— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1491 (zu Drs. 18/1374) 15. 07. 14 Mitteilung des Senats vom 15. Juli 2014 Teilhabe durch Arbeit – Maßnahmen zur Förderung chronisch psychisch Kranker, Suchtkranker und Leistungsgeminderter verbessern Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD haben unter Drucksache 18/1374 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Welche Angebote der unterstützten Arbeit gibt es im Land Bremen als Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) für chronisch psychisch Kranke, Suchtkranke und Menschen mit wesentlichen Beeinträchtigungen? Welche Möglichkeiten bieten das „Budget für Arbeit“ und das „Job-Budget“ in dieser Hinsicht? Bitte bei jedem einzelnen Angebot aufführen: a) Zielgruppe, b) Zahl der teilnehmenden/erreichten Menschen, c) Träger, d) Finanzierung und Förderung, e) Art der Maßnahme, f) Kostenträgerschaft? Die konzeptionelle Ausgestaltung von Angeboten der unterstützten Arbeit im Land Bremen als Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM für chronisch psychisch Kranke und Suchtkranke obliegt dem Senator für Gesundheit, und für die Menschen mit einer wesentlich geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung ist die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen zuständig. Angebote für chronisch psychisch Kranke und Suchtkranke. Die Angebote der unterstützten Arbeit im Land Bremen als Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM für chronisch psychisch Kranke und Suchtkranke sind der gewünschten Struktur der nachfolgenden Übersicht 1: „Angebote für psychisch Kranke und Suchtkranke im Land Bremen“ zu entnehmen. Übersicht 1: „Angebote für psychisch Kranke und Suchtkranke im Land Bremen“ a) Zielgruppe: Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen c) Träger b) Plätze d) Finanzierung und Förderung (Rechtsgrundlage) e) Art der Maßnahme ArBis Bremen gGmbH 10 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen 60 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 und analog § 136 (2) SGB IX Beschäftigungswerkstatt (WEBESO) ASB Gesellschaft für seelische Gesundheit mbH 53 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen 8 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX Tagesstätte — 2 — c) Träger b) Plätze d) Finanzierung und Förderung (Rechtsgrundlage) e) Art der Maßnahme AWO Integra gGmbH 37 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen AWO Sozialdienste GmbH (Bremerhaven ) 20 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 und ananlog § 136 (2) SGB IX Ambulante Tagesstruktur Bremer Werkgemeinschaft GmbH 13 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen 24 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX Tagesstätte gGesellschaft für integrative Beschäftigung mbH (GIB) 7 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen 18 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 und analog § 136 (2) SGB IX Ambulante Tagesstruktur Haus Lehe (Bremerhaven ) 7 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 und § 136 (2) SGB IX Ambulante Tagesstruktur Sozialwerk der freien Christengemeinde e.V. 14 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen 8 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX Tagesstätte Werkstatt Bremen 11 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen Verein für Innere Mission Bremen 11 § 11(3) SGB XII Aktivierende Hilfen 8 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX Tagesstätte Verein für neue Arbeit in Bremerhaven e.V. 0 § 53 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX Tagesstätte Mit der Festlegung der Rechtsgrundlage für die Leistung im Einzelfall ist auch die Art der Finanzierung und Förderung über Entgelte im Rahmen von Verträgen nach §§ 75 SGB XII ff. bestimmt, und die Kosten der Maßnahmen trägt damit der Sozialhilfeträger. Wie die Tabelle zeigt, sind fast alle Träger der Psychiatrie und Suchthilfe im Land an der Ausgestaltung des Bereichs Arbeit und Beschäftigung als Alternative zur Werkstatt beteiligt. Die Plätze werden sowohl gleichzeitig von verschiedenen Personen (Teilzeit) wie auch im Jahresverlauf von unterschiedlichen Personen (Neueinstiegen, Abbrüche und Unterbrechungen) genutzt: Im Jahr 2013 nahmen bei den „Aktivierenden Hilfen“ ca. 220 Personen, in den Tagestätten ca. 250 Personen, in der Beschäftigungswerkstatt ca. 95 Personen und in der ambulanten Tagesstruktur 66 Personen teil. Bei den oben genannten Angeboten und Maßnahmen für chronisch psychisch kranke und suchtkranke Menschen sei darauf hingewiesen, dass diese nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer wie in einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM gewährleisten und sicherstellen. Angebote für Menschen mit einer wesentlich geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung Soweit mit dem in der Fragestellung genannten Personenkreis der Menschen mit wesentlichen Beeinträchtigungen nach der derzeit geltenden gesetzlichen Legaldefinition geistig und mehrfach behinderte Menschen mit einem Hilfeanspruch nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 41 gemeint sind, gibt es im Land Bremen bislang keine gleichwertigen Alternativen zu einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM mit der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Sinne einer besonderen Maßnahme des Sozialhilfeträgers. Die Beschäftigung in einer WfbM ist in der Reihenfolge der Handlungsformen zur Teilhabe am Arbeitsleben das letzte Glied in der Kette der möglichen Angebote für Menschen mit Behinderungen. Beim Übergang von der Schule in das Arbeitsleben setzen berufliche Bildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie z. B. die unterstützte Beschäftigung nach § 38a — 3 — SGB IX, die Berufsvorbereitung, eine reguläre Ausbildung, die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in einen Integrationsprojekt nach § 132 SGB IX im Vorfeld an. Diese vorgelagerten Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Frage nach Alternativen zur WfbM ist vielmehr die Pflichtaufgabe der Werkstatt angesprochen, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem Integrationsprojekt im Sinne von § 132 SGB IX durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Nach der Werkstättenverordnung (WVO) hat die WfbM konzeptionell und organisatorisch entsprechende Voraussetzungen zur Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen. Hierzu zählen die Einrichtung von Übergangsgruppen mit besonderen Förderangeboten, die Entwicklung individueller Förderpläne, Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und die zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Hierbei ist der Fachausschuss zu beteiligen und das Mitwirkungsrecht des Werkstattrates zu beachten. Die Aufgabe der Übergangsförderung wird neben der Werkstättenverordnung (WVO) auch in § 136 Abs. 1 Satz 6 SGB IX verfestigt, indem die Werkstatt insbesondere die oben genannten ausgelagerten Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Zwecke des Übergangs anzubieten hat. Geeigneten Werkstattbeschäftigten werden für die Vorbereitung auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sogenannte Außenarbeitsplätze bei regionalen Arbeitgebern angeboten. Diese Form der Beschäftigung trägt einerseits der gesetzlichen Aufgabe Rechnung, andererseits sind die Außenarbeitsplätze auf eine gewisse Dauer angelegt, um den Beschäftigten auch einen den individuellen Kompetenzen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Der Status bleibt weiterhin der eines Werkstattbeschäftigten. Die Werkstatt erhält das vereinbarte Entgelt vom Sozialhilfeträger. Laut Integrationsstatistik der Agentur für Arbeit Hannover vom 10. Juni 2013 wurden in 2012 im Land Bremen von insgesamt 338 Personen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich 53 Teilnehmerinnen/Teilnehmer und von 2 625 Beschäftigten im Arbeitsbereich 41 Personen auf befristet ausgelagerte Arbeitsplätze zur Vorbereitung auf den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt. Integrationsprojekte stellen ebenfalls eine geeignete Möglichkeit und Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM dar: Menschen mit Behinderungen können nach dem Ausscheiden aus der WfbM weiterhin in einem teilgeschützten Rahmen tätig sein. Zudem haben Integrationsbetriebe eine wichtige Funktion bei der Vermeidung von Aufnahmen schwerbehinderter Menschen in die Werkstatt. Im Land Bremen gibt es mittlerweile neun Integrationsbetriebe mit 65 Arbeitsplätzen für Menschen mit besonderen Beeinträchtigungen, wovon ca. die Hälfte unmittelbar mit den Werkstätten in Bremen und Bremerhaven zusammenarbeiten, bzw. teilweise von den Werkstätten selbst betrieben werden (z. B. der CAP-Markt in Bremerhaven der Elbe-Weser-Werkstätten und das Integrationsprojekt „Integra“ im Automobilzuliefererbetrieb der Werkstatt Bremen). Weitere Integrationsprojekte mit neuen Arbeitsplätzen sind in der konkreten Planung. Das „Job-Budget“ ist eine besondere Maßnahme zur individuellen Förderung des Übergangs von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Unterstützungsleistungen in den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgen in enger Kooperation zwischen der Werkstatt und dem Integrationsfachdienst . Das Job-Budget ist eine Finanzierung aus Mitteln der Eingliederungshilfe und der Ausgleichsabgabe. In der Stadt Bremen ist das Job-Budget bereits seit Anfang 2009 als ehemaliges Bundesmodellvorhaben etabliert. 