— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1619 (zu Drs. 18/1569) 11. 11. 14 Mitteilung des Senats vom 11. November 2014 Übergänge und Prüfungen an Oberschulen und Gymnasien Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 18/1569 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: Das Bremer Schulgesetz von 2009 konstruiert Oberschule und Gymnasium als gleichwertige , aber nicht gleichartige Schularten: Beide führen zum Abitur, das Gymnasium nach acht, die Oberschule nach neun Jahren. Beide Schularten umfassen auch die gymnasiale Oberstufe (GyO), gegebenenfalls in Kooperation oder im Verbund mit anderen Schulen. Oberschulen und Gymnasien sind für ihre Schülerinnen und Schüler bis zum ersten Abschluss verantwortlich. Das Verlassen der Schule geschieht nur noch auf Wunsch der Eltern. Im dreigliedrigen Schulsystem sollte Durchlässigkeit in dem Sinne bestehen, dass die Möglichkeit zum Wechsel der Schulart gegeben ist, um den Bildungsgang der Lernentwicklung von Schülerinnen und Schülern anzupassen . Durchlässigkeit in diesem Sinne ist im zweigliedrigen Bremer Schulsystem kein Qualitätsmerkmal mehr. Jede Schule soll die Schülerinnen und Schüler, die sie aufnimmt, bestmöglich fördern und zum jeweiligen Abschluss führen (vergleiche § 20 Bremisches Schulgesetz). Die Oberschule integriert die Bildungsgänge zum Abitur, zum mittleren Schulabschluss und zur erweiterten Berufsbildungsreife. Der Bildungsgang, in dem sich eine Schülerin oder ein Schüler befindet, ergibt sich aus Leistung und Lernentwicklung. Damit zeichnet die Oberschule ein hohes Maß an Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen aus. Die Entscheidung über die Zuweisung (Versetzung) in die gymnasiale Oberstufe ist sowohl an der Oberschule als auch am Gymnasium eine pädagogische Maßnahme (vergleiche § 17 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule und § 10 der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums). Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen. Entscheidungskriterium ist in beiden Schularten eine positive Prognose über die Mitarbeit in der nächsten Schulstufe: Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 bzw. der Jahrgangsstufe 9 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zugewiesen (versetzt), wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur aufgrund bestimmter Leistungsbilder entschieden werden. Die Definition dieser Leistungsbilder in den Verordnungen über die Sekundarstufe I der Oberschule und des Gymnasiums ergeben sich aus den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) für die jeweilige Schulart und beziehen sich auf die jeweiligen Bildungspläne. Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Schularten besteht in der Folge der KMK-Vereinbarung darin, dass die Oberschule als Schulart, die drei Bildungsgänge integriert, in den Kernfächern Deutsch, Mathematik , Englisch und einem naturwissenschaftlichen Fach Unterricht auf grundlegendem und erweitertem Anforderungsniveau (Fachleistungsdifferenzierung) anbietet, — 2 — während am Gymnasium lediglich auf einem Anforderungsniveau unterrichtet wird, das den Vorgaben der gymnasialen Bildungspläne folgt und vergleichbar mit dem erweiterten Niveau an Oberschulen ist. Die Leistungen im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung sind maßgeblich für Abschlüsse und Berechtigungen. Im Gymnasium setzt die Entscheidung für eine Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers folgendes Notenbild voraus: 1. die Note „ungenügend“ in einem Kernfach (Deutsch, Mathematik oder Englisch ), 2. die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer in Kombination mit der Note „mangelhaft“ in einem weiteren Fach, 3. die Note „ungenügend“ ohne Ausgleich, 4. die Note „mangelhaft“ in zwei der drei Kernfächer (Deutsch, Mathematik, Englisch ), 5. die Note „mangelhaft“ in zwei Fächern ohne Ausgleich für beide Fächer oder 6. die Note „mangelhaft“ in drei oder mehr Fächern. Es bestehen folgende Ausgleichregelungen: 1. Die Note „mangelhaft“ in einem Kernfach kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Kernfach oder durch mindestens „befriedigend“ in den beiden anderen Kernfächern. 