— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1421 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 30. April 2014 Die Entwicklung der Spielhallen und Sportwettstätten im Land Bremen In der vergangenen Legislaturperiode hat die Bremische Bürgerschaft ein Bremisches Spielhallengesetz beschlossen. Ziel der Gesetzesinitiative war es, als Bundesland selbst alle bestehenden Möglichkeiten zu ergreifen und auszuschöpfen, um den Schutz der Bremerinnen und Bremer vor Spielsucht zu verbessern. Nach nunmehr fast dreijähriger Anwendungspraxis ist es an der Zeit zu prüfen, inwieweit die Vorgaben des Gesetzes zur tatsächlichen Anwendung kommen und zu erfassen, inwiefern gesetzliche oder praktische Nachbesserungsbedarfe bei Kontrolle oder behördlichem Handeln bestehen. Dazu zählt auch die fiskalische Kontrolle der Betriebe als wichtiger Teil der gewerberechtlichen Pflichterfüllung. Auf der anderen Seite ist es wesentlich darzulegen, welche Quantität die an nicht genehmigten Orten aufgestellten Geldgewinnspielgeräte sowie die nicht genehmigten Wettannahmestellen aufweisen , und welche Konsequenzen praktischer Art daraus gezogen werden. Wir fragen den Senat: 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat über an nicht genehmigten Orten aufgestellte Geldgewinnspielgeräte? Wie wird gegen solche illegalen Praktiken vorgegangen ? Gibt es hierauf bezogene besondere Kontrollen von Teestuben, Freundschaftsvereinen , Sportwettbüros und Internetcafés? 2. Wie häufig fordert das Finanzamt Zählwerksausdrucke von legalen Geldgewinnspielgeräten an, um die Plausibilität der Steueranmeldungen nach § 5 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes zu überprüfen? Hält der Senat eine Regelüberprüfung der Zählwerkausdrucke für zielführend und verhältnismäßig ? 3. Wie stellt der Senat sicher, dass bei den halbjährigen Außenprüfungen durch das Finanzamt Bremen gleichmäßig alle Spielhallenbetreiber nach vergleichbaren Standards überprüft werden? Gibt es dokumentierte und transparente Prüfpläne und -routinen? Soweit bei diesen Außenprüfungen Unregelmäßigkeiten nicht steuerrechtlicher Art festgestellt werden, gibt es eine geregelte Weitergabe von Sachverhalten oder Ermittlungsansätzen an andere Ämter und Ressorts ? 4. Hat sich der § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Bremische Spielhallengesetz (Mindestabstand 250 m) aus Sicht des Senats bewährt? Wie viele Spielhallen unterschreiten aufgrund von überlappenden Konzessionszeiträumen diesen Mindestabstand ? Welche Stadtteile sind von einer gegebenenfalls entsprechenden Massierung betroffen? Hält der Senat eine zukünftige Ausweitung dieses Mindestabstands für verhältnismäßig? 5. Hält der Senat eine Ergänzung des § 4 Bremisches Spielhallengesetz (Spielerschutz ) dahingehend für geboten oder förderlich, dass Maßnahmen zu treffen sind, die die gleichzeitige Bespielung mehrerer Spielautomaten durch einen Spieler unterbinden? 6. Welche legalen Sportwettangebote werden in Bremen derzeit angeboten? Inwiefern wird der Verpflichtung zur staatlichen Kanalisierung dieses Wettspielangebots derzeit nachgekommen, und wie sieht die zukünftige Ausgestaltung dessen aus? Ist ein legales Angebot, Sportwetten abzuschließen auch für die Zukunft gesichert? — 2 — 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat über an nicht genehmigten Orten regelmäßig angenommene Sportwetten? Wie wird gegen solche illegalen Praktiken vorgegangen ? Gibt es hierauf bezogene besondere Kontrollen von Teestuben, Freundschaftsvereinen, Spielhallen und Internetcafes? 8. Wie wird die Erfüllung der Gewerbesteuerpflicht von Sportwettvermittlungsstellen kontrolliert? Wie wird sichergestellt, dass die Sportwettsteuer durch die Anbieter von Sportwetten auch gezahlt wird? 9. Hat sich der § 5 Abs. 4 BremGlüG (Mindestabstand 250 m) für Sportwettvermittlungsstellen aus der Sicht des Senats bewährt? Sind dem Senat Sportwettvermittlungsstellen bekannt, die diesen Mindestabstand unterschreiten? Wenn ja, warum wurde bisher eine Erlaubnis nicht zurückgenommen oder eine Schließung verfügt? Welche Stadtteile sind trotz eines eingehaltenen Mindestabstands von einer Massierung von Sportwettannahmestellen betroffen? Hält der Senat eine zukünftige Ausweitung dieses Mindestabstands für verhältnismäßig ? 