— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1613 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 24. September 14 Perspektive der Abfallwirtschaft in Bremen Die europäische Abfallrahmenrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichten Bremen wie alle anderen Bundesländer zur Erstellung eines Abfallwirtschaftsplanes . Dieser Plan dient der Festlegung landesspezifischer Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Abfallvermeidung, die schadlose Verwertung oder die umweltverträgliche Beseitigung der verschiedenen Abfallarten . Der aktuelle Abfallwirtschaftsplan der Hansestadt Bremen ist aus dem Jahr 2007 und bis 2015 gültig. Bereits jetzt müssen daher die richtigen Weichen gestellt werden, damit Bremen ab 2016 einen innovativen und kreativen Abfallwirtschaftsplan hat. Während es früher schlicht darum ging, Abfälle zu beseitigen, hat man inzwischen erkannt, dass Abfälle wertvolle Rohstoffe sind, die effektiv genutzt werden können, um natürliche Ressourcen zu schonen. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie niedergeschrieben. Sie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger Verwertung (z. B. energetische Verwertung) von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wird bereits beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr an der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes gearbeitet? a) Wenn ja, wann wird dieser vorgelegt? b) Wenn nein, wann wird mit der Arbeit daran begonnen? 2. Welche Änderungen wird der Abfallwirtschaftsplan durch die Fortschreibung erfahren? 3. Ist eine Steigerung der Recyclingquote geplant? 4. Ist geplant, den Abfall zukünftig stärker getrennt zu erfassen? 5. Ist geplant, den Gelben Sack vor der Verbrennungsanlage zu sortieren? 6. Ist die Einführung einer Wertstofftonne geplant? 7. Ist geplant, Teile der Entsorgung verstärkt privaten Unternehmen zu übertragen ? Frank Imhoff, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 4. November 2014 Vorbemerkung Die Vorgaben für die Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen sind in den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelt. Darin ist vorgegeben, dass die Länder für die Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne zuständig sind, und welche In- — 2 — halte diese darstellen (Ziele, bestehende Situation, Maßnahmen, Abfallentsorgungsanlagen ) und ausweisen müssen (zugelassene Abfallentsorgungsanlagen, geeignete Flächen für Deponien) sowie welche Festlegungen getroffen werden können (Entsorgungsträger ). Hinsichtlich des Bedarfs für Abfallentsorgungsanlagen sind die innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartenden Entwicklungen zu berücksichtigen. Ausgewiesene Deponieflächen können für verbindlich erklärt werden. Weiter sind bestimmte Angaben über Abfälle und ihre Behandlung zu machen , Angaben zur Organisation der Abfallwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und ähnliches können ergänzt werden. Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen nach § 21 KrWG Abfallwirtschaftskonzepte über die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle erstellen . Diese Konzepte können im Abfallwirtschaftsplan berücksichtigt werden. Wie in der einleitenden Formulierung der Kleinen Anfrage dargestellt, stammt der letzte Abfallwirtschaftsplan aus dem Jahr 2007 und deckt den Planungszeitraum bis 2015 ab. Er wird regelmäßig ausgewertet, in der Vergangenheit hat sich jedoch noch kein Bedarf für eine Fortschreibung ergeben. Dies vorausgeschickt, werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet: 1. Wird bereits beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr an der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes gearbeitet? a) Wenn ja, wann wird dieser vorgelegt? b) Wenn nein, wann wird mit der Arbeit daran begonnen? Es wird seit 2013 an einem neuen Abfallwirtschaftsplan gearbeitet. Eine Vorlage ist für 2015 vorgesehen. Ein erster Teil, eine aktualisierte und überarbeitete Bilanz gefährlicher Abfälle, wird demnächst vorab veröffentlicht. 