Landtag Brandenburg Drucksache 6/9993 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.11.2018 / Ausgegeben: 26.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3990 der Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) und Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/9787 Musikfestival „Nation of Gondwana“ bei Grünefeld (Landkreis Havelland) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Seit 1995 findet jährlich das Freiluft-Musikfestival „Nation of Gondwana“ in Brandenburg statt; mittlerweile an einem Waldsee im Orteilsteil Grünefeld der Gemeinde Schönwalde-Glien im Landkreis Havelland. Die Veranstaltung zieht mit ihrem Schwerpunkt auf elektronischer Musik einen bestimmten Personenkreis an. Die behördlich in ihrer Teilnehmerzahl beschränkte Veranstaltung ist regelmäßig ausverkauft. Kürzlich war das Festival Thema im Kulturausschuss des Landtags. 1. Hat die Landesregierung die Musikveranstaltung „Nation of Gondwana“ seit 1995 finanziell gefördert? Wenn ja, in welcher Höhe? (Bitte für die einzelnen Haushaltsjahre aufschlüsseln .) 2. Unterstützt die Landesregierung die Gemeinde Schönwalde-Glien organisatorische, um die jährlich stattfindende Veranstaltung realisieren zu können? Falls nicht, ist eine organisatorische Unterstützung geplant? 3. Unterstützt die Landesregierung die Gemeinde Schönwalde-Glien finanziell, um die Durchführung des „Nation of Gondwana“-Festivals gewährleisten zu können? (Bitte aufschlüsseln nach finanzieller Unterstützung je Haushaltsjahr seit 1999.) zu den Fragen 1 bis 3: Die Landesregierung hat die Musikveranstaltung „Nation of Gondwana “ seit 1995 finanziell nicht gefördert und auch die Gemeinde Schönwalde-Glien weder organisatorisch noch finanziell unterstützt, um die Durchführung des „Nation of Gondwana “-Festivals zu gewährleisten. 4. Fördert die Landesregierung die seit 2011 bestehende Kooperation zwischen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU Cottbus) und der „Nation of Gondwana“? (Falls ja, bitte aufschlüsseln nach Förderungshöhe, Förderungszweck und Förderungsjahr.) zu Frage 4: Die Landesregierung hat ebenfalls die seit 2011 bestehende Kooperation zwischen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU Cottbus ) und der „Nation of Gondwana“ nicht gefördert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9993 - 2 - 5. Aus welchen Gründen und auf wie viele Personen wurde die Teilnehmerzahl via Ordnungsverfügung beschränkt? zu Frage 5: Auf Grundlage des § 43 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung wird vom Veranstalter jährlich ein Sicherheitskonzept vorgelegt. Im Einvernehmen mit der Polizei und dem Ordnungsamt wurde die Anzahl der Besucher auf maximal 10.000 Besucher beschränkt, um einen ordnungsgemäßen und sicheren Veranstaltungsablauf zu gewährleisten. 6. Liegen Pläne vor, die Obergrenze der Teilnehmerzahl nach oben zu korrigieren? Falls ja, um wie viele Personen? zu Frage 6: Auf Grund der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Fläche wurde und wird auch zukünftig die maximale Besucherzahl auf 10.000 Besucher begrenzt. Es ist nicht beabsichtigt, die Obergrenze der Teilnehmerzahl nach oben zu korrigieren. 7. Wie viele Straftaten wurden bei den Veranstaltungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 registriert? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Delikt und Verfahrensstand.) zu Frage 7: Zur Beantwortung der Frage wurden alle Politisch motivierten Straftaten, die im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität “ (KPMD-PMK) für den jeweiligen Veranstaltungszeitraum und Tatort „Schönwalde- Glien“ gemeldet wurden (Stand: 25.10.2018), ausgewertet. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 (vorläufige Zahlen für das Jahr 2018) wurde eine Straftat im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Musikfestival „Nation of Gondwana“ registriert. Jahr Delikt Verfahrensstand 20.07.2018 § 86a StGB, PMK -rechts- in polizeilicher Bearbeitung Es kann jedoch bislang keine Aussage getroffen werden, inwiefern ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Musikfestival besteht. 8. Wie viele Polizeikräfte waren während des jeweiligen Veranstaltungszeitraums in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils im Einsatz? zu Frage 8: Der Kräfteansatz für den jeweiligen Veranstaltungszeitraum von 3 Tagen war wie folgt: 2016: 33 Polizeikräfte (Land BB) 2017: 38 Polizeikräfte (Land BB) 2018: 61 Polizeikräfte (Land BB). 9. Wie hoch waren die Kosten für diese Einsätze? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) zu Frage 9: Für den Einsatz eigener Polizeikräfte innerhalb des Landes erfolgt keine Kostenerhebung . 10. Wurden die Veranstalter an der Kostentragung beteiligt? zu Frage 10: Nein. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9993 - 3 - 11. Waren auf dem Festivalgelände in den Jahren 2016 bis 2018 verdeckte Ermittler im Einsatz? Wenn dem nicht so war, warum nicht? zu Frage 11: Zum Einsatz verdeckter Ermittler kann keine Auskunft gegeben werden. Die zwingende Geheimhaltungsbedürftigkeit der Arbeit des Verfassungsschutzes als auch der Polizei ergibt sich daraus, dass durch eine Offenlegung von Einzelheiten zu Personen, Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden im Hinblick auf den Inhalt der Frage dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde. 12. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Veranstalter in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sind? 13. Gibt es unter den Veranstaltern vorbestrafte Personen? zu den Fragen 12 und 13: Der Veranstalter ist eine juristische Person des Privatrechts. Eine weitergehende Beantwortung hinsichtlich der Geschäftsführung oder der Gesellschafter muss im Ergebnis einer Abwägung unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes ausscheiden. Vor dem Hintergrund des Internetauftritts des Festivals und der Möglichkeit zur Abfrage im Handelsregister bestünde die Gefahr der einfachen Identifizierbarkeit . Im Übrigen liegen der Landesregierung entsprechende Erkenntnisse in der angefragten Form nicht vor. 14. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, welche privaten Sicherheitskräfte in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bei der jeweiligen Veranstaltung zum Einsatz kamen? zu Frage 14: Bei „privaten Sicherheitskräften“ ist zwischen Ordnern und Wachpersonen zu unterscheiden, da nur Wachpersonen, die eine auf den Schutz des Lebens oder des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit (vgl. Ziff. 1.1 Bewach VwV) ausüben, den Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) unterfallen. Wachpersonen müssen gem. § 9 Absatz 2 Satz 1 Bewach V vor Beginn ihrer Tätigkeit durch den Bewachungsgewerbetreibenden bei der Ordnungsbehörde (Gewerbeamt) der zuständigen Gemeinde - hier der Gemeinde Schönwalde -Glien - angemeldet werden. Da die Zuständigkeit hierfür bei den Gemeinden liegt, sind in der Landesregierung keine Erkenntnisse über den Einsatz einzelner Wachpersonen vorhanden. 15. Haben die Ordnungsbehörden Einfluss auf die Auswahl der bei der Veranstaltung zum Einsatz kommenden privaten Sicherheitskräfte? zu Frage 15: Die Frage kann aufgrund der in der Antwort zu Frage 14 dargestellten Differenzierung von privaten Sicherheitskräften nur für Wachpersonen beantwortet werden. Sobald eine Wachperson angemeldet wird, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde, ob die in § 34a Absatz 1a GewO und § 9 Absatz 1 BewachV geforderten Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen zählen auch die Zuverlässigkeit der angemeldeten Person sowie das Vorliegen eines Unterrichtungs- oder Sachkundenachweises. Die Zuverlässigkeit liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die zu überprüfende Person Mitglied in einem verbotenen Verein oder einer verfassungswidrigen Partei war, einzeln oder als Mit- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9993 - 4 - glied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat oder über bestimmte Vorstrafen verfügt (§ 34a Absatz 1a Satz 6, Absatz 1 Satz 4 GewO). Diese gesetzliche Auflistung ist nicht abschließend, sondern lässt Raum dafür, dass jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls bewertet werden können. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt das zuständige Gewerbeamt mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme des für den Wohnort zuständigen Landeskriminalamtes ein (§ 34a Absatz 1a Satz 3 GewO). Darüber hinaus kann das Gewerbeamt auch bei den zuständigen Landesverfassungsschutzbehörden eine Abfrage durchführen (§ 34a Absatz 1a Satz 4 GewO). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Beschäftigung der angemeldeten Person nicht gestattet. Eine über das Prüfen der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehende Einflussmöglichkeit der Ordnungsbehörden besteht nicht, da Bewachungsgewerbetreibende in der Wahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich frei sind. 16. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich unter den Teilnehmern und/oder den privaten Sicherheitskräften der Veranstaltungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Personen befanden, die der extremistischen Szene zugeordnet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelte es sich und welchem extremistischen politischen oder religiösen Milieu werden diese Personen zugeordnet? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) zu Frage 16: Hinsichtlich der privaten Sicherheitskräfte kann die Frage nur bezüglich Wachpersonen beantwortet werden. Aufgrund der vor Tätigkeitsaufnahme im Bewachungsgewerbe zwingend durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung (siehe Antwort zu Frage 15) werden Personen der extremistischen Szene in der Regel als unzuverlässig eingestuft, sodass sie gar nicht erst im Bewachungsgewerbe tätig werden können. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Bezüglich der Frage nach den Teilnehmern der Veranstaltung liegen der Landesregierung ebenso keine Erkenntnisse vor. 17. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich unter den Teilnehmern und/oder den Sicherheitskräften der Veranstaltungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Personen befanden, die vom brandenburgischen Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelte es sich und welchem extremistischen politischen oder religiösen Milieu werden diese Personen zugeordnet? (Bitte jährlich aufschlüsseln .) zu Frage 17: Im Rahmen der nach der Anmeldung durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung kann eine Abfrage bei den zuständigen Landesverfassungsschutzbehörden erfolgen (siehe Antwort zu Frage 15). Sofern im Rahmen dieser Abfrage entsprechende Erkenntnisse über die anzumeldende Person bekannt werden, führt dies in der Regel zur Einstufung als unzuverlässig, mit der Folge, dass sie nicht im Bewachungsgewerbe tätig werden kann. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Bezüglich der Frage nach den Teilnehmern der Veranstaltung liegen der Landesregierung ebenfalls keine Erkenntnisse vor.