— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1026 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 25. Juni 2013 Aktuelle Situation von unbegleiteten minderjährigen und jugendlichen Flüchtlingen bis 21 Jahre in Bremen Seit Anfang 2013 hat Bremen einen sprunghaften Anstieg der Zahlen der hier ankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erlebt. Unsere Stadt scheint offenbar ein beliebtes Ziel von Schlepperaktivitäten zu sein, denn kaum eine andere norddeutsche Stadt hat solche Zuwächse in diesem Bereich zu verzeichnen. Die bis dahin gut überschaubare Bremer Unterbringungs- und Betreuungslandschaft konnte dem Ansturm nicht gerecht werden und es mussten bereits viele neue Plätze eingerichtet werden. Die Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung hat sich von wenigen Tagen auf mehrere Wochen verlängert. Anfangs waren die Minderjährigen dort weitestgehend sich selbst überlassen. Auch die bisherigen Möglichkeiten zur Beschulung der Jugendlichen reichten schnell nicht mehr aus und es müssen laufend Anpassungen aufgrund der steigenden Schülerzahlen vorgenommen werden. Die stetig steigende Zahl der unbegleitet in Bremen ankommenden minderjährigen Flüchtlinge stellt unsere Stadt vor die verschiedensten Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten Ende 2012, und wie viele leben gegenwärtig im Land Bremen, und wo sind sie derzeit untergebracht (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen [unter 14-Jährige, über 14-Jährige] und Einrichtungen )? a) Wie viele dieser minderjährigen oder jugendlichen Flüchtlinge bis 21 Jahre sind in sogenannten Hotels/Herbergen untergebracht und werden dort ambulant betreut? b) Welche Gründe führen zu dieser Art der Unterbringung, wie lange dauert sie durchschnittlich, und gehen diese Jugendlichen zur Schule, oder nehmen sie an Deutschkursen teil? c) Welche Kosten entstehen monatlich durch die Unterbringung in solchen Räumlichkeiten und die dadurch nötige ambulante Betreuung? d) Welche Pläne hinsichtlich der weiteren Unterbringung und Betreuung dieser jugendlichen Flüchtlinge gibt es (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen , unter 18-Jährige, bis 21-Jährige)? 2. Wie stellt sich die derzeitige Beschulungssituation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bremen dar, und kann eine angemessene Beschulung auch bei weiter steigenden Flüchtlingszahlen für das Schuljahr 2013/2014 gewährleistet werden? 3. Gibt es unter den minderjährigen Flüchtlingen Schulverweigerer, wenn ja, aus welchen Gründen, wie wird darauf reagiert, und hat ein solches Verhalten Auswirkungen , die erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs zum Tragen kommen ? 4. Welche Angebote zur psychologischen Betreuung und Beratung stehen den minderjährigen und jugendlichen Flüchtlingen zur Verfügung? Wie wird über diese — 2 — Angebote informiert? Wie viele der Flüchtlinge nehmen diese Angebote wahr? Wie schätzt der Senat darüber hinaus den Bedarf nach psychologischer Betreuung ein? 5. Wie viele der unbegleiteten minderjährigen und der begleiteten oder unbegleiteten Flüchtlinge bis 21 Jahre treten strafrechtlich in Erscheinung, gibt es Unterschiede zu Jugendlichen ohne Flüchtlingsstatus, wenn ja, welche? a) Reichen die Kapazitäten der verschiedenen Betreuungssysteme für straffällige Jugendliche aus, um die, infolge höherer Flüchtlingszahlen, steigenden Anforderungen zu bewältigen, oder gibt es hier nach Einschätzung des Senats Nachbesserungsbedarf? b) Hat der Aufenthaltsstatus eines straffälligen Jugendlichen (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, unter 18-Jährige und 18- bis 21-Jährige) Auswirkungen auf die, einer Straftat folgenden Konsequenzen, in Bezug auf Betreuung , Strafmaß und aufenthaltsrechtliche Fragen? 6. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden nach Erwartung des Senats in der zweiten Jahreshälfte 2013 in Bremen ankommen, und welche Vorkehrungen hat der Senat bisher für die Unterbringung, Betreuung und Beschulung dieser Kinder und Jugendlichen getroffen? 7. Wie lang ist zurzeit die durchschnittliche Aufenthaltszeit von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Erstaufnahmeeinrichtung, wie wird sich diese Aufenthaltszeit voraussichtlich bis Ende 2013 entwickeln, und wie lange dauerte ein Aufenthalt in dieser Einrichtung von Februar bis Juni 2013 längstens? 