Landtag Brandenburg Drucksache 6/9696 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.10.2018 / Ausgegeben: 10.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3868 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/9492 Abwasser in Sonnewalde Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: In einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Trinkund Abwasser am 29.08.2018 in Sonnewalde, Ortsteil Goßmar wurden unter großer Beteiligung der Einwohner der Stadt, verschiedene Beschlussvorlagen beraten, die Voraussetzung für weitere Planungen bzw. Schritte zur Fördermittelbeantragung zum Bau einer Überleitung von Sonnewalde nach Doberlug-Kirchhain/ Lindena schaffen sollen. In dem Beschlussvorschlag heißt es weiter: „ … in Terminen mit dem MLUR bei Gesprächen zur geplanten Fusion der Städte Finsterwalde und Sonnewalde wurde dem Verband WAV Westniederlausitz eine bis zu 70%ige Förderung der Überleitung in Aussicht gestellt.“ Das entsprechende Schreiben des MLUR lag der Beschlussvorlage bei. In dem Schreiben des MLUR wird auf GAK - Mittel verwiesen , diese setzen ein entsprechendes Abwasserbeseitigungskonzept mit der Bezeichnung der Investitionsmaßnahme voraus, sowie eine entsprechende Kostenschätzung. Die Bürger von Sonnewalde baten mehrfach um Informationen zu den nun neu errechneten Kosten bzw. um einen Variantenvergleich. Durch den zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung wurden wiederholend die Kostenschätzungen aus 2012 und 2013 als Grundlage der vorgelegten aktuellen Beschlüsse benannt, enthalten im Statusbericht der ILB. Dieser Statusbericht der ILB 2012 AW sieht noch die Finanzierung einer Überleitung durch rechtswidrige Altanschließerbeiträge vor, kann mithin nicht mehr als Grundlage herangezogen werden . Auch die im Statusbericht benannten Leitungslängen /EW entsprechen nicht mehr dem aktuellen Leitbild Siedlungswasserwirtschaft. Frage 1: Wie schätzt die Landesregierung die Chance ein, dass eine 70%ige Förderung der Gesamtkosten für den Bau der Überleitung möglich ist? (Bitte die Voraussetzungen konkret beschreiben) Zu Frage 1: Die Gewährung der Fördermittel vollzieht sich ausnahmslos auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von öffentlichen Abwasseranlagen und öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (RiLi AW/TW). Die Gewährung von Fördermitteln steht generell unter Haushaltsvorbehalt. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Maßnahmen gefördert werden dürfen, die Gegenstand eines gültigen Abwasserbeseitigungskonzeptes sind. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9696 - 2 - Soweit die konkreten Maßnahmen unter den Geltungsbereich des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) fallen , kommt eine Förderung in Höhe von 70% in Betracht. Soweit dies nicht der Fall ist und die Maßnahme gemäß der Richtlinie dennoch förderfähig ist, beträgt der Fördersatz 50%. Ob und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist, kann erst nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen entschieden werden. Frage 2: Welche Kostenschätzungen liegen der Landesregierung vor, die als Basis für das Schreiben aus dem MLUR vom Juni 2018 dienen? Zu Frage 2: Die Einschätzung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) stützt sich auf die im „Projektbericht über den Zusammenschluss der Städte Finsterwalde und Sonnewalde“ (März 2017) aufgeführten Maßnahmen sowie ergänzend die Angaben des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (WAV) zum Planungsstand Juni 2018. Frage 3: In der Beschlussvorlage der Stadt Sonnewalde ist eine finanzielle Auswirkung auf die Stadt dargestellt als „keine haushaltsmäßige Berührung“. Im Brief des MLUR ist von Umlagen der Stadt Sonnewalde an den Verband, bzw. eine langfristige Finanzierung der Umlagen die