Landtag Brandenburg Drucksache 6/9727 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.10.2018 / Ausgegeben: 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3898 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/9576 Willkür bei der Anwendung der Brandenburgischen Bauordnung? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In der (BbgBO) in der Fassung vom 19. Mai 2016, veröffentlicht im GVBl.I/16 ist im § 61 Abs 1. Buchstabe d unter „Genehmigungsfreie Vorhaben“ formuliert, dass folgende Gebäude oder bauliche Anlagen Baugenehmigungsfrei sind: „… zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit insgesamt nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche auf dem gleichen Grundstück.“ Nunmehr wird von einzelnen Personen, Behörden, behauptet, dass für „feste“ Garagen für die Berechnung der 50m² Grundfläche nur die bebaute Fläche zur Grundlage genommen wird, die die konstruktiven Außenwände umfassen. Der Dachüberstand beliebt unberücksichtigt. Im Gegenteil dazu wird bei der Errichtung von „offenen“ Carports, von einzelnen Personen oder Behörden, die Behauptung aufgestellt und die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der 50m² Grundfläche, die den genehmigungsfreien Tatbestand realisiert, diese nicht die von der Grundfläche bestimmt wird, die von den die konstruktiven Wänden bzw. dem Ständerwerk umfasst wird, sondern die überdachte Fläche insgesamt in Ansatz gebracht wird. Das bedeutet, dass bei einem offenen Carport die Garagenstellfläche geringer wäre, weil der Dachüberstand inclusive der Dachrinnen bei der Grundfläche mit in Anrechnung gebracht würde. Bei einer geschlossene Garage dagegen würde nur die Grundfläche der von Wänden umfassten Stellfläche zählen . Die ist / wäre unlogisch und letztlich auch eine Ungleichbehandlung, d.h. bei Bevorteilung von massiven Garagen im Gegensatz zu offenen Unterstellflächen im Sinne von Carports . Dachüberstände sind notwendiger konstruktiver Bautenschutz zu Verhinderung von Vernässung der Fassaden und tragenden Wände bzw. der Konstruktion bei Regen. Oberirische Garagen können zum einen feste Garagen mit geschlossenem Mauerwerk sein oder aber auch offene Carports. Das Gesetz sieht hier keine Unterscheidung vor. Bisher konnte aber von den Kreisen, die einen derartige Interpretation der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 19. Mai 2016 vertreten und behaupten, keine gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung) zitiert oder vorgelegt werden. Gleichwohl wird diese Rechtsposition vertreten und behauptet und viele Bürger, die sich aus Kostengründen (ein Carport ist wesentlich preiswerter) oder optischen Gründen (ein Carport fügt sich oft harmonischer in ein Bau-Ensemble ein und verursacht weniger Beeinträchtigen für die Nachbarschaft) einen Carport statt einer festen Garage bauen wollen behindert, gegängelt , bevormundet, benachteiligt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9727 - 2 - In welcher zu beachtenden, aktuell gültigen, brandenburgischen Bau-Vorschrift ist geregelt , dass für „feste“ Garagen, die nach § 61 Abs. 1 Buchstabe d, der Brandenburgischen Bauordnung errichtet werden sollen, für die Berechnung der 50m² nur die Grundfläche als bebaute Fläche zur Grundlage genommen wird , die die konstruktiven Außenwände umfasst und der Dachüberstand nicht in Anrechnung kommt, und wo ist geregelt, dass im Gegensatz dazu bei „offenen“ Carports, die nach § 61 Abs. 1 Buchstabe d, der Brandenburgischen Bauordnung errichtet werden sollen, für die Berechnung der 50m² Grundfläche , nicht die Grundfläche (vergleichbar zu festen Garagen) angenommen wird, die von den die konstruktiven Wänden bzw. dem Ständerwerk umfasst wird, sondern als Grundfläche die gesamte überdachte Fläche insgesamt mit Dachüberstand inclusive der Dachrinnen in Ansatz gebracht wird. (Bitte als Antwort möglichst nur zitiergerecht die gesetzliche Quelle und den Wortlaut der Quelle, die eine derartige unterschiedliche Behandlung von Bauvorhaben sanktioniert, angeben und keine sonstigen weitschweifigen Ausführungen). zur Frage: § 2 Absatz 3 Satz 3 BbgBO definiert den Begriff Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes als Brutto-Grundfläche. Die Berechnung richtet sich nach DIN 277. Sie schließt die Konstruktionsgrundfläche ein. Die Konstruktionsgrundfläche wird durch die Außenwände bestimmt. Wenn Carports keine Außenwände haben, ist die Konstruktionsfläche anhand des Daches und der fiktiven Außenwände zu ermitteln. Die nutzbare Stellfläche (Netto-Raumfläche) unterscheidet sich bei Garagen und Carports konstruktionsbedingt in Abhängigkeit von der Außenwandstärke allenfalls geringfügig und kann bei Carports wegen der fehlenden Außenwände etwas höher sein. Dachüberstände bei Garagen führen hingegen nicht zu einer Erhöhung der nutzbaren Stellfläche.