8. Hat der Senat mit den anderen norddeutschen Bundesländern Kontakt aufgenommen , um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eventuell dort unterzubringen , oder plant er dies zu tun? Sigrid Grönert, Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 20. August 2013 Vorbemerkungen Es trifft zu, dass die wachsenden Fallzahlen von Flüchtlingen für das Land Bremen, und insbesondere für die Stadtgemeinde Bremen, eine erhebliche Herausforderung darstellen. Nach geltendem Kinder- und Jugendhilferecht ist jedoch eine Umverteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in andere Bundesländer nicht zulässig. Allerdings erfolgt ein finanzieller Belastungsausgleich für gewährte Kinder- und Jugendhilfeleistungen . Es trifft zu, dass die personellen, planerischen und organisatorischen Handlungserfordernisse erhebliche Anforderungen stellen, die aus rechtlichen und humanitären Gründen unabweisbar sind. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juni 2013 ist auch eine Rückführung Minderjähriger, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind (Dublin II), nicht mehr zulässig. Dieses Urteil gründet auf dem besonderen, auch durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Verordnung Nr. 343/2003) garantierten Schutzanspruch von Kindern und Jugendlichen und die damit einhergehende gesellschaftliche Verantwortung für Minderjährigen, die ohne Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte unbegleitet auf der Flucht sind. 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten Ende 2012, und wie viele leben gegenwärtig im Land Bremen, und wo sind sie derzeit untergebracht (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen [unter 14-Jährige, über 14-Jährige] und Einrichtungen ? Im Sinne der Fragestellung lebten Ende 2012 149 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Land Bremen. Davon waren neun unter 14 Jahre und 140 über 14 Jahre alt. Die derzeitige Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist, unterteilt in männlich/weiblich, nachstehender Tabelle zu entnehmen: — 3 — Stichtag 30. Juni 2013 < 14 Jahre > 14 Jahre m w m w Alten Eichen 1 1 ASB 40 DRK 20 Hans-Wendt-Stiftung 16 Jugendhilfe und Sozialarbeit 8 Effect/MalaMe 7 Mädchenhaus 1 SOS 1 St. Johannis 3 St. Petri/DRK 1 3 St. Petri 1 4 Theresienhaus 2 „Angehörige“ 2 6 8 Pflegefamilie 2 11 2 Hotel/Herberge ZAST 39 Stadtgemeinde Bremen 2 3 156 21 Initiative Jugendhilfe Bremerhaven 12 Übergangseinrichtung 7 Eigene Wohnung 3 „Angehörige“ 1 1 Stadtgemeinde Bremerhaven 1 23 Land Bremen 3 3 179 21 a) Wie viele dieser minderjährigen oder jugendlichen Flüchtlinge bis 21 Jahre sind in sogenannten Hotels/Herbergen untergebracht und werden dort ambulant betreut? Aktuell sind im Land Bremen keine unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Hotels oder Herbergen untergebracht. b) Welche Gründe führen zu dieser Art der Unterbringung, wie lange dauert sie durchschnittlich, und gehen diese Jugendlichen zur Schule, oder nehmen sie an Deutschkursen teil? Siehe Antwort zu Frage 1 a). c) Welche Kosten entstehen monatlich durch die Unterbringung in solchen Räumlichkeiten und die dadurch nötige ambulante Betreuung? Siehe Antwort zu Frage 1 a). d) Welche Pläne hinsichtlich der weiteren Unterbringung und Betreuung dieser jugendlichen Flüchtlinge gibt es (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen , unter 18-Jährige, bis 21-Jährige)? Die derzeitige Ausbauplanung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen sieht in Kooperation mit freien Trägern der Jugendhilfe eine — 4 — Platzzahlerweiterung um ca. 34 Plätze in Einrichtungen und anderen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen sowie den zielgruppenspezifischen Ausbau von Übergangs- und Vollzeitpflegestellen für „Kinder im Exil“ beim Träger PIB Pflegekinder in Bremen gGmbH und die Erschließung von ambulant betreutem privatem Wohnraum insbesondere für bereits volljährige junge Flüchtlinge in der Verselbstständigungsphase vor. Die gegenüber dem Magistrat Bremerhaven formulierten Ziele des Ressorts bezüglich des Ausbaus von Einrichtungskapazitäten sind noch nicht abschließend beraten. Der Bedarf an privatem Wohnraum und ambulant betreuten Wohnangeboten ist in beiden Stadtgemeinden jeweils abhängig von der aktuellen Altersstruktur , der persönlichen Entwicklung und der erreichten Selbstständigkeit sowie den gerichtlichen Entscheidungen zum Aufenthaltsstatus im Asylverfahren . Bei der Umsetzung der Verselbstständigungsplanung ist das begrenzte Angebot auf dem freien Wohnungsmarkt zu beachten. 