Rede, da die Eigenanteile nicht gebührenwirksam werden sollten. Wer genau ist für die Finanzierung der Eigenanteile im Fall einer Förderung zuständig, woraus sollen diese Mittel finanziert werden? (Bitte genau beschreiben) Zu Frage 3: Da dem WAV die Zuständigkeit für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von seinen Verbandsmitgliedern übertragen wurde, ist der WAV für die Durchführung der in Rede stehenden Investitionen und deren Finanzierung selbst verantwortlich. Die Finanzierung des nach einer Förderung verbleibenden Eigenanteils erfolgt üblicherweise durch Kanalanschlussbeiträge und Benutzungsgebühren. Die kommunalen Beteiligten hatten jedoch signalisiert, dass dem WAV aufgrund der spezifischen örtlichen Verhältnisse (insb. fehlende Refinanzierungsmöglichkeit der Überleitung nach Lindena aus Kanalanschlussbeiträgen , getrennte Gebührengebiete im Zweckverband) eine Finanzierung des Eigenanteils - auch durch Kredite - nicht oder zumindest nicht vollständig möglich ist. Entsteht einem Zweckverband bei der Ausübung der ihm von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben ein Finanzbedarf, der nicht aus Erträgen (z.B. aus Beiträgen oder Gebühren), Einzahlungen oder sonstigen nicht benötigten Finanzmitteln des Zweckverbandes gedeckt werden kann, so hat er nach § 29 Abs. 1 GKGBbg eine im Haushaltsbzw . Wirtschaftsplan festzulegende Verbandsumlage von seinen Verbandsmitgliedern zu erheben. Da eine Vollfinanzierung der in Rede stehenden Investitionsmaßnahmen des WAV aus Landesmitteln ausscheidet und der WAV den verbleibenden Eigenanteil wohl nicht finanzieren kann, wurden die kommunalen Beteiligten in einer gemeinsamen Besprechung durch das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) und ferner mit Schreiben an die Stadt Sonnewalde auf diese grundsätzliche, alternative Möglichkeit der Eigenmittelfinanzierung durch Verbandsumlagen hingewiesen. Dabei wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Verbandsumlage – soweit eine Kreditaufnahme durch den Zweckverband zur Zwischenfinanzierung des Eigenanteiles in Frage käme – grundsätzlich auch in jährlichen Teilbeträgen (zur Abdeckung der jährlichen Kreditrückzahlungen des WAV) erhoben werden könnte. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9696 - 3 - Frage 4: Sind Sonderregelungen für die Erstellung bzw. Anpassung des bestehenden Abwasserbeseitigungskonzeptes geplant, um einen zügigen Bau der Überleitung zu ermöglichen ? Zu Frage 4: Die Pflicht zur Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) sowie dessen Aktualisierung in fünfjährigem Turnus liegt auf Grund § 67 BbgWG bei dem Zweckverband. Für Sonderregelungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Frage 5: Wann wird die Fertigstellung des nun zu aktualisierenden ABK erwartet? Zu Frage 5: Hierzu liegen dem MLUL keine Informationen vor. Für die Aktualisierung des ABK ist der WAV zuständig. Frage 6: Welche Regelungen gibt es, dass den Bürgern in Sonnewalde ein glaubhaftes Modell der Gebührenentwicklung bzw. eine Kostenfolgeabschätzung vor Beginn der verbindlichen Ausführungsplanung vorgelegt wird, um sie besser in den Planungsprozess einzubinden? Frage 7: Wer trägt die Kosten der noch bestehenden Kredite der alten Kläranlage in Sonnewalde / Münchhausen bzw. alle anderen offenen Kosten, wenn die Überleitung nach Lindena realisiert wird und in Betrieb geht? Zu Frage 6 und 7: Die angesprochenen Aspekte unterliegen allein der Ausübung kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Stadt Sonnewalde bzw. die Verbandsversammlung des WAV. Weitergehender Regelungen bedarf es nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 8: In der EK/6 wurde über die Zukunft der Siedlungswasserwirtschaft diskutiert und auf die rasche Weiterentwicklung technischer Möglichkeiten in der Abwasserreinigung