Landtag Brandenburg Drucksache 6/9734 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.10.2018 / Ausgegeben: 17.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3890 der Abgeordneten Prof. Dr. Ulrike Liedtke (SPD-Fraktion) Drucksache 6/9552 „Spurwechsel“ in einen gesicherten Aufenthaltstitel Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Ein „Spurwechsel“ soll - versehen mit einer Stichtagsregelung - die Möglichkeit bieten, dass Flüchtlinge von einem Asylstatus in einen gesicherten Aufenthaltstitel wechseln, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Die Beschäftigungsverordnung bietet mit § 26 eine solche Möglichkeit für bestimmte Staatsangehörige und könnte Vorlage sein, eine ähnliche Regelung unabhängig vom Herkunftsstaat zu schaffen. Frage 1: Welche Haltung bezieht die Landesregierung zum „Spurwechsel“ für eine stichtagsbezogene Bleiberechtslösung für Geflüchtete, die einen Ausbildungsvertrag haben oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, unabhängig vom Herkunftsstaat ? zu Frage 1: Die Meinungsbildung der Landesregierung zu einer stichtagsbezogenen Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige Ausländer, die eine Ausbildung absolvieren oder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und die durch die bestehenden Bleiberechtsregelungen der §§ 23a, 25a, 25b und 60a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht erfasst werden, wird erfolgen, sobald der Bund einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegt. Frage 2: FIM ist ein befristetes Arbeitsmarktprogramm des Bundes. Es soll Asylbewerberinnen und Asylbewerbern während des Asylverfahrens sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung bieten und sie mittels niedrigschwelliger Angebote an den deutschen Arbeitsmarkt heranführen. Eine einzelne FIM dauert maximal sechs Monate bei max. 30 Stunden pro Woche. Welche Anschlussmaßnahme ist nach FIM möglich, wenn das Asylverfahren länger andauert, der oder die Geflüchtete aber die Voraussetzungen für einen „Spurwechsel“ erfüllen möchte? zu Frage 2: Das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ ist ein vom Bund geschaffenes befristetes Programm, mit dem Arbeitsgelegenheiten für geflüchtete Menschen gefördert werden. Rechtliche Grundlagen des Arbeitsmarktprogrammes sind der mit dem Integrationsgesetz neu geschaffene § 5a Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vom 20. Juli 2016 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mit der Durchführung die- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9734 - 2 - ses Arbeitsmarktprogramms wurde die Bundesagentur für Arbeit auf Grundlage des § 368 SGB III beauftragt. Die Aufgabe der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 2 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Nach § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes können die für dieses Gesetz zuständigen Behörden arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, in Arbeitsgelegenheiten, die im Rahmen des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ gegen Mehraufwandsentschädigung bereitgestellt werden, zuweisen. Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme an einer solchen Arbeitsgelegenheit ist somit unerheblich für die Erfüllung der Voraussetzungen der bestehenden Bleiberechtsregelungen der §§ 23a, 25a, 25b und 60a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Da der Landesregierung noch kein entsprechender Gesetzesentwurf für eine stichtagsbezogene Bleiberechtsregelung vorliegt, können darüber hinaus keine weiteren Aussagen getroffen werden. Frage 3: Wie schätzt die Landesregierung den Erfolg von FIM in Brandenburg ein? zu Frage 3: Nach der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Juli 2016 ist Ziel des Programms, dass Flüchtlinge die Wartezeit bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung durch eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung überbrücken und an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Darüber hinaus können die in den Arbeitsgelegenheiten gewonnenen Erkenntnisse über die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teilnehmenden später für weiterführende Maßnahmen zur Integration bzw. Arbeitsförderung genutzt werden . Der Landesregierung liegen keine Informationen im Hinblick auf weiterführende Arbeitsförderungsmaßnahmen vor. Hinsichtlich der Umsetzung der bislang durchgeführten Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3795 verwiesen. Frage 4: Warum kommt es nach kommunaler Aussage zu finanziellen Kürzungen bei FIM? zu Frage 4: Für die Durchführung des Arbeitsmarktprogramms hatte der Bund Finanzmittel in Höhe von jährlich 300 Mio. Euro für die Jahre 2017 bis 2020 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 30. März 2017 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesländer darüber informiert, dass sich die Bundesregierung darauf verständigt hat, dass ab dem Jahr 2018 das Gesamtbudget in der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus Mitteln für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ verstärkt werden soll. Begründet wurde diese Mittelumschichtung damit, dass Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive, die die Hauptzielgruppe der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen darstellen , aufgrund der verkürzten Dauer der Asylverfahren schneller in die Grundsicherung für Arbeitssuchende wechseln würden. Daher wurde entschieden, dass ab dem Jahr 2018 240 Mio. Euro aus den Mitteln für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets zur Durchführung des SGB II eingesetzt werden. Damit stehen ab dem Jahr 2018 nur noch bis zu 60 Mio. Euro jährlich für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ zur Verfügung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9734 - 3 - Frage 5: Welche Alternativen zu FIM sind auf Landesebene denkbar? zu Frage 5: § 5 Asylbewerberleistungsgesetz bietet die Möglichkeit, Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unabhängig vom Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Hiernach sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Soweit wie möglich, sollen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen , bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden.