— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1109 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 24. September 2013 Amtsdelikte im Land Bremen Ein Amtsdelikt begeht derjenige, der als Amtsträger bei seiner dienstlichen Ausübung eine bestimmte Straftat begeht. Bei den Amtsdelikten gibt es vorwiegend zwei verschiedene Unterscheidungen; echte und unechte Amtsdelikte. Bei den echten Amtsdelikten handelt es sich um diejenigen, die nur unter Ausnutzung der Position als Amtsträger erfolgen können. Dies sind beispielsweise die Aussageerpressung (§ 343 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348), Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 StGB), Vollstreckung oder Verfolgung gegen Unschuldige (§§ 344, 345 StGB), Verletzung von Dienstund Steuergeheimnissen (§ 353b, 355 StGB), sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) und Gebühren- und Abgabenüberhebung und Leistungskürzung (§§ 352, 353 StGB). Die unechten Amtsdelikten sind solche, schon an sich strafbaren Delikte, welche mit höherer Strafe bedroht werden, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden. Dies sind beispielsweise die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB) und Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Abs. 2 StGB). Die Strafbarkeit der Amtsdelikte soll vornehmlich dazu dienen, dass die Amtsträger sich neutral verhalten und ihr Amt nicht für eigene Zwecke missbrauchen. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von 2008 bis heute in Bremen und Bremerhaven in Ausübung ihres Dienstes wegen einer Straftat angezeigt worden? 2. Wegen welcher konkreten Straftaten wurden diese Mitarbeiter angezeigt? 3. In welchen Behörden sind diese Mitarbeiter beschäftigt? 4. Wie sind die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgegangen? 5. Wie viele Disziplinarverfahren gab es aufgrund dieser Anzeigen, und wie sind sie ausgegangen? Wilhelm Hinners, Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 29. Oktober 2013 1. Wie viele Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von 2008 bis heute in Bremen und Bremerhaven in Ausübung ihres Dienstes wegen einer Straftat angezeigt worden? Die in der Frage erbetenen Angaben sind erst ab dem Jahr 2010 im Abschnitt „Interne Ermittlungen“ des Senators für Inneres und Sport vollständig vorhanden . Die Delikte sind während des Zeitraums 2008 und teilweise 2009 noch von — 2 — der Polizei Bremen in unterschiedlichen Fachdienststellen bearbeitet worden sowie ferner im Abschnitt „Zentrale Antikorruptionsbekämpfung“ (ZAKS) des Senators für Inneres und Sport. Verlässliche Angaben über die Anzahl der Personen , gegen die Anzeigen bei sogenannten Amtsdelikten erfolgten, sind für diesen Zeitraum nicht feststellbar. Daher werden in der Tabelle die Zahlen für den Abschnitt „Interne Ermittlungen“ ab 2010, im Übrigen ab 2009 dargestellt. Es handelt sich bei den Angaben um die Zahl der einzelnen Personen. Unberücksichtigt geblieben sind Verfahren gegen nicht mehr im Dienst befindliche Polizeivollzugsbedienstete, Delikte von Polizeivollzugsbediensteten außerhalb des Dienstes und Verfahren gegen Bürgerinnen und Bürgern, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen Bedienstete geführt worden sind. Für den Zeitraum 2009 bis 2013 ergeben sich die Angaben aus Tabelle 1. 2. Wegen welcher konkreten Straftaten wurden diese Mitarbeiter angezeigt? Schwerpunkt der Anzeigen bildeten die Delikte Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Verletzung von Dienstgeheimnissen (§§ 353b StGB), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) sowie Untreue (§ 266 StGB). 