— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1422 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 6. Mai 2014 Überwachung von Handel und Anwendung illegaler Pflanzenschutzmittel Der Handel mit illegalen Pflanzenschutzmitteln ist nach Einschätzung von EUROPOL einer der am schnellsten wachsenden Bereiche der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union. Die in illegalen Pestiziden häufig enthaltenen gefährlichen Substanzen belasten grenzüberschreitend Natur und Umwelt und schädigen Anwender und Verbraucher. Angesichts der grenzüberschreitenden Aktivitäten dieser Kriminalität liegt die Annahme nahe, dass der Handel mit illegalen Pflanzenschutzmitteln auch über die bremischen Häfen abgewickelt wird. In Deutschland waren nach Auskunft der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 17/14727) in den Jahren 2008 bis 2012 17 % der im Rahmen des Pflanzenschutzkontrollprogramms untersuchten Proben wegen fehlerhafter Wirkstoffgehalte, fehlerhafter Beistoffgehalte oder unzulässiger Verunreinigungen nicht verkehrsfähig, also illegal. Die Proben stammten im Wesentlichen aus dem Groß- und Einzelhandel, kaum von Anwendern und nicht von Betrieben der im Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bereiche Produktion/Formulierung, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung und Transport. Die Kontrolle der Herstellungs-, Handelsund Anwenderebene einschließlich der Einführer und Ausführer (Verkehrs- und Anwendungskontrollen ) obliegt den Ländern. Angesichts der vor allem im Handelsbereich festgestellten Verstöße ist dies trotz fehlender großflächiger Anwendung auch für den Stadtstaat Bremen eine wichtige Aufgabe. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Kontrollverpflichtungen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Verkehrs- und Anwendungskontrolle durch die Bundesländer unterliegen, wurden in den vergangenen zwei Jahren über die bremischen Häfen ein- und ausgeführt? 2. Wie viele entsprechende Verkehrs- und Anwendungskontrollen wurden im Jahr 2012 und im Jahr 2013 durchgeführt? 3. Wie viele Im- und Exporteure sind im Land Bremen mit Ein- und Ausfuhr entsprechender Pflanzenschutzmittel befasst? 4. Wie viele Betriebe sind im Land Bremen darüber hinaus gegebenenfalls jeweils den im Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bereichen Produktion/Formulierung, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Transport, Vermarktung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zuzuordnen? Wie viele Verkehrs- und Anwendungskontrollen entfielen im Jahr 2012 und im Jahr 2013 jeweils auf diese Betriebe? 5. Wie viele bei den Kontrollen entdeckte Pflanzenschutzmittel waren jeweils wegen fehlerhafter Wirkstoffgehalte, fehlerhafter Beistoffgehalte oder unzulässiger Verunreinigungen nicht verkehrsfähig, also illegal? 6. Gibt es auf Bundes- oder Landesebene Leitlinien oder einheitliche Vorgaben zu Qualität, Umfang und Durchführung der Kontrollen in den Betrieben der im Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bereiche Produktion/ Formulierung, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung und Transport von Pflanzenschutzmitteln? — 2 — 7. Auf welche Weise erlangen die für die Überwachung zuständigen Behörden Kenntnis vom Transport nicht in Deutschland zugelassener Pflanzenschutzmittel , die zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland bestimmt sind? 8. Auf welche Weise werden Transporte nicht in Deutschland zugelassener Pflanzenschutzmittel , die zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland bestimmt sind, überwacht? 9. Auf welche Weise werden die für die Überwachung zuständigen Behörden benachbarter Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten benachrichtigt, wenn ein Transport nicht in Deutschland zugelassener Pflanzenschutzmittel deren Gebiet erreicht? 10. Auf welche Weise wird der Internethandel von Pflanzenschutzmitteln überwacht? 