Datum des Eingangs: 30.03.2015 / Ausgegeben: 07.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/987 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 304 des Abgeordneten Peter Vida fraktionslos Drucksache 6/663 Umgang mit Tierhaltungsverboten und Schweinezuchtanlage Wadelsdorf Wortlaut der Kleinen Anfrage 304 vom 20.02.2015 : Laut Medienberichten hat sich Herr St. aufgrund des öffentlichen Drucks aus Bran- denburg zurückgezogen. Hierbei wird jedoch nur auf die Aufgabe seiner Funktion als Geschäftsführer Bezug genommen, nicht auf die Besitzverhältnisse. Allein durch den Rücktritt als Geschäftsführer seiner Betreibergesellschaften ist es noch immer mög- lich und wahrscheinlich, dass Herr St. vermutlich alleiniger oder zumindest Mehr- heitsgesellschafter in den Betreiberfirmen ist und somit weiterhin maßgeblichen Ein- fluss auf die Zustände in der Tierhaltung nimmt. Während in Sachsen-Anhalt Ord- nungsgelder wegen des fortgesetzten Gesellschafterverhältnisses verhängt wurden, passiert in Brandenburg nichts. Auch die Betriebsgenehmigung für die Ferkelzucht- anlage Wadelsdorf ist noch immer in scharfer Kritik. In verschiedenen Bereichen wurden widersprüchliche Angaben gemacht, es fehlende auch Monate nach Inbe- triebnahme wichtige Nachweise. Und was ohne genehmigten Lagerbehälter und oh- ne Abnehmer zwischenzeitlich mit der zwangsläufig anfallenden Gülle passiert, wird ebenfalls nicht klar. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist Herr St. aktuell noch alleiniger oder anteiliger Gesellschafter von Unternehmen bzw. Betreibergesellschaften, die in den Anlagen Wadelsdorf, Löschen oder Mlode im Bereich Tierhaltung tätig sind? 2. Wie plant die Landesregierung vorzugehen, wenn sich ein Unternehmen der Tier- haltung in teilweisem oder alleinigem Besitz bzw. Einflussnahme durch alleinigen oder teilweisen Gesellschafter einer Person befindet, die mit einem gerichtlichen Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung belegt ist? Genügt nach Ansicht der Lan- desregierung die Einsetzung eines anderen Geschäftsführers, um dem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot Genüge zu tun? Wie wurde für die St.-Anlagen in Branden- burg das Konstrukt der faktischen Geschäftsführung überprüft um ausschließen zu können, dass die mit dem Tierhaltungsverbot belegte Person weiterhin maßgebli- chen Einfluss auf die Tierhaltungsumstände hat? 3. Der Kreis Jerichower Land in Sachsen-Anhalt hat ein Ordnungsgeld gegen Herr St. verhängt, da dieser trotz Rücktritt als Geschäftsführer durch das Gesellschafter- verhältnis weiterhin gesetzlich untersagten Einfluss auf die Tierhaltungsbedingungen hat. Teilt die Landesregierung diese Rechtsauffassung? Falls ja, unterstützt oder empfiehlt die Landesregierung solche Maßnahmen durch die Landkreise in Branden- burg? Wie werden die Landkreise angeleitet bzw. angewiesen, dem bundesweit er- lassenen Tierhaltungsverbot Rechnung zu tragen und die Rechtsprechung auch in Brandenburg durchzusetzen? 4. Handelte es sich bei den Baumaßnahmen der Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf le- diglich um genehmigungsfreie Sanierungsarbeiten? Falls ja, warum wurde dann eine überflüssige Baugenehmigung erteilt? Falls nein, warum wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde dazu gegenteilige Angaben gemacht? Die Aussage der unte- ren Bauaufsichtsbehörde dazu, dass kein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben nach § 29 BauGB vorliegt widerspricht der gleichzeitig getätigten Aussage, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB anzuwenden. Das ist nur möglich, wenn man § 29 bejaht. a. Wie ist das in Einklang zu bringen? b. Wurde hier der Bestandsschutz der Betriebserlaubnis nach BImSchG mit dem baurechtlichen Bestandsschutz gleichgesetzt bzw. gekoppelt? 