Landtag Brandenburg Drucksache 6/9773 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.10.2018 / Ausgegeben: 22.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3888 des Abgeordneten Detlef Baer (SPD-Fraktion) Drucksache 6/9550 Ärztliche Untersuchung vor der Aufnahme in die Kindertagesbetreuung Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der Landtag Brandenburg hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2018 die Beitragsfreiheit der Kita für das Vorschuljahr beschlossen. Weitere Schritte zur völligen Beitragsfreiheit sollen folgen. Im Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg ist unter § 11 Abs. 2 verpflichtend festgeschrieben: „Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden.“ Der Arzt bescheinigt mit einem Attest, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und keine Bedenken für die Aufnahme in eine Kindertagesbetreuung bestehen. Die Kosten für das ärztliche Attest werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und müssen gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von den Eltern getragen werden. Je nach Umfang der erbrachten Leistung können die Kosten dafür bis zu 47 Euro betragen. Vorbemerkung der Landesregierung: Gemäß § 90 Absatz 1 SGB VIII werden in Brandenburg von Personensorgeberechtigten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege Kostenbeiträge erhoben. Diese Kostenbeiträge werden in Brandenburg als Elternbeiträge bezeichnet; Näheres regelt das Kindertagesstättengesetz. Nach § 17 Kindertagesstättengesetz haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen (Essengeld) zu entrichten. Die Elternbeiträge beziehen sich somit auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen in der Einrichtung. Der Inhalt der Kleinen Anfrage bezieht sich auf Kosten einer ärztlichen Untersuchung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte und steht damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Diskussion um eine völlige Kitabeitragsfreiheit. Frage 1: Wie beurteilt die Landesregierung diesen Zustand vor dem Hintergrund der Diskussion um eine völlige Kitabeitragsfreiheit? Frage 2: Gedenkt die Landesregierung Maßnahmen zu ergreifen, dass diese Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden bzw. nicht von den Eltern getragen werden müssen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9773 - 2 - Frage 3: Falls nein, warum nicht? Zu den Fragen 1 bis 3: Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bereits jetzt können Untersuchungs- und Beratungsleistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden, wenn die Ausstellung des ärztlichen Attestes vor Aufnahme in Kindertagesstätten im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Konsultation oder einer ohnehin geplanten Früherkennungsuntersuchung erfolgt. Dazu kommen insbesondere die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Untersuchungen „U6“ (10. bis 12. Lebensmonat), „U7“ (21. bis 24. Lebensmonat) und „U7a“ (34. bis 36. Lebensmonat, „Kindergarteneingangsuntersuchung“) in Betracht. Im Nachgang solcher Früherkennungsuntersuchungen kann das ärztliche Attest zur Aufnahme in Kindertagesstätten ausgestellt werden. Dieses muss gemäß § 11 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes lediglich bestätigen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Aufnahme in die Kindertagesbetreuung bestehen. Die in der Vorbemerkung zu der Anfrage angegebenen Gebührenforderungen werden dadurch nicht ausgelöst. Vielmehr wird die gesetzliche Anforderung bereits durch eine kurze Bescheinigung (sog. „kleines Attest“) erfüllt, für die nach Nr. 70 der Gebührenordnung für Ärzte zwischen 2,33 Euro (1,0-fache Gebühr) und 5,36 Euro (2,3-fache Gebühr) berechnet werden können. Ein sog. „großes Attest“ mit Krankheits- und Befundbericht, für das nach Nr. 75 der Gebührenordnung für Ärzte zwischen 7,58 Euro (1,0-fache Gebühr) und 17,43 Euro (2,3-fache Gebühr) berechnet werden können, ist dagegen für eine Aufnahme in die Kindertagesbetreuung nicht erforderlich . Höhere Gebühren können lediglich dann anfallen, wenn nicht die Früherkennungsuntersuchungen oder eine medizinisch erforderliche Behandlung genutzt werden, um die Bescheinigung zu erhalten. In diesen Fällen gilt die ärztliche Untersuchung nicht als medizinisch erforderlich und muss, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung, von den Eltern privat vergütet werden. Demgemäß liegen der Landesregierung auch keine Anfragen aus der Praxis zu der dargestellten Problematik vor. Vor diesem Hintergrund wird diesbezüglich kein fachlich begründeter Handlungsbedarf gesehen.