— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1259 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 10. Dezember 2013 Wie werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unterstützt, damit sie nicht in die Drogenszene geraten? In Deutschland ankommende unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) unterstehen der staatlichen Fürsorgepflicht im Rahmen der Kinder und Jugendhilfe und sie sind vom örtlichen Jugendamt in Obhut zu nehmen. Sie sollen möglichst rasch in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden. Aktuell halten sich in der Zentralen Aufnahmestelle (ZAST) allerdings um die 50 unbegleitete 16- bis 17-jährige Jugendliche auf, die dort zum Teil bis zu sechs Monate bleiben. Die angebotene Betreuung in der ZAST ist momentan quantitativ nicht ausreichend. Die fehlenden Rückzugsräume können zu körperlichen und/oder psychischen Übergriffen auf die oft traumatisierten Jugendlichen führen. Das monatelange Warten auf den Umzug in eine Jugendhilfeeinrichtung oder in eine Pflegefamilie, aber auch auf den Beginn der Beschulung fördern Perspektivlosigkeit und Frustration bei den Jugendlichen. Durch den ständigen Kontakt mit älteren, erwachsenen Flüchtlingen und durch interkulturelle Konflikte zwischen den Flüchtlingen entsteht gerade für die Jugendlichen ein ungünstiges Milieu, das positive Entwicklungen und eine baldige Integration verhindern könnte. Durch das Zusammenwirken dieser negativen Faktoren geraten einige der Jugendlichen auch in die Drogenszene, und es wird versucht, sie für den Verkauf von Drogen anzuwerben. Der Bundesfachverband für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat deshalb schon im Mai 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass junge Flüchtlinge besonders in Bremen der Gefahr ausgesetzt sind, in Kontakt mit der Drogenszene zu geraten. Der Bericht legt sogar den Verdacht nahe, dass einige Jugendliche mit dem direkten Ziel zu dealen, nach Bremen geschleust werden. Als eine mögliche Problemlösung nennt der Bericht das Wohn- und Betreuungsangebot in kleineren Einrichtungen auszubauen und/oder die gezielte Unterbringung Einzelner in anderen Bundesländern in Betracht zu ziehen. Außerdem wird geraten, Hilfsmaßnahmen für Jugendliche zu entwickeln, die „aussteigen“ wollen. Bisher sind diese Maßnahmen vom Senat nicht ergriffen worden. Wir fragen den Senat: 1. Inwiefern ist dem Senat bekannt, dass es aktuell in der ZAST und in Jugendhilfeeinrichtungen strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere Drogendelikte, gibt? 2. Wie viele UMF waren in den Jahren 2012 und 2013 Tatverdächtige einer Straftat? Wie sind die Verfahren (Einstellung, Anklage, Verurteilung usw.) ausgegangen? Welche betreuungsrelevanten und welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen folgten jeweils daraus? 3. Welche Mechanismen bestehen im Betreuungssystem der Jugendlichen, wenn sie sich mit dem Hinweis auf Drogenprobleme oder körperliche Übergriffe an Ansprechpartner wenden, und sind diese Abläufe standardisiert? 4. Welche, wie geschulten Ansprechpartner stehen außerhalb von gruppeninternen Reflexionsgesprächen für Betreuer, Paten, Lehrer und andere Kontaktpersonen der UMF zur Verfügung, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht? — 2 — 5. Welche Ansprechpartner stehen für UMF außerhalb der ZAST bzw. anderer Einrichtungen zur Verfügung, wenn sie Hilfe suchen? Wie erfahren sie von solchen Angeboten? Welche Rolle spielt der jeweilige Vormund in solchen Situationen? 6. Welche Maßnahmen ergreift der Senat in der ZAST oder Jugendhilfeeinrichtungen , wenn jugendliche oder erwachsene Flüchtlinge andere Jugendliche zum Dealen oder zu anderen Straftaten anstiften? 7. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, wenn Jugendliche Opfer von Straftaten werden bzw. durch andere zum Drogendealen angestiftet werden? 8. Wie werden Jugendliche begleitet, die ins Drogenmilieu abgleiten oder abzugleiten drohen? 9. Werden Jugendliche in Einzelfällen, wie vom Bundesfachverband UMF vorgeschlagen , in anderen Jugendhilfeeinrichtungen, eventuell auch außerhalb Bremens untergebracht? 10. Wie werden die UMF gezielt über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und auf die Folgen verschiedener Verhaltensweisen gerade auch mit Blick auf ihre Bleiberechtsperspektive hingewiesen? Sigrid Grönert, Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 11. Februar 2014 Vorbemerkungen Fluchtgründe für unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge sind in der Regel Kriege, Bürgerkriege, politische oder ethnische Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen , massive Gewalterfahrungen in Form von physischer, sexueller und psychischer Gewalt oder sonstige Verletzungen von Kinderrechten wie drohender Zwangsheirat, Ausbeutung, Naturkatastrophen, Armut. Viele Flüchtlinge erleiden auf der Flucht zusätzliche Verletzungen und Traumatisierungen. Die aus dieser Not heraus von ihren Familien getrennten und unbegleitet geflüchteten Minderjährigen bedürfen aus Sicht des Senats des besonderen Schutzes. Der in der Kleinen Anfrage zitierte Bericht der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des Bundesfachverbandes „Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge“ vom Mai 2011 basierte auf relativ geringen Zugangszahlen einer damaligen Großeinrichtung für Erwachsene und Minderjährige unter bzw. über 16 Jahren in der Peenemünder Straße, die in dieser Struktur und Ausstattung nicht mehr besteht. Auch wird in dem Bericht „vermutet“, dass einige Jugendliche mit dem Ziel des Drogenmissbrauches oder Drogenhandels einreisen würden. Der weitaus überwiegende Teil der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge hat keinen Kontakt zur Drogenszene in Bremen. Wie und ob einzelne Jugendliche mit der Drogenszene in Kontakt geraten, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Die in der Anfrage erfolgte lineare Verknüpfung zwischen Unterbringung in der ZAST und strafrechtlich relevanten Delikten wie Dogendealen wird seitens des Senats als nicht substantiiert zurückgewiesen. Der Kontakt mit allein reisenden oder im Familienverbund eingereisten erwachsenen Flüchtlingen in der ZAST begründet aus Sicht des Senats keine generelle Gefährdung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Die Fluchterlebnisse stellen insgesamt eine Belastung gerade für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dar. Die Abwesenheit gewohnter Umgebung und gewachsener Autoritäten in familiären Bezügen ist für diese Altersgruppe in einer besonderen Lebensphase eine bedeutende Herausforderung. Hinzu kommen ein Spannungsfeld von Sprachschwierigkeiten und kulturellen Verständnis- und Anpassungsproblemen zwischen Herkunftsland und Aufnahmekultur. Zudem lastet auf Flüchtlingen unterschiedlicher Altersgruppen im Einzelfall gegebenenfalls ein erheblicher Druck zur finanziellen Rückerstattung von Fluchtkosten oder zur — 3 — Unterstützung von in den Herkunftsländern verbliebenen Familienangehörigen. Die Hinwendung zur hiesigen Drogendealerszene, gegebenenfalls auch aus dem Kreis der eigenen Herkunftscommunity kann dabei im Einzelfall ein scheinbarer Ausweg darstellen, auch wenn dabei strafrechtliche Grenzen überschritten werden. Dies bedeutet sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die betreuenden Fachkräfte der Aufnahmeeinrichtungen und der Kinder- und Jugendhilfe im weiteren Jugendhilfesystem ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, kulturellem Hintergrundverständnis und eine klare Vermittlung gültiger Rechtsnormen und Rechtsstaatlichkeit. Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist geprägt durch das Spannungsfeld zwischen Kinder- und Jugendhilferecht auf der einen und dem Aufenthalts- und Asylrecht auf der anderen Seite. Nach den zwischenzeitlich aktualisierten Fachstandards und Handlungsempfehlungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen entsprechend dem Kinder- und Jugendhilferecht alle minderjährigen Flüchtlinge den jugendhilferechtlichen Standards des Sozialgesetzbuches VIII entsprechend in geeigneten Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Hierzu wurden seitens der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen kleinere Jugendwohngruppen der Träger DRK/St. Petri, ASB, effect gGmbH und der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe e. V. (AFJ) aufgebaut. Weitere Jugendhilfeeinrichtungen sind u. a. auch in Bremerhaven in Vorbereitung. Ferner wurden über den Träger Pflegekinder in Bremen gGmbH (PIB) sogenannte Kinder im Exil Plätze in Pflegefamilien geschaffen . Diese konnten im vergangenen Jahr von vier auf 18 ausgebaut werden. Die systematische Einbeziehung von minderjährigen Flüchtlingen in das System der Familienpflege ist dabei bundesrepublikanisch wegweisend und nahezu einmalig. Zur Verbesserung der Übergangssituation für die derzeit noch in der ZAST betreuten Minderjährigen Flüchtlinge wurde über den Träger effect gGmbH ein flankierendes ambulantes Unterstützungssystem eingerichtet. Hierüber ist ab Beginn der Einreise gewährleistet, dass den Minderjährigen in der ZAST bereits Fachkräfte der Kinderund Jugendhilfe zur Seite stehen. Die Verfolgung von Straftaten Minderjähriger erfolgt über die Strafermittlungsund Strafverfolgungsbehörden. Durch ressortübergreifende Vereinbarungen zur Mitteilung besonderer Notlagen Minderjähriger sowie zu jugendgerichtlichen Verfahren ist geregelt und sichergestellt, dass Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden über gefährdete oder strafbewährte delinquente Minderjährige an die Fachdienste des Amtes für Soziale Dienste für Junge Menschen (Ambulante Sozialdienste, Jugendhilfe im Strafverfahren, Amtsvormundschaft) weitergeleitet werden, sodass hierüber eine gezielte und gegebenenfalls auch ressortübergreifende Hilfeplanung erfolgen kann. 1. Inwiefern ist dem Senat bekannt, dass es aktuell in der ZAST und in Jugendhilfeeinrichtungen strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere Drogendelikte, gibt? Die Polizei Bremen hat Erkenntnisse darüber, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Guinea, Sierra-Leone und anderen afrikanischen Ländern insbesondere Straftaten im sogenannten Straßenhandel der Betäubungsmittelkriminalität begehen. Die registrierten Betäubungsmittelstraftaten werden regelmäßig im Bereich des Bremer Hauptbahnhofs begangen. Teilweise auch im Bereich des Steintors und der Wallanlagen. Betäubungsmittelstraftaten innerhalb der Betreuungseinrichtungen stellen nach Erkenntnissen der Polizei Bremen eher die Ausnahme dar. 2. Wie viele UMF waren in den Jahren 2012 und 2013 Tatverdächtige einer Straftat? Wie sind die Verfahren (Einstellung, Anklage, Verurteilung usw.) ausgegangen? Welche betreuungsrelevanten und welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen folgten jeweils daraus? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und im polizeilichen Informationssystem -Anzeige (ISA-Web) gibt es kein Merkmal „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“, sodass erforderliche Daten zur Beantwortung der Frage nicht vorhanden sind. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge reisen bis auf einige wenige Ausnahmen ohne Papiere und Visum ein und haben dadurch bereits eine Straftat gemäß § 95 — 4 — AufenthG begangen, die auch durch die Polizei verfolgt wird (Legalitätsprinzip). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen die Betreffenden gemäß § 45 Abs. 1 JGG einstellen. Durch das Fachkommissariat für Rauschgiftkriminalität wurde für das Jahr 2013 eine Einzelauswertung im Bereich des sogenannten Straßenhandels der Betäubungsmittelkriminalität durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass 28 tatverdächtige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität erfasst wurden. Für mögliche weitere Verfahren kennt die bundeseinheitliche Strafverfolgungsstatistik das Merkmal „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ nicht. Eine darüber hinausgehende Einzelauswertung jeglicher Vorgänge ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. Dazu müssten sämtliche Verfahren gegen minderjährige nichtdeutsche Personen ausgewertet werden. Aufenthaltsrechtliche Folge der Begehung von nicht nur geringfügigen oder vereinzelten Straftaten ist zum einen, dass den Betroffenen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Weitere Folge ist gegebenenfalls die gesondert anzuordnende Ausweisung, die je nach Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftat im Rahmen des Ermessens oder als Regel bzw. IstAusweisung verfügt wird. Solange die Betroffenen minderjährig sind, bestehen in der Regel Abschiebungshindernisse, sodass für den Vollzug der Ausweisung bis zum Eintritt der Volljährigkeit gewartet werden muss. In Bremerhaven erfolgt keine besondere Bewertung oder Auswertung bei Tatverdachten nach Nationalität, Herkunft oder Status. 3. Welche Mechanismen bestehen im Betreuungssystem der Jugendlichen, wenn sie sich mit dem Hinweis auf Drogenprobleme oder körperliche Übergriffe an Ansprechpartner wenden, und sind diese Abläufe standardisiert? Siehe Vorbemerkungen. Wenn aufgrund von Misshandlungen, Übergriffen oder Drogenhandel oder -konsum oder aus anderen Gründen von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden muss, greift das standardisierte Verfahren zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen. 4. Welche, wie geschulten Ansprechpartner stehen außerhalb von gruppeninternen Reflexionsgesprächen für Betreuer, Paten, Lehrer und andere Kontaktpersonen der UMF zur Verfügung, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht? Siehe Antwort zu Frage 2 und und Frage 3, d. h. qualifizierte Fachkräfte der Jugendhilfe. 5. Welche Ansprecherpartner stehen für UMF außerhalb der ZAST bzw. anderer Einrichtungen zur Verfügung, wenn sie Hilfe suchen? Wie erfahren sie von solchen Angeboten? Welche Rolle spielt der jeweilige Vormund in solchen Situationen ? Außerhalb der ZAST bzw. anderer Einrichtungen stehen in der Stadtgemeinde Bremen neben den niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten und Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten die Kinder- und jugendpsychiatrische Beratungsstelle, u. a. auch die Suchtambulanz/Esc(ape), Refugio e. V. und in Bremerhaven die Kinder- und jugendpsychiatrische Tagesklinik Virchowstraße und die Integrierte Suchtberatungsstelle der AWO zur Verfügung (siehe hierzu auch den Bericht des Senats an die Bürgerschaft [Landtag] Drucksache 18/1026 vom 20. August 2013; Antwort zu Frage 4). In beiden Stadtgemeinden sind die unbegleiteten Minderjährigen in das Jugendhilfesystem – außer sie entziehen sich diesem – eingebunden. Der Bereich Vormundschaften nimmt zudem die gesetzlichen Aufgaben hinsichtlich der Begleitung seines Mündels wahr. Er ist • dem Wohl des Kindes verpflichtet und hält Kontakt, • stellt den Antrag auf Hilfen zur Erziehung und verantwortet Pflege und Erziehung der Jugendlichen, • entwickelt mit dem Jugendlichen Lebensperspektiven, — 5 — • unterstützt die Jugendlichen im Asyl- und im ausländerrechtlichen Verfahren , gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung einer/eines im Asyl- und Ausländerrecht erfahrenen Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes. Unbegleitete Minderjährige bedürfen hinsichtlich des rechtlich hoch komplexen Asylverfahrens besonderer Unterstützung, auch wenn sie als über 16-Jährige nach dem AsylVfG/AufenthG bereits selbst handlungsfähig sind. (Näheres hierzu ist auch den Qualitätsstandards „UMF in Bremen – Erstkontakt und Unterbringung“; 2013 unter http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media. php/13/2013-Handreichung-Gremienfassung-korr_11_2013.pdf zu entnehmen.) 