2013 wurden insgesamt 15 Personen begleitet und unterstützt. Die Anzahl setzt sich aus sieben Aufnahmen, sechs Abschlüssen und zwei Durchläufen zusammen. Während im Vorjahr (15 Personen) der Schwerpunkt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eher bei Menschen mit einer psychischen Erkrankung lag, wurden in 2013 mehr Menschen mit einer geistigen Behinderung im Rahmen des Job-Budgets von der Werkstatt und dem Integrationsfachdienst (IFD) begleitet und gefördert. Das Vorgehen in Bremerhaven wird noch abgestimmt, die Elbe-Weser Werkstätten haben Interesse an einer Umsetzung bei ihrem Angebot zur Ausschreibung des IFD formuliert. 2. Wie viele der Teilnehmenden haben – nach Abschluss der Maßnahme oder durch die Maßnahme – eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erlangt, durch — 4 — die sie ihren Lebensunterhalt vollständig oder zumindest einen maßgeblichen Anteil daran sichern können? In den letzten drei Jahren haben zehn Personen durch die in der Übersicht 1 dargestellten Maßnahmen für chronisch psychisch Kranke und Suchtkranke eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erlangt. Laut Integrationsstatistik der Agentur für Arbeit Hannover vom 10. Juni 2013 konnten durch die in der Frage 1 dargestellten übergangsfördernden Maßnahmen der WfbM fünf Personen im Land Bremen dauerhaft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden. Von den sechs abgeschlossenen Aufträgen im Rahmen des Job-Budgets gelang drei Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und drei Personen sind wieder in die WfbM zurückgekehrt. 3. Wie sind die Zugangswege zu den genannten Unterstützungsleistungen geregelt ? Wer übernimmt die Vermittlung? Wie werden Betroffene über die Angebote informiert? Menschen, die sich über Unterstützungsleistungen informieren wollen und Beratung benötigen sowie ihre berechtigten Ansprüche geltend machen möchten, können im Grundsatz auf ein sehr differenziertes und gut ausgebautes Hilfesystem (Amt für Soziale Dienste, Gesundheitsämter, Träger, Vereine, Selbsthilfegruppen , Reha-Beratungen, Integrationsämter) zugreifen. Ein Netzwerk mit allen Akteuren, die mit der Unterstützung bei der Teilhabe am Arbeitsleben im Land Bremen zu tun haben, ist aufgebaut und funktioniert nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben und Zuständigkeiten. Betroffene werden somit über die eben genannten verschiedenen Anlauf- und Beratungsstellen über die alternativen Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert und stellen oft direkt von dort auch die entsprechenden Anträge für die Leistung. Für die in der Übersicht 1 dargestellten alternativen Maßnahmen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen in Bremen ist die Hilfeplankonferenz „Arbeit und Beschäftigung“ verbindlich eingerichtet worden. An ihr nehmen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Gesundheitsamtes Bremen in Funktion des örtlichen Sozialhilfeträgers, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines regionalen psychiatrischen Behandlungszentrums (BHZ), der WfbM und weitere Vertreterinnen /Vertreter der Leistungserbringer teil. Dieses Gremium macht Vorschläge für die Zuweisung und prüft den Verlauf im Einzelfall. Einzelfallübergreifend organisiert das Gesundheitsamt Bremen vierteljährlich ein Kooperationsgremium mit den Leistungserbringern für das § 11 (3) SGB XII-Segment. Die Zugangswege zu den genannten Unterstützungsleistungen und die Übermittlung , die in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegen, sind in entsprechenden fachlichen Weisungen geregelt. Hier ist der Personenkreis definiert, die Zielsetzung und das Leistungsangebot der Maßnahme beschrieben sowie das Bedarfsfeststellungsverfahren und die sozialhilferechtliche Prüfung festgelegt. Die Feststellung, ob die WfbM die geeignete Maßnahme zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben ist oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen (beispielsweise unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX oder Berufsvorbereitung) bzw. welche Zielsetzungen im Rahmen einer individuellen Förderplanung im Einzelfall zu berücksichtigen sind, trifft nach § 2 der Werkstättenverordnung (WVO) der Fachausschuss der Werkstatt. Die Entscheidungen erfolgen auf der Grundlage geeigneter Gutachten und Stellungnahmen. In der Stadtgemeinde Bremen gibt es den Fachausschuss Werkstatt Bremen und in Bremerhaven die Fachausschüsse Elbe-Weser-Werkstätten und Lebenshilfe. Dem Fachausschuss gehören in gleicher Zahl jeweils Vertreter der Werkstatt, Vertreter der Bundesagentur für Arbeit sowie Vertreter des überörtlichen bzw. örtlichen Trägers der Sozialhilfe wie auch andere Rehabilitationsträger an. Die Vermittlung in Arbeit und Beschäftigung erfolgt über ein ordentliches Bedarfsfeststellungsverfahren . Für den oben genannten Personenkreis wird ein Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX aufgestellt. Bei den chronisch psychisch kranken und suchtkranken Menschen basiert die Feststellung des Bedarfs nach Art und Menge insbesondere auf dem Bremer Hil- — 5 — feplan (BHP) und wird durch das regionale psychiatrische Behandlungszentrum (BHZ) oder das Drogenhilfezentrum (DHZ) und in Bremerhaven über den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes durchgeführt. Die Bewilligung und Bescheiderteilung des Sozialhilfeträgers darf nur auf der Grundlage der Fachausschussempfehlung erfolgen. Mit der Bewilligung zur Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM gelten die mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossenen Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen der Träger. Zudem bleibt es dem Fachschuss der Werkstatt freigestellt, den Menschen mit Behinderung als Betroffenen, gegebenenfalls auch seinen gesetzlichen Vertreter, einzuladen und anzuhören und dem Leistungsberechtigten auch in diesem Gremium die Möglichkeit der Information über übergangsfördernde u. a. Angebote zu verschaffen. Hierzu kann sie/er auch eine Person ihres/seines Vertrauens einbeziehen. Unter allen Umständen hat der Fachausschuss den individuellen Einzelfall und die persönlichen Wünsche zu berücksichtigen. Die Werkstätten im Land Bremen verfügen über entsprechende zentrale Beratungsstellen und Servicedienste mit qualifiziertem Fachpersonal. Alle Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 SGB XII für den Personenkreis psychisch Kranker und Suchtkranker (nur Stadt Bremen) werden über die Hilfeplankonferenz Arbeit und Beschäftigung koordiniert. Unter der Leitung des Gesundheitsamtes Bremen erfolgt eine Empfehlung, danach nehmen die wirtschaftlichen Hilfen des Amtes für Soziale Dienste eine Zuweisung zum Arbeitsplatz vor. In den Tagesstätten für psychisch kranke Menschen melden sich in der Regel die Besucherinnen und Besucher direkt in der Einrichtung für eine Tätigkeit an. Die Zugehörigkeit zur berechtigten Personengruppe wird in Bremen vom regionalen BHZ und in Bremerhaven über den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes festgestellt. Weitere Beschäftigungsangebote nach § 11 Absatz 3 SGB XII werden für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß Kapitel 8 SGB XII zur Verfügung gestellt. 4. Welche Kooperationsformen existieren zwischen den verschiedenen Angeboten und Trägern? Gibt es verbindliche Kooperationsformen? Das Gesundheitsamt Bremen organisiert einzelfallübergreifend vierteljährlich ein Kooperationsgremium mit den Leistungserbringern für die aktivierenden Hilfen nach § 11 Absatz 3 SGB XII. Es exisitieren diverse Arbeitsgruppen zwischen den Fachabteilungen der Ressorts und der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. im Rahmen der Vertragskommission, die sich mit speziellen fachlichen und inhaltlichen Fragen von Angeboten und Maßnahmen im Bereich Arbeit und Beschäftigung auseinandersetzen und gemeinsam beraten. Zwischen den Werkstätten und den jeweils maßnahmebezogenen zuständigen Rehabilitationsträgern bzw. entsprechenden Fachdiensten bestehen ebenfalls Kooperationsvereinbarungen für fachdiagnostische und gezielte übergangsfördernde Angebote und Maßnahmen wie z. B. dem Job-Budget oder der Klärung der Arbeitsmarktfähigkeit (DIA-AM). Ferner sind die Werkstätten im Land Bremen in verschiedenen Vereinen und Organisationen aktiv und vernetzt. Dies bezieht sich sowohl auf die verbandspolitische Ebene, wie z. B. der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V., Frankfurt, und der LAG WfbM – Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Bremen, aber auch auf die Kooperation mit der Handwerkskammer und der Industrie. Zudem existieren Kooperationsvereinbarungen zwischen den Werkstätten und den Tagesförderstätten in der Stadtgemeinde Bremen für die Übergänge und Praktika. Diese bedürfen einer laufenden Aktualisierung und Anpassung, die in den entsprechenden Gremien erörtert und vorgenommen wird. Verbindliche Standards und Leistungsinhalte für die Angebote sowie deren Finanzierungsbedingungen sind nicht in Form von Kooperationen geregelt, sondern zwischen den Trägern und dem Kostenträger in den Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 SGB XII verbindlich festgelegt. — 6 — 5. Durch welche bundes- und landesgesetzlichen Grundlagen werden die Arbeitsund Beschäftigungsmöglichkeiten für die genannten Zielgruppen geregelt? Werden in Bremen alle gesetzlich möglichen Varianten ausgeschöpft? Wenn nein, warum nicht? Die bundesrechtlichen Grundlagen für die Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten sind in Teil 2 Kapitel 12 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX festgelegt. Diese gelten ausschließlich für eine anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Weitere wichtige Rechtsnormen in Bezug auf die Aufgabe einer Werkstatt, Aufnahmevoraussetzungen , Rechtsstellung der Beschäftigten, Mitwirkung und Anerkennung sind in den §§ 136 bis 142 SGB IX festgelegt. Die rechtlichen Regelungen zu den Leistungen und Vergütungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt werden in § 41 SGB IX geregelt. Die landesrechtlichen Grundlagen, z. B. in Form von Landesrahmenverträgen, unterliegen dem Bundesrecht. Die Diskussion, Beratung und Abstimmung über notwendige Veränderungen der bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben, damit auch z. B. alternative Angebote zur Werkstatt gesetzlich „abgesichert“ sind, erfolgt derzeit in den entsprechenden (verbands-)politischen und offiziellen Entscheidungsgremien. Anträge aus den Bundesländern und Gesetzesinitiativen sowie fachpolitische Stellungnahmen bestehen bereits, konkrete Entscheidungen auf Bundesebene im Kontext der Neuordnung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe hin zu einem Bundesteilhabegesetz und den personenzentrierten Leistungs- und Finanzierungsstrukturen sind bislang nicht getroffen worden und damit noch nicht rechtsgültig. Um alternative Angebote zur WfbM auf Landesebene zu schaffen, die auch den bundesrechtliche Vorgaben entsprechen, wird auf den bestehenden Rechtskanon des Sechsten Kapitels des SGB XII „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen “ (§ 53 SGB XII ff.) Bezug genommen und in sachgerechter Auslegung der rechtlichen Grundlagen bei fachlich nachweislich sinnvollen und politisch gewollten Angeboten auf der Ebene von Modellprojekten gearbeitet, für die freiwillige Mittel aus der Eingliederungshilfe zusätzlich zur Verfügung gestellt oder diese durch Umschichtungen kostenneutral geschaffen werden können. Es werden alle gesetzlichen Vorschriften ausgeschöpft, um Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Zielgruppen anzubieten. 6. Wie bewertet der Senat das aktuelle Angebot an unterstützter Arbeit für chronisch psychisch Kranke, Suchtkranke und Menschen mit Beeinträchtigungen außerhalb der WfbM? a) Sieht der Senat Verbesserungsbedarf? Wenn ja, wo? Aus Sicht des Senats sind die Angebote an unterstützter Arbeit für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen und für Menschen mit einer wesentlich geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung außerhalb der WfbM zu verbessern. Bedingt durch die oben genannten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen und die gesetzlich geregelte alleinige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die berufsbildenden und -fördernden Maßnahmen im Vorfeld zur WfbM, sind diese Maßnahmen auf Landesebene oder kommunal nur bedingt steuer- und beeinflussbar. Die Beteiligung des Sozialhilfeträgers, z. B. bei den Berufswegeplankonferenzen , im Kontext der Initiative Inklusion in Bremen wäre eine konkrete Maßnahme zur Verbesserung. Eine Beteiligung oder beratende Mitwirkung seitens des Sozialressorts konnte bisher nicht realisiert werden. b) Welche Maßnahmen zur Förderung individualisierter, passgenauer Unterstützungsangebote für die Beschäftigung außerhalb der WfbM wird der Senat zukünftig ergreifen? Der Senat wird sich für die Schaffung von Integrationsprojekten im Rahmen seiner Möglichkeiten einsetzen, diese unterstützen und fördern. Schließlich sind die WfbM besonders gut geeignet, Integrationsunternehmen zu gründen , da sie über die sozialen Kenntnisse und das betriebswirtschaftliche Wissen und nicht zuletzt über die Kontakte zur regionalen Wirtschaft verfügen . — 7 — Druck: Anker-Druck Bremen c) Welche Maßnahmen zur Förderung von Zuverdienstarbeitsplätzen plant der Senat? Aufgrund zahlreicher Planungen neuer und der Erweiterung bestehender Integrationsprojekte werden hier in naher Zukunft neue Zielgruppenarbeitsplätze geschaffen. Der Senator für Gesundheit prüft die Einführung eines Modellprojektes ab Anfang 2015. Ziel des Projektes ist die Schaffung eines neuen Leistungstyps „Betreute Beschäftigung“ als zukünftig gleichberechtigtes Angebot zum „Betreuten Wohnen“. Damit ist gleichzeitig geplant, das bestehende System (vergleiche Antwort zu Frage 1) zu vereinheitlichen. In diesem Zusammenhang ist ein Angebotsflyer geplant.