5. Die Anlage war im ursprünglichen Zustand bereits für die gleiche Anzahl an Tier- plätzen genehmigt, nämlich 6802, wie jetzt. Zwischenzeitlich gab es mehrere Über- arbeitungen der Richtlinien für den Platzbedarf bei Nutztierhaltung. Die neue Richtli- nie ist im Hinblick auf die Übergangsfrist auch für Anlagen im Bestandsschutz Ende 2012 in Kraft getreten. Eine Erweiterung der Anlage ist nicht vorgesehen, auch keine Umnutzung anderer Gebäude als Tierställe. Wie ist es möglich, auf der gleichen Grundfläche die gleiche Anzahl an Tieren zu halten, denen jetzt gesetzlich mehr Platz zusteht? 6. Welche tierschutzrelevanten Kontrollen wurden wann und durch wen in den Anla- gen Wadelsdorf, Löschen und Mlode durchgeführt? a. Gab es Beanstandungen? b. Welche Beanstandungen wurden protokolliert? c. Welche Nachfristen gab es zur Behebung dieser Beanstandungen? d. Wann und mit welchem Ergebnis wurde die Behebung der Beanstandungen kon- trolliert und protokolliert? e. Mit welchen Sanktionen hat der Betreiber der Anlage zu rechnen, wenn den For- derungen nicht inhaltlich oder fristgerecht Folge geleistet wird? 7. Anlage Wadelsdorf: Welche Bestimmungen enthält die Betriebsgenehmigung bzw. die allgemein gelten- den Vorschriften zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser und wie erfolgte die Umsetzung bis zur Inbetriebnahme am 17.11.2014? 8. Anlage Wadelsdorf: Im Bescheid des LUGV vom 29.10.2014 wurden folgende Änderungen angezeigt: - Umstellung des Futterregimes von Trocken- auf Nassfutter inkl. Errichtung und Be- trieb sämtlicher dazugehöriger Anlagen wie Futterhaus und Siloanlagen , zu denen seitens des Investors ein Bauantrag angekündigt wurde, der bis Anfang Dezember 2014 noch nicht vorlag Wann wurden die Baugenehmigungen für die genehmigungspflichtigen Maßnahmen erteilt? Weiterhin wurden als Änderung angezeigt: - Errichtung und Betrieb eines Kadaverhauses - Errichtung und Betrieb eines Sozialbereiches und einer abflusslosen Sammelgrube für Sozialabwässer - Ersatz eines Gaslagerbehälters Wie erfolgte die Umsetzung dieser angezeigten Änderungen bis zu Inbetriebnahme am 17.11.2014? 9. Im Bescheid des LUGV vom 17.07.2014 wurden folgende Änderungen angezeigt: - Sanierung Güllelager - Gülleentmistungssystem - Errichtung eines Güllelagerbehälters Wie erfolgte die Umsetzung bis zur Inbetriebnahme am 17.11.2014? 10. Im Bescheid des LUGV vom 17.07.2014 wurden folgende Änderungen ange- zeigt: - Änderung Zwischendecke in Stall 1 - Änderung der Zu- und Abluftöffnungen -Aufteilung der Buchten und Kastenstände innerhalb der Stallbereiche Wie erfolgte die Umsetzung bis zur Inbetriebnahme am 17.11.2014? 11. Das gesamte Güllekanalsystem sowie der Güllelagerbehälter sind bis heute nicht betriebsfähig hergestellt. Die Gülleaufnahmekapazität unter den Spaltenböden ist begrenzt und muss aufgrund der Belegung längst erschöpft sein. Was geschah und geschieht seit Inbetriebnahme auf dem Gelände mit der anfallenden Gülle, die sich auch in nicht sanierten Kanälen sammelt? 12. Die zum Betrieb notwendigen Gülleabnahmeverträge lagen zur Inbetriebnahme nicht vor und sollten „nachgereicht“ werden. Bis Mitte Dezember lagen diese immer noch nicht vor. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgte vor inzwischen drei Monaten. Liegen die Gülleabnahmeverträge inzwischen vor? Welche Frist wurde zur Inbetrieb- nahme gesetzt? Was geschieht nach Ablauf der gesetzten Frist? Wie erklärt die Un- tere Bauaufsichtsbehörde den zwischenzeitlichen Verbleib der Gülle, da die entspre- chenden Lagereinrichtungen ebenfalls noch nicht fertiggestellt bzw. genehmigt wa- ren? Mit wem und wann wurden evtl. zwischenzeitlich Gülleabnahmeverträge abge- schlossen? 