— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1244 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013 Benchmark der Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwaltschaften Die Obergerichte sind die höchsten Gerichte der 16 Länder. Dazu gehören die Oberlandesgerichte , Landesarbeitsgerichte, Oberverwaltungsgerichte, Landessozialgerichte und die Finanzgerichte. Die Generalstaatsanwaltschaften sind die bei den Oberlandesgerichten gebildeten Staatsanwaltschaften. Eine strikte Trennung der Zuständigkeit der Gerichte zu den Ländern gibt es nicht – teilweise gibt es länderübergreifende Obergerichte. Nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 sind die Kompetenzen zur Besoldung der Beamten von der Bundesebene auf die Länderebene verlagert worden. Es stellt sich besonders auf Ebene der höheren Besoldungsgruppen die Frage, ob eine ungefähre gleichwertige Besoldung nach dem Aufgabenbereich und der Größe der Gerichte und Generalstaatsanwaltschaften über die Länder hinweg stattfindet. Insbesondere ein Haushaltsnotlageland sollte bei der Besoldung der Präsidenten und Vizepräsidenten sowie der Generalstaatsanwältin keine über dem Durchschnitt von vergleichbaren Gerichten und Staatsanwaltschaften liegende Besoldungsstufe vornehmen . Wir fragen den Senat: 1. In welcher Besoldungsstufe sind die Präsidenten und die jeweiligen Vizepräsidenten der Obergerichte sowie die Generalstaatsanwälte, aufgeteilt nach Ländern , den Gerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften, eingruppiert? Wie viele Richter bzw. Staatsanwälte werden in den jeweiligen Gerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften beschäftigt? 2. Nach welchen Kriterien erfolgt die Eingruppierung in die Besoldungsstufen im Land Bremen und in den anderen Ländern? 3. Inwiefern spielt bei der Bremer Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der Obergerichte die Anzahl der im Gericht tätigen Richter sowie bei der Generalstaatsanwältin die Anzahl der bei der Generalstaatsanwaltschaft tätigen Staatsanwälte eine Rolle? Inwiefern wird dies bei der Eingruppierung in anderen Ländern berücksichtigt? Welche Kriterien galten vor der Föderalismusreform , und aus welchen Gründen erfolgen gegebenenfalls Abweichungen davon? 4. In welche Besoldungsstufe waren die Präsidenten und Vizepräsidenten der bremischen Obergerichte sowie die Generalstaatsanwältin vor der Föderalismusreform 2006 eingruppiert? Welche Änderungen haben sich nach der Föderalismusreform ergeben? 5. Wie unterscheiden sich die Höhen der R-Besoldungen in den Ländern zum 1. Januar 2014? Gabriela Piontkowski, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU — 2 — D a z u Antwort des Senats vom 28. Januar 2014 Die Antworten zu den anderen Bundesländern beruhen auf den Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen auf die Umfrage des Senators für Justiz und Verfassung. 1. In welcher Besoldungsstufe sind die Präsidenten und die jeweiligen Vizepräsidenten der Obergerichte sowie die Generalstaatsanwälte, aufgeteilt nach Ländern , den Gerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften, eingruppiert? Wie viele Richter bzw. Staatsanwälte werden in den jeweiligen Gerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften beschäftigt? 2. Nach welchen Kriterien erfolgt die Eingruppierung in die Besoldungsstufen im Land Bremen und in den anderen Ländern? 3. Inwiefern spielt bei der Bremer Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der Obergerichte die Anzahl der im Gericht tätigen Richter sowie bei der Generalstaatsanwältin die Anzahl der bei der Generalstaatsanwaltschaft tätigen Staatsanwälte eine Rolle? Inwiefern wird dies bei der Eingruppierung in anderen Ländern berücksichtigt? Welche Kriterien galten vor der Föderalismusreform, und aus welchen Gründen erfolgen gegebenenfalls Abweichungen davon? Die Zahl der beschäftigten Richter bzw. Staatsanwälte spielt für die Besoldungsstufen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Obergerichte bzw. Generalstaatsanwälte in keinem der 16 Bundesländer eine Rolle. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Bezirksgröße insgesamt als auch hinsichtlich der Größe der Obergerichte bzw. Generalstaatsanwaltschaften selbst. Insofern haben die Landesjustizverwaltungen Angaben zu den Beschäftigtenzahlen überwiegend nicht gemacht . Vielmehr ist in der Mehrzahl der Bundesländer wie nach dem früheren Bundesrecht die Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk maßgeblich . Die bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform geltende Bundesbesoldungsordnung R ist, soweit in diesem Zusammenhang relevant, dieser Antwort als Anlage beigefügt. Die Regelungen der Bundesländer im Einzelnen: Baden-Württemberg Einstufungen der Ämter Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsident des Finanzgerichts: R 3 mit Amtszulage, Leiter der Generalstaatsanwaltschaften: Besoldungsgruppe R 6. Für die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Obergerichte sind keine besonderen Einstufungsmerkmale festgelegt. Die Einstufung der Generalstaatsanwälte richtet sich nach der Zahl der Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Bayern Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts München: Besoldungsgruppe R 9, Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg, des Verwaltungsgerichtshofs und des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsident des Oberlandesgerichts München: Besoldungsgruppe R 5, Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg, des Verwaltungsgerichtshofs und des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 4, — 3 — Generalstaatsanwalt in München: Besoldungsgruppe R 7, Generalstaatsanwälte in Nürnberg und Bamberg: Besoldungsgruppe R 6, Präsident des Finanzgerichts München und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte : Besoldungsgruppe R 6, Präsident des Finanzgerichts Nürnberg: Besoldungsgruppe R 5, Vizepräsident des Finanzgerichts München und Vizepräsidenten der Landesarbeitsgerichte : Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Vizepräsident des Finanzgerichts Nürnberg: Besoldungsgruppe R 3. Die Einstufung richtet sich nach der Zahl der Planstellen im Bezirk (bzw. für die Vizepräsidenten nach der Besoldungsgruppe des Präsidenten). Für die Präsidenten der Oberlandesgerichte ist bei einer Bezirksgröße ab 800 Richterplanstellen die Besoldungsgruppe R 9 vorgesehen, bis zu 799 Planstellen die Besoldungsgruppe R 8. Die Ämter der Generalstaatsanwälte sind ab 300 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk nach Besoldungsgruppe R 7 bewertet, bis zu 299 Planstellen nach Besoldungsgruppe R 6. Für die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und des Landessozialgerichts sind keine besonderen Einstufungsmerkmale festgelegt. Für die Präsidenten der Finanzgerichte ist die Besoldungsgruppe R 6 bei einer Bezirksgröße ab 26 Richterplanstellen die Besoldungsgruppe R 6, darunter die Besoldungsgruppe R 5 vorgesehen. Die Einstufung der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte in Besoldungsgruppe R 6 gilt für eine Bezirksgröße von 26 bis 100 richterlichen Planstellen. Berlin Einstufungen der Ämter Präsidentin des Kammergerichts, Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsidentin dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6. Für die Einstufung ist die Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk maßgeblich. Die Besoldungsgruppe R 8 für die Präsidentin des Kammergerichts , für die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sowie für den Generalstaatsanwalt ist ab jeweils 101 Richterplanstellen im Bezirk vorgesehen. (Angaben zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg siehe unter Brandenburg.) Brandenburg Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts und Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6. Für die Einstufungen ist die Zahl der Planstellen für Richter und Staatsanwälte im Bezirk entscheidend. Die Besoldungsgruppe R 8 für die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sowie die Besoldungsgruppe R 6 für den Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist ab jeweils 101 Richterplanstellen im Bezirk vorgesehen. (Angaben zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg siehe unter Berlin.) — 4 — Bremen Einstufungen der Ämter Präsidentin des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage , Präsidentin des Landesarbeitsgerichts und Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Vizepräsidentin des Finanzgerichts : Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwältin: Besoldungsgruppe R 5. Für die Einstufungen sind in der Landesbesoldungsordnung R keine besonderen Merkmale festgelegt worden. Die bereits vor der Föderalismusreform geltenden Einstufungen sind vielmehr unverändert übernommen worden. (Angaben zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen siehe unter Niedersachsen .) Hamburg Einstufungen der Ämter Präsidentin