2. Welche Änderungen wird der Abfallwirtschaftsplan durch die Fortschreibung erfahren? Im neuen Plan sind insbesondere diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen , die sich aus den gegenüber dem Stand 2007 geänderten und einleitend beschriebenen neuen gesetzlichen Anforderungen ergeben. Welche Änderungen hieraus im Einzelnen erforderlich sind, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Ändern werden sich auch aufgrund fortgeschriebener Daten die Abfallbilanzen und, falls erforderlich, sich daraus ergebende Schlussfolgerungen . 3. Ist eine Steigerung der Recyclingquote geplant? Quoten für Recycling und andere Formen der Verwertung werden bundesgesetzlich für verschiedene einzelne Abfälle vorgegeben, z. B. in der Verpackungsverordnung oder im Elektroaltgerätegesetz. Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält eine allgemeine Recyclingquote für Siedlungsabfälle. Die sich in der Novellierung befindliche EU-Abfallrahmenrichtlinie und das vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) angekündigte neue Wertstoffgesetz werden für einige Abfälle voraussichtlich höhere Quoten festlegen. Es ist daher nicht erforderlich, dass ein Landesabfallwirtschaftsplan eigenständig Recyclingquoten festlegt. Gleichwohl werden Maßnahmen beschrieben, mit denen diese Quoten erreicht werden sollen. 4. Ist geplant, den Abfall zukünftig stärker getrennt zu erfassen? Die Anforderungen an die getrennte Erfassung von Siedlungsabfällen ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und weiteren Regelungen wie dem Batteriegesetz, dem Elektroaltgerätegesetz, der Verpackungsverordnung oder der Gewerbeabfallverordnung, und sind daher ebenfalls nicht in einem Landesabfallwirtschaftsplan festzuschreiben. Auf kommunaler Ebene werden durch Ortsgesetze ebenfalls Getrennthaltungspflichten normiert. Weitere Anforderungen können sich aus künftigen gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Umsetzung dieser Vorgaben liegt bei den Abfallerzeugern und in der Hand der öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger. Der weit überwiegende Anteil der gewerb- — 3 — lichen, industriellen und gefährlichen Abfälle wird ganz unabhängig von gesetzlichen Vorschriften schon deshalb getrennt erfasst, weil anders eine Verwertung bzw. spezielle Behandlung nicht möglich wäre. 5. Ist geplant, den Gelben Sack vor der Verbrennungsanlage zu sortieren? Solche Planungen gibt es nicht, und sie werden auch im Abfallwirtschaftsplan nicht enthalten sein. Mit dem Gelben Sack bzw. der Gelben Tonne werden Verpackungsabfälle erfasst. Hierfür sind im Rahmen ihrer Produktverantwortung Hersteller und Vertreiber verantwortlich, sie zahlen auch die entstehenden Kosten. Selbstverständlich lassen sie den Inhalt der Sammelgefäße sortieren, um hohe Qualitäten für die anschließende Verwertung zu erhalten. Anders könnten sie ihren Verwertungspflichten nicht nachkommen. Sortierreste werden von den Verantwortlichen einer Verbrennungsanlage zugeführt. 6. Ist die Einführung einer Wertstofftonne geplant? Ob sich eine Pflicht zur Einführung einer Wertstofftonne ergeben wird, muss das neue Wertstoffgesetz, dessen Entwurf die Bundesregierung zum Jahresende angekündigt hat, zeigen. Die Einführung einer Wertstofftonne liegt in der Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Land Bremen also den beiden Stadtgemeinden, und wird nicht in dem Abfallwirtschaftsplan geregelt. 7. Ist geplant, Teile der Entsorgung verstärkt privaten Unternehmen zu übertragen ? Der überwiegende Teil des gesamten Abfallaufkommens im Land Bremen wird von privaten Unternehmen, zum Teil im Auftrag der Kommunen, entsorgt. Von den anhand der Daten des Umweltbundesamtes geschätzten 2 Mio. Mg Abfallaufkommen wurden 2013 lediglich 135 000 Mg auf der öffentlichen Deponie im Blockland abgelagert bzw. für Bauzwecke verwertet. Druck: Anker-Druck Bremen