— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 128 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29. September 2011 Zugang zum Führerschein für Migrantinnen und Migranten Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat unter integrationspolitischem Blickwinkel eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Mobilität ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, die ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin heute erfüllen muss, um die Aussichten auf Beschäftigung zu verbessern. Dies gilt auch für Menschen mit Migrationshintergrund, die als Taxifahrer oder -fahrerinnen, in Kurierdiensten oder anderen Tätigkeiten arbeiten, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbunden sind. Aber nicht nur in der Phase der Arbeitssuche kann der Führerschein ausschlaggebend sein. Nicht selten besteht das Problem, den neuen Arbeitsplatz auch zu erreichen, da Migrantinnen und Migranten häufig Tätigkeiten mit ungünstigen Arbeitszeiten akzeptieren müssen. Auch das schnelle, zuverlässige Erreichen bestimmter Wohnadressen, wie im Falle von Pflegediensten, ist nur mit dem Pkw gewährleistet. Für Migrantinnen kann der Führerschein darüber hinaus ein wichtiges Mittel sein, die häusliche Isolation zu überwinden. Auch für Migrantinnen in Teilzeitbeschäftigungen, die Kinder zu versorgen haben, bringt die Möglichkeit, zusätzlich zum öffentlichen Verkehrsmittel auf ein Fahrzeug zurückgreifen zu können, erheblich mehr an Alltagsbewältigung und damit Lebensqualität mit sich. Viele Migrantinnen und Migranten besitzen einen Führerschein des Herkunftslands und haben bereits Fahrpraxis. Es ist aber manchen Migrantinnen und Migranten nicht erlaubt, im deutschen Straßenverkehr zu fahren. Die Führerscheinprüfung in Deutschland abzulegen, stellt sowohl für diese Personengruppe als auch für viele andere Menschen mit einer nicht deutschen Muttersprache eine Möglichkeit dar, um mobil zu sein. Viele von ihnen wären problemlos in der Lage, die praktische Führerscheinprüfung von den Kenntnissen und Fähigkeiten her zu bestehen, jedoch verfügen sie nicht über ausreichende deutsche Sprachkompetenz für die Theorieprüfung. Selbst für viele Muttersprachler sind typische Begriffe des Führerscheindeutschs wie „Wechsellichtzeichen“, „Einsatzhorn“ oder „Ausfädelungsstreifen“ Kauderwelsch, und auch einheimische Prüflinge scheitern häufig an den Subtilitäten des „MultipleChoice “-Verfahrens. Für Migrantinnen und Migranten mit geringen Deutschkenntnissen sind das schwer zu überwindende Zugangsbarrieren. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche von Bremer Migrantinnen und Migranten in ihren Herkunftsländern erworbenen Führerscheine werden hier anerkannt und unter welchen Bedingungen ? 2. Besteht für Migrantinnen und Migranten ohne Fahrerlaubnis im Bundesland Bremen die Möglichkeit, die Führerscheinprüfung in ihren Herkunftssprachen abzulegen, und wenn ja, in welchen Sprachen ist es möglich? 3. Wurde das Angebot an verschiedenen Sprachen, in der die theoretische Prüfung abgelegt werden kann, vor kurzem eingeschränkt? Wenn ja, aus welchen Gründen? 4. In welchem Maße wurde von dem mehrsprachigen Theorietest in der Vergangenheit Gebrauch gemacht (Anzahl der Prüfungen in Herkunftssprache, bitte mit Angaben zu Altergruppe, Geschlecht, Herkunftssprache, bestanden/nicht bestanden)? — 2 — 5. Welche Lehrmaterialien, Übungsfragebogen etc. sind für Migrantinnen und Migranten in welchen Herkunftssprachen erhältlich? 6. Welche Erkenntnisse liegen über Schwierigkeiten und Probleme bei Sprachvermittlung im Rahmen von Führerscheinprüfungen in Bremen vor? 7. Welche Möglichkeiten sieht der Senat für das Bundesland Bremen, den Zugang zum Führerschein für Menschen mit Migrationshintergrund zu erleichtern bzw. sie beim Erwerb der Fahrerlaubnis zu unterstützen? Dr. Zahra Mohammadzadeh, Ralf Saxe, Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen D a z u Antwort des Senats vom 15. November 2011 1. Welche von Bremer Migrantinnen und Migranten in ihrem Herkunftsland erworbenen Führerscheine werden hier anerkannt und unter welchen Bedingungen ? 1.1 Allgemeine Regelungen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse Die Anerkennung ausländischer Führerscheine werden in den §§ 28 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen gemäß § 29 Abs. 2 FeV im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben . Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 FeV. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate nach Wohnsitznahme. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch Vorlage eines gültigen nationalen Führerscheins nachzuweisen. In der Regel ist eine Übersetzung mitzuführen. Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein. 1.1.1 Einschränkung der Fahrberechtigung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis Die Berechtigung mit einem ausländischen Führerschein ein Fahrzeug im Inland zu führen gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, — die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, oder — die das für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben; — die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; — die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat- — 3 — ten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben; — denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist; — denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder — denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben; — denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist. 1.2 Regelungen für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gemäß § 28 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften der FeV Anwendung. Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Führerscheinklassen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten auch für die entsprechenden EUund EWR-Fahrerlaubnisse. 1.2.1 Einschränkung der Fahrberechtigung mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Die Berechtigung im Inland ein Fahrzeug zu führen gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, — die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind; — die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben; — denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist; — denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder — denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist oder — die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren. 1.2.2 Umschreibung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahr- — 4 — zeugen, sind gemäß § 30 FeV die Vorschriften über die ärztliche Untersuchung, die Untersuchung des Sehvermögens, den Sehtest, die Befähigungsprüfung, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe sowie die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen . Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hatte . 1.3 Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Staat, der in Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 (siehe unten stehende Tabelle) aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die ärztliche Untersuchung und die Untersuchung des Sehvermögens, den Sehtest, die Befähigungsprüfung, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe sowie die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Entsprechend der Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Anlage-11-Staat ist bei einigen Ländern abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 3 FeV noch eine theoretische Führerscheinprüfung abzulegen oder entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 FeV ein Sehtest vorzulegen. 