hingewiesen . Es stellte sich heraus, dass in Brandenburg schon besonders lange Wegstrecken /Kanalleitungen für die Abwasserleitungen genutzt werden und dies sehr hohe Kosten für die Bürger und das Land verursacht. Empfohlen wurde, dass Abwägungen zu dezentralen Lösungen zukünftig intensiver betrachtet werden sollen. Auch im Leitbild zur Siedlungswasserwirtschaft findet sich dieser Grundsatz wieder. In welcher Form sind diese Abwägungen in die Kostenbetrachtung und in die Zusagen aus dem MLUR einbezogen worden? (Bitte die Unterlagen dazu benennen und auflisten) Zu Frage 8: Die Beurteilung des MLUL stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gutachten : - Untersuchungsbericht KA Sonnewalde; ARGE Ingenieurgruppe Dr. Born Dr. Ermel GmbH und PWU Planungsgesellschaft mbH (2010) im Auftrag des Landesumweltamtes Brandenburg [1] - Schuldenmanagementfonds Statusbericht; ILB (2012) im Auftrag des MIK [2] - Gutachterliche Stellungnahme zur zukünftigen Entsorgung und Behandlung das Abwassers im Gebiet Sonnewalde; WAFI GmbH Cottbus (2013) im Auftrag der Stadtverwaltung Sonnewalde [3] - Kläranlage Sonnewalde, Ermittlung der Zulaufbelastung und Bedarfsermittlung; PI- CON GmbH Dresden (2016) im Auftrag des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz [4] Landtag Brandenburg Drucksache 6/9696 - 4 - Frage 9: Wie alt ist das Klärwerk Lindena und wie alt ist das Klärwerk in Münchhausen, in welchem technischen Zustand befinden sich diese Anlagen? Zu Frage 9: Nach Kenntnis des MLUL wurde die Kläranlage Lindena im Jahre 1995 und die Kläranlage Münchhausen im Jahre 1993 errichtet. An der Kläranlage Lindena wurden alle wesentlichen Bestandteile der maschinentechnischen Ausrüstung sowie das Prozessleitsystem erneuert und bauliche Verschleiße saniert. An der Kläranlage Münchhausen bestehen die bereits im Jahre 2010 konstatierten Mängel (vgl. Antwort zu Frage 8; Gutachten [1]) im Wesentlichen fort. Es wurde eine Phosphatfällung nachgerüstet, um den grundlegenden Gewässerschutzanforderungen nachzukommen. Frage 10: Viele Bürger und auch Unternehmer vermuten, dass für Sonnewalde nicht nach modernen, insbesondere innovativen und zukunftsfähigen, durch die Bevölkerung bezahlbare Abwasserentsorgungslösungen gesucht wurde, so wie es in Sachsen, Österreich, aber auch in anderen Ländern schon Anwendung findet und z.B. durch den Lehrstuhl Siedlungswasserwirtschaft der Universität in Dresden begleitet wird. Wie können diese Vermutungen entkräftet werden und welche innovativen dezentralen Lösungen wurden bisher für Brandenburg herausgearbeitet, um eine geeignete und bezahlbare Abwasserentsorgung in dünn besiedelten Räumen zu sichern? (Bitte die Lösungsvarianten auflisten) Zu Frage 10: Die Art und Weise, wie ein kommunaler Aufgabenträger seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung nachkommt, ist allein durch ihn zu entscheiden und im Abwasserbeseitigungskonzept darzulegen. Frage 1: Wie schätzt die Landesregierung die Chance ein, dass eine 70%ige Förderung der Gesamtkosten für den Bau der Überleitung möglich ist? (Bitte die Voraussetzungen konkret beschreiben) Zu Frage 1: Die Gewährung der Fördermittel vollzieht sich ausnahmslos auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von öffentlichen Abwasseranlagen und öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (RiLi AW/TW). Die Gewährung von Fördermitteln steht generel... Soweit die konkreten Maßnahmen unter den Geltungsbereich des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) fallen, kommt eine Förderung in Höhe von 70% in Betracht. Soweit dies nicht der Fall ist un... Ob und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist, kann erst nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen entschieden werden. Frage 2: Welche Kostenschätzungen liegen der Landesregierung vor, die