— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1564 Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 31. Juli 2014 Gewährleistung einer fairen Prüfung von Asylgesuchen durch angemessene und bedarfsgerechte Asylverfahrensberatung Das Asylrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet und besteht neben bundesdeutschen auch aus europäischen Rechtsnormen. Hinzu kommen sich permanent ändernde (sicherheits-)politische Situationen in Krisen- und Kriegsregionen und eine sich sukzessive fortentwickelnde Rechtsprechung. Das (ohnehin restriktive) Recht auf Asyl, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ist beschränkt auf bestimmte Konstellationen individueller Verfolgung als Fluchtursache der Betroffenen. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, müssen Betroffene wissen, welche dieser Umstände asylrechtsrelevant sind und sie in der Erstanhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Sprache bringen. Ohne grobe Kenntnis des Asylverfahrensrechts bzw. ohne eine Beratung zu Ablauf und Charakter , insbesondere der Erstanhörung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Asylsuchende in der Lage sind, alle relevanten Aspekte ihrer Fluchtgründe vorzutragen und ihr Recht auf Asyl vollumfänglich wahrzunehmen. Für eine faire Prüfung von Asylansprüchen ist eine umfassende individuelle Beratung über das bundesdeutsche und europäische Asylrecht daher unablässig. Da sich in Bremen eine Zentrale Aufnahmestelle (ZASt) befindet, die Anlaufstelle für Erstantragstellerinnen und Erstantragsteller ist, ist Bremen in der besonderen Pflicht, hier eine ausreichende Asylverfahrensberatung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie hat sich die Zahl der Asylsuchenden im Land Bremen seit 2011 entwickelt (bitte nach Jahr differenzieren)? 2. Welche Beratungsstellen in Bremen und Bremerhaven bieten Asylverfahrensberatung auf hauptamtlicher Basis an? 3. Wie sind die hauptamtlichen Beratungsstellen finanziert? 4. Wie sind sie personell ausgestattet (bitte aufschlüsseln auf Stellen, Personalvolumina jährlich seit 2011)? 5. Welche Stellen in Bremen und Bremerhaven bieten darüber hinaus Asylverfahrensberatung auf ehrenamtlicher Basis an? 6. Welcher Beratungsumfang wird seitens der Beratungsstellen pro Asylverfahrensberatungsfall durchschnittlich benötigt? Wird dieser Bedarf gewährleistet? Wenn nicht, in welchem Umfang fehlen Beratungskapazitäten? 7. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) sind in Bremen und Bremerhaven seit 2011 angekommen? 8. Welche Art von Beratung soll das neu einzurichtende Clearinghaus für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge übernehmen? Welche vergleichbaren Strukturen und Beratungsangebote für UMF gibt es in Bremerhaven? 9. In wie vielen Fällen wurde seitens der Vormünder die Einsetzung der anwaltlichen Vertretung der UMF-Mündel durch eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB seit 2011 beantragt (bitte nach Stadtgemeinde, Monat und Jahr aufschlüsseln )? — 2 — 10. In wie vielen Fällen aus Frage 9 wurde dem Antrag seitens der Familiengerichte stattgegeben? 11. Hat sich die Ergänzungspflegschaft aus Sicht des Senats, des Bremerhavener Magistrats und aus Sicht der Amtsvormundschaften bewährt? 12. Welche Konsequenzen ziehen Senat, Magistrat und die Amtsvormundschaften aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Mai 2013 (Az.: XII ZB 530/11)? 13. Aus Sicht des BGH’s sollen Vormünder „bei fehlender juristischer Sachkunde (. . .) um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen“ (Rn. 18). Welche hauptund ehrenamtlichen Beratungsstellen nimmt die Amtsvormundschaft in Anspruch ? Inwiefern bemüht sich die Vormundschaft um anwaltliche Vertretung? Wie und von wem wird diese gegebenenfalls bezahlt? 14. Halten Senat und Magistrat es für angemessen, dass staatliche Behörden auf ehrenamtliche Strukturen zurückgreifen? 15. Wie wurden und werden die Amtsvormünder in Bremen und Bremerhaven aufenthalts - und asylrechtlich geschult/fortgebildet? Von wem? Mit welchen Inhalten ? Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE D a z u Antwort des Senats vom 30. September 2014 1. Wie hat sich die Zahl der Asylsuchenden im Land Bremen seit 2011 entwickelt (bitte nach Jahr differenzieren)? Für das Land Bremen entwickelten sich die Zugangszahlen von Asylsuchenden wie folgt: Jahr Personen 2011 427 2012 631 2013 1 111 Bis 31. Juli 2014 915 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Verteilungssystem EASY, 2. Welche Beratungsstellen in Bremen und Bremerhaven bieten Asylverfahrensberatung auf hauptamtlicher Basis an? In Bremen bietet die Beratungsstelle für Flüchtlinge des Fachdienstes Migration und Integration der AWO Soziale Dienste gemeinnützige GmbH eine Asylverfahrensberatung an. Zudem beraten die Heimleitungen der Erstaufnahmeeinrichtung und der Übergangswohnheime zu Fragen des Asylverfahrens. Im Bremerhaven nimmt das Sozialamt die Beratungsaufgaben wahr, die sich aus dem Zuständigkeitsbereich ergeben. Darüber hinaus ist im Bereich der Übergangswohneinrichtungen eine Stelle eingerichtet, die Asylbewerberinnen/ Asylbewerber in allen anstehenden Lebenslagen berät bzw. an die jeweils zuständige Stelle vermittelt. Zum Beratungsumfang zählen im Rahmen dieser Beratung gelegentlich auch Fragen des Asylverfahrens. Das Sozialamt ist hingegen nicht für die Bearbeitung von Asylverfahren zuständig, sodass insoweit keine expliziten Beratungsleistungen hierzu erbracht werden. 3. Wie sind die hauptamtlichen Beratungsstellen finanziert? Die Migrations- und Flüchtlingsberatung der AWO Soziale Dienste gemeinnützige GmbH in der Stadtgemeinde Bremen wird im Rahmen von kommunalen Zuwendungen der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen gefördert. — 3 — 4. Wie sind sie personell ausgestattet (bitte aufschlüsseln auf Stellen, Personalvolumina jährlich seit 2011)? Die Flüchtlingsberatung der AWO Soziale Dienste gemeinnützige GmbH in Bremen ist seit 2011 mit einer festen Stelle (32,5 Stunden/Woche) ausgestattet. 5. Welche Stellen in Bremen und Bremerhaven bieten darüber hinaus Asylverfahrensberatung auf ehrenamtlicher Basis an? Eine ehrenamtliche Asylverfahrensberatung wird von der Flüchtlingsinitiative Bremen angeboten und aus Projektmitteln der Senatorin für Soziales, Kinder Jugend und Frauen gefördert. Zudem führt die AWO Bremen in Kooperation mit dem Bremer Rat für Integration das Projekt enCourage durch, das aus den Teilhabemitteln für Flüchtlinge in Stadtteilen gefördert wird. Dort beraten Studierende im Café Welcome im Gebäude der Erstaufnahmeeinrichtung Asylsuchende über den Ablauf des Asylverfahrens, insbesondere zur Erstanhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 6. Welcher Beratungsumfang wird seitens der Beratungsstellen pro Asylverfahrensberatungsfall durchschnittlich benötigt? Wird dieser Bedarf gewährleistet? Wenn nicht, in welchem Umfang fehlen Beratungskapazitäten? Nach Einschätzung der Flüchtlingsberatung der AWO Soziale Dienste gemeinnützige GmbH ist die zeitliche Dauer einer Beratung von unterschiedlichen Faktoren abhängig, sie beträgt durchschnittlich ca. eine Stunde pro Fall. Der dort nachgefragte Beratungsbedarf ist gewährleistet. Aus den gestiegenen Flüchtlingszahlen leiten einige Bundesländer die Forderung ab, dass der Bund einen Teil der entstehenden Kosten (u. a. auch für Beratungsangebote) übernimmt. 7. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) sind in Bremen und Bremerhaven seit 2011 angekommen? Der nachfolgenden Grafik sind die Zugangszahlen aus den Jahren 2011 bis Juli 2014 im Land Bremen zu entnehmen (Quelle: Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge [ZASt]). Das entspricht für das Land Bremen in absoluten Zahlen einem Zugang von Jahr Gesamt Männlich Weiblich 2011 53 45 8 2012 102 88 14 2013 200 175 25 > Juli 2014 159 145 14 Der Anteil der in Bremerhaven betreuten minderjährigen Flüchtlinge beträgt Davon in BremerJahr Gesamt Männlich haven direkt eingetroffen 2011 7 7 2012 11 11 1 2013 16 16 4 > Juli 2014 13 13 1 — 4 — 8. Welche Art von Beratung soll das neu einzurichtende Clearinghaus für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge übernehmen? Welche vergleichbaren Strukturen und Beratungsangebote für UMF gibt es in Bremerhaven? Das Clearingverfahren als Teil des Inobhutnahmeverfahrens wird im Auftrag des Jugendamtes Bremen gemäß § 87 SGB VIII an dem Ort durchgeführt, an dem sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Unter dem Begriff „Clearingverfahren“ sind u. a. die Klärung der verwaltungsund sorgerechtlichen sowie organisatorischen Abläufe sowie die Ermittlung der persönlichen Situation und Bedarfslage zu verstehen. Diese sind Grundlage der weitergehenden Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und sollen unmittelbar nach der Entscheidung über die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings erfasst, abgeklärt und gegebenenfalls schon durchgeführt werden. Ziele des Inobhutnahme- und Clearingverfahrens sind somit der unmittelbare Schutz, die möglichst umfassende Klärung der Situation und die Erarbeitung von Perspektiven des Jugendlichen. Zielsetzung ist insbesondere auch die Klärung der physischen und psychischen Situation des minderjährigen Flüchtlings sowie des daraus abzuleitenden Hilfe - und Erziehungsbedarfs. Das Verfahren beinhaltet somit auch die diesbezügliche Erarbeitung einer Empfehlung für die Unterbringung in einer situationsangemessenen und dem individuellen Bedarf entsprechenden Jugendhilfeeinrichtung nach § 34 SGB VIII bzw. die Vermittlung in eine Maßnahme im Rahmen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Im Einzelfall kann sich in diesem Rahmen auch die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit Verwandten an anderen Wohn- und Lebensorten eröffnen. Neben der vorgenannten Klärung werden – soweit dies nicht im Rahmen der einzurichtenden Vormundschaft bereits erfolgt oder erfolgt ist – auch der ausländer - und asylverfahrensrechtliche Status des Kindes/Jugendlichen weiter abgeklärt . Dies kann neben einer allgemeinen Beratung bis hin zur Erarbeitung einer Empfehlung in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Perspektiven und zur begleitenden Unterstützung für die Stellung eines Asylantrags gehen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen hierzu vorliegen und noch kein Vormund oder Verfahrenspfleger bestellt ist. Dies bedeutet im Einzelfall z. B. die Begleitung zum K 54 („Migrations- und Arbeitsmarktdelikte“), die Anmeldung beim Stadtamt, die Beantragung einer Duldung und gegebenenfalls Vermittlung in eine erste unabhängige Beratung . Soweit die Übernahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Bremerhaven aus einer bremischen Clearing-/Inobhutnahmeeinrichtung heraus erfolgt , soll eine entsprechende Beteiligung des öffentlichen Jugendhilfeträgers Bremerhaven am Clearingverfahren durchgeführt werden. Die Jugendlichen werden nach abgeschlossenem Clearing direkt in eine stationäre Jugendhilfemaßnahme in Bremerhaven übergeleitet. Die allgemeinen bundesgesetzlichen sowie die konkret fachlichen Anforderungen an ein Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII sind entsprechend gleich und werden in Bremerhaven in integrierter Form durch die aufnehmenden Einrichtungen in enger Kooperation mit dem dortigen Jugendamt erbracht. 9. In wie vielen Fällen wurde seitens der Vormünder die Einsetzung der anwaltlichen Vertretung der UMF-Mündel durch eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB seit 2011 beantragt (bitte nach Stadtgemeinde, Monat und Jahr aufschlüsseln )? Es wurden in 2013 seitens der Amtsvormundschaft Bremen bei geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. geschlechtsspezifischen Fluchtgründen jeweils Anträge auf Bewilligung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB gestellt . Zeitgleich mit den vier Asylanträgen in 2013 wurden die Ergänzungspflegschaften beantragt. Für Bremerhaven wird Fehlanzeige gemeldet. — 5 — 10. In wie vielen Fällen aus Frage 9 wurde dem Antrag seitens der Familiengerichte stattgegeben? Von vier in Bremen beantragten Ergänzungspflegschaften wurden drei durch das Familiengericht bewilligt. Davon wurde eine zuerst abgelehnt und nach erneuter Antragstellung schließlich bewilligt. In Bremerhaven wurden keine Anträge gestellt. 11. Hat sich die Ergänzungspflegschaft aus Sicht des Senats, des Bremerhavener Magistrats und aus Sicht der Amtsvormundschaften bewährt? Aus Sicht der Amtsvormundschaft in Bremen wird im Einzelfall eine rechtliche Unterstützung und Begleitung durch Ergänzungspflegerinnnen/Ergänzungspfleger als hilfreich bewertet. In Bremerhaven wurden keine Anträge gestellt. 12. Welche Konsequenzen ziehen Senat, Magistrat und die Amtsvormundschaften aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Mai 2013 (Az.: XII ZB 530/11)? Nach Auskunft des Bremer Familiengerichts gegenüber der Amtsvormundschaft Bremen ist aufgrund des BGH-Urteils vom 29. Mai 2013 (Az: XII ZB 530/11) keine Bewilligung von Ergänzungspflegschaften möglich. Der Magistrat Bremerhaven teilt in dieser Angelegenheit die Rechtsauffassung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (Jugendamt 7-8/ 2013, S. 429 ff), wonach der BGH die Tatsache verkennt, dass gerade im Fall der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge die Lebenslagen wesentlich von aufenthaltsrechtlichen Fragen und Entscheidungen bestimmt ist. Diese Tatsache verlangt eine umfangreiche und langwierige Betreuung, die noch vor der etwaigen Asylantragsstellung beginnt und nicht schon mit einem verwaltungsrechtlichen Urteil über den Asylanspruch endet. Diese Tätigkeiten, die mangels eines gerichtlichen Verfahrens nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst sind, und zu denen auch wesentlich die Vorbereitung und Begleitung der Anhörung beim Bundesamt gehört, können von einem Rechtsanwalt auf Grundlage der Beratungshilfe nicht seriös erwartet oder geleistet werden. 13. Aus Sicht des BGH’s sollen Vormünder „bei fehlender juristischer Sachkunde (. . .) um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen“ (Rn. 18). Welche hauptund ehrenamtlichen Beratungsstellen nimmt die Amtsvormundschaft in Anspruch ? Inwiefern bemüht sich die Vormundschaft um anwaltliche Vertretung? Wie und von wem wird diese gegebenenfalls bezahlt? Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Amtsvormundschaft Bremen nehmen alle in Bremen zur Verfügung stehenden Beratungsstellen in Anspruch und es besteht eine gegenseitige Kooperation. Außerdem hatte eine Vormünderin mit Mitarbeiterinnen von amnesty international eine Kooperation aufgebaut. 14. Halten Senat und Magistrat es für angemessen, dass staatliche Behörden auf ehrenamtliche Strukturen zurückgreifen? Nach übereinstimmender Auffassung des Senats und des Magistrats kann es in Einzelfällen angemessen und sinnvoll sein, auf ehrenamtliche ergänzende Strukturen zur Integration und Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zurückzugreifen. 15. Wie wurden und werden die Amtsvormünder in Bremen und Bremerhaven aufenthalts - und asylrechtlich geschult/fortgebildet? Von wem? Mit welchen Inhalten ? Die Bremer Vormünderinnen/Vormünder hatten am 16./17. Juli 2014 eine gemeinsame Fachveranstaltung mit dem Bundesfachverband für UMF, dem Bremer Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bremer Ausländerbehörde . Es gibt seitens dieser Stellen das offene Angebot, sich jederzeit mit Fragestellung dorthin wenden zu können. Fachveranstaltungen dieser Art sollen regelmäßig fortgesetzt werden. — 6 — Am 20. März 2014 und 21. Mai 2014 wurden die Bremer Vormünderinnen/Vormünder im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen durch einen Mitarbeiter des Senators für Inneres und Sport und einen Mitarbeiter des Bremer und Bremerhavener Integrationsnetzes über aufenthalts-, asyl- und sozialrechtliche Aspekte junger Flüchtlinge informiert. Bremerhaven ermöglicht den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Teilnahme an Fortbildungen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF). Der bisherige Vormund hat ebenfalls an Fortbildungen teilgenommen. Druck: Anker-Druck Bremen