3. In welchen Behörden sind diese Mitarbeiter beschäftigt? Angaben zu den Dienststellen, in denen betroffene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigt sind, ergeben sich aus Tabelle 2. Es handelt sich bei den Zahlen um die Zahl der betroffenen Bediensteten, nicht um die Zahl der geführten Ermittlungsvorgänge. Mit Ausnahme des Senators für Inneres und Sport sind die Angaben bezogen auf die Geschäftsbereiche der senatorischen Behörden dargestellt. Die Zahlen für Bremen sind nach den beiden Abschnitten „Interne Ermittlungen (IE)“ und „ZAKS“ des Senators für Inneres und Sport aufgeschlüsselt. Alle Angaben nach Stand vom 30. September 2013. Tabelle 2 4. Wie sind die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgegangen? Der Ausgang der Ermittlungsverfahren ergibt sich aus Tabelle 3. Für Bremen ergeben sich die Zahlen aus den beiden Abschnitten „Interne Ermittlungen“ und „ZAKS“ des Senators für Inneres und Sport. Insbesondere aus den Jahren 2012 und 2013 sind eine Reihe von Verfahren noch nicht abgeschlossen. Bremen Bremerhaven Abschnitt interne Ermittlun- gen Abschnitt ZAKS 2009 5 15 2010 268 8 15 2011 303 11 20 2012 245 4 23 2013 176 2 2 Behörden 2010 2011 2012 2013 IE ZAKS IE ZAKS IE ZAKS IE ZAKS Senator für Inneres und Sport Polizei Bremen - dienstlich 227 3 259 2 193 1 135 Sonstige Polizei: Länder, Bundes- polizei 9 9 2 4 Feuerwehr, Stadtamt, Landesamt für Verfassungsschutz 4 2 6 2 5 2 6 Senator für Justiz und Verfassung 8 12 1 22 18 Senatorin für Bildung und Wissen- schaft (Lehrer- /innen) 6 1 2 1 8 2 Senator für Gesundheit 1 Senatorin für Soziales, Kinder, Ju- gend und Frauen 8 1 9 1 7 1 4 Senatorin für Finanzen 1 2 1 Senator für Umwelt, Bau und Ver- kehr 2 1 1 Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 1 1 1 Senator für Kultur 2 Sonstiges (z.B. auswärtige Behör- den) 2 6 5 7 Tabelle 1 — 3 — Tabelle 31) 1) Die jeweils zweite Zahl bezieht sich auf Verfahrensausgänge bei der ZAKS. 5. Wie viele Disziplinarverfahren gab es aufgrund dieser Anzeigen, und wie sind sie ausgegangen? Die Anzahl der aufgrund von Amtsdelikten geführten Disziplinarverfahren ergibt sich aus Tabelle 4. Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle ausschließlich Angaben für den Bereich der Polizeien in Bremen und Bremerhaven enthält. Tabelle 4 Druck: Anker-Druck Bremen Verfahrensausgänge 2009 2010 2011 2012 2013 Bre- men Brhv. Bre- men Brhv. Bre- men Brhv. Bre- men Brhv. Bre- men Brhv. Keine Straftat fest- stellbar 2 4 Einstellung von Vor- prüfverfahren durch Staatsanwaltschaft (keine Straftat fest- stellbar) 3 9+5 23+4 13+3 Einstellung von Verfahr gegen Unbekannt durch Staatsanwaltschaft (Tät nicht feststellbar) 18 13 9 Einstellung § 170 (2) StPO 11 148 12 121 16 70 14 9 2 Einstellung wegen Geringfügigkeit § 153 (1) StPO 2 11 2 1 Einstellung gegen Auflage § 153 a StPO 1 4+1 3 1 1 Einstellung § 154 (1) StPO 2 Strafbefehl § 407 StPO 1 5+2 1 Verurteilung 1 1 3 1 Sonstiges (Ausgang nicht bekannt, Verfah- renszusammenlegung, Abgabe an andere Behörden, Verfahren- sausgang nicht in Bremen, sonst. Ein- stellung wie z. B. JGG) 5 7 8 Jahr Anzahl der eingeleiteten Diszipli- narverfahren Verfahrensausgang Polizei Bremen Ortspolizeibehörde Bremerhaven Polizei Bremen Ortspolizeibehörde Bremer- haven 2008 7 2 Disziplinarklage erho- ben: 1 Fall Einstellung: 6 Fälle Verfahren eingestellt, in bei- den Fällen wurden Rügen ausgesprochen 2009 5 Alle Verfahren wurden eingestellt, in einem Fall eine Rüge ausge- sprochen 2010 1 Verweis 2011 3 1 In zwei Fällen Einstel- lung gegen Ausspra- che einer Rüge, ein Fall noch offen Einstellung gegen Ausspra- che einer Rüge 2012 0 ./. 2013 3 Noch offen