Landtag Brandenburg Drucksache 6/9702 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.10.2018 / Ausgegeben: 10.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3867 des Abgeordneten Dierk Homeyer (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9489 Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Laut dem Koalitionsvertrag von 2014 soll das brandenburgische Vergabegesetz in der 6. Wahlperiode novelliert und mit den bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen synchronisiert werden. Auf Seite 24 des Koalitionsvertrags heißt es: „Dazu gehört auch, dass ab dem 30. Juni 2019 die Lohnuntergrenze im brandenburgischen Vergabegesetz mit dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn übereinstimmen soll.“ Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angehoben werden. Am 30. August 2018 berichtete die Märkische Allgemeine Zeitung, dass die Brandenburger Mindestlohnkommission der Landesregierung eine Erhöhung des sogenannten Vergabemindestlohns von derzeit neun auf 10,50 Euro empfohlen habe. Brandenburgs amtierender Arbeitsminister Stefan Ludwig begrüßte die vorgeschlagene Erhöhung , die sicherstellen werde, dass der Mindestlohn bei öffentlichen Vergaben „auch in Zukunft höher ausfällt als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn“. Frage 1: Welche Mindestentgeltregelungen bei öffentlichen Auftragsvergaben gibt es aktuell in anderen Bundesländern? (Bitte die Höhe des Mindestentgelts sowie das Datum des Inkrafttretens nach einzelnen Bundesländern auflisten) zu Frage 1: Die aktuellen Mindestentgeltregelungen für öffentliche Vergaben anderer Bundesländer können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Landtag Brandenburg Drucksache 6/9702 - 2 - Bundesland Höhe pro Stunde Datum des Inkrafttretens Baden-Württemberg Entgelt i.H. mindestens der Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Außer: nach § 3 Landestariftreueund Mindest- Lohngesetz (LTMG) kann Tariftreue gefordert werden und die danach maßgebliche tarifliche Regelung ist für die Beschäftigten günstiger . 01.12.2017 Bayern derzeit keine gesetzliche Regelung Berlin 9,00 € 01.08.2017 Bremen mindestens 8,84 € 19.12.2017 Hamburg 8,84 € 01.01.2017 Hessen Erklärung über Einhaltung der nach Bundesrecht oder aufgrund von Bundesrecht geltenden Regelungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten 01.03.2015 Mecklenburg-Vorpommern 9,54 € / 9,80 € 27.06.2018 / 01.10.2018 Niedersachsen Erklärung über Einhaltung der Regelungen des MiLoG bzw. vorrangig anzuwendender Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit bundesweit einzuhaltenden Mindestentgelten 01.07.2016 Nordrhein-Westfalen wenigstens ein Entgelt nach Vorgaben des MiLoG in der jeweils geltenden Fassung 30.03.2018 Rheinland-Pfalz 8,90 € 19.03.2016 Saarland 8,84 € 01.01.2017 Sachsen derzeit keine gesetzliche Regelung Sachsen-Anhalt derzeit keine gesetzliche Regelung Schleswig-Holstein 9,99 € 01.02.2017 Thüringen derzeit keine gesetzliche Regelung, Kabinettbeschluss zum Gesetzentwurf zur Ein- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9702 - 3 - führung einer Mindestlohnhöhe von 9,54 € am 11.09.2018 Quelle: forum vergabe e.V.: Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern, Stand September 2018; eigene Recherche Frage 2: In welchen Bundesländern ist das landesspezifische Mindestentgelt bereits mit dem allgemeinen Mindestlohn nach Mindestlohngesetz (MiLoG) synchronisiert? In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Landesregierung diese Synchronisierung geplant und ab wann? (Bitte nach einzelnen Bundesländern auflisten) zu Frage 2: Eine Synchronisierung ihrer bestehenden vergabespezifischen Mindestlöhne mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen und Saarland vorgenommen. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und wann weitere Bundesländer eine Synchronisierung geplant haben. Frage 3: Wie viele öffentliche Aufträge mit welchem Volumen wurden in Brandenburg auf Landesebene seit 2014 ausgelöst? (Bitte nach Jahren auflisten) Frage 4: Wie viele Aufträge mit welchem Volumen davon fielen unter die Regelung des landesspezifischen Mindestentgelts? (Bitte die Anzahl der Aufträge und das Auftragsvolumen nach Jahren auflisten) Frage 5: Wie viele Aufträge mit welchem Volumen davon unterlagen einem höheren Mindestentgelt als 10,50 Euro pro Stunde aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung i. S. d. § 2 Abs. 6 BbgVergG? (Bitte die Anzahl der Aufträge und das Auftragsvolumen nach Jahren auflisten) zu Fragen 3 bis 5: Die Fragen werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die erfragten Angaben liegen der Landesregierung nicht vor, da eine statistische Erhebung aller öffentlichen Aufträge sowie eine Differenzierung nach der Höhe des Mindestentgeltes auf Landesebene derzeit nicht stattfindet. Frage 6: Wie hoch war der