2. Die Note „mangelhaft“ in einem der übrigen Fächer kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach. 3. Die Note „ungenügend“ kann nur ausgeglichen werden in Fächern, die nicht Kernfächer sind. Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach vorliegt oder mindestens die Note „befriedigend“ in zwei oder mehr Fächern. In der Oberschule besteht das Leistungsbild, das in jedem Fall zu einer positiven Versetzungsentscheidung in die gymnasiale Oberstufe führt, aus folgenden Kriterien : 1. Teilnahme in drei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen, darunter zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, mit im Durchschnitt befriedigenden Leistungen, 2. im Durchschnitt ausreichende Leistungen in den restlichen Fächern mit erweiterten Anforderungen, 3. im Durchschnitt gute Leistungen in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen und 4. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung . Da bei entsprechender Leistungsentwicklung halbjährlich Umstufungen zwischen Unterricht auf grundlegendem und erweitertem Niveau möglich sind, haben Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Sekundarstufe I die Möglichkeit, das oben genannte Leistungsbild zu erreichen. Damit sind Förder- und Entwicklungsmöglichkeiten gegeben, die geeignet sind, eine den Fähigkeiten entsprechende Bildungsperspektive zu erzielen. 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben 2014 die neunte Klasse an durchgängigen Gymnasien abgeschlossen, und wie viele davon haben die Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe erreicht? Wie oben dargestellt, wird die Erteilung von Zugangsberechtigungen zur gymnasialen Oberstufe behördlich nicht erfasst. Dagegen kann der tatsächliche Übergang in einen die allgemeine Hochschulreife vermittelnden Bildungsgang ausgewertet werden. Dies sind neben den allgemeinbildenden gymnasialen Oberstufen die beruflichen Gymnasien sowie einige doppelqualifizierende vollzeitschulische Bildungsgänge an Berufsfachschulen. Die Auswertungen zu den Übergängen 2014 sind noch als vorläufig zu betrachten : In Bremen haben nach dem Schuljahr 2013/2014 insgesamt 888 Schü- — 3 — lerinnen und Schüler die Jahrgangsstufe 9 der durchgängigen Gymnasien verlassen . 809 dieser Schülerinnen und Schüler sind dann im Schuljahr 2014/2015 in einen der oben genannten Bildungsgänge übergegangen. In Bremerhaven haben nach dem Schuljahr 2013/2014 insgesamt 146 Schülerinnen und Schüler die Jahrgangsstufe 9 der durchgängigen Gymnasien verlassen und sind in einen der oben genannten Bildungsgänge übergegangen. Der Anteil der Mädchen, die nach der neunten Jahrgangsstufe der durchgängigen Gymnasien des Landes Bremen in einen zu einer allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang gewechselt sind (93,4 %), ist höher als der Anteil der Jungen (90,7 %). 2. Wie viele der Schülerinnen und Schüler der neunten Klasse an durchgängigen Gymnasien, die 2014 eine Zugangsberechtigung zur GyO erreicht haben, hätten diese Zugangsberechtigung zur Oberstufe nicht erreicht, wenn dieselben Kriterien gelten würden wie für Schülerinnen und Schüler von Oberschulen? Wie oben dargestellt ist die Entscheidung über die Zuweisung in die gymnasiale Oberstufe grundsätzlich eine pädagogische Maßnahme, die mit Blick auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler getroffen wird. Es gibt keinen kriteriengeleiteten Ausschlussmechanismus. Die Kriterien, die in der jeweiligen Schulart zugrunde gelegt werden, um die Entscheidung positiv zu präjudizieren , sind auf die spezifische Schulart bezogen und können nicht übertragen werden . 3. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben 2014 die zehnte Klasse an Oberschulen abgeschlossen, und wie viele davon haben die Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe erreicht? Im Jahr 2014 haben noch keine Schülerinnen und Schüler die zehnte Klasse einer Oberschule abgeschlossen. Das wird 2015 erstmalig der Fall sein. 4. Wie viele der Schülerinnen und Schüler der zehnten Klasse an Oberschulen, die 2014 die Zugangsberechtigung zur GyO nicht erreicht haben, hätten diese Zugangsberechtigung zur Oberstufe erhalten, wenn dieselben Kriterien gelten würden wie für Schülerinnen und Schüler von durchgängigen Gymnasien? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Wie verteilt sich die Anzahl der Schülerinnen/Schüler in zehnten Klassen an Oberschulen und in den auslaufenden Sekundarklassen, die im vergangenen Schuljahr keine Zugangsberechtigung zur GyO erhalten haben, auf die Schulbezirke und auf die einzelnen Ortsteile? Bitte aufschlüsseln nach Schülerinnen/ Schüler an Oberschulen und Schülerinnen/Schüler an Sekundarklassen. Da es im Schuljahr 2013/2014 noch keine Schülerinnen und Schüler in der 10. Jahrgangsstufe der Schulart Oberschule gab (vergleiche Antwort zu Frage 3), sind im Folgenden die Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe der auslaufenden Schulart Sekundarschule im Schuljahr 2013/2014, die keine Zugangsberechtigung erhalten haben, nach dem Planbezirk der Beschulung dargestellt. Vorausgeschickt sei, dass die Sekundarschule die Bildungsgänge zur erweiterten Berufsbildungsreife und zum mittleren Schulabschluss darstellt, nicht den Bildungsgang zum Abitur. Insofern endet der Besuch der Sekundarschule mit einem Abschluss der Sekundarstufe I. Die Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe erwerben leistungsstarke Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs zum mittleren Schulabschluss der Sekundarschule , vergleiche Antwort zu Frage 7. Die Auswertungen zu den Abschlüssen 2014 sind noch als vorläufig zu betrachten . Aus Datenschutzgründen sind Anzahlen von Schülerinnen und Schülern unter sechs Fällen sowie Angaben, aus denen auf Anzahlen unter sechs Fällen geschlossen werden kann, nicht dargestellt. Aufgrund der teilweise geringen Anzahlen sind im Folgenden nur Gesamtzahlen und keine geschlechterdifferenzierten Zahlen ausgewiesen. Ergänzend sind die Anteile der Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 der Sekundarschulen, die keine Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe erhalten haben, ausgewiesen. Dabei ist zu beachten , dass auch diese anteiligen Werte bei kleinen Grundmengen wenig Aussagekraft haben. — 4 — In Bremerhaven bestehen im Sekundarbereich I keine Schulbezirke, sodass der erste Teil der Frage nur für die Stadt Bremen beantwortet werden kann. Insgesamt haben in Bremen 345 Schülerinnen und 434 Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Sekundarschulen am Ende des Schuljahres 2013/2014 keine Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe erhalten. Planbezirk (Stadt Bremen) Fälle Anteil Neustadt 49 79,0 % Obervieland 32 69,6 % Huchting 55 78,6 % Woltmershausen 56 81,2 % Mitte/östliche Vorstadt 45 63,4 % Vahr 67 77,9 % Horn/Borgfeld/Oberneuland 75 64,1 % Osterholz 69 65,1 % Hemelingen 124 77,5 % Findorff/Walle 104 72,2 % Burglesum 45 62,5 % Vegesack 22 52,4 % Blumenthal 36 78,3 % Gesamt 779 71,4 % Die Verteilung der oben dargestellten Schülerinnen und Schüler auf den Wohnortsteil ergibt für die Stadt Bremen folgendes Bild: Ortsteil Gesamt Anteil Oberneuland 12 63,2% Altstadt * 66,7 % Ellener Feld * 42,9 % Bahnhofsvorstadt * 100,0 % Ellenerbrok-Schevemoor 19 67,9 % Ostertor * 33,3 % Tenever 35 71,4 % Alte Neustadt * 25,0 % Osterholz 11 61,1 % Hohentor 9 75,0 % Blockdiek 10 62,5 % Neustadt * 50,0 % Sebaldsbrück 23 79,3 % Südervorstadt 7 70,0 % Hastedt 14 66,7 % Gartenstadt Süd 