Landtag Brandenburg Drucksache 6/9723 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.10.2018 / Ausgegeben: 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3886 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9548 Vorbeugender Brandschutz in siedlungsnahen Wäldern Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Waldbrände in den letzten Monaten haben leider gezeigt, dass Siedlungen und Dörfer in Waldnähe besonders gefährdet sind. Daher müssen Wälder in diesen Gebieten aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes besonders aufmerksam betrachtet werden. Problematisch zeigte sich oft die Erreichbarkeit der Brandherde infolge zugewachsener Waldwege. Die Sicherung der Versorgung von Einsatzkräften mit Löschwasser gehört zu den elementaren Bestandteilen des Brandschutzes. Weiterhin muss neben der Verfügbarkeit auch der Transport von Löschwasser gerade in den Wäldern jederzeit möglich sein. Diese wichtigen Grundvoraussetzungen müssen zum Schutz der Bürger sowie aus Respekt vor den Einsatzkräften gewährleistet werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Der vorbeugende Waldbrandschutz ist nach § 20 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) Aufgabe des Waldbesitzers. Das Land Brandenburg unterstützt die Waldbesitzer bei dieser Aufgabe mit der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Vorhaben (EU-MLUL-Forst-RL) vom 14. Oktober 2015, z. B. bei der Anlage von Löschwasserentnahmestellen , Waldbrandschutzstreifen und bei der Instandsetzung von Brand- und Katastrophenschutzwegen mit einer bis zu 100 % Förderung. Weiterhin führt der Landesbetrieb Forst Brandenburg mit dem System Fire-Watch die flächendeckende Waldbrandüberwachung in allen Waldeigentumsarten durch. Frage 1: Wie oft werden Brandschutzschneisen sowie Waldwege pro Jahr freigeschnitten und von querliegenden Bäumen befreit? Zu Frage 1: Ein Freischneiden von Wegen und Waldbrandschutzstreifen ist immer dann notwendig, wenn diese zum Beispiel durch Sturmereignisse nicht mehr frei zugänglich sind. Dies ist grundsätzlich Aufgabe des Waldbesitzers. Wurde die Anlage von Wegen und Waldbrandschutzstreifen gefördert, ist der Waldbesitzer verpflichtet, diesen für die Zeit der Zweckbindungsfrist von 12 Jahren instand zu halten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9723 - 2 - Frage 2: Wer ist für die Instandhaltung der Brandschutzschneisen und Waldwege bei Berücksichtigung verschiedener Eigentümer der Flurstücke zuständig? Zu Frage2: Entsprechend § 20 LWaldG ist für den vorbeugenden Waldbrandschutz der Waldbesitzer zuständig. Dazu gehört auch die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen und Waldwegen, die für den Brand- und Katastrophenschutz notwendig sind. Frage 3: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Waldwege sowie Brandschutzschneisen in den letzten Jahren genug gepflegt wurden, so dass Einsatzfahrzeuge diese nutzen können? Wo sieht die Landesregierung Nachholbedarf? Zu Frage 3: Der Bedarf an Brand- und Katastrophenschutzwegen und Waldbrandschutzstreifen ist im Waldschutzplan, der am 5.8.2015 im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht wurde, festgelegt. Dieser ist Grundlage für die Förderung von vorbeugenden Maßnahmen des Waldbrandschutzes. In diesem Bereich wurden in den letzten fünf Jahren 15,6 Mio. € investiert. Einer intensiven Beratung der Waldbesitzer über ihre Pflichten und über bestehende Fördermöglichkeiten sowie Hilfestellung bei der Antragstellung wird weiterhin eine hohe Bedeutung zugemessen. Frage 4: Wer überprüft Hydranten speziell in Waldnähe und im Wald auf Funktionstüchtigkeit und besonders auf die die maximale Wassermenge? Frage 5: Wie oft werden diese Hydranten im Jahr auf Funktionstüchtigkeit überprüft? Zu Fragen 4 und Frage 5: Hydranten dienen der Löschwasserentnahme aus einem Wassernetz und befinden sich i. d. R. außerhalb des Waldes. Die Überprüfung der Hydranten obliegt dem örtlich zuständigen Trinkwasserversorger. Die Überprüfung der Hydranten erfolgt nach den technischen Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW). Geförderte Löschwasserentnahmestellen im Wald sind durch geeignete Maßnahmen so zu pflegen und zu warten, dass jederzeit Löschwasser entnommen werden kann. Grundlage ist die DIN 14220 - „Löschwasserbrunnen, Ziffer 9 Pflege und Wartung“. Verantwortlich hierfür ist der Waldbesitzer. Für geförderte Löschwasserentnahmestellen im Wald ist die jährliche Prüfung und Dokumentation als Nebenbestimmung im Förderbescheid vorgeschrieben . Frage 6: Wie schnell werden nicht funktionstüchtige bzw. in ihrer optimalen Funktionstüchtigkeit eingeschränkte Hydranten nach Bekanntwerden der Probleme repariert? Zu Frage 6: Die schnelle Instandsetzung defekter Hydranten ist Aufgabe des örtlich zuständigen Trinkwasserversorgers. Über die Dauer vom Bekanntwerden des Defektes bis zur Behebung des Mangels liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Frage 7: Gibt es für jeden Brandenburger Wald ein individuelles Brandschutzkonzept, in dem sowohl Hydranten als auch Löschteiche mit einbezogen sind? Wenn nein, hält die Landesregierung solch ein Brandschutzkonzept für sinnvoll? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9723 - 3 - Zu Frage 7: Die notwendigen Maßnahmen (Brand- und Katastrophenschutzwege, Waldbrandschutzriegel , Löschwasserentnahmestellen) sind in einem Waldschutzplan festgehalten (siehe auch Antwort zu Frage 3). Bei der Festlegung der Standorte für die Löschwasserentnahmestellen wurden auch Entnahmestellen berücksichtigt, die sich außerhalb, aber in der Nähe des Waldes befinden. Der Waldschutzplan und damit alle geplanten Maßnahmen sind mit dem Träger des Brand- und Katastrophenschutzes und der unteren Forstbehörde abgestimmt. Frage 8: Spielen Löschteiche noch eine Rolle im Brandenburger Brandschutz? Wenn ja, welche? Zu Frage 8: Feuerlöschteiche außerhalb des Waldes zählen zu den erschöpflichen Löschwasserentnahmestellen und haben auch in der heutigen Zeit ihre Daseinsberechtigung. Mancherorts werden die Trinkwasserleitungen nur für den örtlich notwendigen Trinkwasserbedarf ausgelegt. Die für den Löschwasserbedarf erforderlichen Löschwassermengen über einen bestimmten Zeitraum (in der Regel zwei Stunden) können dann auch in Feuerlöschteichen vorgehalten werden. Aber auch über den Grundschutz hinausgehender Löschwasserbedarf kann über Feuerlöschteiche abgedeckt werden. Feuerlöschteiche sollen mindestens ein Fassungsvermögen von 1.000 m³ haben und frostsicher sein. Die Errichtung und den Betrieb von Löschwasserteichen regelt die DIN 14210. Im Wald gibt es ebenfalls Feuerlöschteiche. Diese werden jedoch sukzessive durch die Anlage von Brunnen oder Tiefbrunnen ersetzt. Die Neuanlage von Feuerlöschteichen ist wegen des hohen Instandhaltungsaufwandes und der regelmäßig notwendigen Befüllung mit Wasser von der Förderung ausgeschlossen. Frage 9: Wie oft fanden in den letzten 10 Jahren Brandschutzübungen in Brandenburger Wäldern statt? Wo fanden diese statt? Zu Frage 9: Dazu liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Frage 10: Hält die Landesregierung Brandschutzübungen in Trockenperioden in Wäldern für sinnvoll, um sowohl den Brandschutz zu üben als auch gleichzeitig gefährdete Wälder zu bewässern? Zu Frage 10: Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz müssen die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen, insbesondere Übungen durchführen. Etwa ein Drittel der Fläche des Landes Brandenburg ist Wald. Insofern ist es praktisch unmöglich, Flächen vorsorglich zu bewässern.