— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1461 (zu Drs. 18/1364) 01. 07. 14 Mitteilung des Senats vom 1. Juli 2014 Asbest in Gebäuden und Umwelt – noch immer eine tödliche Gefahr! Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD haben unter Drucksache 18/1364 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über Asbestquellen und -belastungen im öffentlichen , privatisierten oder privaten Wohngebäudebestand im Land Bremen? Grundsätzlich darf nach § 3 Abs. 1 Bremer Landesbauordnung (BremLBO) von einem Gebäude, Bauprodukt oder Bauteil keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, ausgehen. Dieser Grundsatz gilt für die Planung, Vorbereitung , Durchführung aller Baumaßnahmen, bei denen Asbestfasern oder andere Schadstoffe freigesetzt werden können, d. h. Anordnung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung sowie den Abriss von Gebäuden. Für die als gesundheitsgefährdend eingestuften schwachgebundenen Asbestprodukte ist die als technische Baubestimmung eingeführte „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbestrichtlinie)“ anzuwenden . Anhand eines Bewertungsformulars wird vor Ort durch Fachleute die sogenannte Dringlichkeit einer Sanierung in eine von drei Sanierungsstufen eingeordnet . In die Bewertung fließt ein: Art der Asbestverwendung, Asbestart, Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts, Beschädigung des Asbestprodukts, äußere Einflüsse, Raumnutzung und Lage des Produkts. Für festgebundene Asbestprodukte besteht zurzeit keine gesetzliche Regelung zur Bewertung. Durch diese Produkte besteht grundsätzlich keine Gefährdung der Nutzer, solange keine Arbeiten daran ausgeführt werden. Für die öffentlichen Gebäude im Sondervermögen Immobilien und Technik (weit überwiegend Nichtwohngebäudebestand) existiert ein nicht öffentliches Fundstellenkataster für ohne weiteres sichtbare Fundstellen, entsprechend der oben genannten Richtlinie. Dieses Kataster wird weiter gepflegt und im Rahmen von geplanten Baumaßnahmen regelmäßig konsultiert. Daneben gibt es Erkenntnisse über die grundsätzliche Gefahr der Asbestverwendung in Fliesenmörteln, Putzen und Spachtelmassen aus der Zeit der zulässigen Verwendung von Asbest (ca. 1962 bis 1992). Aktuell betreibt Immobilien Bremen (IB) ein Untersuchungsprogramm der Liegenschaften des Sondervermögens Immobilien und Technik mit dem Ziel, auf statistischen Methoden basierender Probeentnahmen das Vorhandensein von Asbestfasern in diesen Baustoffen zu verifizieren. Objekte mit positivem Befund werden bei Baumaßnahmen entsprechend den gesetzlichen Schutzbestimmungen behandelt. Für den öffentlichen, privatisierten und privaten Wohngebäudebestand existieren nach Kenntnis des Senats keine derartigen Fundstellenkataster. Sie sind jedenfalls dem Senat nicht zugänglich, falls solche existieren sollten. Bei Objekten aus den Baujahren zwischen 1962 und 1993 muss generell mit Asbestvorkommen gerechnet werden. Nicht alle dieser Vorkommen sind dringend sanierungsbedürftig. So lösen Produkte, die fest gebundene Asbestfasern beinhalten, gesundheitliche Risiken lediglich bei mechanischer Bearbeitung aus. — 2 — 2. In welcher Weise werden Kenntnisse über Asbestquellen und -belastungen im Asbestkataster des Senats geführt? Das unter Ziffer 1 genannte Fundstellenkataster wird in einer nach Objekten (Gebäude) gegliederten Datenbank geführt. Es wurden schwach gebundener Asbest (Rohdichte < 1 000 kg/cbm), Asbestzementprodukte (Rohdichte > 1 400 kg/cbm) und sonstige Asbestprodukte (Rohdichte 1 000 bis 1 400 kg/cbm) gemäß der Richtlinie TRGS 519 (Technische Richtlinie für Gefahrstoffe Asbest) erfasst . Eine Wiedervorlage gewährleistet, dass notwendige regelmäßige Überprüfungen von bekannten Fundstellen zeitgerecht ausgeführt werden. Durch Entfernen sanierte Fundstellen werden aus dem Kataster gelöscht. Andere zugelassene Sanierungsmethoden (Abdecken, Abschotten, Beschichten) bedürfen einer weiteren fortlaufenden Überwachung. 3. Ist dem Senat bekannt, ob vor einer Wohngebäudesanierung eine Gefährdungsanalyse bezüglich Asbest erstellt wird, und gegebenenfalls von wem? Wenn ja, ist dem Senat bekannt, ob die Gutachter bzw. Labore diesbezüglich akkreditiert sind? Es besteht für den Bauherrn einer solchen Sanierung nach der Landesbauordnung die gesetzliche Verpflichtung, eine solche Gefährdungsanalyse durchzuführen bzw. diese durchführen zu lassen, da er die Auftragnehmer einem von asbesthaltigen Baustoffen ausgehenden Risiko nicht ungeschützt aussetzen darf. Außerdem sind die beauftragten Handwerksfirmen nach § 15 Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten “ (ASI-Arbeiten) verpflichtet, Informationen beim Auftraggeber oder Bauherrn über mögliche Asbestbelastungen im Objekt einzuholen. Bei gewerblichen Wohnungsbausanierungen oder Instandhaltungsarbeiten liegen Schadstoffgutachten in der Regel vor. So wird bei Wohnungen im Bestand von Immobilien Bremen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) mittels einer standardisierten „Checkliste für die Durchführung der Grundlagenermittlung sowie einer Gefährdungsbeurteilung vor dem Beginn von ASI-Arbeiten in öffentlichen Gebäuden“ eine mögliche Asbestbelastung ermittelt. Anders liegt der Fall bei Privatleuten, die ihr Eigenheim reparieren oder teilerneuern. Hierüber erhalten die Gewerbeaufsicht oder die Bau- und Umweltbehörde häufig Kenntnis über aufmerksame Handwerker oder besorgte Nachbarn. Über diese Meldungen wird keine Statistik geführt. Das Referat 65 Sonderbau beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr berichtete über jährlich sechs bis zehn Meldungen. Die Beauftragung von Laboren für die Untersuchung von Materialproben auf Asbesthaltigkeit ist nicht immer erforderlich, wenn das Vorkommen bereits durch fachkundigen Augenschein erkennbar ist. Die Beauftragung gegebenenfalls erforderlicher Analysen erfolgt im Wohnungsbestand von Immobilien Bremen, in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Bremen bzw. den Fachdiensten für Arbeitsschutz . Gutachter, die derartige Leistungen anbieten, haften für die Richtigkeit ihrer Ergebnisse. Labore, die Asbestvorkommen nachweisen, sind bislang nicht zu einer Akkreditierung durch die DAKKS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) verpflichtet. In Bremen werden in der Regel aber solche akkreditierten Institute, wie z. B. die Amtliche Materialprüfungsanstalt, das Bremer Umweltinstitut oder öffentlich bestellte Sachverständige, mit der Anfertigung von Schadstoffgutachten sowie Untersuchung von Materialproben auf Asbest beauftragt. Nach § 7 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsplatzmessungen zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration durch fachkundige Messstellen nach der TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ durchführen zu lassen. Bei der Wahl einer akkreditierten Messstelle kann er davon ausgehen , dass die Ergebnisse zutreffend sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Messstelle, hat er zu prüfen, ob diese die Anforderungen gemäß TRGS 402 Anlage 1 erfüllt. Werden den Bauaufsichtsbehörden Verstöße gegen die Gefährdungsklausel oder die Asbestrichtlinie bekannt, wird sie gemäß Bremischer Landesbauordnung tätig und kann gegebenenfalls eine Nutzungsuntersagung, Sperrung oder Einstellung von Arbeiten anordnen. Die Gewerbeaufsicht wird bei Verstößen ge- — 3 — gen die Gefahrstoffverordnung ebenfalls in dieser Weise tätig. Die notwendigen Ermittlungen und die Wahl der Mittel liegen einzelfallbezogen im Ermessen der Behörde. 4. In welcher Qualität und in welchem Umfang werden Handwerksunternehmen sowie deren Beschäftigte im Umgang mit den unsichtbaren Gefahrenquellen bei einer Wohngebäudesanierung geschult? Welche Rechtsvorschriften und Richtlinien sind darüber vorhanden, und von wem werden sie überwacht? Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor dem Beginn von ASI-Arbeiten oder Bauarbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und einen detaillierten Arbeitsplan für die Arbeiten zu erstellen. Auf dieser Grundlage sind die Beschäftigten konkret bezogen auf ihre Tätigkeit zu unterweisen. Der Arbeitsplan wird im Rahmen des nach TRGS 519 vorgeschriebenen Anzeigeverfahrens und die Unterweisung bei notwendiger Vor-Ort-Inspektion durch die Gewerbeaufsicht überprüft. ASI-Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Gewerbeaufsicht anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen. In Bremen führen zurzeit die Unternehmen HandWERK gGmbH und bregau GmbH & Co. KG ein- bis zweimal im Jahr Kurse durch. Dabei werden die Rechtsvorschriften durch Vertreter der Gewerbeaufsicht vermittelt. Die sonstigen Schulungsinhalte, die in der TRGS 519 festgelegt sind, werden durch im Anerkennungsbescheid benannte Fachleute unterrichtet . Weiterhin führen große Firmen, die bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten in Kontakt mit Asbest oder Asbestprodukten kommen könnten, Inhouseschulungen mit anerkannten externen Lehrgangsträgern, wie z. B. TÜV, DEKRA, durch. Seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung in 2010 ist die Geltungsdauer der Sachkundenachweise auf sechs Jahre befristet. Eine Verlängerung durch die Gewerbeaufsicht erfolgt nur dann, wenn vor Ablauf dieser Frist der Besuch einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung nach TRGS 519 Anlage 5 nachgewiesen wird. Für Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, gilt diese Regelung ab dem 1. Juli 2016. Damit wird eine kontinuierliche Auffrischung und Wissensanpassung sichergestellt. Die Verbände und Kammern sind aufgefordert, ihre Mitglieder über die geänderte Rechtslage zu informieren. Ab 2016 wird die Gewerbeaufsicht die Anzeigen entsprechend kontrollieren. 5. Wie und wie oft werden Unternehmen kontrolliert, die mit Asbest umgehen und/ oder diesen entsorgen? Welche Rechtsvorschriften und Richtlinien sind darüber vorhanden, und von wem werden sie überwacht? Nach Anhang 1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung sind geplante ASI-Arbeiten bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen anzuzeigen. Die Gewerbeaufsicht kontrolliert die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten hinsichtlich der Umsetzung der formalen Anforderungen nach der TRGS 519 sowie durch Aufsichtstätigkeiten vor Ort. Prüfungen werden anlassbezogen durchgeführt und nicht statistisch erfasst. Im Jahr 2013 sind im Land Bremen 364 Arbeiten angezeigt worden, bei denen mit Asbest gearbeitet wurde. Baustellen und ASI-Arbeiten werden auch aufgrund von Beschwerden überprüft. Weiterhin findet eine Überwachung bei unbekannten Sanierungsfirmen sowie bei Mängeln in der Anzeige statt. Es ist grundsätzlich festzustellen, dass die Betriebe, die ASI-Arbeiten durchführen , im Wesentlichen die Anforderungen erfüllen. Neben einigen formellen Verstößen sind immer wieder auch organisatorische Defizite festzustellen. Des Weiteren erfolgt eine Überprüfung der Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und der PSA-Benutzungsverordnung (PSA = persönliche Schutzausrüstung). Werden Mängel festgestellt, so wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und schriftlich die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben nachhaltig gefordert . Unternehmen, die Asbestabfälle erzeugen, befördern oder entsorgen, werden in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, — 4 — Bereich Abfallüberwachung, überwacht. In Bremerhaven übernimmt diese Aufgabe das Umweltschutzamt des Magistrats Bremerhaven. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Nachweisverordnung und die LAGA-Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“. Die vorgenannten Behörden sind für die Überwachung von Abfallerzeugern, -besitzern, Sammlern, Beförderern, Händlern, Maklern und Abfallentsorgern zuständig. Diese Aufgabe umfasst auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle. Die asbesthaltigen Abfälle sind als gefährlicher Abfall eingestuft. Gefährliche Abfälle unterliegen einer besonderen Nachweispflicht . Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind in der Nachweisverordnung geregelt. Die Nachweisführung erfolgt seit 2010 im elektronischen Nachweisverfahren. Die abfallerzeugenden und entsorgenden Betriebe müssen über entsprechend gültige Entsorgungsnachweise verfügen. Ein Entsorgungsnachweis enthält Angaben zum Abfallerzeuger, der Anfallstelle, Angaben zur Beschreibung des Abfalls (Zusammensetzung und Menge) und nennt die Entsorgungsanlage mit dem Behandlungsverfahren. Die Nachweise werden vor der eigentlichen Entsorgung der Überwachungsbehörde zur Prüfung elektronisch übermittelt. Bei der tatsächlichen Abholung/Entsorgung stellt der entsorgende Betrieb dem Abfallerzeuger einen Beleg über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung aus. Dies erfolgt mit den Formblättern Begleitschein/Übernahmeschein. Alle Begleitscheine werden den Überwachungsbehörden zur Prüfung elektronisch übermittelt. Zusätzlich sind die Belege der Nachweisführung (Nachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine) von den jeweiligen Abfallwirtschaftsbeteiligten in ihr Abfallregister einzustellen. Dies muss der zuständigen Abfallüberwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Darüber hinaus werden bei Abfallentsorgungsanlagen monatlich Stoffstromkontrollen durchgeführt. Das geschieht durch Prüfung der Betriebstagebücher. Ein weiteres Instrument der Überwachung sind die Vor-Ort-Kontrollen. Im Land Bremen erfolgt die Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle entweder direkt oder über Zwischenlager auf Deponien. Auf diesen werden die asbesthaltigen Abfälle in speziellen Bereichen beseitigt. Für die Überwachung von Deponien gelten besondere Anforderungen, die in der Deponieverordnung festgelegt sind. 6. Wie und wie oft wird kontrolliert, ob die mit dem Ausbau, der Verpackung und dem Transport beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend geschützt sind? Welche Rechtsvorschriften und Richtlinien sind dazu vorhanden , und von wem werden sie überwacht? Die Art und der Umfang der Kontrollen erfolgt hinsichtlich des Ausbaus und der Verpackung wie bereits unter Frage 5 dargestellt. Dabei konzentriert sich die Überwachung im Wesentlichen an den Vorgaben der TRGS 519. Hinsichtlich des Transports gilt das Abfallrecht, siehe Antwort zu Frage 5. 7. Werden Asbestentsorgungen oder Ausbauaufträge im öffentlichen Wohngebäudebestand nur an Firmen vergeben, die eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen können? Es besteht eine umfassende (strafbewehrte) gesetzliche Verpflichtung für alle Arten von Auftraggebern, solche Aufträge nur an entsprechend qualifizierte Firmen mit entsprechend qualifizierten Mitarbeitern zu vergeben. Bei ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten oder Instandhaltungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest, sind ein Sachkundenachweis und der Nachweis der sicherheitstechnischen Ausstattung vorzubringen. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest dürfen nur von zur Ausführung dieser Tätigkeiten zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden. Die Zulassung erfolgt bei der für den Ort des Betriebssitzes zuständigen Arbeitsschutzbehörde und gilt in der Regel bundesweit, soweit keine besonderen Beschränkungen oder Auflagen vorgesehen sind. Die Gewerbeaufsicht prüft die Einhaltung dieser Vorgaben erst nach der Auftragsvergabe mit der Vorlage der Anzeige. Somit kann die obige Frage mit ja beantwortet werden. — 5 — 8. Welche öffentlichen Stellen oder öffentlich beauftragte Stellen klären Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Heimwerkerinnen und Heimwerker über eine mögliche Gefahr von Asbest in ihrem direkten Umfeld auf? Die Gesundheitsämter Bremen und Bremerhaven beantworten im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Anfragen, die sie vereinzelt aus dem privaten Bereich erreichen. Hierbei wird auch auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Asbest im unmittelbaren Umfeld und deren Vermeidung eingegangen, gegebenenfalls wird an die Gewerbeaufsicht weiter vermittelt. Zur Verdeutlichung der gesundheitlichen Problematik wird im Einzelfall u. a. auf Informationen des Deutschen Krebsforschungszentrums (http://www.krebsinfor mationsdienst.de/vorbeugung/risiken/asbest.php), auf Erläuterungen des Umweltbundesamts (http://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelt einfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/asbest) oder auch auf Schriften des Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit (http://www.apug.nrw.de/pdf/ modernisierungsratgeber.pdf) hingewiesen. Die Bremer Umwelt Beratung e. V. bietet mit Unterstützung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr Umweltberatung zum Themenschwerpunkt Bauen, Wohnen und Energie an. In diesem Rahmen finden auch zum Thema Schadstoffe am Bau, darunter Asbest, Beratungen telefonisch, per E-Mail oder persönlich in den Räumen der Bremer Umweltberatung statt. 9. In welcher Qualität und in welchem Umfang werden diese über ihre möglichen Gesundheitsgefährdungen bei einer Wohngebäudesanierung aufgeklärt? Eine vorschriftsmäßig gemäß TRGS 519 ausgeführte Wohngebäudesanierung verursacht keine Gesundheitsgefährdungen bei Mietern, Eigentümern sowie Heimwerkern. Wenn jedoch bei Eigenausführung durch Heimwerker diese Regeln nicht eingehalten werden, können Gesundheitsgefährdungen auftreten. Daher sollten grundsätzlich Arbeiten an asbesthaltigen Bauprodukten, nicht durch ungeschulte Eigentümer und Heimwerker ausgeführt werden, zumal sich diese bei Verletzung der Regeln strafbar machen. 10. Hält der Senat in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken eine Aufklärungskampagne für notwendig? Wenn ja, wie sollte diese ausgestaltet sein? Wenn nein, warum nicht? Eine weitere Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere über die langzeitigen gesundheitlichen Folgen des Umgangs mit asbesthaltigen Materialien (vor allem im Heimwerkerbereich), wird als sinnvoll angesehen. Es wird angestrebt, gemeinsam mit dem Senator für Gesundheit, der Handwerkskammer und Gewerbeaufsicht, die Aufklärungsarbeit, z. B. durch verstärkte Information bauwilliger Hausbesitzer über Beilagen zur Baugenehmigung und durch Veröffentlichungen, z. B. im Internet (auf bremen.de) zu verbessern . 11. Wie und von wem wird kontrolliert, dass der asbesthaltige Abfall ordnungsgemäß entsorgt wird? Hinsichtlich der Überwachung der Entsorgung von Asbest wurde zur Frage 5 geantwortet, siehe auch LAGA-Merkblatt Asbest „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“. 12. Welche Kenntnisse hat der Senat über den Import illegaler asbesthaltiger Produkte ? Welche Kontrollen führt er durch, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Bundesländern? In Deutschland ist es seit 1993 verboten, Asbest oder asbesthaltige Produkte herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. In der EU gilt dieses umfassende Verbot seit 2005. Auch in den meisten Industrieländern ist Asbest verboten. Leider wird er dagegen in Entwicklungs- und Schwellenländern (z. B. China, Indien, Russland) häufig eingesetzt. Asbest ist deutlich billiger als Ersatzstoffe und die Gefährlichkeit wird von den Verantwortlichen ignoriert. Russland, — 6 — China, Kasachstan und Brasilien sind weltweit große Produzenten. Werden solche Produkte in Deutschland, z. B. aufgrund illegaler Importe, identifiziert, sind sie aus dem Warenverkehr zu ziehen und sachgerecht zu entsorgen. In den vergangen Jahren wurden immer wieder asbesthaltige Produkte wie Thermoskannen, Bügeleisen, Toaster gefunden. Bei den Thermoskannen wurde in Bremen, zuletzt in 2008 festgestellt, dass der Abstandshalter im Glaskörper der Kanne 1 bis 15 % Chrysotil (Weißasbest) enthält. Im Rahmen der länderübergreifenden Internetüberwachung werden regelmäßig Katalytöfen, deren Füll- und Dichtmaterial Chrysotilasbest enthält, in Bremen aufgefunden, zuletzt Ende 2013. Gemäß Ziffer 6 Anhang XVII REACH-Verordnung ist das Inverkehrbringen und Verwenden von Erzeugnissen, die solche Fasern enthalten, dann verboten. In der Abfertigungspraxis der Zollbehörden ergibt sich daraus, dass die Abfertigungsbediensteten bei der Anmeldung entsprechender Waren auf die hierfür bestehenden Verbote und Beschränkungen automatisch hingewiesen werden. Entsprechende Risikohinweise werden zentral durch das Zollkriminalamt oder lokale Risikoanalysegruppen in das genutzte IT-Verfahren eingestellt. Damit sollte der Bekämpfung der illegalen Einfuhr entsprechender Waren ausreichend vorgebeugt werden. Sollten dennoch derartige Waren illegal eingeführt worden sein, wäre eine weitere umweltrechtliche Verfolgung durch die örtlich zuständigen Landesbehörden durchzuführen. Die Zollverwaltung ist nur für die Abfertigung und die Überwachung des Warenverkehrs über die nationale Grenze zuständig. Die europäische Kommission unterhält ein Datenbanksystem über gesundheitsgefährdende non-food-Produkte, die z. B. über illegale Importe nach Europa gelangen . Durch Eingabe des Suchworts „Asbest“ können eine Reihe von gefährlichen Importprodukten, überwiegend aus China, identifiziert werden, die Asbest enthalten. http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/alerts/main/index. cfm?event=main.search. Druck: Anker-Druck Bremen