Mittelabfluss für die Erstattung des Verwaltungsaufwandes der Kommunen, der im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) seit 2014 entstanden ist? (Bitte nach Jahren auflisten ) zu Frage 6: Die den Kommunen in den Jahren 2014 bis 2018 auf der Grundlage des BbgVergG gewährten Kostenerstattungen werden mit Stand 5. September 2018 wie folgt angegeben: Im Jahr (vom 01.01 bis 31.12.) Zahlung 2014 737.377,44 EUR 2015 416.719,41 EUR 2016 400.761,28 EUR 2017 341.175,00 EUR 2018 1.482.385,61 EUR* Landtag Brandenburg Drucksache 6/9702 - 4 - (*Stand: 5. September 2018) Der für 2018 angegebene Zahlungsbetrag beinhaltet sowohl die pauschale Kostenerstattung auf der Grundlage von § 13 BbgVergG (n.F.) als auch Zahlungen, die auf Grundlage von Kostenerstattungsanträgen nach § 14 BbgVerG (a.F.), die fristgerecht bis zum 31.12.2017 im Ministerium für Wirtschaft und Energie eingegangen sind, erfolgt sind. Es handelt sich insoweit um einen vorläufigen Auszahlungsstand zum 5. September 2018. Frage 7: Wann fand die Sitzung der Brandenburger Mindestlohnkommission statt, bei der die o. g. Empfehlung beschlossen wurde? Wurde diese Sitzung protokolliert? zu Frage 7: Die Sitzung der Brandenburger Mindestlohnkommission fand am 23. August 2018 statt. Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung (BbgVergGKV) nicht öffentlich. Dementsprechend wird kein Protokoll der Sitzung erstellt. Der Vorschlag der Kommission wurde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BbgVergGKV schriftlich begründet (vgl. Antwort auf Frage 10). Frage 8: Was waren die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Empfehlung der Brandenburger Mindestlohnkommission, das Mindestentgelt auf 10,50 Euro zu erhöhen? zu Frage 8: Die Mindestlohnkommission berücksichtigte bei der Entscheidungsfindung die Entwicklung der Verbraucherpreise, der Löhne und des Bruttoinlandsproduktes in Brandenburg sowie die Entwicklung der Tarifentwicklung in Ostdeutschland bzw. in den neuen Ländern einschließlich Berlin seit 2014 (vgl. Antwort auf Frage 10). Darüber hinaus wurden in die Entscheidungsfindung die aktuellen Stundenlöhne der unteren Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg sowie die Höhe der vergabespezifischen Mindestlöhne anderer Bundesländer einbezogen. Frage 9: Wurde diese Empfehlung von den Mitgliedern der Mindestlohnkommission einstimmig beschlossen? zu Frage 9: Die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 23. August 2018 wurde mehrheitlich beschlossen. Frage 10: Wie wurde die von der Mindestlohnkommission beschlossene Empfehlung begründet ? zu Frage 10: Der letzte Beschluss der Mindestlohnkommission zur Erhöhung des Mindestentgeltes nach § 6 BbgVergG wurde am 05.06.2015 gefasst. Der Betrag in Höhe von 10,50 €/h berücksichtigt aus Sicht der Mehrheit der Kommission zum einen die jährlichen Steigerungsraten bei der Lohnentwicklung im Land Brandenburg ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses, d.h. ab dem Jahr 2015 (jeweils im Vergleich zum Vorjahr, d.h. ab 2014) und zielt zum anderen darauf ab, die Attraktivität des Outsourcings von Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu mindern. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9702 - 5 - Die zudem vorgeschlagene Dynamisierung stellt aus Sicht der Mehrheit der Kommission sicher, dass das Mindestentgelt mindestens mit der allgemeinen Lohnentwicklung in der Bundesrepublik Schritt hält und unabhängig vom Zeitpunkt der Überprüfung durch die Mindestlohnkommission auf Landesebene und der Dauer von Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des Entgeltsatzes eine regelmäßige Mindest-Dynamisierung gesichert ist. Zudem bleibt gewahrt, dass das Mindestentgelt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf Landesebene weiterhin höher ausfällt als der allgemeine Mindestlohn. Frage 11: Ab wann hat die Landesregierung vor, die im Koalitionsvertrag angekündigte Synchronisierung des Mindestentgelts im brandenburgischen Vergabegesetz mit dem gesetzlich festgelegten allgemeinen Mindestlohn umzusetzen? zu Frage 11: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgVergG obliegt der Landesregierung die regelmäßige Überprüfung des Vergabemindestlohns. Sie legt dem Landtag einen Entwurf zur Anpassung an eine Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, soweit dies erforderlich ist. Dabei berücksichtigt die Landesregierung den Vorschlag der Kommission (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BbgVergG), ohne an diesen gebunden zu sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BbgVergG). Abgeschlossen ist der Willensbildungsprozess der Landesregierung erst mit einem Beschluss des Kabinetts über die Anpassung des Vergabemindestlohns und des Beschlusses über ein entsprechendes Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Vergabegesetz . Dies ist aber noch nicht erfolgt.