— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1446 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 6. Mai 2014 Konsequenzen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung des Kunsthandels Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird nunmehr beim Verkauf von Kunstgegenständen der volle Mehrwehrsteuersatz in Höhe von 19 % fällig. Damit erfüllte die Bundesregierung eine Forderung der Europäischen Kommission, die in der bisherigen Praxis, nur den ermäßigten Satz von 7 % anzuwenden, eine unerlaubte Förderung des deutschen Kunsthandels sah. Zur Kompensation hat der Bundesgesetzgeber nach Verhandlungen mit der EU und den Verbänden der betroffenen Galerien und Künstler die Einführung einer pauschalisierten Marge nach französischem Modell zum 1. Januar 2014 beschlossen, nach der nur 30 % des Verkaufspreises voll zu besteuern sind. Damit aber dieses Modell seine volle Wirkung entfalten kann, müssen nun im Rahmen eines Anwendungserlass praktische Vorgaben gemacht werden . Die bisher dazu geführten Gespräche zwischen den Finanzverwaltungen von Bund und Ländern blieben jedoch ergebnislos. Wir fragen den Senat: 1. Wie bewertet der Senat die Einigung auf die Einführung einer pauschalisierten Marge nach französischem Modell im Kunsthandel? 2. Inwieweit werden diese Regelungen bereits von der bremischen Finanzverwaltung angewendet bzw. wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung aus? 3. Mit welchem Satz werden im Land Bremen zurzeit Verkäufe von Kunstgegenständen besteuert, und auf welcher Berechnungsbasis fußt diese Besteuerung? 4. Wie hoch war in den letzten zehn Jahren das im Land Bremen aus Kunstverkäufen gewonnene Umsatzsteueraufkommen? Mit welchen Mindereinnahmen ist in Zukunft bei Anwendung des Modells der pauschalisierten Marge zu rechnen ? 5. Teilt der Senat die Einschätzung des Kulturrates, dass die Blockadehaltung der Länder dem Kunsthandel bereits „großen Schaden“ zugefügt hat? Welche Konsequenzen für Künstlerinnen und Künstler, Galerien und den Kulturstandort Bremen insgesamt sind nach Ansicht des Senats zu befürchten, sollte es zu keiner Einigung kommen? Claas Rohmeyer, Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 17. Juni 2014 1. Wie bewertet der Senat die Einigung auf die Einführung einer pauschalisierten Marge nach französischem Modell im Kunsthandel? Zum 1. Januar 2014 wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bedingt durch die Umsetzung von EU-Recht auf den Urheber (Künstler) und dessen Rechtsnachfolger begrenzt, d. h., diese Vorschrift gilt seitdem nicht mehr für den gewerblichen Kunsthandel. Zeitgleich wurde eine Regelung für den Kunsthandel — 2 — zur vereinfachten Ermittlung der Umsatzsteuer für Kunstgegenstände, die sogenannte pauschalierte Marge, in den § 25a UStG eingefügt. Voraussetzung für die Anwendung dieser deutschen Rechtsvorschrift ist, dass der Einkaufspreis des Kunstgegenstandes nicht ermittelbar oder unbedeutend ist. Der Einkaufspreis des einzelnen Kunstgegenstandes ist beispielsweise dann nicht ermittelbar oder unbedeutend, wenn eine Sachgesamtheit (z. B. eine ganze Sammlung, ein gesamter Nachlass oder ein gesamter Haushalt) zu einem einheitlichen Preis erworben wird. Frankreich regelt demgegenüber in den nationalen Ausführungsbestimmungen sehr weitreichend, wann ein Einkaufspreis nicht ermittelbar oder schwer bestimmbar ist. Weist ein französischer Kunsthändler nach, dass er für den Künstler die Aufwendungen für Verkaufsfördermaßnahmen übernimmt, so kann er in Frankreich generell die Pauschalmarge anwenden. Die