13. Der überwiegende Teil der angezeigten Änderungen wurde zur Inbetriebnahme am 17.11.2014 nicht erfüllt. Wann und mit welcher Frist wurde dem Anlagenbetreiber die Erfüllung der Bestimmungen aufgegeben? 14. Welche Vorkehrungen wurden seitens der Bauaufsichtsbehörde getroffen, um jeweils bis zur vollständigen Erfüllung der Auflagen Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt auszuschließen? 15. Im Stall 2 (Deckstall, der nur zur Besamung vorgesehen ist) wurden 230 Zucht- läufer eingestallt. Ist diese Art des Betriebs genehmigungskonform? 16. Die zuständigen Kreisveterinäre in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern haben sich in der Frage des illegalen Ferkeltotschlages dahingehend geäußert, dass dies in den St.-Anlagen gängige Praxis sei? a. Ist dieses illegale Ferkel-Totschlagen der überzähligen Saugferkel auch in Bran- denburg eine geduldete und „gängige Praxis“? b. Wie wird in Brandenburg mit dokumentierten Verstößen gegen das Tierschutzge- setz und die Tierschutznutztierverordnung (betäubungsloses Amputieren von Körper- teilen, Dunkelheit im Stall, Umgang mit kranken Tieren) umgegangen? c. Das angezeigte neue Kadaverhaus existiert nicht. Wie wird in der Anlage Wadels- dorf derzeit mit kranken oder toten Tieren verfahren? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der Schweinezuchtanlage Wadelsdorf handelt es sich um eine nach Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage, die seit den 70-er Jahren betrieben wird und im Jahr 1991 vom damaligen Betreiber als Altanlage nach § 67 a BImSchG (Übergangsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands) angezeigt worden ist. Mit der Übergangsregelung des § 67 a BIm- SchG hat der Gesetzgeber u.a. den Zweck verfolgt, den Weiterbetrieb bestehender Anlagen ohne ein nachträgliches Genehmigungsverfahren zu ermöglichen. In dem angezeigten Betriebsumfang genießt eine Altanlage daher Bestandsschutz, ohne dass es einer gesonderten Genehmigung bedarf. Die angesprochene Inbetriebnah- me ist tatsächlich eine Wiederinbetriebnahme, die durch Einstallen von Tieren in ei- nem bereits sanierten Stall nicht am 17.11.2014 sondern am 13.11.2014 erfolgte. Die genehmigten Baumaßnahmen dienen der Sanierung/Werterhaltung der bauli- chen Anlage, ohne dass der Betriebsumfang im Vergleich zur Altanlagenanzeige ge- ändert wird. Daher war die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Ge- nehmigungsverfahrens nicht erforderlich. Für einige der Baumaßnahmen waren aber Baugenehmigungen notwendig. Der Landesregierung sind keine Verstöße gegen immissionsschutz- oder baurechtliche Vorschriften bekannt. Frage 1: Ist Herr St. aktuell noch alleiniger oder anteiliger Gesellschafter von Unternehmen bzw. Betreibergesellschaften, die in den Anlagen Wadelsdorf, Löschen oder Mlode im Bereich Tierhaltung tätig sind? zu Frage 1: Die Tierhaltungsanlagen in Wadelsdorf, Löschen und Mlode werden von der SPREEFA GmbH betrieben. In der Handelsregistersache beim Amtsgericht Stendal HRB 3747 der Firma SPREEFA GmbH wurden am 19.12.2014 zur Eintragung als Geschäftsführer Herr C. und Herr G. angemeldet. Als Geschäftsführer gemäß § 52b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für alle Anlagen ist Herr C. bestellt. Als verantwortlicher Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes ist Herr G. benannt. Frage 2: Wie plant die Landesregierung vorzugehen, wenn sich ein Unternehmen der Tierhal- tung in teilweisem oder alleinigem Besitz bzw. Einflussnahme durch alleinigen oder teilweisen Gesellschafter einer Person befindet, die mit einem gerichtlichen Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung belegt ist? Genügt nach Ansicht der Landesregie- rung die Einsetzung eines anderen Geschäftsführers, um dem Tierhaltungs- und Be- treuungsverbot Genüge zu tun? Wie wurde für die St.-Anlagen in Brandenburg das Konstrukt der faktischen Geschäftsführung überprüft um ausschließen zu können, dass die mit dem Tierhaltungsverbot belegte Person weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Tierhaltungsumstände hat? zu Frage 2: Das zuständige Ministerium hat die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter aufgefordert, die Tierhalter- Eigenschaften (Eintragung im Handelsregister, Gesellschaftsverträge, Beherr- schungs- und Gewinnabführungsverträge, Betriebsorganisation, Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse) des Herrn St. zu prüfen. Die Prüfung erfolgt unter Berücksich- tigung der vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 15.12.2014 und vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entschei- dung vom 08.06.2014 entwickelten Auslegungshinweise zu Tierhalter-Eigenschaften gem. §§ 16 a und 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Sollten sich bei anderen Tierhal- tern zukünftig derartige Sachverhalte ergeben, wird eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen Veterinärämter vorgenommen. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet das Veterinäramt über die jeweils erforderlichen Maßnahmen. Frage 3: Der Kreis Jerichower Land in Sachsen-Anhalt hat ein Ordnungsgeld gegen Herr St. verhängt, da dieser trotz Rücktritt als Geschäftsführer durch das Gesellschafterver- hältnis weiterhin gesetzlich untersagten Einfluss auf die Tierhaltungsbedingungen hat. Teilt die Landesregierung diese Rechtsauffassung? Falls ja, unterstützt oder empfiehlt die Landesregierung solche Maßnahmen durch die Landkreise in Branden- burg? Wie werden die Landkreise angeleitet bzw. angewiesen, dem bundesweit er- lassenen Tierhaltungsverbot Rechnung zu tragen und die Rechtsprechung auch in Brandenburg durchzusetzen? zu Frage 3: Mit Bescheid vom 24. November 2014 hat der Landkreis Jerichower Land Herrn St. das Halten und Betreuen von Schweinen mit sofortiger Wirkung untersagt. Ein auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Nr. 3 des TierSchG angeordnetes personenbezoge- nes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gilt grundsätzlich bundesweit. Das zustän- dige Ministerium hat die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter aufgefor- dert, dem Amtshilfeersuchen zur Durchsetzung des Tierhaltungs- und Betreuungs- verbotes des Herrn St. durch den Landkreis Jerichower Land gemäß §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes nachzukommen. Frage 4: Handelte es sich bei den Baumaßnahmen der Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf ledig- lich um genehmigungsfreie Sanierungsarbeiten? Falls ja, warum wurde dann eine überflüssige Baugenehmigung erteilt? Falls nein, warum wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde dazu gegenteilige Angaben gemacht? Die Aussage der unte- ren Bauaufsichtsbehörde dazu, dass kein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben nach § 29 BauGB vorliegt widerspricht der gleichzeitig getätigten Aussage, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB anzuwenden. Das ist nur möglich, wenn man § 29 bejaht. a. Wie ist das in Einklang zu bringen? b. Wurde hier der Bestandsschutz der Betriebserlaubnis nach BImSchG mit dem baurechtlichen Bestandsschutz gleichgesetzt bzw. gekoppelt? zu Frage 4: Bei den gem. § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderungen der bestandsgeschütz- ten Anlage handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen, die nach den Feststellungen des LUGV immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei sind. Gleichwohl sind für einen Teil der baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung Bauge- nehmigungen erforderlich. Die für diesen Teil der Maßnahmen erforderlichen Bauge- nehmigungen wurden erteilt oder sind beantragt und werden derzeit geprüft. Die Fragen 4. a) und b) beziehen sich vermutlich auf ein Schreiben des Landkreises Spree-Neiße vom 8. Dezember 2014 an eine Bürgerinitiative mit dem Namen „Kein Saustall in Wadelsdorf“, und zwar auf die Antwort des Landkreises zu Frage 4. der Bürgerinitiative. Aus Sicht der Landesregierung ist festzustellen, dass aus dem o. g. Schreiben des Landkreises nicht hervorgeht, auf welche Vorhaben genau sich die bauplanungs- rechtlichen Darlegungen beziehen. Die bauplanungsrechtlichen Erläuterungen der unteren Bauaufsichtsbehörde in diesem Schreiben sind auch nicht ganz eindeutig, weil die untere Bauaufsichtsbehörde zunächst feststellte, dass eine Prüfung der pla- nungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Bauge- setzbuches (BauGB) entfalle, da für das geplante Vorhaben § 29 BauGB nicht anzu- wenden sei. Zudem stellte die untere Bauaufsichtsbehörde fest, dass es sich zwar um die Änderung einer baulichen Anlage handele, diese Änderung sei allerdings, mit Ausnahme der Errichtung des Güllebehälters, städtebaulich nicht relevant. Und wei- ter führt die untere Bauaufsichtsbehörde in dem o. g. Schreiben vom 8. Dezember 2014 aus, dass die Errichtung des Güllebehälters kein neues Vorhaben darstellen würde, sondern einen vorhandenen Behälter ersetze. Bewertungsgrundlage hierfür sei § 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Ausführungen der unteren Bauaufsichtsbe- hörde zu § 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB auf den Güllebehälter beziehen. Frage 5: Die Anlage war im ursprünglichen Zustand bereits für die gleiche Anzahl an Tierplät- zen genehmigt, nämlich 6802, wie jetzt. Zwischenzeitlich gab es mehrere Überarbei- tungen der Richtlinien für den Platzbedarf bei Nutztierhaltung. Die neue Richtlinie ist im Hinblick auf die Übergangsfrist auch für Anlagen im Bestandsschutz Ende 2012 in Kraft getreten. Eine Erweiterung der Anlage ist nicht vorgesehen, auch keine Umnut- zung anderer Gebäude als Tierställe. Wie ist es möglich, auf der gleichen Grundflä- che die gleiche Anzahl an Tieren zu halten, denen jetzt gesetzlich mehr Platz zu- steht? zu Frage 5: Der Anlagenbetreiber hat bei der Sanierung der bestandsgeschützten Anlagen die aktuell geltenden Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu berück- sichtigen. Das kann dazu führen, dass die ursprünglich zugelassene Tierplatzzahl nicht ausgeschöpft werden kann, wenn sich die Anforderungen in den vorhandenen Stallanlagen baulich nicht umsetzen lassen. Ob dies der Fall ist, kann erst nach Ab- schluss der vollständigen Sanierung festgestellt werden. Frage 6: Welche tierschutzrelevanten Kontrollen wurden wann und durch wen in den Anlagen Wadelsdorf, Löschen und Mlode durchgeführt? a. Gab es Beanstandungen? b. Welche Beanstandungen wurden protokolliert? c. Welche Nachfristen gab es zur Behebung dieser Beanstandungen? d. Wann und mit welchem Ergebnis wurde die Behebung der Beanstandungen kon- trolliert und protokolliert? e. Mit welchen Sanktionen hat der Betreiber der Anlage zu rechnen, wenn den For- derungen nicht inhaltlich oder fristgerecht Folge geleistet wird? zu Frage 6: Die Ergebnisse der Kontrollen liegen in den für den Vollzug des Tierschutzrechts