2. Wie stellt sich die derzeitige Beschulungssituation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bremen dar, und kann eine angemessene Beschulung auch bei weiter steigenden Flüchtlingszahlen für das Schuljahr 2013/2014 gewährleistet werden? Nach dem Bremischen Schulgesetz sind alle Kinder und Jugendlichen, die in Bremen gemeldet sind – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus –, von der Schulpflicht erfasst (§ 52 BremSchulG). Unbegleitete Flüchtlinge werden nach einer schulärztlichen Untersuchung in der Regel in einen Sprachförderkurs (Vorkurs) der zuständigen Schule der Sekundarstufe I aufgenommen. Unbegleitete Flüchtlinge, die älter als 16 Jahre sind, werden in Bremen in der Regel in der allgemeinen Berufsschule und in Bremerhaven an der Werkschule aufgenommen. Unbegleitete Flüchtlinge, die das Potenzial für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife haben, werden am Alexander-von-Humboldt-Gymnasium in Bremen auf das Abitur vorbereitet . Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft gewährleistet die Beschulung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Sie hat bereits im vergangenen Schuljahr 2012/2013 und für das Schuljahr 2013/2014 durch eine Erweiterung der Sprachförderangebote in den Sekundarstufen I und II den steigenden Zuwandererzahlen von Schülerinnen und Schülern ohne deutsche Sprachkenntnisse Rechnung getragen. Ob die vorgehaltenen Kapazitäten die tatsächlichen Bedarfe befriedigen, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Gegebenenfalls müssen weitere Nachsteuerungen vorgenommen werden. 3. Gibt es unter den minderjährigen Flüchtlingen Schulverweigerer, wenn ja, aus welchen Gründen, wie wird darauf reagiert, und hat ein solches Verhalten Auswirkungen , die erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs zum Tragen kommen ? Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft führt aus Datenschutzgründen keine statistischen Erhebungen über den Aufenthaltsstatus von Schülerinnen und Schülern durch. Aus diesem Grund können keine statistisch belastbaren Aussagen darüber getroffen werden, ob oder in welchem Ausmaß minderjährige Flüchtlinge den Schulbesuch verweigern. Falls minderjährige Flüchtlinge den Schulbesuch verweigern, greifen die Präventions- und Interventionsmaßnahmen, die für alle Schülerinnen und Schüler gelten. Die Jugendämter beider Stadtgemeinden wirken im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII sowie über die Amtsvormundschaften im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Sicherstellung der Schulpflicht hin. Entsprechendes gilt für die vom Magistrat bzw. der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen beauftragten freien Träger im Rahmen ihrer Leistungsvereinbarungen . 4. Welche Angebote zur psychologischen Betreuung und Beratung stehen den minderjährigen und jugendlichen Flüchtlingen zur Verfügung? Wie wird über diese Angebote informiert? Wie viele der Flüchtlinge nehmen diese Angebote — 5 — wahr? Wie schätzt der Senat darüber hinaus den Bedarf nach psychologischer Betreuung ein? Nach derzeitig erhobenen Erkenntnissen bei REFUGIO Bremen e. V. ist in ca. 30 bis 50 % der Fälle unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge von einem aktuellen Bedarf an Beratung, Behandlung oder sonstigen Formen psychologischtherapeutischer Aufarbeitung auszugehen. Wenn vonseiten der befragten Jugendlichen aktuell (noch) keine innere Bereitschaft oder kein Bedarf für eine therapeutische Aufarbeitung besteht, schließt dies jedoch nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Bedarf erkennbar wird. Vergleiche hierzu auch die in den letzten Jahren in der breiten Öffentlichkeit berichteten wissenschaftlichen Untersuchungen zur Gewalt-, Missbrauchs-, Opfer- und Traumaforschung, wonach Betroffene häufig erst sehr zeitversetzt zu einer Aufarbeitung in der Lage sind. Minderjährige Flüchtlinge haben im Rahmen der getroffenen Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung, § 264 SGB V) einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V. Neuankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen stehen bereits in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAST) tägliche