— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1611 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 23. September 2014 E-Shisha – Eine Gefahr für Kinder und Jugendliche im Land Bremen In den letzten Jahren haben sich in Deutschland die sogenannten E-Zigaretten stark verbreitet. Bis 2020 sollen sie laut Prognosen 10 % des Marktanteils erobert haben. E-Zigaretten sind generell mit und ohne Nikotin erhältlich. Da im Gegensatz zu herkömmlichen Zigaretten keine Verbrennung stattfindet, fallen diese Geräte, die eine Flüssigkeit verdampfen, nicht unter die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer . Erste Studien zu E-Zigaretten weisen sowohl auf die Vorteile der E-Zigaretten bei der Raucherentwöhnung als auch auf gesundheitliche Risiken durch das Verdampfen hin. Das Deutsche Krebsforschungszentrum und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellen fest, dass eine Krebsgefährdung durch E-Zigaretten nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt insbesondere, da die verdampften Liquids häufig aus China stammen und keiner Produktkontrolle unterliegen. Eine Gefahr für Kinder und Jugendliche sieht das Deutsche Krebszentrum vor allem in den sogenannten E-Shishas, die unter Kinder und Jugendlichen immer beliebter werden: In Geschmacksrichtungen wie Gummibärchen, Schokolade oder Marshmallow sprechen die nikotinfreien Einweg-E-Zigaretten gezielt Kinder und Jugendliche an. Für etwa 10 ‡ sind sie frei verkäuflich und gaukeln den jungen Käufern gezielt Harmlosigkeit vor. Dass sie meistens in einer Form verkauft werden, die einer bunten arabischen Wasserpfeife nachempfunden ist, macht sie bei Jugendlichen zusätzlich attraktiv. Für die Kinder und Jugendlichen sind nicht nur die bisher unbekannten Risiken der Inhaltsstoffe dieser E-Shishas gefährlich: Ähnlich wie vor einigen Jahren bei Alkopops entscheiden sich viele Kinder und Jugendliche durch gezieltes Marketing und den süßen Geschmack für den Konsum von E-Shishas. E-Shishas bedeuten vor diesem Hintergrund oftmals den Einstieg in den Tabakkonsum. Das Ritual des Rauchens wird eingeübt und die bunten Pfeifen gelten als „cool“ oder „trendy“. Das Rauchen selbst wird durch E-Zigaretten und E-Shishas wieder salonfähig. Wir fragen den Senat: 1. Welche gesundheitlichen Risiken durch den Konsum von E-Shishas sieht der Senat für Kinder und Jugendliche in Bremen und Bremerhaven? Wie schätzt der Senat die Wirkung von E-Shishas als Einstieg in den Tabakkonsum ein? 2. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Verbreitung von E-Shishas unter Kindern und Jugendlichen im Land Bremen? Welche Hinweise liegen dazu aus den Schulen, Jugendfreizeitheimen und (Sucht-)Beratungsstellen vor? 3. Wird das Thema E-Zigaretten und E-Shishas im Rahmen der Suchtprävention in den Schulen in Bremen und Bremerhaven behandelt? Welche Leitfäden liegen dazu für die Lehrer vor? Welche außerschulischen Ansprechpartner gibt es dafür für die Lehrkräfte? 4. Welche Schulen und Jugendfreizeitheime in Bremen und Bremerhaven haben bisher Vorkehrungen getroffen, die den Konsum von E-Shishas auf den Schulhöfen bzw. auf dem Gelände der Freizeitheime untersagen? Welche Akzeptanz finden diese Regelungen bei Schülern und Eltern? — 2 — 5. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, das Rauchen von E-Shishas durch Kinder und Jugendliche in öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich zu verbieten? 6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um Werbung für E-Shishas für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche zu unterbinden? 