Landtag Brandenburg Drucksache 6/9958 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.11.2018 / Ausgegeben: 20.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3950 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/9735 Qualitätsmanagement und Kontrolle im Denkmalschutz Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Der Landeskonservator Thomas Drachenberg wies in der Lausitzer Rundschau auf das Problem von privaten Investoren hin, die denkmalgeschützte Gebäude verfallen lassen. Die Landesregierung hatte bereits in der Antwort auf die Mündliche Anfrage 1158 eingeräumt , dass bei ca. einem Drittel aller Denkmale in Brandenburg „offensichtlicher Sanierungsbedarf “ bestehe. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 3656 heißt es seitens der Landesregierung, dass es nicht beabsichtigt ist, einen qualitativen Vergleich der Denkmalschutzgesetze der Bundesländer zu erarbeiten. Ich frage die Landesregierung: 1. Worin besteht nach Ansicht der obersten und unteren Denkmalschutzbehörden des Landes der Unterschied zwischen „offensichtlichem Sanierungsbedarf“ und denkmalfachlichem Handlungsbedarf? Zu Frage 1:Offensichtlicher Sanierungsbedarf ist bei einem erkennbaren, aber nicht immer genau untersuchten Sanierungsbedarf gegeben. Denkmalfachlicher Handlungsbedarf besteht , wenn durch die zuständigen Fachreferentinnen und -referenten des BLDAM oder durch entsprechende Gutachten von Fachleuten konkret benannte und für die Erhaltung des Denkmals notwendige Sicherungs-, Konservierungs- oder Restaurierungsmaßnahmen erforderlich sind. 2. Über welche Vorfälle spricht der Landeskonservator, wenn er von privaten Investoren spricht, die denkmalgeschützte Gebäude verfallen, lassen und aus welchen Intentionen handeln Investoren, die ihr Investitionsobjekt verfallen lassen? Zu Frage 2: Unklar ist, auf welchen Bericht der Lausitzer Rundschau Bezug genommen wird. Nimmt man das letzte Interview mit dem Landeskonservator vom 06.08.2018 (https://www.lr-online.de/nachrichten/brandenburg/interview-mit-brandenburgslandeskurator -drachenberg_aid-24236127), so unterstellt der Interviewer diesen Zusammenhang bei den Guts- und Herrenhäusern, der aber durch den Landeskonservator so pauschal in seiner Antwort nicht gesehen wird. Der Landeskonservator weist im genannten Artikel nach einer kurzen historischen Herleitung der Situation der Gutshäuser darauf hin, dass manchen Häusern die Privatisierung geholfen hat und manches dem sogenannten Landtag Brandenburg Drucksache 6/9958 - 2 - „Glücksritter spekulativ verfallen ist“. Dabei handelt es sich bei letzterem um Einzelfälle, die allgemein auch durch die Presse bekannt geworden sind. Das Schicksal der Gutshäuser in Neudeck (EE) und Prötzel (MOL) seien hier beispielhaft genannt. Aus welchen Intentionen Investoren ihre Investitionsobjekte verfallen lassen, wird der Landesregierung nicht übermittelt. 3. Welche Kontrollen von Denkmalen finden statt, um einen denkmalfachlichen Handlungsbedarf festzustellen, und welches Informationssystem benutzt die Landesregierung, um eine effektive Kontrolle möglich zu machen? Zu Frage 3: Grundsätzlich ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Hauses für dessen Wartung, Pflege und Erhaltung zuständig. Die Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte und auch das BLDAM als Denkmalfachbehörde leisten hier Hilfestellung. Auf Ortsterminen stellen die Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zusammen mit den Fachreferentinnen und -referenten des BLDAM u.a. den Zustand eines Denkmals augenscheinlich fest. Das kann bei anstehenden Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Beauftragung detaillierter und belastbarer Gutachten führen, die den Sanierungsbedarf dann konkret definieren. Die Unteren Denkmalschutzbehörden haben als Sonderordnungsbehörde den Überblick über die Denkmale in der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis. Sie sind für die Beachtung der denkmalschutzrechtlichen Pflichten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Verfügungsberechtigten zuständig und bedienen sich ergänzend der fachlichen Beratung durch das BLDAM. 4. Wieso betrachtet die Landesregierung einen qualitativen Vergleich der Denkmalschutzgesetze offensichtlich als obsolet? Zu Frage 4: Die Landesregierung hat die Entwicklung der Denkmalschutzgesetze in den anderen Bundesländern durchaus im Blick. Da sich das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz seit seiner Novellierung 2004 in der praktischen Umsetzung bewährt hat, besteht jedoch kein Anlass für einen qualitativen Vergleich mit den Denkmalschutzgesetzen anderer Länder.