10. Hält der Senat einen jeweiligen gesetzlichen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Sportwettannahmestellen für rechtlich haltbar? 11. Sieht der Senat landesrechtliche Kompetenzen, um Fußballwetten durch Insider zu verbieten bzw. diese zu erschweren? Sükrü Senkal, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 3. Juni 2014 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat über an nicht genehmigten Orten aufgestellte Geldgewinnspielgeräte? Wie wird gegen solche illegalen Praktiken vorgegangen ? Gibt es hierauf bezogene besondere Kontrollen von Teestuben, Freundschaftsvereinen , Sportwettbüros und Internetcafes? Die Genehmigung von Geldgewinnspielgeräten und die Kontrolle der Aufstellorte obliegen dem Stadtamt und dem Magistrat Bremerhaven. Nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden ist die Anzahl der ohne Erlaubnis aufgestellten Geldgewinnspielgeräte seit Mitte 2011 aufgrund der durchgeführten Kontrollen stark zurückgegangen. In Bremen gab es im Jahr 2012 ungefähr 50 Kontrollen im Bereich Spielhallen und weitere 60 im Bereich Teestuben/Sportwetten. Im Jahr 2013 gab es ungefähr 220 Kontrollen im Bereich Spielhallen und weitere 120 im Bereich Teestuben/ Sportwetten. Im Jahr 2014 gab es bisher ungefähr 20 Kontrollen im Bereich Spielhallen und weitere 220 im Bereich Teestuben/Sportwetten. In Bremerhaven fanden die letzten umfangreicheren Kontrollen vor etwa zwei Jahren statt. Seitdem erfolgen Kontrollen überwiegend nach Hinweisen durch die Bevölkerung oder Schutzpolizei sowie in regelmäßigen Abständen, aber nicht schwerpunktmäßig. Zu Beginn der verstärkten Kontrollen waren in Internetcafés, Teestuben und Spielhallen vielfach unzulässig aufgestellte Gewinnspielgeräte vorgefunden worden . Mittlerweile sind in Spielhallen keine unzulässig aufgestellten Geldgewinnspielgeräte mehr vorhanden und auch in Internetcafés sowie Teestuben werden nur noch sehr selten unerlaubt Geldgewinnspielgeräte aufgestellt. Beim Vorfinden unerlaubt aufgestellter Geldgewinnspielgeräte wird ein Bußgeldbescheid erlassen und zunächst geprüft, ob eine Aufstellung nach § 33c der Gewerbeordnung möglich ist. Soweit das Aufstellen zulässig ist, wird eine Geeignetheitsbestätigung erteilt. Anderenfalls wird die Entfernung der Geräte verfügt und gegebenenfalls werden die Geräte beschlagnahmt. Sofern Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Rahmen von Kontrollen oder anderen Einsätzen Verstöße im Bereich des gewerblichen Spiels oder Glücksspiels feststellen, werden diese dem Stadtamt Bremen mitgeteilt. Das Stadtamt informiert die Polizei entsprechend, sofern es im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit Hinweise auf Straftaten erhält. — 3 — 2. Wie häufig fordert das Finanzamt Zählwerksausdrucke von legalen Geldgewinnspielgeräten an, um die Plausibilität der Steueranmeldungen nach § 5 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes zu überprüfen? Hält der Senat eine Regelüberprüfung der Zählwerkausdrucke für zielführend und verhältnismäßig ? Die Vergnügungssteuerstelle des Finanzamts Bremen-Nord und die Steuerabteilung der Stadtkämmerei Bremerhaven fordern von den Steuerpflichtigen, die Geldgewinnspielgeräte angemeldet haben, einmal jährlich die Zählwerksausdrucke der angemeldeten Geldgewinnspielgeräte an, um die Plausibilität der Steueranmeldungen nach § 5 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes zu überprüfen. Eine Regelüberprüfung der Zählwerksausdrucke wird als nicht zielführend angesehen und für unverhältnismäßig gehalten. 3. Wie stellt der Senat sicher, dass bei den halbjährigen Außenprüfungen durch das Finanzamt Bremen gleichmäßig alle Spielhallenbetreiber nach vergleichbaren Standards überprüft werden? Gibt es dokumentierte und transparente Prüfpläne und -routinen? Soweit bei diesen Außenprüfungen Unregelmäßigkeiten nicht steuerrechtlicher Art festgestellt werden, gibt es eine geregelte Weitergabe von Sachverhalten oder Ermittlungsansätzen an andere Ämter und Ressorts? Die Vergnügungssteuerstelle des Finanzamts Bremen-Nord und die Steuerabteilung der Stadtkämmerei Bremerhaven prüfen die erfassten Spielhallenbetreiber nach vergleichbarem Standard, indem bei den Spielhallenbetreibern die in den Steueranmeldungen nach § 5 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes angegebenen Besteuerungsgrundlagen und die darauf