7. Welche Schritte hat der Senat bisher unternommen, um das Rauchen von EShisha durch Kinder und Jugendliche einzudämmen? Rainer Bensch, Sandra Ahrens, Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 4. November 2014 1. Welche gesundheitlichen Risiken durch den Konsum von E-Shishas sieht der Senat für Kinder und Jugendliche in Bremen und Bremerhaven? Wie schätzt der Senat die Wirkung von E-Shishas als Einstieg in den Tabakkonsum ein? E-Shishas werden definitionsgemäß nicht geraucht. Vielmehr werden bei EShishas sogenannte Liquids verdampft und inhaliert. E-Shishas werden in der Regel von Einzelpersonen (und nicht von mehreren durch Herumreichen) benutzt und sind Einmalartikel. Sie sind meist nikotinfrei. Die durch die Verdampfung von Inhaltstoffen der Liquids (in der Hauptsache Propylenglykol und/oder Glycerin, verschiedene Aromastoffe und gegebenenfalls zusätzliche Substanzen) nach Aufnahme über die Atemwege hervorgerufenen gesundheitlichen Wirkungen sind nur unzureichend bekannt. Beispielsweise wird die Inhalation von verdampftem Propylenglykol mit Reizungen der oberen Atemwege bis hin zur Beeinträchtigung der Lungenfunktion in Verbindung gebracht. Ein allergisierendes Potenzial bestimmter Aromastoffe wird angenommen. Insbesondere fehlen jedoch Erkenntnisse zur Wirkung der bekannten Inhaltsstoffe nach Langzeitaufnahme. Darüber hinaus können angesichts der Vielfalt der aktuellen Angebote im Markt aufgrund zum Teil fehlerhafter Kennzeichnung und mangelnder Kontrolle der Inhaltsstoffe nicht deklarierte Bestandteile des Liquids zusätzliche Risiken bergen . Eine Schädlichkeit von E-Shishas und E-Zigaretten für den Konsumenten und für die Umgebung ist anzunehmen. Es fehlen gesetzliche Standards für die Bestandteile der Geräte, für die Reinheit und Konzentration der Inhaltsstoffe sowie für Warn- und Sicherheitshinweise auf den Verpackungen. Insofern teilt der Senat die Bedenken des Bundesinstituts für Risikobewertung, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Krebsforschungszentrums , wonach gesundheitlich abträgliche Wirkungen durch den Gebrauch von E-Shishas auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht auszuschließen sind. Die gute Verfügbarkeit der E-Shishas, deren einladende Geschmacksrichtungen und Farbgebung scheinen geeignet, den Einstieg in den Nikotin- bzw. Tabakkonsum für Kinder und Jugendliche zu erleichtern. 2. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Verbreitung von E-Shishas unter Kindern und Jugendlichen im Land Bremen? Welche Hinweise liegen dazu aus den Schulen, Jugendfreizeitheimen und (Sucht-)Beratungsstellen vor? Rückmeldung von Lehrkräften und Aussagen von Schülerinnen und Schülern in den suchtpräventiven Informationsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule weisen auf den Konsum und die Verbreitung von E-Zigaretten und EShishas unter jugendlichen Konsumenten hin. In Freizeiteinrichtungen wird die Diskussion zu den gesundheitlichen Folgen und das Abhängigkeitspotenzial des Rauchens, von Alkohol und anderen „schädlichen “ Substanzen häufig geführt. — 3 — Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendfreizeitstätten den Konsum von Tabak, Alkohol, Drogen etc. und somit auch für diverse verdampfende Liquids nicht zulassen, stellt sich das Problem in dieser Form nicht. Aus Gesprächen mit der jugendlichen Klientel wissen die pädagogischen Fachkräfte, dass auch Besucherinnen und Besucher der Freizeitstätten sogenannte Shisha-Clubs/ Bars aufsuchen. 3. Wird das Thema E-Zigaretten und E-Shishas im Rahmen der Suchtprävention in den Schulen in Bremen und Bremerhaven behandelt? Welche Leitfäden liegen dazu für die Lehrer vor? Welche außerschulischen Ansprechpartner gibt es dafür für die Lehrkräfte? Das Thema E-Zigaretten und E-Shishas wird seitens des Landesinstitut für Schule in den Informationsveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler und in den suchtpräventiven Projekten anlass- und kontextbezogen aufgegriffen und bearbeitet . Der aktuelle Erlass zum Umgang mit Suchtmitteln und Suchtmittelkonsum an Bremer Schulen (Mai 2014) sowie die überarbeiteten Handreichungen „Hinsehen “ geben Schulen Handlungshilfen. 4. Welche Schulen und Jugendfreizeitheime in Bremen und Bremerhaven haben bisher Vorkehrungen getroffen, die den Konsum von E-Shishas auf den Schulhöfen bzw. auf dem Gelände der Freizeitheime untersagen? Welche Akzeptanz finden diese Regelungen bei Schülern und Eltern? Das Rauchen in Schulen sowohl in öffentlicher als auch privater Trägerschaft ist im Land Bremen verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf das Außengelände. Im Rahmen dieser vorbeugenden Gesundheitsfürsorge zielt das Rauchverbot darauf ab, Schülerinnen und Schüler von einem für ihre Gesundheit risikobehafteten Verhalten abzuhalten und sie dazu anzuhalten, ein suchtfreies Leben zu führen. Das Rauchverbot ist somit als ein Aspekt der gesundheitlichen Präventionsarbeit zu sehen. Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schulen wird die Untersagung des Konsums von E-Shishas und E-Zigaretten an Schulen im Land Bremen vom Senat ausdrücklich begrüßt. Zu konkreten anlassbezogenen Fällen an Schulen liegen dem Senat keine Kenntnisse vor. Die städtischen Freizeiteinrichtungen können ihren Besucherinnen und Besuchern den Konsum von E-Shishas nicht untersagen, da es keine rechtlichen Grundlagen gibt, die ein solches Verbot rechtfertigen. Die Ansprache an die jungen Menschen reicht aus, um zu erreichen, dass sie während der Öffnungszeiten nicht auf dem Gelände rauchen oder z. B. Alkohol konsumieren. Diese „Regelungen“ werden von den jungen Menschen und deren Eltern akzeptiert. 5. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, das Rauchen von E-Shishas durch Kinder und Jugendliche in öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich zu verbieten? Das Konsumieren von E-Shishas ist ein neues Thema. Für die Schulen gilt, dass diese die Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln erziehen sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Bremisches Schulgesetz – BremSchulG). Es ist den Schulen ein Anliegen, Schülerinnen und Schüler von einem für ihre Gesundheit risikobehafteten Verhalten abzuhalten und sie dazu anzuhalten, ein suchtfreies Leben zu führen. Aus diesem Grund gebietet es das Bremische Schulgesetz , den Konsum von E-Shishas zu untersagen. Aufgrund der Aktualität ist das Thema jedoch noch in Bearbeitung. Das Konsumieren von E-Shishas kann nach dem derzeitigen Jugendschutzgesetz und Nichtraucherschutzgesetz nicht untersagt werden. 6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um Werbung für E-Shishas für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche zu unterbinden? Die Rechtslage betreffend E-Shishas ist derzeit nicht abschließend geklärt. Sie fallen derzeit weder unter das Arzneimittelrecht noch unter das Tabakrecht. Die EU hat im Zuge der Überarbeitung der Tabakproduktrichtlinie „elektronische Zigaretten“ in die Richtlinie aufgenommen. Der Senat geht davon aus, dass im Zuge der Umsetzung der Richtlinie auch die Werbung für E-Shishas stark eingeschränkt wird. — 4 — Druck: Anker-Druck Bremen 7. Welche Schritte hat der Senat bisher unternommen, um das Rauchen von EShisha durch Kinder und Jugendliche einzudämmen? Nach § 10 Jugendschutzgesetz dürfen E-Shishas an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, solange die darin enthaltenen Liquids nicht auf Basis von Rohtabak hergestellt worden sind. Eine Anpassung des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich eines Verbotes der Abgabe auch tabakfreier E-Shishas an Kinder und Jugendliche ist angezeigt. Der Senat wird eine entsprechende gesetzliche Neuregelung unterstützen.