Landtag Brandenburg Drucksache 6/9941 6. Wahlperiode Eingegangen: 14.11.2018 / Ausgegeben: 19.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3946 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9720 Löschwassernutzung aus Trinkwasserversorgungssystemen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Zu früherer Zeit standen den Feuerwehren bei Löscheinsätzen neben offenen Gewässern nur Hydranten mit Flachspiegelbrunnen zur Verfügung. Hier wird das Löschwasser direkt aus dem Grundwasserbereich entnommen. Dank der weitestgehend zentralen Trinkwasserversorgung auch in ländlichen Bereichen sind in diesen Leitungen auch in gewissen Abständen Unterflurhydranten miteingebaut worden. Diese dienen dem Netzbetreiber für betriebsnotwendige Arbeiten wie Leitungsspülungen u. ä., werden aber auch von den Feuerwehren gern in Anspruch genommen. Das hat auch den Hintergrund, dass diese Unterflurhydranten wesentlich enger und somit in der Regel näher am Einsatzort als die Hydranten mit Flachspiegelbrunnen sind und die Wasserentnahme meist auch ergiebiger ist. Nun sind die Betreiber dieser Trinkwassernetze oft nicht identisch mit den Kommunen als Träger des Brandschutzes. 1. Ist die Nutzung dieser Unterflurhydranten generell möglich bzw. vom Netzbetreiber akzeptiert oder sind das quasi nur interne Betriebseinrichtungen? 2. Wenn die Nutzung generell möglich bzw. akzeptiert ist, wer ist dann für die Sicherung der Funktionsfähigkeit dieser Unterflurhydranten mittels Funktionskontrollen verantwortlich ? 3. Gibt es für diese Funktionskontrollen ein zeitlich vorgeschriebenes System mit Nachweisführung ? 4. Ist dieser Funktionsverantwortliche gemäß Frage 2. auch für die Beschilderung der Unterflurhydranten in geeigneter Weise verantwortlich? 5. Wenn Netzbetreiber und Kommune nicht identisch sind, muss dann zwischen diesen ein Nutzungsvertrag o. ä. abgeschlossen werden? zu den Fragen 1 bis 5: Bei Unterflurhydranten handelt es sich um interne Betriebseinrichtungen der Netzbetreiber. Funktionskontrollen und die Beschilderung regeln die Netzbetreiber in eigener Zuständigkeit. Eine Bereitstellung von Löschwasser durch das Trinkwassernetz ist technisch möglich, wenn das Leitungsnetz entsprechend der Technischen Regel des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. geplant und aus- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9941 - 2 - geführt wurde. Für eine angemessene Löschwasserversorgung sind gemäß § 3 (Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte) des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und kreisfreien Städte verantwortlich. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes können mit den Netzbetreibern Nutzungsverträge schließen, um die Unterflurhydranten zu Löschwasserentnahmestellen zu deklarieren und somit ihrer Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nummer 1 BbgBKG eine angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen, nachzukommen . Für die Wasserentnahme in Einsatzlagen ist keine Nutzungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich, da die Feuerwehr jedenfalls im Rahmen der Notstandsregelung (§ 904 BGB) ggf. auf fremdes Eigentum zugreifen darf, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Die Befugnis, im Einsatzfall Wasser an privat betriebenen Wasserentnahmestellen zu entnehmen, ergibt sich spezialgesetzlich aus § 13 Absatz 3 BbgBKG, wenn andere Löschwasserquellen nicht vorhanden oder nicht ausreichend sind.