1.4 Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus sonstigen Staaten Beantragt der Inhaber einer Nicht-EU- oder-EWR-Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind nur die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Die Ablegung einer theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung ist jedoch erforderlich. Der deutsche Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet den ausländischen Führerschein über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung . Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden. — 5 — Anlage 11 (zu §§ 28 und 31) In Kraft getreten am 01.01.2011 Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Ausstellungsstaat Klasse(n) theoret. Prüfung praktische Prüfung Andorra alle nein nein Französisch-Polynesien alle nein nein Guernsey alle nein nein Insel Man alle nein nein Israel B nein nein Japan alle nein nein Jersey alle nein nein Kroatien alle nein nein Monaco alle nein nein Namibia 16) A1,A,B,EB, C1 17) ,EC1,C 17) ,EC nein nein Neukaledonien alle nein nein Neuseeland 1,6 10) ja nein Republik Korea 1,21) nein nein San Marino alle nein nein Schweiz alle nein nein Singapur alle nein nein Südafrika alle nein nein Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden B/BE 1) nein Ja — 6 — Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11) Australian Capital Territory C12), R12) nein 7) nein New South Wales C, R, nein 7) nein Northern Territory C12), R12) nein 7) nein Queensland C13), R13) nein 7) nein South Australia C13), R13) nein nein Tasmania C13), R13) nein nein Victoria C14), CAR, R14) nein nein Western Australia C12), R nein 7) nein Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete 1) - Alabama D nein nein - Arizona G, D, 2 nein nein - Arkansas D nein nein - Colorado C, R nein nein - Connecticut D, 1,2 ja nein - Delaware D nein nein - District of Columbia D ja nein - Florida E ja nein - Idaho D nein nein - Illinois D nein nein - Indiana Operator License, Chaffeur License 3) , Public Passenger Chaffeur License 3) , Commercial Driver License 3) Probationary Operator's License ja 7) nein - Iowa C (Noncommercial Operator's License) 4) , A (Commercial Driver's License) 3) , B (Commercial Driver's License) 3) , C (Commercial Driver's License) 3) , D (Noncommercial Chaffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3) Intermediate Driver's License nein nein — 7 — - Kansas C nein nein - Kentucky D nein nein - Louisiana E nein nein - Massachusetts D nein nein - Michigan operator nein nein - Minnesota D ja7) nein - Mississippi operator/R ja nein - Missouri F ja nein - Nebraska 0 ja nein - New Mexico D nein nein - North Carolina C ja nein - Ohio D nein nein - Oklahoma D nein nein - Oregon C ja nein - Pennsylvania C nein nein - Puerto Rico 3 nein nein - South Carolina D nein nein - South Dakota 1 und 2 nein nein - Tennessee D ja nein - Texas C15), A3), B3) nein 7 ) nein - Utah D nein nein - Virginia NONE, M5), A3) B3), C3) nein nein - Washington State Driver License8) Intermediate Driver License9) nein nein - West Virginia E nein nein - Wisconsin D nein nein - Wyoming C nein nein — 8 — Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): - Alberta 5 nein nein - British Columbia 5, 7 (Novice Driver's License nein nein - Manitoba 56), 4 Stage F3), 3 Stage F3), 2 Stage F3), 1 Stage F3) nein nein - New Brunswick 5 / 7. Stufe 2 nein nein - Newfoundland 5 nein nein - Northwest Territories 5 nein nein - Nova Scotia 5 nein nein - Ontario G nein nein - Prince Edward Island 5 nein nein - Quebec 