Landtag Brandenburg Drucksache 6/9991 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.11.2018 / Ausgegeben: 26.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3989 der Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) und Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/9786 Musikfestival „Resist to Exist“ in Kremmen (Landkreis Oberhavel) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Vom 3. bis 5. August 2018 fand zum nunmehr dritten Mal in Folge das Musikfestival „Resist to Exist“ in Kremmen im Landkreis Oberhavel statt. Es kamen nach Veranstalterangaben 2 500 Besucher. Organisiert wird das jährlich stattfindende Festival vom Verein „alternati e.V.“ aus Berlin. Die Veranstaltung existiert seit 2003 und war ursprünglich in Berlin angesiedelt. Nach Darstellung des Veranstalters auf der Interseite www.resisttoexist.de handele es sich bei „Resist to Exist“ um ein „antifaschistisches Festival“, bei dem “Nazisprüche, -shirts und -mucke und diskriminierendes Verhalten“ keinen Platz hätten. Bei „Resist to Exist“ treten überwiegend Musikgruppen aus den Genres „Punk“ und „Hardcore“ auf. In der Vergangenheit spielten unter anderem Bands wie „Terrorgruppe“, „Kotzreiz“, „Scheißediebullen“, „Hasenscheisse“, „The Fontanelle “ und „Feine Sahne Fischfilet“. Die Sicherheitsleute seien nach Angaben des Veranstalters „[…] Leute aus der Szene, die das ehrenamtlich machen, weil sie Bock auf das Festival haben.“ Die Fortsetzung der mehrtägigen Festivalreihe in Kremmen ist vom Veranstalter geplant. Nach Medieninformationen sei dafür aber im kommenden Jahr eine Baugenehmigung erforderlich. 1. Hat die Landesregierung die Musikveranstaltung „Resist to Exist“ in den Jahren 2016, 2017 und 2018 finanziell gefördert? Wenn ja, in welcher Höhe? (Bitte für die einzelnen Haushaltsjahre aufschlüsseln.) 2. Hat die Landesregierung die Stadt Kremmen organisatorisch unterstützt, um die Veranstaltungen in den Jahren 2016 bis 2018 realisieren zu können? Falls nicht, ist eine organisatorische Unterstützung für die Zukunft geplant? 3. Hat die Landesregierung die Stadt Kremmen finanziell unterstützt, um die Durchführung des „Resist to Exist“-Festivals in den Jahren 2016 bis 2018 gewährleisten zu können? (Bitte aufschlüsseln nach finanzieller Unterstützung für das jeweilige Haushaltsjahr.) zu den Fragen 1 bis 3: Die Landesregierung hat die Musikveranstaltung „Resist to Exist“ in den Jahren 2016, 2017 und 2018 finanziell nicht gefördert und auch die Stadt Kremmen weder organisatorisch noch finanziell unterstützt, um die Durchführung des „Resist to Exist“-Festivals in den Jahren 2016 bis 2018 zu gewährleisten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9991 - 2 - 4. Wie viele Straftaten wurden bei den Veranstaltungen und im näheren Umfeld in den Jahren 2016, 2017 und 2018 registriert? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Delikt und Verfahrensstand .) zu Frage 4: Zur Beantwortung der Frage wurden alle Politisch motivierten Straftaten, die im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität “ (KPMD-PMK) für den jeweiligen Veranstaltungszeitraum und Tatort „Kremmen“ gemeldet wurden (Stand: 24.10.2018), ausgewertet. Im Vorfeld der Veranstaltung des Jahres 2017 wurden zwei politisch motivierte Straftaten registriert. Im Jahr 2016 und 2018 (vorläufige Zahlen für das Jahr 2018) wurden keine diesbezüglichen Straftaten vermeldet. Die Straften im Einzelnen: Jahr Delikt Verfahrensstand 03.08.2017 § 303 StGB, PMK -nicht zuzuordnen- Einstellung gem. § 153 StPO am 10.07.2018 03.08.2017 § 242 StGB, PMK -nicht zuzuordnen- Einstellung gem. § 153 StPO am 10.07.2018 5. Wie viele Polizeikräfte waren während des Veranstaltungszeitraums in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils im Einsatz? zu Frage 5: An den jeweils drei Einsatztagen kamen folgende Kräfte zum Einsatz: 2016 - 11 Polizeikräfte (Land BB) 2017 - 12 Polizeikräfte (Land BB) 2018 - 6 Polizeikräfte (Land BB). Die Polizeiinspektion Oberhavel führte darüber hinaus am 05.08.2018 im Umfeld der Veranstaltung Maßnahmen der Verkehrsüberwachung im Hinblick auf die Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrzeugführern durch. Hier kamen insgesamt 18 Polizeikräfte (Land BB) zum Einsatz. 