Landtag Brandenburg Drucksache 6/9999 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.11.2018 / Ausgegeben: 26.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3972 der Abgeordneten Marie Luise von Halem (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/9757 Personalkostenzuschüsse für die Schulen in freier Trägerschaft Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 werden die Landeszuschüsse für die Schulen in freier Trägerschaft nach durchschnittlichen Soll-Kosten- Berechnungen auf der Grundlage des Schulgesetzes berechnet. Dort heißt es im §124a Absatz 3: „Die Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform entsprechen [...] den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft “. Für das Jahr 2012 errechnete daraufhin das MBJS die Erfahrungsstufe 4 als Durchschnittswert im TV-L und somit als Grundlage der Personalkosten (Faktor P) in den Landeszuschüssen. (ESZV §3 (1) Pkt. 1). Mit dem Jahr 2018 wurde in Brandenburg die Erfahrungsstufe 6 (bisher 1-5) im Tarifvertrag (TV-L) des öffentlichen Dienstes eingeführt. Dadurch wäre eine Neuberechnung des Durchschnittswertes angezeigt, da die damalige Umstellung der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft dazu dienen sollte, sich an den Bedingungen und Richtwerten, die auch für das öffentliche Schulwesen Geltung haben zu orientieren. Frage 1: Wie errechnete das MBJS die in den Landeszuschüssen für freie Schulträger enthaltenen Personalkosten (Faktor P) für das Schuljahr 2018/19? Zu Frage 1: Mit dem Faktor P gehen die Personalkosten in die Berechnung des Schülerausgabensatzes ein. Sie werden aus pauschalierten Kosten für Lehrkräfte ermittelt und mit einem Faktor pauschal erhöht, um auch die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers zu berücksichtigen. a) Kosten für Lehrkräfte Die Kosten für Lehrkräfte werden als Kosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, als jährliche Kosten und als Arbeitgeberkosten berücksichtigt. Maßgeblich sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Stichtag 31. März vor dem jeweiligen Zuschusszeitraum. Für den Zuschusszeitraum 2018/2019 ist der Rechtsstand gemäß TV-L zum 31. März 2018 maßgeblich. Dabei sind das Tabellenentgelt in der in § 124 a Absatz 3 Satz 4 BbgSchulG je Schulform festgelegten Entgeltgruppe und die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ESZV festgelegte Entwicklungsstufe maßgeblich. Die (schul-)jährlichen Kosten werden ausgehend vom monatlichen Tabellenentgelt einschließlich tariflich vereinbarter Sonderzahlungen ermittelt. Die Arbeitgeberkosten umfassen ge- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9999 - 2 - mäß § 3 Absatz 1 Satz 2 ESZV neben dem Tabellenentgelt und den Sonderzahlungen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Konkret werden berücksichtigt: - der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung, - der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung, - der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung, - der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung, - die U2-Umlage gemäß § 7 AAG und - die Umlage und der Arbeitgeberanteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einschließlich pauschaler Lohnsteuer und Solibeiträge. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ESZV werden diese Kosten durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelt. Die Kosten der Unfallversicherung werden pauschal mit einem Zuschlag von 0,5 % berücksichtigt (§ 124 a Absatz 3 Satz 2 BbgSchulG i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 4 ESZV). Für die weiteren Berechnungen werden die ermittelten Jahresbeträge auf volle hundert Euro gerundet. b) Zuschlag für sonstiges Personal Die Kosten für das an Schulen tätige sonstige Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG werden pauschal berücksichtigt, indem die gemäß Nummer 1 ermittelten Kosten mit einem Faktor multipliziert werden (§ 124 a Absatz 3 Satz 7 BbgSchulG). Der Zuschlag beträgt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ESZV 8 Prozent, d.h. der Faktor beträgt 1,08. Frage 2: Welche Erfahrungsstufe des TV-L wurde den Berechnungen zu Grunde gelegt? Zu Frage 2: Den Berechnungen wurde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESZV die Erfahrungsstufe 4 zu Grunde gelegt. Frage 3: Gab es eine Neuberechnung des Durchschnittswertes nach der Einführung der Erfahrungsstufe 6 im TV-L? Wenn ja, wie lautet dieser? Wenn nein, warum wurde keine Neuberechnung vorgenommen? Zu Frage 3: Gemäß § 124a Absatz 3 Satz 1 BbgSchulG sind Personaldurchschnittskosten zugrunde zu legen, die den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen. Gleichwohl ist eine exakte Übereinstimmung oder die Bestimmung einer durchschnittlichen Entwicklungsstufe nicht vorgesehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass pauschal auf je eine Entgeltgruppe je Schulform abgestellt wird. Tatsächlich sind in den einzelnen Schulformen/Schulstufen auch Lehrkräfte mit geringeren und höheren Entgeltgruppen beschäftigt1. Darüber hinaus werden weitere Pauschalierungen vorgenommen, indem ein Stichtag festgelegt und die Kosten der Unfallversicherung mit einem pauschalen Faktor eingerechnet werden. Die Festlegung der Entwicklungsstufe durch Rechtsverordnung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 8 Nr. 2 BbgSchulG. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Ermächtigungsgrundlage wurde durch das Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2014 (31/12) bestätigt. Der Landesgesetzgeber sei seiner Verpflichtung , die wesentlichen Regelungen selbst zu treffen, nachgekommen. Es sei unschädlich , dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Personaldurchschnittskosten auf die 1 Geringer ist das Entgelt insbesondere, wenn die bzw. der Beschäftigte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Beschäftigten nicht in vollem Umfang erfüllt, höher ist es i.d.R. bei Mitgliedern der Schulleitung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9999 - 3 - Festlegung der maßgeblichen Entgeltgruppen beschränkt habe, während die Festsetzung der Entwicklungsstufen durch Rechtsverordnung erfolge. Es ist auch nach Einführung einer 6. Entwicklungsstufe noch sachgerecht, die Personaldurchschnittskosten auf der Grundlage von Entwicklungsstufe 4 zu bestimmen.