— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1287 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 21. Januar 2014 Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern im Land Bremen Aufsichtsräte haben eine wichtige Funktion in einem Unternehmen. Sie sollen die Geschäftsleitung bei der Unternehmensführung kontrollieren und beraten. Um diese Aufgabe erfolgreich und effizient wahrnehmen zu können, ist die Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder entscheidend. Aus diesem Grund sieht auch der Deutsche Corporate Governance Kodex von 2002 unter anderem vor, dass der Aufsichtsrat regelmäßig auf seine Effizienz geprüft werden soll. Wir fragen den Senat: 1. Welche jeweiligen Qualifikationen besitzen die vom Senat und den Parteien bzw. Fraktionen entsandten Aufsichtsratsmitglieder? 2. Wie stellt der Senat sicher, dass Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit ausreichend qualifiziert sind und fortlaufend weitergebildet werden? 3. In welchem Umfang finden Vorbereitungen oder Schulungen im Vorfeld und fortlaufend während der Aufsichtsratsmitgliedschaft statt? 4. Wer bietet diese Vorbereitungen bzw. Schulungen an, und sind sie verpflichtend ? 5. Wie viele von den vom Senat oder den Parteien bzw. Fraktionen entsandten Aufsichtsratsmitglieder haben an den Vorbereitungen und Schulungen im Vorfeld ihrer Tätigkeit teilgenommen? 6. In welchen Unternehmen, in die der Senat und die Parteien bzw. Fraktionen Aufsichtsratsmitglieder entsenden, stehen Mittel zur Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern bereit? Inwiefern wurden diese Mittel zur Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder in Anspruch genommen? 7. Wie wird die Arbeit des Aufsichtsrats regelmäßig auf ihre Effizienz hin überprüft ? 8. Wie findet eine regelmäßige Selbstreflexion des Aufsichtsrats zu den gesetzten Zielen statt? Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 25. Februar 2014 1. Welche jeweiligen Qualifikationen besitzen die vom Senat und den Parteien bzw. Fraktionen entsandten Aufsichtsratsmitglieder? Die senatsseitigen Mandate in den Aufsichtsräten werden in der Regel mit Senatorinnen und Senatoren, Staatsrätinnen und Staatsräten, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und Referatsleitern besetzt. Darüber hinaus erfolgt eine verwaltungsseitige Besetzung mit Referentinnen und Referenten aus den Ressorts und externen Personen jeweils mit fachlichem Bezug zum Unternehmen. — 2 — Sofern Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft für die Besetzung von Aufsichtsratsmandaten vorgesehen sind, erfolgen die Benennungen unmittelbar durch die Fraktionen, die durch die Senatorin für Finanzen entsprechend umgesetzt werden. 2. Wie stellt der Senat sicher, dass Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit ausreichend qualifiziert sind und fortlaufend weitergebildet werden? Die Senatorin für Finanzen bietet für die bremischen Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig Schulungen an, die zur Vermittlung wesentlicher Kenntnisse dienen. In diesen Schulungen wird beispielweise zu den Bereichen „Aufgaben, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates“, „Haftung des Aufsichtsrates“, „Planungsrechnung und unternehmensinternes Controlling“ und „Abschlussprüfung und Fragenkatalog nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz“ referiert. Darüber hinaus enthält das laufende Fortbildungsangebot der Senatorin für Finanzen am Ausund Fortbildungszentrum eine Reihe von Veranstaltungen zu betriebswirtschaftlichen Themen und zur Vermittlung der Grundzüge des bremischen Beteiligungsmanagements . Einzelne Gesellschaften bieten zudem für ihre Aufsichtsräte spezielle Schulungen an. Erste wichtige Informationen über das Unternehmen erhält das Aufsichtsratsmitglied aus dem auf der Internetseite der Senatorin für Finanzen veröffentlichten aktuellen Beteiligungsbericht der Freien Hansestadt Bremen. Hier steht dem Aufsichtsratsmitglied auch das Beteiligungshandbuch und der Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen (PCGK) zur Verfügung, die grundlegende Regelungen des bremischen Beteiligungsmanagements vermitteln . Ferner erhalten alle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger eine Druckfassung der Hinweise für die Verwaltung von Beteiligungen Bremens, in denen die Grundsätze für die auf Veranlassung Bremens gewählten oder entsandten Mitglieder der