— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1107 Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 24. September 2013 Situation studentischer Hilfskräfte an den Hochschulen in Bremen Studentische Hilfskräfte haben nach § 27 des Bremischen Hochschulgesetzes die Aufgabe „Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen“. In einigen Fachbereichen sind die studentischen Beschäftigten zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs unerlässlich. Gleichzeitig ist ihr Status als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer wenig geschützt. In den Tarifverträgen der Länder kommen sie als Statusgruppe nicht vor, obwohl sie eine große Personengruppe bilden (siehe Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Beschäftigungsverhältnisse an bremischen Hochschulen“ Drs. 18/534). Die Arbeitsverträge für studentische Beschäftigte variieren stark. Für Hilfskräfte, die ein Tutorium betreuen, werden die notwendige Vor- und Nachbereitungszeit in einigen Fällen vergütet, in anderen hingegen nicht. Das bedeutet, dass zwischen bezahlter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit mitunter eine große Diskrepanz herrscht. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele studentische Hilfskräfte arbeiten zurzeit an den bremischen Hochschulen (aufgegliedert nach Hochschulen, Fachbereich, Art der Beschäftigung)? Wie hat sich diese Anzahl im Vergleich zum Jahr 2003 entwickelt (ebenfalls aufgegliedert nach Hochschulen, Fachbereich sowie Art der Beschäftigung)? 2. Wie hoch ist der Stundenlohn, den studentische Hilfskräfte (aufgeschlüsselt nach Hochschule und Art der Beschäftigung) bekommen? Wie stellt sich die Lohnentwicklung für studentische Hilfskräfte im Vergleich zur durchschnittlichen Tarifentwicklung und Preissteigerung in Bremen im Vergleich zum Jahr 2003 dar? 3. Wie viele studentische Hilfskräfte verfügen über einen Arbeitsvertrag, dessen Dauer a) maximal zwei Monate, b) zwischen zwei und vier Monaten, c) zwischen vier und sechs Monaten, d) sechs Monate und mehr beträgt? 4. Wie viele Studierende haben auf derselben Stelle bereits auf Basis eines vorherigen Vertragsverhältnisses gearbeitet (Kettenverträge)? 5. Wie viele studentische Hilfskräfte verfügen über einen Arbeitsvertrag, der eine Wochenarbeitszeit von a) unter zwei Stunden, b) zwischen zwei und vier Stunden, c) zwischen vier und sechs Stunden, — 2 — 2013 2008 FB Köpfe in % FB Köpfe in % FB 01 128 10,68 FB 01 74 6,56 FB 02 45 3,75 FB 02 62 5,50 FB 03 113 9,42 FB 03 112 9,93 FB 04 122 10,18 FB 04 130 11,52 FB 05 15 1,25 FB 05 33 2,93 FB 06 33 2,75 FB 06 19 1,68 FB 07 57 4,75 FB 07 35 3,10 FB 08 87 7,26 FB 08 63 5,59 FB 09 40 3,34 FB 09 50 4,43 FB 10 32 2,67 FB 10 28 2,48 FB 11 55 4,59 FB 11 64 5,67 FB 12 76 6,34 FB 12 57 5,05 Sonderforschungsbereiche 221 18,43 Sonderforschungsbereiche 218 19,33 Sonstige Einrichtungen 175 14,60 Sonstige Einrichtungen 183 16,22 Gesamt 1199 100% Gesamt 1128 100% d) zwischen sechs und acht Stunden, e) zwischen acht und zehn Stunden, f) mehr als zehn Stunden vorsieht? 6. Welche Tätigkeiten werden von den studentischen Hilfskräften erwartet hinsichtlich a) Durchführung von Tutorien, b) Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, c) Korrekturarbeiten und Prüfungsbegleitung, d) sonstiger Aufgaben? 7. Wie viele Arbeitsverträge für studentische Hilfskräfte liegen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle , und welche Arbeitszeit und Entgelteingruppierung sehen diese vor? 8. Wie ist die arbeitsrechtliche Stellung der studentischen Hilfskräfte hinsichtlich Leistungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsanspruch, Weiterbildungsanspruch ? Inwiefern werden die Beschäftigten und ihre direkten Vorgesetzten (z. B. die Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Lehrstuhlinhaber) über diese Rechte aufgeklärt ? 