als Basis für das Schreiben aus dem MLUR vom Juni 2018 dienen? Zu Frage 2: Die Einschätzung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) stützt sich auf die im „Projektbericht über den Zusammenschluss der Städte Finsterwalde und Sonnewalde“ (März 2017) aufgeführten Maßnahmen sowie ... Frage 3: In der Beschlussvorlage der Stadt Sonnewalde ist eine finanzielle Auswirkung auf die Stadt dargestellt als „keine haushaltsmäßige Berührung“. Im Brief des MLUR ist von Umlagen der Stadt Sonnewalde an den Verband, bzw. eine langfristige Finanz... Da eine Vollfinanzierung der in Rede stehenden Investitionsmaßnahmen des WAV aus Landesmitteln ausscheidet und der WAV den verbleibenden Eigenanteil wohl nicht finanzieren kann, wurden die kommunalen Beteiligten in einer gemeinsamen Besprechung durch ... Zu Frage 4: Die Pflicht zur Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) sowie dessen Aktualisierung in fünfjährigem Turnus liegt auf Grund § 67 BbgWG bei dem Zweckverband. Für Sonderregelungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Frage 5: Wann wird die Fertigstellung des nun zu aktualisierenden ABK erwartet? Zu Frage 5: Hierzu liegen dem MLUL keine Informationen vor. Für die Aktualisierung des ABK ist der WAV zuständig. Frage 6: Welche Regelungen gibt es, dass den Bürgern in Sonnewalde ein glaubhaftes Modell der Gebührenentwicklung bzw. eine Kostenfolgeabschätzung vor Beginn der verbindlichen Ausführungsplanung vorgelegt wird, um sie besser in den Planungsprozess ein... Frage 7: Wer trägt die Kosten der noch bestehenden Kredite der alten Kläranlage in Sonnewalde/ Münchhausen bzw. alle anderen offenen Kosten, wenn die Überleitung nach Lindena realisiert wird und in Betrieb geht? Zu Frage 6 und 7: Die angesprochenen Aspekte unterliegen allein der Ausübung kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Stadt Sonnewalde bzw. die Verbandsversammlung des WAV. Weitergehender Regelungen bedarf es nicht. Im Übrigen wird auf di... Frage 8: In der EK/6 wurde über die Zukunft der Siedlungswasserwirtschaft diskutiert und auf die rasche Weiterentwicklung technischer Möglichkeiten in der Abwasserreinigung hingewiesen. Es stellte sich heraus, dass in Brandenburg schon besonders lange... Zu Frage 8: Die Beurteilung des MLUL stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gutachten: - Untersuchungsbericht KA Sonnewalde; ARGE Ingenieurgruppe Dr. Born Dr. Ermel GmbH und PWU Planungsgesellschaft mbH (2010) im Auftrag des Landesumweltamtes Brandenburg [1] - Schuldenmanagementfonds Statusbericht; ILB (2012) im Auftrag des MIK [2] - Gutachterliche Stellungnahme zur zukünftigen Entsorgung und Behandlung das Abwassers im Gebiet Sonnewalde; WAFI GmbH Cottbus (2013) im Auftrag der Stadtverwaltung Sonnewalde [3] - Kläranlage Sonnewalde, Ermittlung der Zulaufbelastung und Bedarfsermittlung; PICON GmbH Dresden (2016) im Auftrag des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz [4] Frage 9: Wie alt ist das Klärwerk Lindena und wie alt ist das Klärwerk in Münchhausen, in welchem technischen Zustand befinden sich diese Anlagen? Zu Frage 9: Nach Kenntnis des MLUL wurde die Kläranlage Lindena im Jahre 1995 und die Kläranlage Münchhausen im Jahre 1993 errichtet. An der Kläranlage Lindena wurden alle wesentlichen Bestandteile der maschinentechnischen Ausrüstung sowie das Prozess... Frage 10: Viele Bürger und auch Unternehmer vermuten, dass für Sonnewalde nicht nach modernen, insbesondere innovativen und zukunftsfähigen, durch die Bevölkerung bezahlbare Abwasserentsorgungslösungen gesucht wurde, so wie es in Sachsen, Österreich, ... Zu Frage 10: Die Art und Weise, wie ein kommunaler Aufgabenträger seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung nachkommt, ist allein durch ihn zu entscheiden und im Abwasserbeseitigungskonzept darzulegen.