ärztliche Sprechstunden zur Verfügung. Darüber hinaus stehen ihnen die allgemeinen Gesundheitseinrichtungen des Gesundheitssystems, wie die kinder- und jugendpsychiatrische Beratungs- und Behandlungsstelle (Kipsy) am Gesundheitsamt, niedergelassene Kinder- und Jugendärztinnen und Jugendärzte sowie traumaerfahrene Kinder- und Jugendlichen -Psychotherapeutinnen und -Psychotherapeuten und die Klinik für Kinder - und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie am Klinikum Bremen Ost mit ihren angegliederten Ambulanzen und tagesklinischen Dependancen in Bremen -Nord und Bremerhaven zur Verfügung. Für den schulischen Kontext können die regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren genutzt werden. Neben dem Regelgesundheitssystem hat sich in Bremen seit 1989 REFUGIO Bremen e. V. als Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer – auch für Kinder und Jugendliche – spezialisiert und etabliert. Für eine akute psychologische Beratung bzw. psychotherapeutische Behandlung ist der Zugang über REFUGIO e. V. oder das Kinderschutzzentrum sichergestellt . Wird dieser Bedarf im Rahmen der Betreuung artikuliert oder festgestellt , so werden die Jugendlichen über diese Möglichkeiten informiert und bestärkt , diese Hilfen anzunehmen. Derzeit sind 27 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Bremen bei REFUGIO e. V. in Behandlung. Neben den Zuwendungen der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen steht das Ressort in Verhandlungen mit dem Träger zur Erweiterung des Angebots von REFUGIO e. V. (siehe dazu auch Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18/766, Antwort zu Frage 10). In Bremerhaven zählt die psychologische Betreuung zum Regelangebot des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung. Es ist allen jungen Menschen bekannt, wird regelmäßig neu angeboten und auch gut genutzt. Es werden in Bremerhaven derzeit keine psychotherapeutischen Therapien nach SGB V bei der Zielgruppe durchgeführt. 5. Wie viele der unbegleiteten minderjährigen und der begleiteten oder unbegleiteten Flüchtlinge bis 21 Jahre treten strafrechtlich in Erscheinung, gibt es Unterschiede zu Jugendlichen ohne Flüchtlingsstatus, wenn ja, welche? Durch die Polizei Bremen und die Ortspolizei Bremerhaven werden Daten im Sinne der Fragestellung nicht erfasst. a) Reichen die Kapazitäten der verschiedenen Betreuungssysteme für straffällige Jugendliche aus, um die, infolge höherer Flüchtlingszahlen, steigen- — 6 — den Anforderungen zu bewältigen, oder gibt es hier, nach Einschätzung des Senats, Nachbesserungsbedarf? Höhere Flüchtlingszahlen begründen per se keine höheren Straffälligkeitszahlen . Auftretende Straffälligkeit minderjähriger Flüchtlinge kann grundsätzlich im bestehenden System der Jugendstraffälligenhilfe bearbeitet werden . Es gibt dazu nach Auffassung des Senats für die Stadtgemeinde Bremen derzeit keine zielgruppenspezifischen Nachbesserungsbedarfe. Auch nach Rückmeldung des Magistrats Bremerhaven ist zurzeit nicht zu erkennen, dass es zu steigenden Anforderungen kommen könnte. b) Hat der Aufenthaltsstatus eines straffälligen Jugendlichen (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, unter 18-Jährige und 18- bis 21-Jährige) Auswirkungen auf die, einer Straftat folgenden, Konsequenzen in Bezug auf Betreuung , Strafmaß und aufenthaltsrechtliche Fragen? Da der Aufenthaltsstatus in der nach bundeseinheitlichen Kriterien geführten Strafverfolgungsstatistk nicht erfasst wird, können statistische Daten nicht mitgeteilt werden. Grundsätzlich aber gilt: Strafmaß Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG „sind die Rechtsfolgen (einer Straftat) . . . vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“. Dieser Grundsatz gilt für alle zur Tatzeit Jugendlichen und für den Fall, dass auf einen Heranwachsenden Jugendrecht angewandt wird, auch für Heranwachsende. Zur Erreichung dieses Ziels haben sich demnach Rechtsfolgen und Verfahren am Erziehungsgedanken auszurichten. Demzufolge hat in diesen Fällen der Aufenthaltsstatus einer Beschuldigten /eines Beschuldigten als solcher grundsätzlich keine Auswirkungen auf die einer Straftat folgende staatsanwaltliche oder jugendgerichtliche Entscheidung . Jedoch können die mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Bedingungen des Aufenthalts Auswirkungen auf die Entscheidung haben. So wird zum