9. Wie beurteilt der Senat die arbeitsrechtliche und soziale Situation der studentischen Hilfskräfte im Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Lehre? 10. Wird sich der Senat für eine Verbesserung ihrer Situation einsetzen, und wenn ja, wie? Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE D a z u Antwort des Senats vom 29. Oktober 2013 1. Wie viele studentische Hilfskräfte arbeiten zurzeit an den bremischen Hochschulen (aufgegliedert nach Hochschulen, Fachbereich, Art der Beschäftigung)? Wie hat sich diese Anzahl im Vergleich zum Jahr 2003 entwickelt (ebenfalls aufgegliedert nach Hochschulen, Fachbereich sowie Art der Beschäftigung)? Da wegen der geltenden Aufbewahrungsfristen zu studentischen Verträgen die Daten längstens fünf Jahre zurückverfolgt werden können, kann als Vergleichsjahr frühestens das Jahr 2008 herangezogen werden. a) Universität Bremen An der Universität Bremen erfolgt die Bearbeitung von Hilfskraftverträgen dezentral, sodass die Verantwortung in den einzelnen Fachbereichen bzw. den sonstigen wissenschaftlichen Bereichen liegt. Da in den Verträgen generell nur auf eine „Dienstleistung in Lehre und Forschung“ abgestellt wird, — 3 — wäre eine weitere Differenzierung nach Tutorien und sonstigen Dienstleistungen nur mit großem personellem Aufwand darstellbar. b) Hochschule für Künste c) Hochschule Bremen d) Hochschule Bremerhaven 2. Wie hoch ist der Stundenlohn, den studentische Hilfskräfte (aufgeschlüsselt nach Hochschule und Art der Beschäftigung) bekommen? Wie stellt sich die Lohnentwicklung für studentische Hilfskräfte im Vergleich zur durchschnittlichen Tarifentwicklung und Preissteigerung in Bremen im Vergleich zum Jahr 2003 dar? Nach Inkrafttreten des Bremischen Mindestlohngesetzes haben alle Hochschulen die Vergütung der studentischen Hilfskräfte auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 ‡ angehoben. Studentische Hilfskräfte sind ausdrücklich ausgenommen vom TV-L, sodass von einem entsprechenden Vergleich nicht nur wegen fehlender Zuordnungsmöglichkeiten, sondern auch wegen der in den Vergleichszeitraum fallenden Überführung des BAT in den TV-L abgesehen werden sollte. Zur Stundenlohnentwicklung lässt sich feststellen, dass im Jahr 2003 ein Stundenlohn von 8,02 ‡ gezahlt wurde, der 2010 auf 8,45 ‡ erhöht wurde. Seit Jahresbeginn 2012 liegt der Stundenlohn an den Hochschulen bei 8,50 ‡ mit der Einschränkung, dass an der Hochschule Bremen für die Erbringung von „Dienstleistungen in Forschung und Lehre – Tutorien“ ein Stundenlohn in Höhe von 10 ‡ gezahlt wird. Dienstleistungen in Forschung und Lehre - Tutorien gem. § 27 BremHG Dienstleistungen in Forschung und Lehre - sonstige gem. § 27 BremHG Insgesamt 2013 2008 2013 2008 2013 2008 Fachbereich Musik 12 9 28 11 40 20 Fachbereich Kunst und Design 15 - 9 5 24 5 Ingesamt 15 9 37 16 64 25 Dienstleistungen in Forschung und Lehre - Tutorien gem. § 27 BremHG Dienstleistungen in Forschung und Lehre - sonstige gem. § 27 BremHG Insgesamt 2013 2008 2013 2008 2013 2008 Fakultät 1 19 3 28 34 47 37 Fakultät 2 28 8 11 19 39 27 Fakultät 3 22 6 18 19 40 25 Fakultät 4 18 8 19 7 37 15 Fakultät 5 20 14 44 51 64 65 Ingesamt 107 39 120 130 227 169 Dienstleistungen in Forschung und Lehre - Tutorien gem. § 27 BremHG Dienstleistungen in Forschung und Lehre - sonstige gem. § 27 BremHG Insgesamt 2013 2008 2013 2008 2013 2008 Fachbereich 1 Technologie 12 4 23 17 35 21 Fachbereich 2 4 2 18 11 22 13 Sonstige Bereiche 0 0 27 12 27 12 Ingesamt 16 6 68 40 84 46 — 4 — Die Erhöhung des Stundenlohns im Zeitraum 2003 bis 2013 von 8,02 ‡ auf 8,50 ‡ entspricht einer Steigerung von 6 %; unter Berücksichtigung der Erhöhung des Stundenlohns muss dennoch von einer allgemeinen Preissteigerung von ca. 9 % ausgegangen werden (vor allem bedingt durch gestiegene Treibstoff - und Mobilitätskosten). 