11. Hält die Landesregierung die gegenwärtige Ressourcenausstattung der Pflanzenschutzbehörden für ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen an die Überwachung des Verkehrs und insbesondere des Hafenumschlags sowie der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu genügen? Wolfgang Jägers, Arno Gottschalk, Winfried Brumma, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 3. Juni 2014 1. Wie viele Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Kontrollverpflichtungen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Verkehrs- und Anwendungskontrolle durch die Bundesländer unterliegen, wurden in den vergangenen zwei Jahren über die bremischen Häfen ein- und ausgeführt? Siehe Antwort zu Frage 5. 2. Wie viele entsprechende Verkehrs- und Anwendungskontrollen wurden im Jahr 2012 und im Jahr 2013 durchgeführt? Siehe Antwort zu Frage 5. 3. Wie viele Im- und Exporteure sind im Land Bremen mit Ein- und Ausfuhr entsprechender Pflanzenschutzmittel befasst? Siehe Antwort zu Frage 5. 4. Wie viele Betriebe sind im Land Bremen darüber hinaus gegebenenfalls jeweils den im Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bereichen Produktion/Formulierung, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Transport, Vermarktung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zuzuordnen? Wie viele Verkehrs- und Anwendungskontrollen entfielen im Jahr 2012 und im Jahr 2013 jeweils auf diese Betriebe? Siehe Antwort zu Frage 5. 5. Wie viele bei den Kontrollen entdeckte Pflanzenschutzmittel waren jeweils wegen fehlerhafter Wirkstoffgehalte, fehlerhafter Beistoffgehalte oder unzulässiger Verunreinigungen nicht verkehrsfähig, also illegal? Da sich die Fragen 1 bis 5 auf differenzierte Informationen zur Durchführung und zu den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen des Pflanzenschutzdienstes im Land Bremen beziehen, werden diese gemeinsam beantwortet. Einführend ist zur Thematik des illegalen Handels (vor allem im Bereich des Imports) von Pflanzenschutzmitteln (PSM) anzumerken, dass die im Folgenden aufgeführten Zahlen aus der Kontrollpraxis des Pflanzenschutzdienstes keinen Aufschluss über Art und Umfang dieser illegalen Handlungen geben werden. Gerade im Bereich des Imports über die Seehäfen ist festzustellen, dass gefälschte, illegale PSM nicht als PSM ausgewiesen und mit dem entsprechenden KN-Code beim Zoll angemeldet werden, sondern in der Regel als Chemikalie ohne Anga- — 3 — be einer spezifischen Zweckbestimmung in die EU gelangen. Da solche illegalen Aktivitäten also nicht bei den zuständigen Fachbehörden zur Kenntnis gelangen und durch Routinekontrollen eher zufällig entdeckt werden, sind andere Kontrollinstrumente und Maßnahmen erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat sich Bremen aktiv an der Erarbeitung eines neuen Kontrollkonzepts zur Verhinderung der Einfuhr illegaler PSM beteiligt. Für die Umsetzung der daraus entstandenen Handlungsanleitung haben die Zolldienststellen eine federführende Rolle und nicht der Pflanzenschutzdienst, da nur die Zollbehörden das Anhalten und gegebenenfalls aufwendige Prüfen einer verdächtigen Einfuhrsendung veranlassen können. Die „Handlungsanleitung“ gewährleistet allerdings nun eine enge Zusammenarbeit von Zoll und Pflanzenschutzdienst , um im Verdachtsfall zügig eine fachrechtliche Bewertung der Sendung sicherzustellen. Darüber hinaus erhalten die Pflanzenschutzdienste der Länder seit dem Inkrafttreten der oben beschriebenen Handlungsanleitung von den Zollbehörden sogenannte Einfuhrmitteilungen, die ihnen nun einen Überblick über alle zum freien Warenverkehr abgefertigten Einfuhrsendungen ermöglichen . Danach sind für das Jahr 2012 (Erfassung ab September 2012) Einfuhren von ca. 230 t an Pflanzenschutzmitteln über die bremischen Häfen zu verzeichnen, für das Jahr 2013 ca. 2 500 t. Insgesamt hat der für die Kontrollen zuständige