Landtag Brandenburg Drucksache 6/9770 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.10.2018 / Ausgegeben: 22.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3878 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9523 Stilllegung von Diesel-PKW Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die drohende Stilllegung von Diesel-PKW ist in intensiver Diskussion. In den Medien gibt es dazu fast täglich neue und sich oft widersprechenden Meldungen. 1. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil 14.06.18 (VG 10 L 303/18) vom entschieden , dass eine sofortige Stilllegung bei unterlassener Softwareumrüstung rechtmäßig ist. Durch das MIL wurden die Landkreise in Form eines Erlasses informiert, dessen Vorlage gegenüber Kreistagsabgeordneten jedoch verweigert wird. Warum ist das so? Um Vorlage dieses Erlasses wird gebeten. zu Frage 1: Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) informierte per E- Mail an die Zulassungsbehörden des Landes über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14.06.2018 (VG 10 L 303/18). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam war dem Schreiben beigefügt. Die E-Mail ist in der Anlage beigefügt. 2. Zugleich wird in dem erwähnten Urteil darauf hingewiesen, dass auch durch eine Hardwareumstellung eine Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des erfolgen kann. Wie ist dies im Lichte des o. g. Erlasses zu werten? zu Frage 2: Der genannten E-Mail des MIL lag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam zu Az. VG 10 303/18 bei. Die in der Entscheidung benannte Möglichkeit, statt des ‚Software-Updates‘ eine Hardwareumrüstung zu wählen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen . 3. Ist der Landesregierung die Aussage der Bundeskanzlerin auf deren Sommerkonferenz hinsichtlich möglicher Entscheidungen Ende September betreffend die Hardwarenachrüstung bekannt? Wie bewertet die Landesregierung diese? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9770 - 2 - zu Frage 3: Die Aussage der Bundeskanzlerin in der Sommerpressekonferenz vom 20. Juli 2018 ist der Landesregierung bekannt. Die Landesregierung hat sich gegenüber dem Bund für Hardwarenachrüstungen und eine verursachergerechte Kostentragung durch die Fahrzeughersteller eingesetzt. Anlage/n: 1. Anlage Betreff: WG: Anordnung Betriebsuntersagung Von: - Gesendet: Dienstag, 17. Juli 201815:56 An: 'FB2@potsdam-mittelmark.de'; '1489@kvbarnim.de'; 'stva@Ikee.de'; 'KFZ-Zulassung@havelland.de'; @havelland.de'; @landkreis-oder-spree.de; @landkreis-oderspree .de'; @I-os.de'; @landkreismol.de'; @landkreismol.de';'FD- Verkehr@oberhavel.de';'kfz-zulassung@osl-online.de'; @osl-online.de';'kfzopr@opr.de'; @opr.de;'zulassungen@Ikprignitz.de'; @Ikprignitz.de';'ordnungsamt@LKSPN.de'; Ordnung-verkehr@Ikspn.de; @teltow-flaeming.de'; @teltowflaeming .de';'ordnungsamt@uckermark.de'; @Stadt-Brandenburg.de'; @Stadt- Brandenburg.de';-@cottbus.de'; @cottbus.de';'Kfz- Zulassungsbehoerde@frankfurt-oder.de'; @frankfurt-oder.de';'kfz-zulassungfahrerlaubnis @rathaus.potsdam.de'; @rathaus.potsdam.de'~hauptamt@Ikspn.de'; @oberhavel.de'; @dahme-spreewald.de'; @oberhavel.de' Cc: Betreff: Anordnung Betriebsuntersagung Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übermittle ich den Bescheid zur Betriebsuntersagung des Landkreises TF sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 14.6.2018 zur Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzugs. Ich bitte, künftig bei einer Betriebsuntersagung grundsätzlich auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Begründung der Anordnung einer Betriebsuntersagung sowie der sofortigen Vollziehung kann aus diesem Bescheid für andere Fälle übernommen werden, muss aber jeweils fallbezogen angepasst werden. Auf eine etwaige Stellungnahme des Verpflichteten sollte in der Begründung eingegangen werden: Zum Argument, dass das nicht nachgerüstete Fahrzeug wegen einer Schadensersatzklage im Zivilprozess benötigt werde, kann man im Bescheid folgendes ausführen: Eine Beweissicherung kann auch in einem gesonderten Beweissicherungsverfahren erfolgen, das dem Zivilprozess vorausgeht. Dazu muss nicht die Beweiserhebung im Prozess abgewartet werden. Zum Argument, dass durch eine Nachrüstung Nachteile für den Motor entstehen können, kann erwidert werden: Ansprüche wegen einer evtl. Verschlechterung der Motorleistung oder eines höheren Verschleiß durch das vorgesehene Software-Update betreffen nur das Verhältnis Fahrzeughersteller/Halter bzw. Werkstatt/Halter. Sollten die befürchteten Nachteile tatsächlich auftreten, können gegen den Fahrzeughersteller oder die Werkstatt ggfs. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Im Verfahren nach § 5 Abs. 1 FZV geht es dagegen allein um die Frage der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs, unabhängig von der Verantwortlichkeit des Halters dafür. Die sofortige Vollziehung kann ergänzend folgendermaßen begründet werden: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) erfolgt wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Dabei ist auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe am jeweiligen Fahrzeug abzustellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Page 1