Überwachungsorgane dargestellt sind. 3. In welchem Umfang finden Vorbereitungen oder Schulungen im Vorfeld und fortlaufend während der Aufsichtsratsmitgliedschaft statt? Neben den unter Punkt 2 beschriebenen Schulungen werden die senatsseitigen Aufsichtsratsmitglieder durch das Beteiligungsmanagement des jeweiligen entsendenden Ressorts in fachlicher Hinsicht betreut. Dazu gehört, dass diese Aufsichtsratsmitglieder gesondert auf jede Aufsichtsratssitzung inhaltlich anhand der Sitzungsunterlagen vorbereitet werden. Im Rahmen dieser Vorbereitungen gibt das Beteiligungsmanagement in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt eine Beschlussempfehlung ab. Überdies werden die senatsseitigen Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich ressortintern über aktuelle Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit unterrichtet. 4. Wer bietet diese Vorbereitungen bzw. Schulungen an, und sind sie verpflichtend ? Die Vorbereitungen auf die Aufsichtsratssitzungen erfolgen durch das Beteiligungsmanagement des entsendenden Ressorts. Die Schulungen im Rahmen des laufenden Fortbildungsangebotes der Freien Hansestadt Bremen werden durch das Aus- und Fortbildungszentrum angeboten. Die Lehrinhalte werden kontinuierlich zwischen dem Aus- und Fortbildungszentrum und der Querschnittseinheit Beteiligungsmanagement bei der Senatorin für Finanzen (QEBM) auf das bremische Beteiligungsmanagement und die Zielgruppe Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt. Die laufenden Aufsichtsratsschulungen werden direkt durch die Senatorin für Finanzen angeboten. Die fachlich-inhaltliche Verantwortung dieser Veranstaltung liegt bei der QEBM. Das Veranstaltungsmanagement wird durch das Referat „Personalentwicklung“ der Senatorin für Finanzen wahrgenommen . Der Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen empfiehlt den Aufsichtsratsmitgliedern die eigene persönliche und fachliche Fortund Weiterbildung. Eine Teilnahmeverpflichtung besteht jedoch nicht. 5. Wie viele von den vom Senat oder den Parteien bzw. Fraktionen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern haben an den Vorbereitungen und Schulungen im Vorfeld ihrer Tätigkeit teilgenommen? — 3 — Druck: Anker-Druck Bremen Inwieweit die Vertreterinnen und Vertreter der Freien Hansestadt Bremen in den Aufsichtsräten der bremischen Beteiligungsgesellschaften im Vorfeld ihrer Tätigkeit an Schulungen teilgenommen haben, ist dem Senat nicht bekannt. Bei den durch die Senatorin für Finanzen seit Ende 2007 angebotenen Aufsichtsratsschulungen waren bislang rund 200 Teilnahmen aus dem Kreis der bremischen Aufsichtsratsvertreterinnen und -vertreter zu verzeichnen. 6. In welchen Unternehmen, in die der Senat und die Parteien bzw. Fraktionen Aufsichtsratsmitglieder entsenden, stehen Mittel zur Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern bereit? Inwiefern wurden diese Mittel zur Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder in Anspruch genommen? Die Wirtschaftsplanungen dieser Unternehmen weisen grundsätzlich keine gesonderten Mittel zur Qualifikation von Aufsichtsräten aus. Sofern für notwendige Qualifizierungsbedarfe externe Angebote in Anspruch genommen werden, werden die entstehenden Kosten gleichwohl von den Unternehmen übernommen . 7. Wie wird die Arbeit des Aufsichtsrates regelmäßig auf ihre Effizienz hin überprüft ? Die Aufsichtsräte überprüfen grundsätzlich regelmäßig die Qualität und Effizienz ihrer Tätigkeit. Die Berichterstattungen über die Ergebnisse der Evaluation der eigenen Arbeitsweise und der Effektivität des jeweiligen Aufsichtsrates sowie Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Tätigkeit erfolgen grundsätzlich in Form eines Leistungsberichtes an die Gesellschafter. 8. Wie findet eine regelmäßige Selbstreflexion des Aufsichtsrates zu den gesetzten Zielen statt? Primäre Aufgabe der Aufsichtsräte ist es, die Geschäftsführungen bei der Leitung der Unternehmen zu beraten und zu überwachen. Eigene Ziele verfolgen die Aufsichtsräte nicht. Sie sind vielmehr dem Unternehmensinteresse unter gleichzeitiger Berücksichtigung der besonderen Interessen Bremens verpflichtet . In diesem Kontext erfolgt eine regelmäßige Selbstreflektion des Aufsichtsrates in der Regel im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Corporate Governance des Unternehmens. Dabei werden insbesondere eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen erläutert.