Pflanzenschutzdienst Bremen in den letzten beiden Jahren jeweils etwa 150 Einfuhrsendungen überprüft und teilweise vor Ort kontrolliert, wobei der überwiegende Anteil der Sendungen jeweils aus Saatgut bestand, welches zum Teil mit PSM gebeizt worden war. Die Einfuhr fertig formulierter PSM machte jeweils nur einen sehr geringen Anteil der Sendungen aus (unter 10 %). Daneben unterlagen auch PSM-Sendungen aus dem Gepäck privater Reisender (Ankunft am Flughafen Bremen) oder PSM, die für eine Entsorgung in Deutschland durch Vernichtung in einer geeigneten technischen Anlage vorgesehen waren, der amtlichen Überwachung. Bei den kontrollierten Einfuhrsendungen waren – mit Ausnahme der PSM aus dem privaten Reisegepäck – keine Beanstandungen zu verzeichnen. Im Reisegepäck mitgeführte PSM, deren Kennzeichnung oder Zulassungsstatus nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach, wurden entsorgt . Eine Erfassung der Ausfuhrmengen findet auf Länderebene nicht statt, allerdings sind Hersteller, Vertreiber und Importeure von PSM gemäß § 64 Pflanzenschutzgesetz dazu verpflichtet, jährlich diejenigen Mengen an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu melden, die im Inland abgegeben oder ausgeführt werden. Für ganz Deutschland betrug die Menge an ausgeführten PSM im Jahr 2012 ca. 66 000 t (nur fertig formulierte PSM, keine technischen Wirkstoffe). Eine Aufschlüsselung auf die Länder erfolgt nicht; Zahlen für 2013 liegen noch nicht vor. (http://www.bvl.bund.de/DE/04 Pflanzenschutzmittel/01 Aufgaben/02 Zulassung PSM/03 P SMInlandsabsatzExport/psm PSMInlandsabsatzExport node.html). Neben dem Import bildet die Kontrolle der im Land Bremen angesiedelten Betriebe , die PSM in Verkehr bringen oder anwenden, den Hauptfokus der Überwachung des Pflanzenschutzdienstes. Aufgrund der Anzeigepflicht nach § 24 Pflanzenschutzgesetz sind dem Pflanzenschutzdienst insgesamt 111 Betriebe bekannt, die PSM in Verkehr bringen (Zahlen aus 2013); dabei handelt es sich unter anderem um Gartencenter, Gärtnereien, Apotheken, Drogerien oder Baumärkte . Anzeigen von Importeuren, die im Land Bremen ansässig sind, liegen nicht vor. Die Überprüfung der Einfuhrmeldungen hat ergeben, dass die dort genannten Einführer ihren Betriebssitz in anderen Bundesländern haben. Auch sind im Land Bremen keine Hersteller von PSM ansässig; es ist der zuständigen Behörde lediglich ein Formulierungsbetrieb bekannt (Mischung von Wirkstoffen und Zusatzstoffen, d. h. Zusammenstellung von anwendungsfertigen Pflanzenschutzmitteln ). Im Bereich der Anwendung von PSM besteht keine umfassende Verpflichtung zur Registrierung beim Pflanzenschutzdienst. Derzeit gibt es etwa 150 landwirtschaftliche Betriebe im Land Bremen, von denen allerdings nur ein Bruchteil selbst PSM anwendet (ca. 20 Betriebe mit eigenem PSM-Lager sind bekannt). Landwirte, aber auch Besitzer von Parks oder Gärten, geben PSM-Anwendungen in zunehmenden Maß bei Lohnunternehmern in Auftrag, von denen beim Pflanzenschutzdienst Bremen insgesamt 62 Betriebe registriert sind. — 4 — Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten Kontrollen bei Inverkehrbringen und Anwendern. Als Ergebnis ist dabei festzustellen, dass es sich bei den beanstandeten PSM um solche handelte, bei denen die Zulassung durch Zeitablauf beendet war oder die nicht korrekt gekennzeichnet waren. In keinem Fall wurde ein PSM aufgrund eines fehlerhaften Wirkstoffgehaltes, fehlerhafter Beistoffgehalte oder unzulässiger Verunreinigungen als nicht zugelassenes PSM eingestuft. Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Davon nicht kontrollierter kontrollierter kontrollierter kontrollierter zugelassene Applikations- SachkundeJahr Betriebe PSM PSM geräte nachweise 2012 82 1 433 20 1 131 2013 80 952 5 2 79 6. Gibt es auf Bundes- oder Landesebene Leitlinien oder einheitliche Vorgaben zu Qualität, Umfang und Durchführung der Kontrollen in den Betrieben der im Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bereiche Produktion/ Formulierung, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung und Transport von Pflanzenschutzmitteln? Es ist darauf hinzuweisen, dass die KOM von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 68 der VO (EG) Nr. 1107/2009 bisher keinen Gebrauch gemacht hat, um eine Kontrollverordnung im Bereich Pflanzenschutz zu erlassen. Allerdings ist im Rahmen der Revision der VO (EG) Nr. 882/2004 angedacht, den genannten Fachrechtsbereich nun in den Geltungsbereich dieser Verordnung zur Regelung amtlicher Kontrollen einzubeziehen. Innerhalb Deutschlands haben sich die Länder darauf geeinigt, jährlich ein Pflanzenschutzkontrollprogramm nach länderübergreifend festgelegten einheitlichen Kriterien durchzuführen. Der Pflanzenschutzdienst Bremen ist als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkontrolle der Länder (AG PMK) regelmäßig an der Fortschreibung dieses Programms und der darin festgelegten Kontrollschwerpunkte beteiligt. Als bundesweite Grundlage für die Durchführung von Kontrollen dient das Handbuch Pflanzenschutzkontrollprogramm, welches Vorgaben zu allen relevanten Kontrolltatbeständen enthält und auf der Homepage des BVL veröffentlicht wird. (Link:http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04 Pflanzenschutzmittel/ 08 psm kontrollprg/psm KontrolleUeberwachung pskp handbuch.pdf? blob=pub licationFile&v=5) Die Qualitätssicherung der amtlichen Betriebskontrollen stellt demzufolge kein Problem dar, wohingegen die amtlichen Kontrollen in den privaten Anwendungsbereichen dem Pflanzenschutzdienst zum Teil erhebliche Schwierigkeiten bereiten . Informationsdefizite oder die bewusste Anwendung von Pflanzenschutzmitteln , die nicht mehr zugelassen sind, sich aber als gut wirksam erwiesen haben , durch Privatpersonen im Haus- und Kleingartenbereich oder auf gewerblich genutzten privaten Flächen sind ein großes Problem für die Vollzugsbehörden und den Umweltschutz. 7. Auf welche Weise erlangen die für die Überwachung zuständigen Behörden Kenntnis vom Transport nicht in Deutschland zugelassener Pflanzenschutzmittel , die zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland bestimmt sind? Siehe Antwort zu Frage 9. 8. Auf welche Weise werden Transporte nicht in Deutschland zugelassener Pflanzenschutzmittel , die zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland bestimmt sind, überwacht? Siehe Antwort zu Frage 9. 9. Auf welche Weise werden die für die Überwachung zuständigen Behörden benachbarter Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten benachrichtigt, wenn ein Transport nicht in Deutschland zugelassener Pflanzenschutzmittel deren Gebiet erreicht? — 5 — Da sich die Fragen 7 bis 9 alle auf das Verfahren des Transits von in Deutschland nicht zugelassenen PSM beziehen, werden diese gemeinsam beantwortet. Ein Transit von in Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ist nach Beantragung eines spezifischen Zollverfahrens möglich. Die Warensendung wird vom Zoll verplombt und mit bestimmten Begleitpapieren versehen, die an die Zolldienststelle des Empfangsortes gerichtet sind. Der Zoll ist Herr des Verfahrens , die Sendung verbleibt unter Zollaufsicht bis sie am Bestimmungsort zum freien Warenverkehr durch die Zollbehörden abgefertigt wird. Die Fachbehörden an der Eingangsstelle werden nicht über derartige Sendungen informiert, es sei denn, es ergeben sich dezidierte Verdachtsmomente für die Zollbehörden. In einem solchen Fall würde der Zoll die Sendung festsetzen und eine Überprüfung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst veranlassen. Im Bestimmungsland (Mitgliedstaat, Drittland) wird die Einfuhrfähigkeit der PSM nach dem jeweiligen dort gültigen Verfahren in Kooperation von Zoll- und Fachbehörden geprüft und die Sendung anschließend freigegeben. Pflanzenschutzmittel, die sich im Transitverfahren befinden und im Bestimmungsland (Mitgliedstaat, Drittland ) über eine reguläre Zulassung verfügen, werden von den Fachbehörden nicht in den Bereich der illegalen Pflanzenschutzmittel eingeordnet. Bei einem konkreten Verdacht auf Verbringung eines illegalen PSM in ein anderes Bundesland oder einen Mitgliedstaat, kontaktieren die ermittelnden Fachbehörden direkt ihre jeweiligen Länderkollegen der AG PMK wobei das BVL als zentrale Koordinierungsbehörde immer mit informiert wird. Für Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die obersten Landesbehörden informiert. 