Datum des Eingangs: 30.03.2015 / Ausgegeben: 07.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/984 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 335 der Abgeordneten Birgit Bessin der AfD-Fraktion Drucksache 6/722 Rückstellung/Früheinschulung Wortlaut der Kleinen Anfrage 335 vom 26.02.2015: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Rückstellungsanträge wurden in den vergangenen 5 Jahren gestellt? 2. Wie vielen dieser Rückstellungsanträge wurde zugestimmt? 3. Welches waren die meisten Gründe für eine Ablehnung der Rückstellungsanträ- ge? 4. In wie vielen Fällen wurde über einen Rückstellungsantrag in den vergangenen 5 Jahren gerichtlich entschieden? 5. Wie viele Familien haben Ihren Wohnsitz aufgrund des Einschulungsstichtages in ein anderes Bundesland verlegt? 6. Wie werden die Kindertagesstätten personell unterstützt, um die Rücksteller zu betreuen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Rückstellungsanträge wurden in den vergangenen 5 Jahren gestellt? Frage 2: Wie vielen dieser Rückstellungsanträge wurde zugestimmt? Zu den Fragen 1 und 2: Daten in der Systematik der Fragen wurden erstmalig im Schuljahr 2014/2015 erhoben . Die Ermittlung der angefragten Informationen aus den Vorjahren wäre nur durch eine Sonderabfrage und Auswertungen der Akten der Grundschulen möglich. Für das Schuljahr 2014/2015 gab es im Land Brandenburg insgesamt 2.904 Anträge der Eltern auf Zurückstellung. Es wurden 2.897 (99,7 % bezogen auf alle Anträge) der Kinder insgesamt zurückgestellt (Quelle Zurückstellungen insgesamt: Schuldatenerhebung 2014/2015 mit Stichtag 6.10.2014). Für Kinder mit dem Geburtstag im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September wurden 2.019 Anträge gestellt, von denen 1.880 (93,1 %) bewilligt wurden (Quelle: Zusatzerhebung Ist-Stand Schülerzahlen und Klassenbildung (Blitzumfrage) – Aktualisierung am Beginn des 2. Halbjahres mit Stichtag 9. Februar 2015). Die Zahl der Rückstellungen hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt: Tabelle 1: Zurückstellungen und ihr Anteil an den fristgemäß Einzuschulenden (Zurückstellungsquote) nach Schuljahren (alle Schulformen, öffentliche und freie Träger) Schuljahr fristgemäß Eingeschulte Zurückstellungen Summe aus Zurückstellungen und fristgemäß Eingeschulten Anteil der Zurückgestellten an den Einzuschulenden (Sp. 2/Sp. 3) 1 2 3 4 2010/2011 16.772 1.970 18.742 10,5% 2011/2012 16.641 1.939 18.580 10,4% 2012/2013 16.868 2.040 18.908 10,8% 2013/2014 17.086 2.346 19.432 12,1% 2014/2015 17.908 2.903 20.811 13,9% Quelle: Schuldatenerhebung der jeweiligen Schuljahre Frage 3: Welches waren die meisten Gründe für eine Ablehnung der Rückstellungsanträge? Zu Frage 3: Anträge auf Zurückstellungen wurden insbesondere dann abgelehnt, wenn die Begründungen der Eltern nicht nachvollziehbar waren und sich sowohl aus der schulärztlichen Stellungnahme als auch aus der pädagogischen Beurteilung der Schulleiterin oder des Schulleiters keine hinreichenden Gründe für eine Zurückstellung ergaben . Frage 4: In wie vielen Fällen wurde über einen Rückstellungsantrag in den vergangenen 5 Jahren gerichtlich entschieden? Zu Frage 4: Entsprechende Rechtsbehelfe richten sich gegen die Entscheidung der Schulleiterinnen und Schulleiter als Behörde. Eine zentrale Erfassung erfolgt daher nicht. Nachträgliche Recherchen ergaben, dass in dem angefragten Zeitraum insgesamt 15 gerichtliche Verfahren geführt wurden. In drei Fällen wurde die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters, den Antrag auf Zurückstellung abzulehnen, aufgehoben . Frage 5: Wie viele Familien haben Ihren Wohnsitz aufgrund des Einschulungsstichtages in ein anderes Bundesland verlegt? Zu Frage 5: Dazu werden keine Daten erhoben. Frage 6: Wie werden die Kindertagesstätten personell unterstützt, um die Rücksteller zu betreuen ? Zu Frage 6: Eine besondere personelle Unterstützung der Kindertagesstätten, die zurückgestellte Kinder betreuen, ist nicht regelmäßig vorgesehen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass diese Kinder in jedem Fall einen zusätzlichen Bedarf haben, der über den Regelbedarf hinausgeht. Sollte ein besonderer Förderbedarf gemäß § 12 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) bestehen, so ist der jeweils zuständige Sozialoder Jugendhilfeträger gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 KitaG zur Leistung verpflichtet.