Beispiel die Auflage nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 JGG, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, nicht in Betracht kommen, wenn Beschuldigte nur über eine Duldung verfügen. Aufenthaltsstatus Auch in dem Fall, dass Heranwachsende nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, hat der Aufenthaltsstatus als solcher keine Bedeutung für die Entscheidung. Falls eine Geldstrafe verhängt wird, kann der Status aber z. B. Auswirkungen auf die Höhe des Tagessatzes haben. Darüber hinaus können ausländerrechtliche Folgen einer Tat bei der Entscheidung berücksichtigt werden, jedoch handelt es sich hierbei in der Regel nur um nachgeordnete Gesichtspunkte. Betreuung Das Instrumentarium der Jugendhilfe beinhaltet dann ambulante Betreuungsangebote wie Arbeitsweisungen, soziale Trainingskurse, Antigewaltkurse etc. Eine individuelle, gegebenenfalls erforderliche und notwendige stationäre Jugendhilfe zur Betreuung von Personen, die mehrheitlich im Land Bremen bereits in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut werden (siehe Antwort zu Frage 1), kann nur im Rahmen der Residenzpflicht durchgeführt werden (siehe Antwort zu Frage 8). 6. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden nach Erwartung des Senats in der zweiten Jahreshälfte 2013 in Bremen ankommen, und welche Vorkehrungen hat der Senat bisher für die Unterbringung, Betreuung und Beschulung dieser Kinder und Jugendlichen getroffen? Da die Zugänge in den letzten Monaten sehr großen Schwankungen unterworfen waren, lässt sich eine solche Prognose nicht verlässlich stellen. Unter der Annahme einer gleichbleibenden Zugangsentwicklung wie im ersten Halbjahr wäre von weiteren 110 Neuzugängen auszugehen. Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen setzt daher gemeinsam mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe die oben genannten Pla- — 7 — nungen zur Erweiterung der Platzkapazitäten in Einrichtungen, Familienpflege, betreuten Wohnformen und durch Akquise von Wohnraum sowie zur Einwerbung und Qualifizierung von Fachkräften fort. Zur Schulsituation siehe auch Antwort zu Frage 2. Für das Schuljahr 2013/2014 wurden bereits zusätzliche Ressourcen für Sprachfördermaßnahmen in den Sekundarstufen I und II eingeplant. Ob die vorgehaltenen Kapazitäten die tatsächlichen Bedarfe befriedigen, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Gegebenenfalls müssen weitere Nachsteuerungen vorgenommen werden . 7. Wie lang ist zurzeit die durchschnittliche Aufenthaltszeit von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Erstaufnahmeeinrichtung, wie wird sich diese Aufenthaltszeit voraussichtlich bis Ende 2013 entwickeln, und wie lange dauerte ein Aufenthalt in dieser Einrichtung von Februar bis Juni 2013 längstens? Die durchschnittliche Aufenthaltszeit in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZAST) beträgt bei den derzeit noch dort betreuten Jugendlichen 45 Tage. Die längste Aufenthaltsdauer betrug 103 Tage. Das Ausbauprogramm sieht eine deutliche Reduzierung der Belegzahlen in der ZAST vor. 8. Hat der Senat mit den anderen norddeutschen Bundesländern Kontakt aufgenommen , um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eventuell dort unterzubringen , oder plant er dies zu tun? Eine Umverteilung minderjähriger Flüchtlinge auf andere Länder und Kommunen ist rechtlich unzulässig. Der Aufenthalt von unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen, die um Asyl nachsuchen oder die im Besitz einer Duldung sind, ist räumlich durch die Residenzpflicht beschränkt. Eine Unterbringung in einem anderen Bundesland ist daher nicht ohne weiteres möglich. Die Vereinbarung mit Niedersachsen zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt nur den vorübergehenden Aufenthalt in Niedersachsen . Ein Wohnsitzwechsel wird davon nicht erfasst (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. März 2013 „Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung “). Anlässlich der steigenden Zugangszahlen wurde dessen ungeachtet mit spezialisierten Trägern aus Kommunen im niedersächsischen Umland Kontakt aufgenommen , um im Benehmen mit der Innenbehörde für konkrete Einzelfälle eine Ausnahmemöglichkeit zu prüfen. Derzeit ist aufgrund der benannten Einschränkungen die Möglichkeit einer außerbremischen Betreuung in keinem Einzelfall gegeben. Druck: Anker-Druck Bremen