beruhende Steuer festgestellt werden. Abweichende Steuerfestsetzungen werden mit einem förmlichen Steuerbescheid versehen. Die steuerlich erfassten Spielhallen werden halbjährlich wiederkehrend aufgesucht und die getroffenen Feststellungen in den Steuerakten erfasst und ausgewertet . Dokumentierte und transparente Prüfpläne und -routinen sind hierfür nicht erforderlich. Die Prüfungen werden durch selbst erstellte Listen sichergestellt , die in der Vergnügungssteuerstelle geführt werden. Unabhängig zu den Prüfungen der Vergnügungssteuerstelle finden ferner weitere steuerliche Außenprüfungen durch die anderen Finanzämter statt, da es sich bei den Automatenaufstellern um Gewerbetreibende im Sinne des Einkommen - und Gewerbesteuergesetzes bzw. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Die dortigen Prüfungsroutinen und Pläne können zur Sicherung des Steueraufkommens und aufgrund des Steuergeheimnisses nicht offengelegt werden. Die Regelungen der Abgabenordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bremisches Abgabengesetz auf die Vergnügungssteuer anzuwenden. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Das Steuergeheimnis umfasst alle steuerlichen und nicht steuerlichen Tatsachen, die im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung bekannt geworden sind. Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse an andere Ämter und Ressorts ist gemäß § 30 Abs. 4 Nummer 1 bis 5 Abgabenordnung unter anderem nur zulässig, soweit sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dienen oder sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sind. Die Weitergabe von nicht steuerlichen Sachverhalten ist darüber hinaus gesetzlich nicht geregelt und von daher auch nicht zulässig. 4. Hat sich der § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Bremische Spielhallengesetz (Mindestabstand 250 m) aus Sicht des Senats bewährt? Wie viele Spielhallen unterschreiten aufgrund von überlappenden Konzessionszeiträumen diesen Mindestabstand ? Welche Stadtteile sind von einer gegebenenfalls entsprechenden Massierung betroffen? Hält der Senat eine zukünftige Ausweitung dieses Mindestabstands für verhältnismäßig? Der Mindestabstand hat sich nach Auffassung der Behörden und auch des Senats bewährt. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Mindestabstand von 250 m bestätigt. — 4 — In Bremen unterschreiten viele Spielhallen, vor allem sogenannte Mehrfachspielhallen , den Mindestabstand, insbesondere im Bereich des Hauptbahnhofs und der Innenstadt. Im Übrigen befinden sich in allen Stadtteilen mit Ausnahme von Borgfeld, Farge, Horn-Lehe, Oberneuland, Schwachhausen, Seehausen und Strom Spielhallen, die den Mindestabstand unterschreiten. Diese genießen jedoch gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BremSpielhG bis zum 30. Juni 2017 Bestandsschutz . In Bremerhaven unterschreiten insgesamt 18 Spielhallen den Mindestabstand, die Spielhallen befinden sich zumeist in den Stadtteilen Lehe und Leherheide. Der Mindestabstand wurde mit dem Bremischen Spielhallengesetz vom 16. Mai 2011 eingeführt und mit dem Suchtpotenzial der Geldgewinnspielgeräte begründet . Nach der Gesetzesbegründung sollte wegen des Suchtpotenzials die Verfügbarkeit des Spielangebots begrenzt und damit der Spieltrieb eingedämmt werden. Bei einer Änderung des Mindestabstands wäre darzulegen, weshalb die damals gewählten 250 m nicht ausreichend sind. Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Aufgrund dessen soll nach Auffassung des Senats der Mindestabstand von 250 m beibehalten werden. 5. Hält der Senat eine Ergänzung des § 4 Bremisches Spielhallengesetz (Spielerschutz ) dahingehend für geboten oder förderlich, dass Maßnahmen zu treffen sind, die die gleichzeitige Bespielung mehrerer Spielautomaten durch einen Spieler unterbinden? Nach Auffassung des Senats bedarf es keiner Ergänzung von § 4 des Bremischen Spielhallengesetzes zur Unterbindung des gleichzeitigen Bespielens mehrerer Geldgewinnspielgeräte. Die Regelungen nach der (Bundes-)Spielverordnung werden für ausreichend erachtet. Dies vor allem vor dem Hintergrund der am 5. Juli 2013 vom Bundesrat beschlossenen Änderung der Spielverordnung, die nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nunmehr umgesetzt werden soll. Es wird derzeit jedoch noch geprüft, ob der