des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5, Vizepräsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwältin: Besoldungsgruppe R 6. Der Zuordnung der Ämter der Präsidenten und Vizepräsidenten der Obergerichte sowie des Generalstaatsanwalts nach der Hamburgischen Besoldungsordnung liegen weiterhin die Kriterien zugrunde, die nach der Bundesbesoldungsordnung maßgeblich waren. Hessen Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 7, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 7. Grundlage für die Ämterbewertung ist die Zahl der zugewiesenen Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk. Die Besoldungsgruppe R 8 für den Präsidenten des Oberlandesgerichts ist ab 501 Planstellen, die Besoldungsgruppe R 7 für die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und des Landessozialgerichts in Bezirken mit 101 bis 500 Planstellen, die Besoldungsgruppe R 6 für den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in Bezirken mit 26 bis 100 Planstellen und für — 5 — den Präsidenten des Finanzgerichts in Bezirken mit mindestens 26 Planstellen vorgesehen. Die Besoldungsgruppe R 7 für den Generalstaatsanwalt gilt für eine Bezirksgröße von 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwälte. Mecklenburg-Vorpommern Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8 (322 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 6 (47 bzw. 53 Planstellen im Bezirk), Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5 (24 bzw. 8 Planstellen), Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6 (163 Planstellen). Maßgeblich für die Eingruppierung ist die vorstehend jeweils in Klammern angegebene Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk bzw. (für die Vizepräsidenten) die Besoldungsgruppe der Präsidenten. Niedersachsen Einstufungen der Ämter Präsidenten der Oberlandesgerichte: Besoldungsgruppe R 8 (244,3, 734 und 402 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident der Oberlandesgerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 8 (198 bzw. 170 Planstellen im Bezirk), Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 6 (73 bzw. 54 Planstellen im Bezirk), Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Generalstaatsanwälte: Besoldungsgruppe R 6 (101,5, 265,5 und 150 Planstellen im Bezirk). Für die Einstufungen ist die vorstehend jeweils in Klammern angegebene Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk entscheidend. Die Eingruppierung der Vizepräsidenten richtet sich nach der Besoldungsgruppe des jeweiligen Präsidenten. Nordrhein-Westfalen Einstufungen der Ämter Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsident dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe B 10, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Generalstaatsanwälte: Besoldungsgruppe R 6. Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist zugleich Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und erhält aufgrund der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes Bezüge der Besoldungsgruppe B 10. — 6 — Die Besoldung der übrigen Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie der Leiter der Generalstaatsanwaltschaften richtet sich nach der Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk. Die Besoldungsgruppe R 8 für die Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Landessozialgerichts ist bei einer Bezirksgröße ab 101 richterlichen Planstellen, die Besoldungsgruppe R 6 für den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts von 26 bis 100 Planstellen und für den Präsidenten des Finanzgerichts ab 26 richterlichen Planstellen vorgesehen. Die Besoldungsgruppe R 6 für den Generalstaatsanwalt gilt für eine Bezirksgröße ab 101 Planstellen für Staatsanwälte. Rheinland-Pfalz Einstufungen der Ämter Präsidenten der Oberlandesgerichte: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsident dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsident des Oberverwaltungsgerichts/Verfassungsgerichtshofs: Besoldungsgruppe R 9 mit Amtszulage, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts/Verfassungsgerichtshofs: Besoldungsgruppe R 6, Präsidenten des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5, Vizepräsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwälte: Besoldungsgruppe R 6 bzw. R 5. Die Einstufungen richten sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs nach der Anzahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk. Der Präsident und der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs werden