— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1007 (zu Drs. 18/985) 30. 07. 13 Mitteilung des Senats vom 30. Juli 2013 Verdienstniveau bei den bremischen Zuwendungsempfängern Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 18/985 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: Dem Senat ist eine individuelle Beantwortung der Fragen nicht möglich, weil im Zusammenhang mit der Zuwendungsbearbeitung eine flächendeckende Erhebung der jährlichen Bruttolöhne, die die Zuwendungsempfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils gezahlt haben, nicht erfolgt. Zuwendungen werden an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung für bestimmte Zwecke gewährt, an deren Erfüllung die Freie Hansestadt Bremen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen – LHO). Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Zuwendungsempfänger , ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf die Wertigkeit der zu erledigenden Aufgabe angemessen zu bezahlen. Grundlage ist in der Regel der für die jeweilige Branche abgeschlossene Tarifvertrag. Mit dem zum 1. September 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) hat Bremen im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Spielräume als erstes Bundesland sichergestellt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Zuwendungsempfängers mindestens einen Stundenlohn von derzeit 8,50 ‡ erhalten. Vor der Gewährung der Zuwendung holen die zuwendungsgebenden Stellen von den Antragstellern eine schriftliche Erklärung ein, dass sie allen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den geltenden Mindestlohn zahlen. Neben der Einhaltung des Besserstellungsgebotes wird die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtung zur Auflage für die Zuwendung gemacht. Des Weiteren werden die Zuwendungsnehmer bereits mit der Antragsstellung auf die Beachtung von genderspezifischen Anforderungen aufmerksam gemacht und berücksichtigen diese im Rahmen ihrer Strukturen (siehe Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 22. Mai 2013, Drs. 18/920). Maßgeblich für die Zuwendungsgewährung durch die zuwendungsgebenden Stellen sind die haushaltrechtlichen Vorgaben (§ 44 in Verbindung mit § 23 LHO, §§ 16/ 17 Haushaltsgesetze 2012/2013). Daraus ergibt sich, dass Beschäftigte der Zuwendungsempfänger nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung (Besserstellungsverbot). Das Besserstellungsverbot gilt im Falle institutioneller Förderung uneingeschränkt. Im Falle einer Projektförderung nur, sofern die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überwiegend aus Zuwendungen bestritten werden. Eine Verpflichtung, die Beschäftigten der Zuwendungsempfänger mit denen des öffentlichen Dienstes gleich zu behandeln, ist dagegen nicht gegeben und würde der grundsätzlichen Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger widersprechen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 24 Landeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen ist vom Zuwendungsempfänger eine Stellenübersicht ausschließlich bei institutionellen Förderungen vorzulegen. — 2 — Gemäß dem Zuwendungsbericht für das Jahr 2011 wurden vom Land und der Stadtgemeinde Bremen insgesamt 295 institutionelle Zuwendungen mit einem Gesamtvolumen von rd. 168 Mio. ‡ vergeben. Die Stellenübersicht beinhaltet im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes ausschließlich Angaben zur Anzahl der Angestellten in der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. der Höhe des Entgeltes bei außertariflich Beschäftigten . Weitergehende Angaben zur Beschäftigtenentgeltstruktur werden nicht abgefragt . Der Zuwendungsempfänger ist somit nicht verpflichtet, die Bruttoentlohnung, die sich jeweils nach den individuellen Verhältnissen der Beschäftigten richtet, für die jeweilige Tarifgruppe explizit aufzuführen. Auch die Anzahl der Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigten müssen nicht angegeben werden. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird die Einhaltung des Besserstellungsverbotes weitergehend geprüft . Eine flächendeckende Auswertung der jährlichen Bruttolöhne, die die Zuwendungsempfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils gezahlt haben, liegt für das Land und die Stadtgemeinde mithin nicht vor und kann mangels Verpflichtung zur Datenmeldung nicht valide erstellt werden. Bei einer Veröffentlichung der jährlichen Bruttolöhne, die die Zuwendungsempfänger ihren jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlt haben, müssten auch (datenschutz-)rechtliche Anforderungen erfüllt werden. Durch eine Veröffentlichung dürften weder Geschäftgeheimnisse noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Einzelner verletzt werden. Druck: Anker-Druck Bremen