5 nein nein - Saskatchewan 1 und 5 nein nein - Yukon 5 nein nein 1) Soweit in der Spalte "Klasse(n)" nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klassen nur die Erteilung der Klasse B 2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan 3) Beinhaltet Pkw-Klasse 4) In den Fällen in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein) 5) In den Fällen in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein) 6) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich 8) Sofern die "Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis 9) Nur für Inhaber, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. .HLQ�8PWDXVFK�HLQHU�Ä,QVWUXFWLRQ�3HUPLW³�� 10) Amtl. Anm.: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt. 11) Amtl. Anm.: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A 12) Amtl. Anm.: Auch "Provisional Licence". Kein Umtausch einer "Learner Licence" 13) Amtl. Anm.: Auch "Provisional Licence P2 ". Kein Umtausch einer "Learner Permit oder "Learner Licence" 14) Amtl. Anm.: Auch "Probationary Licence P2 ". Kein Umtausch einer "Learner Permit". 15) Amtl. Anm.: Auch "Provisional Licence". Kein Umtausch einer "Instruction Permit". 16) Amtl. Anm.: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtl. Anm.: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt. — 9 — 2. Besteht für Migrantinnen und Migranten ohne Fahrerlaubnis im Bundesland Bremen die Möglichkeit, die Führerscheinprüfung in ihren Herkunftssprachen abzulegen und wenn ja, in welchen Sprachen ist es möglich? Im gesamten Bundesgebiet besteht gemäß Ziffer 1.3 der Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 FeV die Möglichkeit, die theoretische Führerscheinprüfung in folgenden elf Fremdsprachen abzulegen: Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch. 3. Wurde das Angebot an verschiedenen Sprachen, in der die theoretische Prüfung abgelegt werden kann, vor kurzem eingeschränkt? Wenn ja, aus welchen Gründen? Die bisher in der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verankerte Aufzählung der Prüfungssprachen wurde zum 1. Januar 2011 in die Anlage 7 zur FeV übernommen. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung war die Ablegung der theoretischen Prüfung in Fremdsprachen per Erlass des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr geregelt (091130FeV). Die Anzahl der Fremdsprachen in der Anlage 7 ist gegenüber der Erlasslage unverändert. Die Prüfung kann seit dem 1. Januar 2011 nur noch als Prüfung am PC abgelegt werden. Auch der klassenspezifische Zusatzstoff kann in einer der elf Fremdsprachen geprüft werden. 4. In welchem Maße wurde von dem mehrsprachigen Theorietest in der Vergangenheit Gebrauch gemacht (Anzahl der Prüfungen in Herkunftssprachen, bitte mit Angaben zu Altersgruppe, Geschlecht, Herkunftssprache, bestanden/nicht bestanden)? Im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. September 2011 wurden 664 fremdsprachliche Theorieprüfungen im Land Bremen abgelegt. Von den elf angebotenen Fremdsprachen wurde Italienisch in 2011 noch nicht nachgefragt. Es haben Prüflinge im Alter von 15 bis 68 Jahren an der Theorieprüfung teilgenommen. Informationen , welche Herkunftssprache die Prüflinge sprechen, liegen nicht vor. Die Aufschlüsselung nach Alter, Geschlecht und Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Nichtbestehensquote der Theorieprüfung in Deutsch betrug im Vergleichszeitraum 30,66 %. Kürzel Sprache ENG englisch FRZ französisch GRI griechisch ITA italienisch KRO kroatisch POL polnisch POR portugiesisch RUM rumänisch RUS russisch SPA spanisch TÜR türkisch — 10 — Jahr Sprache Alter H/F Prüflinge Nicht bestanden Nicht bestanden 2011 ENG 17 F 1 2011 ENG 20 F 3 2 66,7 % 2011 ENG 21 H 10 9 90,0 % 2011 ENG 23 F 1 1 100,0 % 2011 ENG 23 H 1 1 100,0 % 2011 ENG 24 F 8 7 87,5 % 2011 ENG 24 H 3 2 66,7 % 2011 ENG 25 F 2 1 50,0 % 2011 ENG 26 F 1 2011 ENG 26 H 3 2011 ENG 27 H 4 1 25,0 % 2011 ENG 28 F 1 2011 ENG 28 H 5 1 20,0 % 2011 ENG 29 F 2 1 50,0 % 2011 ENG 29 H 3 2011 ENG 30 H 2 1 50,0 % 2011 ENG 31 F 5 2 40,0 % 2011 ENG 31 H 4 1 25,0 % 2011 ENG 32 H 8 4 50,0 % 2011 ENG 33 F 1 2011 ENG 33 H 2 1 50,0 % 2011 ENG 34 H 6 3 50,0 % 2011 ENG 35 F 2 2011 ENG 35 H 4 3 75,0 % 2011 ENG 36 H 3 2 66,7 % 2011 ENG 37 F 1 1 100,0 % 2011 ENG 37 H 1 2011 ENG 38 H 8 5 62,5 % 2011 ENG 39 F 1 2011 ENG 39 H 2 2011 ENG 40 F 2 1 50,0 % 2011 ENG 40 H 1 2011 ENG 41 F 4 3 75,0 % 2011 ENG 43 F 1 2011 ENG 44 H 1 1 100,0 % 2011 ENG 45 F 1 2011 ENG 45 H 2 2011 ENG 46 H 1 2011 ENG 50 F 2 2 100,0 % 2011 ENG 52 F 2 1 50,0 % 2011 ENG 52 H 1 2011 ENG 58 H 1 — 11 — 2011 ENG Ergebnis 117 57 48,7 % 2011 FRZ 25 H 1 2011 FRZ 27 F 1 2011 FRZ 27 H 2 2 100,0 % 2011 FRZ 28 H 1 2011 FRZ 29 F 4 3 75,0 % 2011 FRZ 31 H 3 2 66,7 % 2011 FRZ 32 F 1 2011 FRZ 33 H 5 1 20,0 % 2011 FRZ 35 F 2 1 50,0 % 2011 FRZ 35 H 2 1 50,0 % 2011 FRZ 36 H 1 1 100,0 % 2011 FRZ 37 H 3 2 66,7 % 2011 FRZ 38 F 1 2011 FRZ 40 F 1 2011 FRZ 42 H 1 1 100,0 % 2011 FRZ 43 F 1 2011 FRZ 48 H 2 2 100,0 % 2011 FRZ Ergebnis 32 16 50,0 % 2011 GRI 27 F 1 2011 GRI 28 F 1 2011 GRI 47 H 1 2011 GRI Ergebnis 3 2011 KRO 22 F 2 1 50,0 % 2011 KRO 22 H 1 1 100,0 % 2011 KRO 23 H 1 2011 KRO 24 H 1 2011 KRO 26 F 1 1 100,0 % 2011 KRO 32 H 1 1 100,0 % 2011 KRO 33 H 3 2 66,7 % 2011 KRO 36 H 2 1 50,0 % 2011 KRO 40 F 1 2011 KRO 54 F 1 1 100,0 % 2011 KRO 56 H 1 2011 KRO Ergebnis 15 8 53,3 % 2011 POL 19 F 2 2 100,0 % 2011 POL 23 H 1 2011 POL 28 F 2 2011 POL 28 H 1 2011 POL 29 F 1 2011 POL 30 F 3 2011 POL 30 H 1 2011 POL 32 F 1 2011 POL 34 H 1 2011 POL 35 H 1 2011 POL 36 F 2 1 50,0 % — 12 — 2011 POL 39 F 3 2 66,7 % 2011 POL 44 F 1 2011 POL Ergebnis 20 5 25,0 % 2011 POR 28 H 1 2011 POR 29 F 1 2011 POR 31 F 1 2011 POR 32 H 2 2 100,0 % 2011 POR 33 H 1 2011 POR 36 F 1 2011 POR 37 H 2 2 100,0 % 2011 POR 60 F 2 1 50,0 % 2011 POR Ergebnis 11 5 45,5 % 2011 RUM 20 H 2 1 50,0 % 2011 RUM 22 H 1 2011 RUM 27 F 3 2 66,7 % 2011 RUM 30 H 1 2011 RUM 41 F 1 2011 RUM Ergebnis 8 3 37,5 % 2011 RUS 18 F 1 2011 RUS 18 H 1 2011 RUS 20 F 3 2 66,7 % 2011 RUS 20 H 3 2 66,7 % 2011 RUS 21 F 2 2011 RUS 21 H 2 2011 RUS 22 F 1 2011 RUS 22 H 1 2011 RUS 23 F 3 1 33,3 % 2011 RUS 24 H 2 2011 RUS 25 F 1 2011 RUS 26 F 4 1 25,0 % 2011 RUS 27 F 4 2 50,0 % 2011 RUS 28 F 11 3 27,3 % 2011 RUS 28 H 2 2011 RUS 29 F 3 2011 RUS 29 H 1 2011 RUS 30 F 1 2011 RUS 30 H 4 1 25,0 % 2011 RUS 31 F 2 2011 RUS 31 H 2 2011 RUS 32 F 6 1 16,7 % 2011 RUS 33 F 3 2011 RUS 33 H 1 2011 RUS 34 F 2 2011 RUS 34 H 5 3 60,0 % 2011 RUS 35 F 2 2011 RUS 35 H 3 — 13 — 2011 RUS 36 F 4 2011 RUS 37 F 2 2011 RUS 37 H 2 1 50,0 % 2011 RUS 38 F 3 1 33,3 % 2011 RUS 38 H 6 2011 RUS 39 F 2 2011 RUS 40 H 2 2011 RUS 41 F 1 2011 RUS 41 H 4 2 50,0 % 2011 RUS 42 H 3 2 66,7 % 2011 RUS 43 F 1 1 100,0 % 2011 RUS 44 F 1 2011 RUS 44 H 1 2011 RUS 46 F 2 2 100,0 % 2011 RUS 46 H 1 2011 RUS 47 F 2 2011 RUS 48 F 1 2011 RUS 50 F 2 1 50,0 % 2011 RUS 50 H 1 2011 RUS 52 H 2 2011 RUS 56 H 1 2011 RUS 59 H 1 2011 RUS 60 F 1 2011 RUS 68 H 1 2011 RUS Ergebnis 123 26 21,1 % 2011 SPA 18 H 1 1 100,0 % 2011 SPA 20 H 1 2011 SPA 21 H 2 1 50,0 % 2011 SPA 28 F 3 2 66,7 % 2011 SPA 31 F 3 2 66,7 % 2011 SPA 32 F 2 2011 SPA 32 H 1 2011 SPA 33 F 1 2011 SPA 34 F 2 1 50,0 % 2011 SPA 35 F 1 2011 SPA 39 F 3 2 66,7 % 2011 SPA 40 F 1 2011 SPA 53 F 1 1 100,0 % 2011 SPA 54 F 2 2 100,0 % 2011 SPA Ergebnis 24 12 50,0 % 2011 TÜR 15 H 1 2011 TÜR 17 F 1 2011 TÜR 17 H 1 2011 TÜR 18 F 1 1 100,0 % 2011 TÜR 18 H 2 2011 TÜR 19 F 1 — 14 — 2011 TÜR 19 H 1 2011 TÜR 20 F 2 2011 TÜR 20 H 5 2 40,0 % 2011 TÜR 