nach der von ihnen wahrgenommenen Funktion in die genannten Besoldungsstufen eingruppiert. Die Besoldungsgruppe R 8 für die Präsidenten der Oberlandesgerichte ist bei mehr als 100 Planstellen, die Besoldungsgruppe R 6 für die Präsidenten des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit mehr als 25 bis 100 Planstellen im Bezirk und die Besoldungsgruppe R 5 für den Präsidenten des Finanzgerichts an einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen im Bezirk vorgesehen. Die Generalstaatsanwälte erhalten bei einer Bezirksgröße bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte die Besoldungsgruppe R 5, bei mehr als 100 Planstellen für Staatsanwälte die Besoldungsgruppe R 6. Saarland Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8 (196 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage , Präsident des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe R 6 (28 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsidenten des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Präsidenten des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5 (25 bzw. 16 bzw. sechs Planstellen im Bezirk), Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6 (63 Planstellen im Bezirk). — 7 — Die Einstufungen richten sich entsprechend der Systematik des in das Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes nach der vorstehend in Klammern jeweils genannten Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk. Sachsen Einstufungen der Ämter Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 8 (756 bzw. 131 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 4, Präsident des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe R 6 (76 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Präsidenten des Finanzgerichts : Besoldungsgruppe R 6 (45 bzw. 27 Planstellen im Bezirk), Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6 (338 Planstellen im Bezirk). Die Einstufungen richten sich entsprechend dem bislang als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz nach der vorstehend in Klammern jeweils genannten Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk. Nach dem vom Sächsischen Landtag beschlossenen neuen Sächsischen Besoldungsgesetz , das am 1. April 2014 in Kraft treten wird, ist demgegenüber eine von der Zahl der Planstellen unabhängige feste Bewertung der Ämter mit folgenden Veränderungen gegenüber den vorstehenden Bewertungen vorgesehen: Präsident des Landessozialgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsident des Landesssozialgerichts: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage , Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5. Sachsen-Anhalt Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8 (443 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Besoldungsgruppe R 6 (59 bzw. 88 bzw. 39 Planstellen im Bezirk), Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5 (23 Planstellen im Bezirk ), Vizepräsident der Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6 (178 Planstellen im Bezirk). Der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen liegen weiterhin die Kriterien der früher geltenden Bundesbesoldungsordnung R zugrunde. Der Umfang der danach maßgeblichen mit den Ämtern verbundenen Verwaltungsverantwortung wird aus der Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im jeweiligen Bezirk und für die Vizepräsidentenämter aus dem jeweiligen Präsidentenamt abgeleitet. Die Besoldungsgruppe R 8 für den Präsidenten des Oberlandesgerichts ist ab 101 Planstellen, die Besoldungsgruppe R 6 für die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts , des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht ab 26 bis 100 Planstellen im Bezirk und die Besoldungsgruppe R 5 — 8 — für den Präsidenten des Finanzgerichts an einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen im Bezirk vorgesehen. Der Generalstaatsanwalt erhält bei einer Bezirksgröße bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte die Besoldungsgruppe R 5. Schleswig-Holstein Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8 (530 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Besoldungsgruppe R 6 (48 bzw. 71 bzw. 28 Planstellen im Bezirk), Vizepräsident dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5 (16 Planstellen im Bezirk ), Vizepräsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6 (177 Planstellen im Bezirk). Für die Eingruppierung ist wie vor der Föderalismusreform weiterhin die vorstehend jeweils in