10. Auf welche Weise wird der Internethandel von Pflanzenschutzmitteln überwacht? Die Überwachung des Internethandels macht nur Sinn, wenn diese Aufgabe länderübergreifend übernommen wird, zumal hierfür auch spezielle Software zum Einsatz kommen muss. Beim BVL erfolgte – auch zu diesem Zweck – die Neugründung einer speziellen Ermittlungsgruppe („Task Force illegaler Handel mit Pflanzenschutzmitteln“), die eine gezieltere und effizientere Bekämpfung des illegalen Handels ermöglichen soll. Die Task Force unterstützt die Länder als zentrale Koordinierungsstelle bei der länderübergreifenden Überwachung des Handels mit PSM. Darüber hinaus dient sie auch als Kontaktstelle in der internationalen Zusammenarbeit. Es wird angestrebt, dass eine stichprobenartige Überwachung des Internethandels von dieser Gruppe mit übernommen wird. Verdachtsfälle sollen dann an die Fachbehörden der Länder zur weiteren Ermittlung vor Ort abgegeben werden . 11. Hält die Landesregierung die gegenwärtige Ressourcenausstattung der Pflanzenschutzbehörden für ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen an die Überwachung des Verkehrs, und insbesondere des Hafenumschlags sowie der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu genügen? Die Effektivität der Überwachung von Import, Handel und Anwendung illegaler PSM ist nicht allein von den zur Verfügung stehenden Ressourcen abhängig. Gerade illegale Sendungen werden nicht nach den vorgegebenen Zolltarifnummern zur Einfuhr angemeldet. Es bedarf vonseiten der beteiligten Behörden eines hohen Maßes an Wissen und Erfahrung, um die potenziell kritischen Sendungen zu filtern und den Zugriff auf die Ware sicherzustellen. Hier ist der Pflanzenschutzdienst auf eine funktionierende Zusammenarbeit mit den Zollbehörden , den für Gefahrguttransporte zuständigen Kollegen, dem Hafenkapitän, der Umweltkriminalpolizei usw. angewiesen, da der direkte Zugriff auf die Ware für den Pflanzenschutzdienst häufig rechtlich nicht gegeben ist. Die Frage nach ausreichenden Ressourcen stellt sich erst dann, wenn die aus fachlicher Sicht erforderlichen Rechtsänderungen den Pflanzenschutzdiensten mehr Zugriffsrechte insbesondere in Bezug auf Einfuhrkontrollen ermöglichen, die abseits der rechtmäßigen Verfahren ablaufen. Allerdings ist ganz klar, dass die Aktivitäten zum Auffinden, zur Kontrolle und Ahndung von illegalen Pflanzenschutzmittelsendungen in den letzten Jahren enorm zugenommen haben; gerade bei Verdachtsfällen hat die Aufgabener- — 6 — Druck: Anker-Druck Bremen ledigung durch den Pflanzenschutzdienst höchste Priorität. Derzeit sind diese Aufgaben nur durch die Reduzierung der Frequenz von Routinekontrollen des Marktgeschehens bzw. der Anwendungskontrollen, z. B. bei landwirtschaftlichen Betrieben sowie durch Aufgabenverlagerungen in anderen Tätigkeitsbereichen des Pflanzenschutzdienstes zu erfüllen. Weil die Ressourcenausstattung sowie die Befugnisse der Pflanzenschutzbehörde nur auf die fachrechtlich vorgegebenen amtlichen Kontrollaufgaben ausgerichtet sind, bedarf es anderer Instrumente, um die sogenannten schwarzen Schafe in der kriminellen Szene systematisch ausfindig zu machen. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Senat, dass sich EUROPOL dieser komplexen Problematik angenommen hat und die Kontrollfunktionen von Zoll und Bundespolizei diesbezüglich unterstützt.