Einführung einer pauschalierten Marge stellt eine vereinfachende Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Kunstverkäufen dar. Die Pauschalmarge wird daher vom Senat grundsätzlich positiv bewertet. Der Senat geht davon aus, dass die Finanzbehörden sich auf eine generelle Anwendung der 30-%-igen Pauschalmarge auf alle Umsätze der Galerien und Kunsthändler nach dem französischen Modell nicht einigen werden, weil eine solche Regelung nach dem geltenden deutschen Recht, also § 25a UStG nicht zulässig ist. Der Senat sieht den Bedarf für eine zeitnahe Veröffentlichung eines (sich im Rahmen des geltenden Rechts bewegenden) Anwendungserlasses der deutschen Finanzverwaltung für eine Verwaltungsregelung zur Anwendung der 30-%-igen Pauschalmargenbesteuerung als erforderlich an. Der Senat sieht insbesondere im Grenzgebiet die zwischenzeitlich vom Kunsthandel im Vergleich zu einer in Frankreich bestehenden Verwaltungspraxis geltend gemachten Wettbewerbsnachteile. Vor diesem Hintergrund stuft der Senat eine Überprüfung der Ausgestaltung der nationalen französischen Anwendungsregelungen durch die EU-Kommission als wünschenswert ein. 2. Inwieweit werden diese Regelungen bereits von der bremischen Finanzverwaltung angewendet bzw. wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung aus? Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes für den Verkauf von Kunstgegenständen ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Galeristen und Kunsthändler müssen ihre Umsätze in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung – auf der Basis des geltenden Rechts – erklären und fällen damit die Entscheidung, welche Variante der Umsatzbesteuerung sie auf die von ihnen verkauften Kunstgegenstände anwenden. Das Finanzamt prüft diese Angaben im Nachhinein. Der Senat geht davon aus, dass die Einigung zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder zur Veröffentlichung eines Anwendungserlasses der Finanzverwaltung für eine Verwaltungsregelung zur Anwendung der 30- %-igen Pauschalmargenbesteuerung zeitnah erfolgen wird. 3. Mit welchem Satz werden im Land Bremen zurzeit Verkäufe von Kunstgegenständen besteuert, und auf welcher Berechnungsbasis fußt diese Besteuerung? Die Frage des Steuersatzes für Kunstgegenstände ist bundesgesetzlich geregelt. Steuersatz und Bemessungsgrundlage bestimmen sich in Abhängigkeit der gewählten Besteuerungsform mit 7 % oder 19 % Umsatzsteuer. Eine Aussage, mit welchem Steuersatz und welcher Bemessungsgrundlage im Land Bremen Verkäufe von Kunstgegenständen im Einzelnen zurzeit besteuert werden, kann mangels vorliegender Erkenntnisse nicht getroffen werden. 4. Wie hoch war in den letzten zehn Jahren das im Land Bremen aus Kunstverkäufen gewonnene Umsatzsteueraufkommen? Mit welchen Mindereinnahmen ist in Zukunft bei Anwendung des Modells der pauschalisierten Marge zu rechnen? Mangels statistischer Erhebungen ist dem Senat eine Aussage zu diesen Fragen nicht möglich. — 3 — 5. Teilt der Senat die Einschätzung des Kulturrates, dass die Blockadehaltung der Länder dem Kunsthandel bereits „großen Schaden“ zugefügt hat? Welche Konsequenzen für Künstlerinnen und Künstler, Galerien und den Kulturstandort Bremen insgesamt sind nach Ansicht des Senats zu befürchten, sollte es zu keiner Einigung kommen? Angesichts der kurzen Geltungsdauer der neuen gesetzlichen Regelung des § 25a UStG sind dem Senat bisher keine negativen Auswirkungen auf den Kunsthandel in Bremen bekannt. Der Senat hat auch keine zuverlässigen Erkenntnisse über zukünftige Konsequenzen . Druck: Anker-Druck Bremen