3. Wie viele studentische Hilfskräfte verfügen über einen Arbeitsvertrag, dessen Dauer a) maximal zwei Monate, b) zwischen zwei und vier Monaten, c) zwischen vier und sechs Monaten, d) sechs Monate und mehr beträgt? Siehe Anlage 1, 1. Teil. Die Mehrheit der studentischen Hilfskräfte hat Verträge mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten, da die Verträge an die Semesterlaufzeit gebunden sind. 4. Wie viele Studierende haben auf derselben Stelle bereits auf Basis eines vorherigen Vertragsverhältnisses gearbeitet (Kettenverträge)? Es gibt keine „Stellen“ für studentische Hilfskräfte. Da die Vertragsvergabe an der Universität Bremen und den Hochschulen in der Regel projektbezogen erfolgt , ist die Vertragslaufzeit an die Projektlaufzeit gebunden. Dabei wird vom Mittelgeber vorgegeben, in welcher Höhe Hilfskraftstunden zur Verfügung gestellt werden, die separat abgerechnet werden. Für jedes einzelne Projekt gibt es einen eigenen Vertrag. Aus dem Grundhaushalt finanzierte Hilfskräfte werden über das Sachmittelbudget abgerechnet. 5. Wie viele studentische Hilfskräfte verfügen über einen Arbeitsvertrag, der eine Wochenarbeitszeit von a) unter zwei Stunden, b) zwischen zwei und vier Stunden, c) zwischen vier und sechs Stunden, d) zwischen sechs und acht Stunden, e) zwischen acht und zehn Stunden, f) mehr als zehn Stunden vorsieht? Siehe Anlage 1, 2. Teil. Hinweis: An der Universität Bremen erhalten die studentischen Hilfskräfte Verträge mit einer Arbeitszeit für die gesamte Laufzeit des Vertrages (Vertragsbeginn ; Vertragsende; Gesamtstundenzahl). Die Auswertung in Anlage 1 ist daher als rein rechnerische Wochenstundenbetrachtung zu verstehen (Gesamtvertragsstunden /Anzahl Vertragsmonate/4,3 Wochen). 6. Welche Tätigkeiten werden von den studentischen Hilfskräften erwartet hinsichtlich a) Durchführung von Tutorien, b) Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, c) Korrekturarbeiten und Prüfungsbegleitung, d) sonstiger Aufgaben? Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, liegt die Verantwortung wegen der dezentralen Bearbeitung von Hilfskraftverträgen an der Universität Bremen in den einzelnen Fachbereichen bzw. den sonstigen wissenschaftlichen Bereichen. Da in den Verträgen nur auf eine „Dienstleistung in Lehre und Forschung“ abgestellt wird, können weitere Angaben zu den Inhalten der Verträge nicht gemacht werden . a) Bei der Durchführung von Tutorien geht es um die Abstimmung von Terminen und Inhalten mit den Lehrenden und um die Vorbereitung des Tutoriums , wie z. B. Raumbuchungen, Ankündigungen, Anmeldungen, die in- — 5 — haltliche Vorbereitung der Veranstaltung, Durchführung des Tutoriums sowie die anschließende Berichterstellung. Aber auch die Beratung von Studierenden zu deren fachlichen Problemen mit den Inhalten von Modulen, Hilfestellung bei der Bearbeitung und Besprechung von Musterlösungen von Übungsaufgaben zu Modulinhalten, Unterstützung der Studierenden bei der Prüfungsvorbereitung, Beratung von Studierenden während und Unterstützung bei der Durchführung von praktischen Übungen und Laborveranstaltungen gehören zu den Tätigkeiten. b) Die Vor- und Nachbereitung betrifft Raumbuchungen und -vorbereitungen, Bereitstellung und Einrichtung von technischem Equipment und Materialien sowie die Unterstützung bei Beschaffungen und Exkursionsvorbereitungen . Hinzu kommen unterstützende Arbeiten zur wissenschaftlichen Tätigkeit von Lehrenden und Pflege der technischen Infrastruktur in Server -, Seminar-, Übungs- und Laborräumen. c) Es findet kein Einsatz studentischer Hilfskräfte statt. d) Dazu zählen an der Hochschule für Künste Korrepetition oder auch Organisationstätigkeiten im künstlerischen Betriebsbüro und bei künstlerischen Veranstaltungen. 