Landtag Brandenburg Drucksache 6/9766 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.10.2018 / Ausgegeben: 22.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3887 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9549 Einhaltung des Brandenburgischen Vergabegesetzes Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Durch § 5 (Nachweise) und § 12 (Abfrage) BbgVergG sind die Bedingungen geschaffen, dass nur geeignete Bieter bei einer beschränkten Ausschreibung die Anfrage der Kommune erhalten. Allerdings kann nicht jeder kommunale Entscheidungsträger die Eignung der abgefragten Bieter immer nachprüfen, sondern muss sich auch hier auf die sorgfältige und neutrale Arbeit der Verwaltung bei der Abfrage von mindestens 3 Bietern verlassen. Die Praxis zeigt jedoch, dass hier gelegentlich befremdliche Abfragemethoden erfolgen. Frage 1: Ist es der Kommune unbenommen, zu den genannten Bestimmungen standardmäßig noch weitere Eignungsnachweise in Form einer Checkliste o.ä. abzufordern? zu Frage 1: Ja. Im Rahmen der relevanten rechtlichen Regelungen ist dies den Kommunen unbenommen. Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden, die nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden sind. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die gewählten Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das kommunale Haushaltsrecht sieht hierbei keine „standardmäßigen“ Anforderungen für Eignungsnachweise vor. Frage 2: Gibt es hierfür Mindestkriterien? Was ist hierbei gängige Praxis? zu Frage 2: Bzgl. der Mindestkriterien wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zur gängigen Praxis in den Kommunen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9766 - 2 - Frage 3: Welche Auswirkungen hat es, wenn eine Abfrage bei offensichtlich ungeeigneten Bietern stattfindet, die sodann (erwartungsgemäß) ablehnend antworten oder ein fachlich ungeeignetes Angebot machen, sodass nur das Angebot eines (vorher favorisierten) geeigneten Bieters zu berücksichtigen bleibt und dieser sodann den Auftrag erhält? Welche Konkurrentenschutzklagen nicht-abgefragter Dritter drohen hierbei? zu Frage 3: Eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes in einer beschränkten Ausschreibung an einen nachweislich ungeeigneten Bieter ist rechtlich nicht zulässig. Rechtschutzmöglichkeiten von Drittbetroffen können nur abhängig vom konkreten Einzelfall diskutiert werden. Frage 4: Sind der Landesregierung solche gemäß Pkt. 3 geschilderten Fälle bekannt und wenn ja, wie viele waren es seit 2015? zu Frage 4 Der Landesregierung sind keine derartigen Fälle wie in der Frage 3 dargestellt bekannt worden.