6. Welche Maßnahmen ergreift der Senat in der ZAST oder Jugendhilfeeinrichtungen , wenn jugendliche oder erwachsene Flüchtlinge andere Jugendliche zum Dealen oder zu anderen Straftaten anstiften? Siehe Vorbemerkungen und Antworten zu den Fragen 2, 3 und 5. In Bremerhaven ist nach Angaben der Drogenhilfe der AWO (für Jugendliche) kein Fall unter dieser Fragestellung bekannt geworden. 7. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, wenn Jugendliche Opfer von Straftaten werden bzw. durch andere zum Drogendealen angestiftet werden? Der Polizei Bremen ist aus den letzten Jahren lediglich ein Fall bekannt, in dem versucht wurde, einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zum Betäubungsmittelhandel zu bewegen. Der Täter konnte trotz intensiver Ermittlungen nicht identifiziert werden. 8. Wie werden Jugendliche begleitet, die ins Drogenmilieu abgleiten oder abzugleiten drohen? Siehe Vorbemerkungen. Konkrete individuelle Hilfen werden prinzipiell auf den Einzelfall bezogen im standardisierten Hilfeplanverfahren entwickelt. 9. Werden Jugendliche in Einzelfällen, wie vom Bundesfachverband UMF vorgeschlagen , in anderen Jugendhilfeeinrichtungen, eventuell auch außerhalb Bremens untergebracht? Auch der Bundesverband UMF geht in seiner Beschreibung vom Mai 2011 von einer räumlichen Beschränkung entsprechend der gültigen Residenzpflicht aus, welche nur den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Landes Bremen gestattet. Eine generelle Wohnsitzbeschränkung bezogen auf Jugendhilfeeinrichtungen oder Pflegefamilien besteht weiterhin (siehe dazu auch Bürgerschaft [Landtag], Drucksache 18/1026 vom 20. August 2013; Antwort zu Frage 8). Eine Unterbringung in anderen Bundesländern ist entgegen des oben genannten Vorschlages des Bundesfachverbandes somit rechtlich nicht möglich. Innerhalb des Landes Bremen bzw. innerhalb der beiden Stadtgemeinden ist ein unter Kinderschutzaspekten oder aus sonstigen fachlichen Gründen notwendiger Wechsel jederzeit möglich und wird in Einzelfällen auch bereits durchgeführt. 10. Wie werden die UMF gezielt über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und auf die Folgen verschiedener Verhaltensweisen gerade auch mit Blick auf ihre Bleiberechtsperspektive hingewiesen? Es gehört zum Standard pädagogischer Betreuungsarbeit in den Jugendhilfeeinrichtungen im Land Bremen, die Jugendlichen über Rechte und Pflichten im neuen Kulturkreis zu informieren und zu beraten (lebensweltliche Orientierung). Die kontinuierlichen Betreuungsinstanzen sind • das Casemanagement im Amt für Soziale Dienste, • die Amtsvormundschaft bzw. der Einzelvormund und • die freien Jugendhilfeträger. Sofern die Vormünder oder die pädagogischen Fachkräfte in den Jugendhilfeeinrichtungen aufgrund der hohen Komplexität des Themas keine ausreichenden Auskünfte geben können, besteht die Möglichkeit, sich beispielsweise zu Fragen der Erwerbsintegration an das Bremer und Bremerhavener Integrationsnetz (BIN) zu wenden. Ob eine Bleiberechtsperspektive besteht, ist von vielen Faktoren — 6 — abhängig, unter anderem vom Ausgang eines Asylverfahrens. Hiervon abgesehen setzt eine Aufenthaltserlaubnis immer Straffreiheit voraus. Entsprechende Hinweise werden bei Vorliegen entsprechender Tendenzen auch von den Ausländerbehörden gegeben. Im Übrigen beraten die Ausländerbehörden die Betroffenen über die Möglichkeiten und Voraussetzungen, die je nach individuellen Umständen in Betracht kommen. Druck: Anker-Druck Bremen