verfassungsrechtliche Rahmen eingehalten worden ist und ob gegebenenfalls noch Übergangsfristen aufzunehmen sind. 6. Welche legalen Sportwettangebote werden in Bremen derzeit angeboten? Inwiefern wird der Verpflichtung zur staatlichen Kanalisierung dieses Wettspielangebotes derzeit nachgekommen, und wie sieht die zukünftige Ausgestaltung dessen aus? Ist ein legales Angebot, Sportwetten abzuschließen, auch für die Zukunft gesichert? Gemäß dem alten Glücksspielstaatsvertrag hatte das Land Bremen das Monopol und die ordnungsrechtliche Aufgabe zur Veranstaltung von Sportwetten. Zu diesem Zweck veranstaltete es über seine Beteiligungsgesellschaft Bremer Toto und Lotto GmbH ODDSET-Sportwetten. Hingegen sieht der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Glücksspieländerungsstaatsvertrag für die Dauer einer Experimentierphase von sieben Jahren einen Wechsel auf ein Regulierungsmodell mit bis zu 20 Sportwettkonzessionen vor, die auch von privaten Veranstaltern beantragt werden können. Bislang hat das für die Erteilung der Konzessionen ländereinheitlich zuständige Land Hessen das seit August 2012 andauernde, sich als äußerst komplex erweisende Vergabeverfahren noch nicht abschließen können. Bis zur Erteilung der Konzessionen darf und muss das Land Bremen übergangsweise das alte Monopolangebot aufrechterhalten. ODDSET-Sportwetten sind bis auf Weiteres die einzigen im Land Bremen erlaubten Sportwetten zu festen Quoten. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat über an nicht genehmigten Orten regelmäßig angenommene Sportwetten? Wie wird gegen solche illegalen Praktiken vorgegangen ? Gibt es hierauf bezogene besondere Kontrollen von Teestuben, Freundschaftsvereinen, Spielhallen und Internetcafés? Der Senat hat in Bremen aktuell Kenntnis von 29 größeren Sportwettbüros. Hinzu kommen etwa 30 Internetcafés/Teestuben mit aufgestellten Wettautomaten , wobei hier eine gewisse Fluktuation herrscht. Diesbezüglich wurden vom 11. Februar bis 21. Februar 2014 im Rahmen von Schwerpunktkontrollen etwa 150 Objekte überprüft. Das Vorgehen gestaltete und gestaltet sich aufgrund des noch andauernden Konzessionsverfahrens als schwierig. In Bremerhaven wur- — 5 — den gegen die bekannten Wettvermittlungsstellen vor allem im Jahr 2010 Untersagungsverfügungen erlassen, gegen die geklagt wurde und die im Jahr 2013 aufgrund der neuen Rechtslage im außergerichtlichen Verfahren aufgehoben wurden gegen Kostenbeteiligung der Kläger. Derzeit sind in Bremerhaven zehn Wettvermittlungsstellen bekannt. Wenn Wetten in Gaststätten vermittelt werden und in diesen auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, werden Bußgeldverfahren auf der Grundlage des Bremischen Gaststättengesetzes eingeleitet. Grundsätzlich besteht eine Erlaubnispflicht für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags, §§ 5, 10 Absatz 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes. Darüber hinaus muss der Wettveranstalter, an den der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle Sportwetten vermittelt, im Besitz einer Konzession sein. Die Ortspolizeibehörden schätzen die Rechtslage so ein, dass das Ausbleiben der Konzessionen den Betreibern von Wettvermittlungsstellen nicht angelastet werden kann, sodass die Ortspolizeibehörden derzeit ihre Vollzugsmaßnahmen auf materiellrechtliche Verstöße (insbesondere gegen das Gebot der Trennung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen, Jugendschutz , Suchtaufklärung und das grundsätzliche Verbot von Live-Wetten) konzentrieren . Gleichzeitig prüfen die Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit von bauplanungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen. Bei den Ermittlungen der Kriminalpolizei Bremen in den anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Wettmanipulation hat sich bislang keine Notwendigkeit für die Kontrolle von Wettbüros ergeben. 8. Wie wird die Erfüllung der Gewerbesteuerpflicht von Sportwettvermittlungsstellen kontrolliert? Wie wird sichergestellt, dass die Sportwettsteuer durch die Anbieter von Sportwetten auch gezahlt wird? Die Erfüllung von etwaigen Gewerbesteuerpflichten von Sportwettvermittlungsstellen kann und wird im Rahmen der steuerlichen Veranlagung sowie gegebenenfalls im Wege einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) durch die jeweils zuständige Steuerbehörde überprüft. Mit Änderung des Rennwett- und Lotteriesteuergesetz vom 29. Juni 2012 ist die Besteuerung und Zerlegung der Sportwettsteuer eingeführt worden. Die Sportwetteinsätze unterliegen einer bundeseinheitlich ausgestalteten Steuer von 5 % des Wetteinsatzes. Zuständig für die Besteuerung von Sportwetten ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Sportwettanbieter seinen Sitz hat. Dies ist in Bremen das Finanzamt Bremen-Nord. Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zentral zuständig. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens reichen in Bremen ansässige Sportwettbetreiber wöchentliche Steueranmeldungen beim Finanzamt Bremen-Nord ein. Dieser Verpflichtung kommen die Sportwettanbieter regelmäßig nach, da allgemeine Voraussetzung für die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine Erklärung des Finanzamts ist, dass keine Steuerschulden bestehen. Die Sportwettsteuer wird dabei 14 Tage nach dem Tag, an dem die Veranstaltung abgeschlossen war, vom Finanzamt fällig gestellt und regelmäßig fristgerecht gezahlt. 9. Hat sich der § 5 Abs. 4 BremGlüG (Mindestabstand 250 m) für Sportwettvermittlungsstellen aus der Sicht des Senats bewährt? Sind dem Senat Sportwettvermittlungsstellen bekannt, die diesen Mindestabstand unterschreiten? Wenn ja, warum wurde bisher eine Erlaubnis nicht zurückgenommen oder eine Schließung verfügt? Welche Stadtteile sind trotz eines eingehaltenen Mindestabstands von einer Massierung von Sportwettannahmestellen betroffen? Hält der Senat eine zukünftige Ausweitung dieses Mindestabstands für verhältnismäßig? Der Mindestabstand von 250 m zwischen Wettvermittlungsstellen kann derzeit nicht auf seine Wirksamkeit überprüft werden, da die bestehenden Wettvermittlungsstellen sämtlich formell illegal, im Vollzug jedoch vor Abschluss des Konzessionsvergabeverfahrens nicht ohne Weiteres zu beseitigen sind. Erst nach Erteilung der Konzessionen können Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen erteilt werden und auch erst dann kann die Erlaubnisvoraussetzung des Mindestabstands geprüft werden. Aus den Erfahrungen mit der Neuerteilung von Er- — 6 — laubnissen für Spielhallen lässt sich jedoch vermuten, dass die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen sowohl rechtlich tragfähig als auch inhaltlich wirkungsvoll sein wird. In Bremen herrscht eine auffällige Dichte von Wettvermittlungsstellen in den Stadtteilen Gröpelingen, Walle, Östliche Vorstadt, Mitte (Bahnhofsgegend) und Neustadt. In Bremerhaven ist dies im Stadtteil Lehe der Fall. Wie bei Spielhallen sollte der gesetzliche Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen künftig nicht ausgeweitet werden. Eine zusätzliche Beschränkung der Zahl der Wettvermittlungsstellen wird im Übrigen dadurch erreicht, dass je konzessionierten Wettveranstalter nur eine Wettvermittlungsstelle je Stadtbezirk erlaubnisfähig ist. 10. Hält der Senat einen jeweiligen gesetzlichen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Sportwettannahmestellen für rechtlich haltbar? Der jetzt geltende Glücksspielstaatsvertrag sieht vor, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet , Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Eine weitergehende landesspezifische Mindestabstandsregelung zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen hat der Senat zwar erwogen, aber mit folgenden Gründen verworfen: Es gibt bereits ein dichtes Netz an Spielhallen, sodass es nach Erteilung der Konzessionen im Sportwettbereich nicht möglich gewesen wäre, einen Mindestabstand von beispielsweise 250 m zwischen Spielhallen und – den dann erstmals behördlich zu erlaubenden – privaten Wettvermittlungsstellen vorzugeben. Es hätte kaum potenzielle Standorte für Wettvermittlungsstellen gegeben, sodass das Land Bremen seiner Aufgabe, durch konzessionierte Sportwetten ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, nicht hätte nachkommen können. 11. Sieht der Senat landesrechtliche Kompetenzen, um Fußballwetten durch Insider zu verbieten bzw. diese zu erschweren? Der jetzt geltende Glücksspielstaatsvertrag sieht vor, dass Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, keine Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen, noch Sportwetten durch andere fördern dürfen. Druck: Anker-Druck Bremen