21 F 6 3 50,0 % 2011 TÜR 21 H 2 2011 TÜR 22 F 3 1 33,3 % 2011 TÜR 22 H 4 3 75,0 % 2011 TÜR 23 H 3 3 100,0 % 2011 TÜR 24 F 6 3 50,0 % 2011 TÜR 24 H 6 6 100,0 % 2011 TÜR 25 F 2 2011 TÜR 25 H 5 3 60,0 % 2011 TÜR 26 F 5 2011 TÜR 26 H 7 1 14,3 % 2011 TÜR 27 F 8 2 25,0 % 2011 TÜR 27 H 18 10 55,6 % 2011 TÜR 28 F 5 2011 TÜR 28 H 11 8 72,7 % 2011 TÜR 29 F 5 2 40,0 % 2011 TÜR 29 H 7 3 42,9 % 2011 TÜR 30 F 13 6 46,2 % 2011 TÜR 30 H 18 12 66,7 % 2011 TÜR 31 F 5 1 20,0 % 2011 TÜR 31 H 10 6 60,0 % 2011 TÜR 32 F 10 4 40,0 % 2011 TÜR 32 H 7 3 42,9 % 2011 TÜR 33 F 13 2 15,4 % 2011 TÜR 33 H 10 5 50,0 % 2011 TÜR 34 F 4 2011 TÜR 34 H 8 5 62,5 % 2011 TÜR 35 F 6 1 16,7 % 2011 TÜR 35 H 4 2 50,0 % 2011 TÜR 36 F 8 8 100,0 % 2011 TÜR 37 F 4 2 50,0 % 2011 TÜR 37 H 7 4 57,1 % 2011 TÜR 38 F 3 2 66,7 % 2011 TÜR 38 H 8 6 75,0 % 2011 TÜR 39 F 1 2011 TÜR 39 H 3 2 66,7 % 2011 TÜR 40 F 8 4 50,0 % 2011 TÜR 40 H 6 4 66,7 % 2011 TÜR 41 F 3 1 33,3 % 2011 TÜR 41 H 5 2 40,0 % 2011 TÜR 42 F 5 2 40,0 % 2011 TÜR 42 H 2 2 100,0 % 2011 TÜR 43 H 2 1 50,0 % — 15 — 2011 TÜR 44 F 3 2 66,7 % 2011 TÜR 44 H 2 2 100,0 % 2011 TÜR 45 F 1 2011 TÜR 45 H 1 1 100,0 % 2011 TÜR 48 F 1 2011 TÜR 48 H 1 2011 TÜR 49 F 1 2011 TÜR 49 H 2 2 100,0 % 2011 TÜR 51 H 1 1 100,0 % 2011 TÜR 53 F 1 2011 TÜR 55 F 2 2 100,0 % 2011 TÜR 56 F 2 1 50,0 % 2011 TÜR 57 F 1 2011 TÜR 57 H 1 2011 TÜR Ergebnis 311 149 47,9 % 2011 Gesamt 664 5. Welche Lehrmaterialien, Übungsfragebogen etc. sind für Migrantinnen und Migranten in welchen Herkunftssprachen erhältlich? Für alle in Anlage 7 zur FeV aufgeführten Sprachen kann man sowohl Lehrbücher , Testbogen als auch Lern-DVDs erwerben. Darüber hinaus kann im Handel auch Lernmaterial in weiteren Sprachen, die nicht Prüfungssprachen sind, erworben werden (z. B. www.lehrboegen.de): Albanisch (Kosovo), Amharisch (Äthiopisch), Arabisch, Bengalisch, Bulgarisch, Chinesisch, Dari (Afghanisch), Eriträisch (Tigrinya), Hindi (Indisch), Indonesisch, Kurdisch (Sorani), Litauisch, Paschto (Afghanisch), Pakistanisch (Urdu), Persisch, Philippinisch (Tagal), Punjabi (Indisch), Tamilisch, Thailändisch, Tschechisch, Ungarisch, Vietnamesisch. 6. Welche Erkenntnisse liegen über Schwierigkeiten und Problemen bei der Sprachvermittlung im Rahmen von Führerscheinprüfungen in Bremen vor? Aktuelle Probleme sind nicht bekannt. Die Fragen für die theoretische Führerscheinprüfung werden in einer Arbeitsgemeinschaft , der „VdTÜV-AG Theoretische Prüfung“, erarbeitet. An der Arbeitsgemeinschaft sind auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie Vertreter der Länder beteiligt. Bremen nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft nicht teil. Um sicherzustellen, dass die Übersetzungen für die Bewerber verständlich sind, werden die Fragen der theoretischen Führerscheinprüfung zum Teil von mehreren Dolmetschern unabhängig übersetzt, ins Deutsche rückübersetzt und von Personen aus dem jeweiligen Land getestet. 7. Welche Möglichkeiten sieht der Senat für das Bundesland Bremen, den Zugang zum Führerschein für Menschen mit Migrationshintergrund zu erleichtern bzw. sie beim Erwerb der Fahrerlaubnis zu unterstützen? Das deutsche Führerscheinrecht bietet ein breit gefächertes Angebot des Führerscheinerwerbs für Menschen mit Migrationshintergrund. Hinsichtlich der Frage , wie der Zugang zum Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis für Menschen mit Migrationshintergrund zu erleichtern wäre, ist abzuwägen zwischen dem individuellen Sprachhintergrund der Bewerber und Aspekten der Verkehrssicherheit . Der Senat unterstützt auch zukünftig alle Bemühungen zur Integration ausländischer Fahrerlaubnisbewerberinnen und -bewerber und zur Verbesserung des Zugangs zu einer deutschen Fahrerlaubnis. Druck: Anker-Druck Bremen