zu- ständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern vor und können dort eingesehen werden. Eine detaillierte Berichtspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte gegenüber dem Ministerium besteht grundsätzlich nicht. Frage 7: Welche Bestimmungen enthält die Betriebsgenehmigung bzw. die allgemein gelten- den Vorschriften zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser und wie erfolgte die Umsetzung bis zur Inbetriebnahme am 17.11.2014? zu Frage 7: Nach den Angaben in der Altanlagenanzeige gem. § 67 a BImSchG handelt es sich um eine autarke Anlage mit eigner Trink- und Brauchwasserversorgung. Frage 8: Anlage Wadelsdorf: Im Bescheid des LUGV vom 29.10.2014 wurden folgende Änderungen angezeigt: - Umstellung des Futterregimes von Trocken- auf Nassfutter inkl. Errichtung und Be- trieb sämtlicher dazugehöriger Anlagen wie Futterhaus und Siloanlagen, zu denen seitens des Investors ein Bauantrag angekündigt wurde, der bis Anfang Dezember 2014 noch nicht vorlag Wann wurden die Baugenehmigungen für die genehmigungspflichtigen Maßnahmen erteilt? Weiterhin wurden als Änderung angezeigt: - Errichtung und Betrieb eines Kadaverhauses - Errichtung und Betrieb eines Sozialbereiches und einer abflusslosen Sammelgrube für Sozialabwässer - Ersatz eines Gaslagerbehälters Wie erfolgte die Umsetzung dieser angezeigten Änderungen bis zu Inbetriebnahme am 17.11.2014? zu Frage 8: Von den benannten Änderungen liegt dem Landratsamt Spree-Neiße zu folgenden baulichen Anlagen ein Bauantrag vor: - Errichtung Futterhaus und Siloanlagen (Eingangsdatum 12.12.2014), - Errichtung Sozialbereich und abflusslose Sammelgrube (Eingangsdatum 23.12.2014). Die Bauanträge sind noch nicht beschieden worden. Die Umsetzung aller angezeigten Maßnahmen ist zur Wiederaufnahme des Betrie- bes nicht erforderlich, da die Einhaltung der Anforderungen an den Anlagenbetrieb in anderer Weise sichergestellt wird. Frage 9: Im Bescheid des LUGV vom 17.07.2014 wurden folgende Änderungen angezeigt: - Sanierung Güllelager - Gülleentmistungssystem - Errichtung eines Güllelagerbehälters Wie erfolgte die Umsetzung bis zur Inbetriebnahme am 17.11.2014? Frage 10: Im Bescheid des LUGV vom 17.07.2014 wurden folgende Änderungen angezeigt: - Änderung Zwischendecke in Stall 1 - Änderung der Zu- und Abluftöffnungen -Aufteilung der Buchten und Kastenstände innerhalb der Stallbereiche Wie erfolgte die Umsetzung bis zur Inbetriebnahme am 17.11.2014? zu Frage 9 und 10: Die Wiederinbetriebnahme der Anlage erfolgte am 13.11.2014. Am 17.11.2014 wa- ren die angezeigten Sanierungsmaßnahmen noch nicht vollständig realisiert. Das LUGV hat bei der Vor-Ort-Besichtigung am 17.11.2014 festgestellt, dass die Einstal- lung von Tieren lediglich in dem bereits sanierten Stall erfolgt ist und die Vorausset- zungen für einen bestimmungsgemäßen Betrieb in diesem Stall vorliegen. Frage 11: Das gesamte Güllekanalsystem sowie der Güllelagerbehälter sind bis heute nicht betriebsfähig hergestellt. Die Gülleaufnahmekapazität unter den Spaltenböden ist begrenzt und muss aufgrund der Belegung längst erschöpft sein. Was geschah und geschieht seit Inbetriebnahme auf dem Gelände mit der anfallenden Gülle, die sich auch in nicht sanierten Kanälen sammelt? zu Frage 11: Die seit dem 13.11.2014, dem Zeitpunkt der Einstallung von Tieren, anfallende Gülle wird in den Güllewannen unterhalb des gegenwärtig genutzten Stalles vorgehalten. Diese sind hierfür bis zur ordnungsgemäßen Herstellung des Güllelagerungssystems ausreichend bemessen. Frage 12: Die zum Betrieb notwendigen Gülleabnahmeverträge lagen zur Inbetriebnahme nicht vor und sollten „nachgereicht“ werden. Bis Mitte Dezember lagen diese immer noch nicht vor. