Datum des Eingangs: 25.03.2015 / Ausgegeben: 30.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/972 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 357 des Abgeordneten Peter Vida fraktionslos Drucksache 6/764 Auslegung der Kommunalverfassung Wortlaut der Kleinen Anfrage 357 vom 03.03.2015: Nachfrage zur Kleinen Anfrage 123 von Christoph Schulze und zur Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/384) Der Landtagsabgeordnete Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER) richtete am 16.12.2014 eine Kleine Anfrage an die Landesregierung. In dieser wurde das Problem aufgeworfen, dass in einer Gemeinde der hauptamtliche Bürgermeister die Aufnahme von einer Fraktion benannten Tagesordnungspunkten in Ausschusssitzungen verweigert. Die Frage lautete, ob eine Fraktion, die in einem Ausschuss mit einem Mitglied vertreten ist, das Recht hat, in diesem Ausschuss Tagesordnungspunkte zu benennen. Die Landesregierung verneinte in ihrer Antwort vom 08.01.2015 dieses Recht unter Verweis auf § 44 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf. Laut Landesregierung schreibe § 44 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf nämlich vor, dass ein Tagesordnungspunkt in einen Ausschuss nur durch mindestens 2 Ausschussmitglieder eingebracht werden könne. Einer Fraktion, die mit einem Mitglied im Ausschuss vertreten sei, stünde dieses Recht nicht zu. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist diese Interpretation wirklich richtig? 2. § 44 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf verweist auf § 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf mit der Maßgabe, dass das dort benannte Recht auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden kann. Ist der Verweis mit der Maßgabe der zwei Ausschussmitglieder nicht so zu verstehen, dass diese Zahl als ausschussgrößenspezifischer Ersatz der in § 35 benannten - für einen Ausschuss schwer erreichbar hohen - Zahl von einem Zehntel der Gemeindevertretung dienen soll, nicht jedoch als Ersatz der dort ebenfalls als antragsberechtigt benannten Fraktion? 3. Ist also der Verweis mit der Maßgabe "auch" nicht wohl eher so zu verstehen, dass neben Fraktionen auch 2 Ausschussmitglieder (als "Ersatz" des Zehntels der Gemeindevertretung) einen Tagesordnungspunkt benennen können? 4. Ist es hiernach nicht so, dass eine Fraktion sehr wohl einen Tagesordnungspunkt für einen Ausschuss benennen kann, unabhängig davon ob sie mit 1 oder 2 oder mehreren Gemeindevertretern in dem jeweiligen Ausschuss vertreten ist? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist diese Interpretation wirklich richtig? zu Frage 1: Ja. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Frage 2: § 44 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf verweist auf § 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf mit der Maßgabe, dass das dort benannte Recht auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden kann. Ist der Verweis mit der Maßgabe der zwei Ausschussmitglieder nicht so zu verstehen, dass diese Zahl als ausschussgrößenspezifischer Ersatz der in § 35 benannten - für einen Ausschuss schwer erreichbar hohen - Zahl von einem Zehntel der Gemeindevertretung dienen soll, nicht jedoch als Ersatz der dort ebenfalls als antragsberechtigt benannten Fraktion? zu Frage 2: Nein. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf gelten die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung in den Ausschüssen entsprechend. Satz 2 sieht hierzu Konkretisierungen vor. Das Recht, die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu verlangen, steht nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf auch mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern zu. Das Wort „entsprechend“ impliziert, dass bei jeder Vorschrift geprüft werden muss, ob eine Anwendung der besonderen Situation der Ausschüsse gerecht wird (Lechleitner in Muth – Potsdamer Kommentar, 10.44 Rdnr. 25). Die Definition der Fraktion in § 32 BbgKVerf bezieht sich allein auf die Gemeindevertretung. Die Bildung von Fraktionen in beratenden Ausschüssen ist gesetzlich nicht vorgesehen (Lechleitner, ebenda Rdnr. 34). Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf ist daher nur als Ersatz für die Zahl von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu verstehen. Frage 3: Ist also der Verweis mit der Maßgabe "auch" nicht wohl eher so zu verstehen, dass neben Fraktionen auch 2 Ausschussmitglieder (als "Ersatz" des Zehntels der Gemeindevertretung) einen Tagesordnungspunkt benennen können? zu Frage 3: Nein. Neben der Benennung durch zwei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses steht das Benennungsrecht nach § 44 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf auch dem Hauptverwaltungsbeamten zu. Frage 4: Ist es hiernach nicht so, dass eine Fraktion sehr wohl einen Tagesordnungspunkt für einen Ausschuss benennen kann, unabhängig davon ob sie mit 1 oder 2 oder mehreren Gemeindevertretern in dem jeweiligen Ausschuss vertreten ist? zu Frage 4: Nein. Das Benennungsrecht steht Fraktionen nur in Bezug auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung zu (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf). Die Bildung von Fraktionen in beratenden Ausschüssen ist nicht vorgesehen. Insoweit wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen.