Landtag Brandenburg Drucksache 6/9724 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.10.2018 / Ausgegeben: 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3882 des Abgeordneten Carsten Preuß (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9534 Wiederaufforstung nach Waldbrand und Waldbrandbekämpfung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Nach § 21 des Landeswaldgesetzes zahlt das Land einen Zuschuss in Höhe von 80 % der Wiederbewaldungskosten nach Waldbrand an Körperschafts - und Privatwaldbesitzer. Im Entwurf des Haushaltsplanes 2019/20 ist für diese Position ein Betrag von jeweils 52.800 € eingestellt. Vorbemerkung der Landesregierung: Neben den Zuschüssen zur Wiederbewaldung nach Waldbrand über den § 21 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) können private und kommunale Waldbesitzer Fördermittel zum Umbau von durch Waldbrand geschädigter Bestände über die Förderrichtlinie (EU-MLUL-Forst-Richtlinie) beantragen. Weiterhin besteht für die Waldbesitzer die Möglichkeit, Mittel aus der Walderhaltungsabgabe zur Wiederaufforstung nach Waldbrand zu beantragen. Somit stehen nach einem Waldbrand drei unterschiedliche Förderinstrumente zur Verfügung, die Schäden weitestgehend ausgleichen und schnellstmöglich eine standortgerechte Wiederbewaldung herbeiführen. Frage 1: In welcher Höhe wurden Mittel für diesen Zweck jeweils in den vergangenen fünf Jahren ausgezahlt? Wie viele Anträge wurden jeweils in diesen Jahren gestellt und bewilligt ? zu Frage 1: Die nachfolgende Übersicht weist aus, in welcher Zahl Anträge gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 21 LWaldG gestellt, bewilligt und ausgezahlt wurden: Jahr Anträge gestellt Anträge bewilligt ausgezahlt 2014 2 1 1.421,84 2015 3 3 18.821,37 2016 1 0 - 2017 2 2 2.689,64 2018 7 01 - Summe 15 6 22.932,85 1 Im Jahresverlauf werden Anträge erst nach dem 30. September beschieden; danach sind i. d. R. keine weiteren Antragstellungen mehr zu erwarten, da die Waldbrandsaison beendet ist. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9724 - 2 - Frage 2: Kann ausgeschlossen werden, dass bei einer vom Land unterstützten Wiederbewaldung nach Waldbrand Monokulturen angelegt werden? zu Frage 2: Das kann nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage des sogenannten Bestandszieltypen-Erlasses welche Baumarten auf welchem Standort (Bodengüte) zu pflanzen sind. Hierbei kann es auf sehr armen Sandstandorten auch zur Wiederaufforstung mit einer Baumart, z. B. der Kiefer, kommen. Entsprechend der Zuwendungsvoraussetzungen zur Erlangung von Finanzierungsmitteln aus der Verwaltungsvorschrift zu § 21 LWaldG ist aufgeführt, dass die Maßnahmen nur dann bezuschusst werden, wenn die Verwendung standortgerechter Baumarten erfolgt und das verwendete Vermehrungsgut den für das Anbaugebiet geeigneten Herkünften gemäß den Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg entspricht. Näheres hierzu ist unter folgendem Link abrufbar. http://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.4595.de/bzt_brdb.pdf Für die Anlage eines Waldrandes ist ebenfalls ausschließlich einheimisches und standortgerechtes Vermehrungsgut aus regionalen Herkünften zu verwenden. Für die Auswahl standortgerechter Baum- und Straucharten dient das Faltblatt „Waldrandgestaltung“ des Landesbetriebes Forst Brandenburg Diese Nebenbestimmungen sichern, dass, sofern es der Standort erlaubt, auch Laubholz angepflanzt werden muss. Frage 3: Ist ein Zeitfenster (zur Nutzung des Düngerdargebots durch die Asche) nach dem Brand einzuhalten oder könnte dies sinnvoller Weise vorgeschrieben werden? zu Frage 3: Gemäß § 11 LWaldG sind kahlgeschlagene oder verlichtete Waldflächen von mehr als 0,5 Hektar mit standortgerechtem, forstlichen Vermehrungsgut innerhalb von 36 Monaten wieder zu bewalden. Frage 4: Nach § 20 des Brandenburgischen Waldgesetzes obliegt die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen den Waldbesitzern. Wie wird von Seiten der Landesforstverwaltung kontrolliert, ob die Waldbrandschutzstreifen funktionsgerecht unterhalten werden? Gab es in den letzten fünf Jahren Anordnungen zur Anlage oder Pflege von Waldbrandschutzstreifen gegenüber Waldbesitzern? zu Frage 4: Es besteht keine rechtliche Regelung im Landeswaldgesetz, in welchem Umfang Waldbrandschutzstreifen durch den Waldbesitzer anzulegen und zu unterhalten sind und somit auch keine rechtliche Möglichkeit, den Waldbesitzer ordnungsbehördlich zu verpflichten, derartige Maßnahmen zu vollziehen. Frage 5: In welchen Fällen erreichten bei den diesjährigen Waldbränden Einsatzwagen den Brandort aufgrund des Wegezustandes nicht oder stark verspätet? Bitte Datum, Ort und Grund der Verhinderung (z.B. Ausbauzustand des Weges, querliegende Bäume) angeben . zu Frage 5: Im Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz liegt die Aufgabe des örtlichen Brandschutzes bei den amtsfreien Gemeinden, den Ämtern und kreisfreien Städten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eigenständig die Einsatzabarbeitung regeln. Eine Meldepflicht über die angefragten Ereignisse existiert nicht. Der Landesregierung liegen somit keine Angaben vor.