Klammern angegebene Zahl der Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte im Bezirk ausschlaggebend. Die Besoldungsgruppe R 8 für den Präsidenten des Oberlandesgerichts ist ab 101 Planstellen, die Besoldungsgruppe R 6 für die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts , des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen im Bezirk und die Besoldungsgruppe R 5 für den Präsidenten des Finanzgerichts an einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen im Bezirk vorgesehen. Der Generalstaatsanwalt erhält bei einer Bezirksgröße ab 101 Planstellen für Staatsanwälte die Besoldungsgruppe R 6. Thüringen Einstufungen der Ämter Präsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 8, Vizepräsident des Oberlandesgerichts: Besoldungsgruppe R 4, Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Besoldungsgruppe R 6, Vizepräsidenten dieser Gerichte: Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage, Präsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 5, Vizepräsident des Finanzgerichts: Besoldungsgruppe R 3, Generalstaatsanwalt: Besoldungsgruppe R 6. Die Bewertungssystematik der Bundesbesoldungsordnung R wurde in das Landesrecht unverändert übernommen. 4. In welche Besoldungsstufe waren die Präsidenten und Vizepräsidenten der bremischen Obergerichte sowie die Generalstaatsanwältin vor der Föderalismusreform 2006 eingruppiert? Welche Änderungen haben sich nach der Föderalismusreform ergeben? Die vorgenannten Ämter waren bereits vor der Föderalismusreform wie zu Fragen 1 bis 3 angegeben bewertet. Änderungen haben sich bisher nicht ergeben. 5. Wie unterscheiden sich die Höhen der R-Besoldungen in den Ländern zum 1. Januar 2014? Nachfolgend sind die zum 1. Januar 2014 in den einzelnen Bundesländern geltenden Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in ‡) der Besoldungsgruppen ab R 3 dargestellt: — 9 — R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 Baden-Württemberg 7 219 7 640 8 122 8 578 9 021 9 483 Bayern 7 171 7 589 8 068 8 521 8 960 9 419 9 989 Berlin 6 524 6 908 7 347 7 762 8 167 8 587 Brandenburg 6 851 7 250 7 707 8 140 8 560 8 998 Freie Hansestadt Bremen 6 758 7 153 7 605 8 033 8 449 8 883 Freie und Hansestadt Hamburg 7 139 7 551 8 023 8 469 8 902 9 355 Hessen 6 948 7 356 7 825 8 267 8 697 9 146 Mecklenburg-Vorpommern 6 758 7 153 7 605 8 033 8 449 8 883 Niedersachsen 6 943 7 349 7 815 8 254 8 682 9 127 Nordrhein-Westfalen 6 758 7 153 7 605 8 033 8 449 8 883 Rheinland-Pfalz 6 921 7 325 7 789 8 226 8 652 9 096 Saarland 6 886 7 284 7 740 8 171 8 591 9 028 Sachsen 6 959 7 364 7 829 8 268 8 695 9 140 Sachsen-Anhalt 6 959 7 364 7 829 8 268 8 695 9 140 Schleswig-Holstein 6 932 7 335 7 799 8 236 8 661 9 105 Thüringen 7 003 7 411 7 879 8 321 8 751 9 199 ANLAGE Auszug aus der Bundesbesoldungsordnung R in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Besoldungsgruppe R 8 Präsident des Landesarbeitsgerichts1) Präsident des Landessozialgerichts1) Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)1) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)1) 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. Besoldungsgruppe R 6 Präsident des Finanzgerichts2) Präsident des Landesarbeitsgerichts3) Präsident des Landessozialgerichts3) Präsident des Oberlandesgerichts3) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)3) Generalstaatsanwalt – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –4) 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. 4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Finanzgerichts2) Präsident des Landesarbeitsgerichts2) Präsident des Landessozialgerichts2) Präsident des Oberlandesgerichts2) — 10 — Präsident des Oberverwaltungsgerichts2) Generalstaatsanwalt – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –3) 2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. 4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 4 Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3) Vizepräsident des Landessozialgerichts3) Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)3) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)3) 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8. Besoldungsgruppe R 3 Vizepräsident des Finanzgerichts3) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3) Vizepräsident des Landessozialgerichts3) Vizepräsident des Oberlandesgerichts3) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)3) 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX. Druck: Anker-Druck Bremen