6. Wie hoch waren die Kosten für diese Einsätze? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) zu Frage 6: Für den Einsatz eigener Polizeikräfte innerhalb des Landes erfolgt keine Kostenerhebung . 7. Wurde der als Veranstalter auftretende Verein an der Kostentragung beteiligt? zu Frage 7: Nein. 8. Waren auf dem Festivalgelände in den Jahren 2016 bis 2018 verdeckte Ermittler im Einsatz? Wenn dem nicht so war, warum nicht? zu Frage 8: Zum Einsatz verdeckter Ermittler kann keine Auskunft gegeben werden. Die zwingende Geheimhaltungsbedürftigkeit der Arbeit des Verfassungsschutzes als auch der Polizei ergibt sich daraus, dass durch eine Offenlegung von Einzelheiten zu Personen, Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden im Hinblick auf den Inhalt der Frage dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde. 9. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum Veranstalter „alternati e.V.“, insbesondere zu dessen politischer Positionierung und Arbeit, vor? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9991 - 3 - zur Frage 9: Das Festival wurde 2014 erstmalig in Brandenburg ausgerichtet. Hierbei fungierte „alternati e.V.“ bereits als Ausrichter. Darüber hinaus liegen derzeit keine Erkenntnisse zum Veranstalter „alternati e.V.“ vor. 10. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Personen des die Veranstaltung organisierenden Vereins „alternati e.V.“ in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sind? 11. Gibt es unter den Vorstandsmitgliedern oder den sonstigen Vereinsmitgliedern von „alternati e.V.“ vorbestrafte Personen? zu den Fragen 10 und 11: Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. 12. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, welche privaten Sicherheitskräfte in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bei der jeweiligen Veranstaltung zum Einsatz kamen? zu Frage 12: Bei „privaten Sicherheitskräften“ ist zwischen Ordnern und Wachpersonen zu unterscheiden, da nur Wachpersonen, die eine auf den Schutz des Lebens oder des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit (vgl. Ziff. 1.1 Bewach VwV) ausüben, den Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) unterfallen. Wachpersonen müssen gem. § 9 Absatz 2 Satz 1 Bewach V vor Beginn ihrer Tätigkeit durch den Bewachungsgewerbetreibenden bei der Ordnungsbehörde (Gewerbeamt) der zuständigen Gemeinde - hier der Stadt Kremmen - angemeldet werden. Da die Zuständigkeit hierfür bei den Gemeinden liegt, sind in der Landesregierung keine Erkenntnisse über den Einsatz einzelner Wachpersonen vorhanden. 13. Haben die Ordnungsbehörden Einfluss auf die Auswahl der bei der Veranstaltung zum Einsatz kommenden privaten Sicherheitskräfte? zu Frage 13: Die Frage kann aufgrund der in der Antwort zu Frage 12 dargestellten Differenzierung von privaten Sicherheitskräften nur für Wachpersonen beantwortet werden. Sobald eine Wachperson angemeldet wird, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde, ob die in § 34a Absatz 1a GewO und § 9 Absatz 1 BewachV geforderten Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen zählen auch die Zuverlässigkeit der angemeldeten Person sowie das Vorliegen eines Unterrichtungs- oder Sachkundenachweises. Die Zuverlässigkeit liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die zu überprüfende Person Mitglied in einem verbotenen Verein oder einer verfassungswidrigen Partei war, einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat oder über bestimmte Vorstrafen verfügt (§ 34a Absatz 1a Satz 6, Absatz 1 Satz 4 GewO). Diese gesetzliche Auflistung ist nicht abschließend, sondern lässt Raum dafür, dass jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls bewertet werden können. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt das zuständige Gewerbeamt mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme des für den Wohnort zuständigen Landeskriminalamtes ein (§ 34a Absatz 1a Satz 3 GewO). Darüber hinaus kann das Gewerbeamt auch bei den zuständigen Landesverfassungsschutzbehörden eine Abfrage durchführen (§ 34a Absatz 1a Satz 4 GewO). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Beschäftigung der angemeldeten Person nicht gestattet. Eine Landtag Brandenburg Drucksache 6/9991 - 4 - über das Prüfen der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehende Einflussmöglichkeit der Ordnungsbehörden besteht nicht, da Bewachungsgewerbetreibende in der Wahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich frei sind. 14. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich unter den Teilnehmern und/oder den privaten Sicherheitskräften der Veranstaltungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Personen befanden, die der linksradikalen oder linksextremen Szene zugeordnet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelte es sich und welchen Organisationen und Vereinigungen werden diese Personen zugeordnet? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) zu Frage 14: Hinsichtlich der privaten Sicherheitskräfte kann die Frage auch hier nur bezüglich Wachpersonen beantwortet werden. Aufgrund der vor Tätigkeitsaufnahme im Bewachungsgewerbe zwingend durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung (siehe Antwort zu Frage 13) werden Personen der linksradikalen oder linksextremen Szene in der Regel als unzuverlässig eingestuft, sodass sie gar nicht erst im Bewachungsgewerbe tätig werden können. Aus diesem Grund liegen auch diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Bezüglich der Frage nach den Teilnehmern der Veranstaltung liegen der Landesregierung ebenso keine Erkenntnisse vor. 15. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich unter den Teilnehmern und/oder den Sicherheitskräften der Veranstaltungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Personen befanden, die vom brandenburgischen Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelte es sich und welchen Organisationen und Vereinigungen werden diese Personen zugeordnet? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) zu Frage 15: Im Rahmen der nach der Anmeldung durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung kann eine Abfrage bei den zuständigen Landesverfassungsschutzbehörden erfolgen (siehe Antwort zu Frage 13). Sofern im Rahmen dieser Abfrage entsprechende Erkenntnisse über die anzumeldende Person bekannt werden, führt dies in der Regel zur Einstufung als unzuverlässig, mit der Folge, dass sie nicht im Bewachungsgewerbe tätig werden kann. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Bezüglich der Frage nach den Teilnehmern der Veranstaltung liegen der Landesregierung ebenso keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den bei „Resist to Exist“ in den Jahren 2016 bis 2018 aufgetretenen Bands vor und wie stuft sie diese politisch ein? zu Frage 16: Der Landesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse zu den auf den Festivals „Resist to Exist“ in den Jahren 2016 bis 2018 aufgetretenen Bands vor. 17. Bewertet die Landesregierung die Veranstaltung „Resist to Exist“ insgesamt als linksradikal oder gar linksextrem? (Bitte begründen.) zu Frage 17: Der Landesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse über die Teilnahme linksextremistischer Bands oder Personen an dem Festival „Resist to Exist“ vor. Somit kann hierzu keine Bewertung vorgenommen werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9991 - 5 - 18. Wurde für die Veranstaltung im Jahr 2019 bereits die erforderliche Baugenehmigung beantragt und genehmigt? Falls (noch) keine Genehmigung erteilt wurde, warum nicht? zu Frage 18: Für die Veranstaltung im Jahr 2019 wurde die erforderliche Baugenehmigung noch nicht beantragt und genehmigt. Die Genehmigungsfähigkeit konnte noch nicht geprüft werden, weil kein entsprechender Antrag vorliegt.