7. Wie viele Arbeitsverträge für studentische Hilfskräfte liegen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle , und welche Arbeitszeit und Entgelteingruppierung sehen diese vor? Studentische Hilfskräfte erhalten 8,50 ‡/Stunde (Ausnahme siehe Antwort 2). Die maximale Arbeitszeit beträgt weniger als 20 Stunden/Woche; die maximale Monatsarbeitszeit beträgt 74 Stunden. 8. Wie ist die arbeitsrechtliche Stellung der studentischen Hilfskräfte hinsichtlich Leistungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsanspruch, Weiterbildungsanspruch ? Inwiefern werden die Beschäftigten und ihre direkten Vorgesetzten (z. B. die Lehrstuhlinhaberinnen bzw. Lehrstuhlinhaber) über diese Rechte aufgeklärt ? Die studentischen Hilfskräfte sind von der Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach Protokollerklärung zu § 1 Abs. 3 lit. c ausdrücklich ausgenommen und haben daher keinen Anspruch auf Urlaubsund Weihnachtsgeld. Nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes können studentische Hilfskräfte einen Urlaubsanspruch erwerben. Danach beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Tage und wird in voller Höhe erstmals nach sechsmonatiger Wartezeit erworben. Studentische Hilfskräfte haben ebenfalls einen gesetzlichen Weiterbildungsanspruch. Bei Vertragsabschluss werden die Studierenden von den Hochschulverantwortlichen über deren Rechte aufgeklärt; außerdem enthalten die Arbeitsverträge entsprechende Informationen. 9. Wie beurteilt der Senat die arbeitsrechtliche und soziale Situation der studentischen Hilfskräfte im Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Lehre? Studentische Hilfskräfte werden für die Erbringung von Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften an den Hochschulen beschäftigt. Mit der Vergütung der studentischen Hilfskräfte nach dem Bremischen Mindestlohngesetz ist sichergestellt, dass sie für ihre Arbeit, die sie als Studierende, aber ohne einen ersten Studienabschluss ausführen, eine angemessene Bezahlung erhalten. 10. Wird sich der Senat für eine Verbesserung ihrer Situation einsetzen, und wenn ja, wie? Die Hochschulen haben nach Inkrafttreten des Bremischen Mindestlohngesetzes die Vergütung der studentischen Hilfskräfte auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 ‡ angehoben. Hinsichtlich der Vergütung ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, wie zu Ziffer 8 dargestellt, zurzeit kein Handlungsbedarf. — 6 — Druck: Anker-Druck Bremen A n l. 1 z u r K le in e n A n fr a g e „ S it u a ti o n s tu d e n ti s c h e r H il fs k rä ft e a n d e n H o c h s c h u le n i n B re m e n “, F ra g e n 3 u n d 5 A n z a h l d e r s tu d e n ti s c h e n H il fs k r ä ft e d e r H o c h s c h u le n i n B r e m e n , S ti c h ta g 0 1 .0 5 .2 0 1 3 1 .T e il ( F r a g e 3 ) D a u e r d e s A r b e it s v e r tr a g e s U n iv e r s it ä t B r e m e n H o c h s c h u le B r e m e n H o c h s c h u le f ü r K ü n s te H o c h s c h u le B r e m e r h a v e n H o c h s c h u le n in s g e s a m t m a x im a l 2 M o n a te 1 5 1 3 3 0 8 1 9 2 z w is c h e n 2 u n d 4 M o n a te n 4 2 9 5 9 7 1 8 5 1 3 z w is c h e n 4 u n d 6 M o n a te n 4 8 2 4 4 5 0 1 6 5 9 2 6 M o n a te u n d m e h r 1 3 7 9 1 7 4 2 2 7 7 In s g e s a m t 1 1 9 9 2 2 7 6 4 8 4 1 5 7 4 2 . T e il ( F r a g e 5 ) W ö c h e n tl ic h e A r b e it s z e it u n te r 2 S tu n d e n 1 8 1 9 1 2 4 5 3 z w is c h e n 2 u n d 4 S tu n d e n 1 4 3 6 8 3 5 3 8 2 8 4 z w is c h e n 4 u n d 6 S tu n d e n 2 6 2 6 6 1 1 3 4 3 7 3 z w is c h e n 6 u n d 8 S tu n d e n 2 1 1 2 0 2 2 2 3 5 z w is c h e n 8 u n d 1 0 S tu n d e n 3 2 1 1 7 4 2 3 4 4 m e h r a ls 1 0 S tu n d e n 2 4 4 3 7 0 4 2 8 5 In s g e s a m t 1 1 9 9 2 2 7 6 4 8 4 1 5 7 4