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgte vor inzwischen drei Monaten. Lie- gen die Gülleabnahmeverträge inzwischen vor? Welche Frist wurde zur Inbetrieb- nahme gesetzt? Was geschieht nach Ablauf der gesetzten Frist? Wie erklärt die Un- tere Bauaufsichtsbehörde den zwischenzeitlichen Verbleib der Gülle, da die entspre- chenden Lagereinrichtungen ebenfalls noch nicht fertiggestellt bzw. genehmigt wa- ren? Mit wem und wann wurden evtl. zwischenzeitlich Gülleabnahmeverträge abge- schlossen? zu Frage 12: Am 30.01.2015 wurde dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmit- telüberwachung des Landkreises Spree-Neiße ein Gülleabnahmevertrag vorgelegt, den der Anlagenbetreiber mit einem im Landkreis Oberspreewald-Lausitz ansässigen Landwirtschaftsbetrieb abgeschlossen hat. Frage 13: Der überwiegende Teil der angezeigten Änderungen wurde zur Inbetriebnahme am 17.11.2014 nicht erfüllt. Wann und mit welcher Frist wurde dem Anlagenbetreiber die Erfüllung der Bestimmungen aufgegeben? zu Frage 13: Für die Umsetzung der angezeigten Änderungen wurden dem Anlagenbetreiber kei- ne Fristen auferlegt. Frage 14: Welche Vorkehrungen wurden seitens der Bauaufsichtsbehörde getroffen, um jeweils bis zur vollständigen Erfüllung der Auflagen Gefahren für Menschen, Tiere und Um- welt auszuschließen? zu Frage 14: Es gab seitens der Bauaufsichtsbehörde nur eine Auflage hinsichtlich der Installation einer Blitzschutzanlage. Diese ist mängelfrei zum 15.12.2014 installiert worden. Wei- tere Auflagen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, da der Anlagenbetrieb im derzeitigen Umfang dem Stand der Technik entspricht und die Anforderungen zum Schutz der Umwelt und der Nachbarschaft eingehalten werden. Frage 15: Im Stall 2 (Deckstall, der nur zur Besamung vorgesehen ist) wurden 230 Zuchtläufer eingestallt. Ist diese Art des Betriebs genehmigungskonform? zu Frage 15: Die Überprüfung des LUGV hat ergeben, dass der derzeitige Betrieb genehmigungs- konform ist. Frage 16: Die zuständigen Kreisveterinäre in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern haben sich in der Frage des illegalen Ferkeltotschlages dahingehend geäußert, daß dies in den St.-Anlagen gängige Praxis sei? a. Ist dieses illegale Ferkel-Totschlagen der überzähligen Saugferkel auch in Bran- denburg eine geduldete und „gängige Praxis“? b. Wie wird in Brandenburg mit dokumentierten Verstößen gegen das Tierschutzge- setz und die Tierschutznutztierverordnung (betäubungsloses Amputieren von Körper- teilen, Dunkelheit im Stall, Umgang mit kranken Tieren) umgegangen? c. Das angezeigte neue Kadaverhaus existiert nicht. Wie wird in der Anlage Wadels- dorf derzeit mit kranken oder toten Tieren verfahren? Zu Frage 16a: Die Betäubung und Tötung nicht überlebensfähiger Ferkel muss nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sowie der Tierschutz-Schlachtverordnung erfolgen. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nicht möglich. Zu Frage 16b: Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung werden durch den zuständigen Amtstierarzt fachlich be- wertet und einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Der Amtstierarzt trifft die zur Ab- stellung der Verstöße notwendigen Anordnungen und überprüft die Beseitigung der Mängel sowie die Einhaltung der Auflagen durch den Tierhalter in angemessener Frist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Sanktionierung, indem ein Ordnungswid- rigkeitsverfahren eingeleitet wird oder Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ge- stellt wird. Zu Frage 16c: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor (siehe Antwort zu Frage 6).