Landtag Brandenburg Drucksache 6/9831 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.10.2018 / Ausgegeben: 05.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3923 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9648 Mitwirkung der Öffentlichkeit bei öffentlichen Anhörungen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Gemäß der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ wird in vielen Gemeinden und Städten ein Lärmaktionsplan (LAP) erstellt. Da das ein alle Bürger berührendes Problem ist, sollten hier auch alle interessierten Bürger mit einbezogen werden, um ihre Hinweise und Anregungen zu geben. Es verstetigt sich jedoch der Eindruck, dass oft wenig transparent hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und ebenso in der Berichterstattung an die Landesregierung mit Weitergabe an die EU-Kommission gehandelt wird. 1. Genügt die Beratung in gemeindlichen Gremien den Anforderungen nach Mitwirkung der Öffentlichkeit/Protokoll der öffentlichen Anhörung(en) gemäß Anhang V1.(7) RL 2002/49/EG oder muss die Öffentlichkeit ortsüblich eingeladen werden? zu Frage 1: Gemäß § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird „Die Öffentlichkeit … zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken …“. Konkrete Verfahrensvorgaben werden mit der Richtlinie 2002/49/EG, den §§ 47 a - f BImSchG sowie mit den bestehenden ergänzenden Rechtsgrundlagen und Regelwerken nicht formuliert. Zur Orientierung können für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches zur Aufstellung von Bauleitplänen gemäß den §§ 3 ff. Baugesetzbuch (BauGB) herangezogen werden. Mindestens ist jedoch zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit - zum Beispiel im Rahmen diesbezüglicher Beratungen in gemeindlichen Gremien nach ortsüblicher Ankündigung - die Möglichkeit erhält, sich zu den bestehenden Fragen zu äußern. 2. Was unternimmt die Landesregierung falls entsprechende Bestimmungen zur Mitwirkung der Öffentlichkeit umgangen werden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9831 - 2 - zu Frage 2: Im Rahmen von Informationsveranstaltungen, über Informationsmaterialien und Hinweise, durch Anschreiben an die einzelnen lärmaktionsplanungspflichtigen Gemeinden , über die Einrichtung einer formularbasierten elektronischen Berichterstattung und über die fachliche Beratung zu Einzelfragen wurden und werden die lärmaktionsplanungspflichtigen Gemeinden über die zu beachtenden Anforderungen informiert. Sofern in der Berichterstattung über die Lärmaktionsplanung die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen der Mitwirkung der Öffentlichkeit nicht dokumentiert ist, fordert das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Erstellung der Lärmaktionspläne die entsprechende Umsetzung. 3. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Wirksamkeit z.B. eines LAP, wenn die Öffentlichkeit nicht explizit eingeladen worden ist? zu Frage 3: Gemäß § 47 d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG sind die Maßnahmen, die Lärmaktionspläne festlegen, „ … durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.“. Dieses Durchsetzungserfordernis entfällt für die jeweils zuständige Behörde, soweit ein Lärmaktionsplan rechtsfehlerhaft - zum Beispiel ohne behördliche Abstimmung und Abwägung, aber auch ohne Mitwirkung der Öffentlichkeit - aufgestellt wurde.