Landtag Brandenburg Drucksache 6/9938 6. Wahlperiode Eingegangen: 14.11.2018 / Ausgegeben: 19.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3949 der Abgeordneten Christina Schade (AfD-Fraktion) und Franz Josef Wiese (AfD-Fraktion) Drucksache 6/9732 Restitutionsansprüche in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Auch im Land Brandenburg sind seit der Wiedervereinigung Restitutionsansprüche auf Immobilien geltend gemacht worden. Hierbei sind einerseits die Ansprüche wegen Enteignungen zur Zeit des Nationalsozialismus und andererseits zu Zeiten der Sowjetischen Besatzungszone bzw. des Bestehens der DDR gegenständlich . Frage 1: Auf wie viele Immobilien wurde in Brandenburg seit der Wiedervereinigung ein Restitutionsanspruch erhoben? zu Frage 1: Zum 30. September 2018 wurden im Land Brandenburg (den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen und dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ) 624.310 auf Flurstücke bezogene Restitutionsansprüche gestellt. Da nach § 29 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) seit dem 1. Januar 2004 für die Bearbeitung von Schädigungen während der Zeit des Nationalsozialismus das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) zuständig ist, kann zu der Zahl der dort beantragten und in Brandenburg belegenen Flurstücke keine Aussage getroffen werden. Frage 2: In welchen Fällen wurde dem Restitutionsanspruch nicht stattgegeben und um welche Objekte handelte es sich dabei (Auflistung bitte nach Ort, Objekt und Anspruchstellenden aufschlüsseln) und was passierte dann mit diesen Objekten? zu Frage 2: Im VermG sind verschiedene Voraussetzungen benannt, nach denen ein Restitutionsanspruch abzulehnen ist. Die Ablehnung eines Restitutionsanspruches ist u.a. aus folgenden Gründen vorgesehen: a.) Fehlende persönliche Berechtigung, § 2 Abs. 1 VermG Der Restitutionsanspruch setzt eine persönliche Berechtigung voraus, wonach derjenige der einen Anspruch geltend macht, selbst von einer Schädigungsmaßnahme betroffen war oder Rechtsnachfolger eines Betroffenen sein muss. Ansprüche scheiterten hierbei vorwiegend am mangelnden Nachweis der Rechtsnachfolge. b.) Fehlen einer schädigenden Maßnahme, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 VermG Neben der persönlichen Berechtigung setzt der Restitutionsanspruch weiter voraus, dass der beantragte Vermögenswert in der Zeit von 1933 bis 1945 bzw. in der Zeit von 1949 bis Landtag Brandenburg Drucksache 6/9938 - 2 - 1990 einer Schädigung nach den in § 1 Abs. 1 bis Abs. 6 VermG abschließend aufgelisteten Maßnahmen unterlegen war. Soweit keine der dort benannten Schädigungsmaßnahmen vorlag, war der Anspruch abzulehnen. c.) Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 VermG Diese Vorschrift enthält ausdrückliche Regelungen, nach denen eine Restitution ausgeschlossen ist. Eine besondere Bedeutung kam dabei dem Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit von 1945 bis 1949 zu. d.) Vorliegen von Ausschlussgründen, §§ 4, 5 VermG, § 16 Investitionsvorranggesetz (In- VorG) Trotz des Vorliegens einer Berechtigung und einer Schädigungsmaßnahme kann es im Einzelfall zum Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks kommen, wenn die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes vorliegen. Häufigster Anwendungsfall ist dabei die Vorschrift des § 4 Abs. 2 VermG, die den redlichen Erwerb nach dem 8. Mai 1945 regelt . § 16 InVorG regelt den Ausschluss der Restitution eines Grundstücks, wenn dieses durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens veräußert worden ist. Eine Aufschlüsselung der erfolgten Ablehnungen nach Ort, Objekt und Antragstellenden ist nach der vom Bundesministerium der Finanzen den Ländern für den Bereich der offenen Vermögensfragen auferlegten Vorgaben zur statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Wird die Rückübertragung eines beantragten Grundstücks abgelehnt, verbleibt es beim bestehenden Rechtszustand.