10 71,4 % Hemelingen 59 77,6 % Buntentor * 100,0 % Arbergen 22 78,6 % Neuenland * 100,0 % Mahndorf 22 73,3 % Huckelriede 21 87,5 % Regensburger Straße * 25,0 % Habenhausen 8 66,7 % Findorff-Bürgerweide 10 100,0 % Arsten 7 70,0 % Weidedamm 12 54,5 % Kattenturm 12 66,7 % Utbremen 6 60,0 % Kattenesch * 83,3 % Steffensweg 7 70,0 % Mittelshuchting 33 73,3 % Westend 14 77,8 % Sodenmatt 12 92,3 % Walle 12 92,3 % Kirchhuchting 18 85,7 % Osterfeuerberg 7 70,0 % — 5 — Grolland * 0,0 % Hohweg * 100,0 % Woltmershausen 34 81,0 % Lindenhof 16 84,2 % Rablinghausen 9 81,8 % Gröpelingen 7 70,0 % Seehausen * 0,0 % Ohlenhof * 55,6 % Strom * 100,0 % Oslebshausen 7 77,8 % Steintor 7 77,8 % Burg-Grambke 13 59,1 % Fesenfeld * 60,0 % Werderland * 100,0 % Peterswerder 6 85,7 % Burgdamm 25 62,5 % Hulsberg 7 87,5 % Lesum * 50,0 % Neu-Schwachhausen * 66,7 % Vegesack * 50,0 % Bürgerpark * 75,0 % Grohn * 100,0 % Riensberg * 66,7 % Schönebeck * 33,3 % Radio Bremen * 66,7 % Aumund-Hammersbeck 9 52,9 % Gete * 57,1 % Fähr-Lobbendorf 7 53,8 % Gartenstadt Vahr 12 75,0 % Blumenthal 18 75,0 % Neue Vahr Nord 23 85,2 % Rönnebeck 6 75,0 % Neue Vahr Südwest * 42,9 % Lüssum-Bockhorn 13 76,5 % Neue Vahr Südost 21 77,8 % Farge * 100,0 % Horn 6 54,5 % Rekum * 100,0 % Lehe 8 80,0 % Gesamt 779 71,4 % Lehesterdeich 17 70,8 % Borgfeld 13 59,1 % * Anzahl unter sechs Fällen. In Bremerhaven haben 74 Schülerinnen und 112 Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Sekundarschulen am Ende des Schuljahres 2013/2014 keine Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe erlangt. Die Verteilung auf die Ortsteile ergibt folgendes Bild: Ortsteil Gesamt Anteil Mitte-Nord 6 100,0 % Weddewarden * 100,0 % Geestemünde-Nord 10 71,4 % Königsheide 10 62,5 % Geestendorf 32 86,5 % Fehrmoor * 14,3 % Geestemünde-Süd * 100,0 % Leherheide-West 19 67,9 % Bürgerpark 9 42,9 % Speckenbüttel * 100,0 % Grünhöfe 27 75,0 % Eckernfeld * 71,4 % Schiffdorferdamm * 55,6 % Twischkamp * 50,0 % Surheide * 27,3 % Goethestraße * 60,0 % Dreibergen 12 85,7 % Klushof 13 76,5 % Jedutenberg * 100,0 % Schierholz 8 53,3 % Insgesamt 186 69,9 % Mitte-Süd 6 100,0 % * Anzahl unter sechs Fällen. — 6 — 6. Wie viele Schülerinnen und Schüler sind im vergangenen Schuljahr a) vom Gymnasium an die Oberschule, b) von der Oberschule an das Gymnasium, c) von der Sekundarklasse an das Gymnasium gewechselt? Dargestellt sind die Wechsel zwischen den genannten Schularten. Die Schulart Gymnasium umfasst somit auch die auslaufenden Gymnasien an Schulzentren. Aus Datenschutzgründen sind Anzahlen von Schülerinnen und Schülern unter sechs Fällen sowie Angaben, aus denen auf Anzahlen unter sechs Fällen geschlossen werden kann, nicht dargestellt. a) Wechsel vom Gymnasium an die Oberschule Stadt Gesamt Männlich Weiblich Bremen 109 69 40 Bremerhaven 12 * * * Anzahl unter sechs Fällen. b) Wechsel von der Oberschule an das Gymnasium Stadt Gesamt Männlich Weiblich Bremen 38 19 19 Bremerhaven * * * * Anzahl unter sechs Fällen. c) Wechsel von der Sekundarschule an das Gymnasium Stadt Gesamt Männlich Weiblich Bremen 13 * * Bremerhaven * * * * Anzahl unter sechs Fällen. 7. Haben Schülerinnen und Schüler an Oberschulen und in Sekundarklassen jederzeit die Möglichkeit, auf das Gymnasium zu wechseln? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Oberschule und Gymnasium haben den Auftrag, Schülerinnen und Schüler zu fördern und zum jeweiligen Abschluss zu führen. Die Oberschule ermöglicht systematisch den Bildungsgang zum Abitur. Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Lerntempo können an der Oberschule auch bereits nach acht Jahren das Abitur ablegen. Im Einzelfall sind Wechsel zwischen den Schularten auf Elternwunsch jedoch weiterhin möglich. Im Falle der auslaufenden Jahrgänge der Sekundarschule ist der Wechsel in die Sekundarstufe I eines Gymnasiums möglich, wenn die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieses Bildungsgangs erwarten lässt. Soll der Wechsel im Übergang von der Sekundarstufe I in die gymnasiale Oberstufe erfolgen, so gilt nach § 22 Absatz 11 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe: „Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss ) in der Sekundarschule erlangt haben, erwerben die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (. . .), wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die Leistungen den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges entsprechen werden. Bei Absolventinnen und Absolventen der Realschule wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt.“ — 7 — 8. In wie vielen Fällen konnten Schülerinnen und Schüler an Oberschulen bzw. in Sekundarklassen im vergangenen Schuljahr nicht an das Gymnasium wechseln , obwohl sie den Wunsch dazu hatten und obwohl sie die formalen Voraussetzungen erfüllten? Siehe Antwort zu Frage 7. Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler den Wunsch nach einem Schulartenwechsel hat, wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erhoben. 9. Welche Abschlussprüfungen und Zugangsprüfungen (außer Abitur) finden an Oberschulen und durchgängigen Gymnasien im Land Bremen in der neunten und zehnten Jahrgangsstufe bzw. in der E-Phase der gymnasialen Oberstufte statt? Folgende Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I finden statt: 1. In der Sekundarstufe I der Oberschule können am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss erworben werden. 2. In der Sekundarstufe I der Oberschule kann nach § 13 Absatz 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 die einfache Berufsbildungsreife erworben werden. Diese Prüfungsmöglichkeit besteht ab 2015 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im kognitiven Bereich. 3. In der Sekundarstufe I des Gymnasiums können nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums am Ende der Jahrgangsstufe 9 die einfache Berufsbildungsreife und die erweiterte Berufsbildungsreife erworben werden. 4. In der gymnasialen Oberstufe kann der mittlere Schulabschluss frühestens am Ende der Einführungsphase erworben werden. Zugangsprüfungen werden im Land Bremen nicht durchgeführt. Die Teilnahme an Abschlussprüfungen zum mittleren Schulabschluss ist keine Voraussetzung für die Zuweisung (Versetzung) in die Einführungsphase bzw. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. 10. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben im Schuljahr 2013/2014 jeweils an diesen Abschlussprüfungen bzw. Zugangsprüfungen teilgenommen, und wie viele haben sie nicht bestanden? Im Schuljahr 2013/2014 haben Schülerinnen und Schüler in der Sekundarschule und der Gesamtschule am Ende der zehnten Jahrgangsstufe folgende schriftliche Prüfungen (zentrale Prüfungen im Haupt- und Nachtermin) abgelegt : Arbeit mit Arbeit mit grundlegenden erweiterten Fach Anforderungen Anforderungen Gesamt Deutsch 1 119 1 915 3 113 Englisch 1 271 1 821 3 092 Mathematik 1 379 1 737 3 116 Die Fächer und das Anforderungsniveau für die mündliche Prüfung werden nicht erfasst. Der Abschluss, den die Schülerinnen und Schüler erreicht haben, ist abhängig von der Anzahl der Prüfungen mit erweiterten Anforderungen sowie den erzielten Noten. Die Anzahl der Prüfungen in den einzelnen Fächern differiert, da Schülerinnen und Schüler, die erst in der Jahrgangsstufe 7 erstmalig eine deutsche Schule besuchen, anstelle der Englischprüfung eine Prüfung in ihrer Herkunftssprache ablegen können. Weiter werden nur die zentralen Prüfungen erfasst . Schülerinnen und Schüler, die den Nachschreibtermin nicht wahrnehmen können, erhalten eine von der Schule erstellte und von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft genehmigte Aufgabe. — 8 — Insgesamt haben in den beiden Stadtgemeinden 827 Schülerinnen und Schüler (334 Schülerinnen, 493 Schüler) die Sekundarschule und die Gesamtschule mit einer erweiterten Berufsbildungsreife und 1 765 Schülerinnen und Schüler (865 Schülerinnen, 900 Schüler) die Sekundarschule und die Gesamtschule mit einem mittleren Schulabschluss am Ende der Sekundarstufe I im Schuljahr 2013/ 2014 verlassen. Die Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe fortsetzen, sind in diesen Zahlen nicht enthalten. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung nicht bestanden haben , liegt dem Senat nicht vor. In die Regelungen über das Bestehen der Prüfungen gehen neben der Prüfungsleistung (drei schriftliche Arbeiten und eine mündliche Prüfung) auch die unterrichtlichen Leistungen aus der Jahrgangsstufe 10 ein. Da, wie in der Antwort auf Frage 3 ausgeführt, die Oberschule im vergangenen Schuljahr noch nicht bis zur zehnten Jahrgangsstufe aufgewachsen war, haben dort im Schuljahr 2013/2014 auch keine Prüfungen am Ende der Sekundarstufe I stattgefunden. Über die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase die Prüfung zum mittleren Schulabschluss abgelegt haben, liegen dem Senat keine Daten vor. Prüfungen zur einfachen und erweiterten Berufsbildungsreife in der neunten Jahrgangsstufe des Gymnasiums können nach der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums erstmalig 2015 stattfinden. 11. Fließen die Ergebnisse dieser Abschlussprüfungen bzw. Zugangsprüfungen in den neunten und zehnten Klassen in die Jahresnoten ein? Wenn ja, in welcher Weise, und mit welcher Berechnung? Nehmen Schülerinnen und Schüler der Oberschule künftig in Jahrgangsstufe 10 an der Abschlussprüfung teil, so ergeben sich die Gesamtnoten in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung zu zwei Drittel aus der Note der in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten unterrichtlichen Leistung sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung. Die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung sind Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache. Die mündliche Abschlussprüfung findet in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers statt. Die Teilnahme an der Abschlussprüfung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung in die gymnasiale Oberstufe (vergleiche Antwort zu Frage 9). In den anderen in der Antwort zu Frage 9 genannten Prüfungen fließen die Prüfungsleistungen nicht in die Gesamtnoten ein. Vielmehr wird der Abschluss ausschließlich über die Prüfungsleistungen erworben. 12. Werden umgekehrt unterjährige Schulleistungen oder Jahresendnoten für diese Abschlussprüfungen bzw. Zugangsprüfungen in den neunten und zehnten Klassen mit angerechnet? Wenn ja, in welcher Weise, und mit welcher Berechnung ? Siehe Antwort zu Frage 11. 13. Welche Zugangsvoraussetzungen müssen Schülerinnen und Schüler erfüllen, um aus der Eingangsphase der gymnasialen Oberstufe (E-Phase) in die Qualifizierungsphase (Q-Phase) zugelassen zu werden? Nach der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe gilt: § 15 Grundsätze der Versetzungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen. — 9 — (2) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte des Schülers oder der Schülerin nicht den Anforderungen an seine oder ihre Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt. § 16 Voraussetzungen für eine Nichtversetzung (1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn der Schüler oder die Schülerin 1. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache (Kernfächer ) 0 Punkte, 2. in zwei Kernfächern weniger als jeweils 4 Punkte, 3. in den Kernfächern zusammen weniger als 15 Punkte, 4. in mehr als einem der übrigen Fächer 0 Punkte, 5. in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte oder 6. in zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer erhält. (2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach 10 Punkte beträgt. (3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt. 14. Welche Zugangsvoraussetzungen bestehen für andere Schullaufbahnen (außer GyO) im Land Bremen, die grundsätzlich nach der neunten oder zehnten Jahrgangsstufe besucht werden können (Fachoberschule, Höhere Handelsschule, Berufliches Gymnasium, Berufsfachschule, Fachschulen)? Welche dieser Schulen setzen außer dem erfolgreichen Bestehen der zuletzt besuchten Gymnasialbzw . Oberschulklasse welche weiteren Zugangsvoraussetzungen, wie z. B. bestimmte Einzelnoten oder bestimmte Notendurchschnitte, voraus? Im Folgenden sind die Bildungsgänge der Berufsbildenden Schulen mit ihren jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt: Bildungsgang Zulassungsvoraussetzungen Doppelqualifizierender Bildungsgang der Mittlerer Schulabschluss Berufsschule mit dem Abschluss der Fach- und hochschulreife Vertrag über eine mindestens dreijährige für die Fachoberschulfachrichtung einschlägige Berufsausbildung und Teilnahme an einem Beratungsgespräch Ausbildungsvorbereitender Bildungsgang Mindestens zehn Jahre Schulbesuch in der allgemeinbildenden Schule Einjährige berufsvorbereitende Berufsfach- Einfache Berufsbildungsreife schule und Fachrichtungen: Nachweis über die Teilnahme an einem der • Ernährung und Hauswirtschaft, SP Haus- gewählten Fachrichtung entsprechendem wirtschaftliche Dienstleistungen und Praktikum von mindestens zwei Wochen, SP Nahrungsgewerbe das nicht länger als drei Jahre zurückliegt • Technik, SP Bautechnik, Farbtechnik, und Holztechnik und SP Elektrotechnik ausführliches Bewerbungsschreiben in Beund SP Metalltechnik zug auf die gewählte Fachrichtung und Nachweis über die Teilnahme an der Beratung durch die zentrale Bewerbungs- und Beratungsstelle Einjährige berufsvorbereitende Berufsfach- Erweiterte Berufsbildungsreife mit einem Noschule tendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fachrichtungen: Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik • Ernährung und Hauswirtschaft, SP Haus- und wirtschaft und Soziales und SP Hotel- Nachweis über die Teilnahme an einem der und Gaststättengewerbe gewählten Fachrichtung entsprechendem — 10 — Bildungsgang Zulassungsvoraussetzungen • Gesundheit und Soziales, SP Gesundheit Praktikum von mindestens zwei Wochen, • Technik, SP Informationsverarbeitung das nicht länger als drei Jahre zurückliegt • Wirtschaft und Verwaltung, SP Handels- und schule ausführliches Bewerbungsschreiben in Bezug auf die gewählte Fachrichtung und Nachweis über die Teilnahme an der Beratung durch die zentrale Bewerbungs- und Beratungsstelle Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirt- Mittlerer Schulabschluss schaft und Sozialwesen Zweijährige Höhere Handelsschule Mittlerer Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder ein an der Oberschule erworbener mittlerer Schulabschluss, der in den differenzierten Fächern ohne Notenunterschreitung erworben sein muss; auf dem E-Niveau muss je Fach mindestens die Note „ausreichend“, auf dem G-Niveau je Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht worden sein; in den integriert unterrichteten Fächern muss mindestens eine Durchschnittsnote von 3,3 vorliegen und Teilnahme an einem Beratungsgespräch Berufsfachschule mit Berufsabschluss Einfache Berufsbildungsreife mit mindesFachrichtungen : tens der Note 3,0 in den Fächern Deutsch, • Berufsfachschule für Pflegehilfe Englisch und Mathematik • Berufsfachschule für Hauswirtschaft oder und Familienpflege Erweiterte Berufsbildungsreife mit mindestens der Note 4,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und Teilnahme an einem Beratungsgespräch und einem schulinternen Eingangstest und gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs Berufsfachschule mit Berufsabschluss Mittlerer Schulabschluss mit mindestens der Fachrichtung: Note 3,0 im Fach Deutsch • Sozialpädagogische Assistenz Berufsfachschule mit Berufsabschluss Mittlerer Schulabschluss Fachrichtung: und • Fremdsprachen in Wirtschaft und Ver- Teilnahme an zwei Fremdsprachen bis zum waltung Abschluss mit mindestens der Note „befriedigend “ Einjährige Berufsfachschule in Verbindung Mittlerer Schulabschluss mit einem Notenmit einer Berufsausbildung und dem Ab- durchschnitt von mindestens 3,3 in den Fäschluss der Fachhochschulreife chern Deutsch, Englisch, Mathematik • Einjährige Höhere Handelsschule oder • Informatik an der Oberschule erworbener mittlerer Schulabschluss, der in den differenzierten Fächern ohne Notenunterschreitung erworben sein muss; auf dem E-Niveau muss je Fach mindestens die Note „ausreichend“, auf dem G-Niveau je Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht worden sein; in den integriert unterrichteten Fächern muss mindestens eine Durchschnittsnote von 3,3 vorliegen und Teilnahme an einem Beratungsgespräch Berufsfachschule für Assistenten Mittlerer Schulabschluss und gegebenenFachrichtungen : falls Teilnahme an einem Beratungsgespräch • Biologisch-techn. Assistent/-in, Zusätzlich im SP Fremdsprachen: • Chemisch-techn. Assistent/-in Nachweis von Kenntnissen in Französisch • Physikalisch-techn. Assistent/-in oder Spanisch im Umfang eines mindestens • Informationstechnische/r Assistent/-in vierjährigen Unterrichts in der Oberschule — 11 — Bildungsgang Zulassungsvoraussetzungen • Mathematisch-techn. Assistent/-in oder dem Gymnasium • Gestaltungstechn. Assistent/-in • Wirtschaftsassistent/-in, SP Informations- verarbeitung & SP Fremdsprachen Berufsfachschule für Assistenten Mittlerer Schulabschluss mit mindestens Fachrichtung: „befriedigend“ in Mathematik und Chemie • Pharmazeutisch-techn. Assistent/-in Berufsfachschule für Assistenten – doppel- Mittlerer Schulabschluss qualifizierend und Fachrichtungen: eine jeweils mindestens „befriedigend“ lau- • Mathematisch-techn. Assistent/-in tende Note im Zeugnis über den Erwerb des • Gestaltungstechn. Assistent/-in mittleren Schulabschlusses in zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind und gegebenenfalls Teilnahme an einem Beratungsgespräch Berufsfachschule für Assistenten – doppel- Berechtigung zum Besuch der gymnasialen qualifizierend Oberstufe Fachrichtungen: und zusätzlich im SP Fremdsprachen: • Informationstechn. Assistent/-in Nachweis von Kenntnissen in Französisch • Wirtschaftsassistent/-in, SP Fremdsprachen oder Spanisch im Umfang eines mindestens vierjährigen Unterrichts in der Sekundarstufe I Berufliches Gymnasium Eintritt in die Einführungsphase: Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder ein in der Berufsschule erworbener mittlerer Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,0 im Abschlusszeugnis der Berufsschule und Teilnahme an einem Beratungsgespräch. Eintritt in die Qualifikationsphase: Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der jeweils entsprechenden Fachrichtung und in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0; keines dieser Fächer mit der Note „mangelhaft“ und in den Fächern des beruflichen Lernbereichs einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und Nachweis einer mindestens vier Jahre erlernten zweiten Fremdsprache oder Kenntnisse hierin mindestens im Umfang des Unterrichts in der Einführungsphase. Nachweis gegebenenfalls durch eine Feststellungsprüfung Zweijährige Fachoberschule Mittlerer Schulabschluss mit einem Noten- (Klassenstufe 11) durchschnitt von mindestens 3,3 in den Fä- chern Deutsch, Mathematik und Englisch und Vertrag über ein geeignetes Praktikum, wenn die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule stattfindet und Teilnahme an einem Beratungsgespräch Doppelqualifizierender Bildungsgang der Mittlerer Schulabschluss Fachoberschule in Verbindung mit Berufs- und ausbildung Vertrag über mindestens dreijährige für die (Klassenstufe 12) Fachrichtung einschlägige Berufsbildung — 12 — 15. Welche Gestaltungsspielräume bestehen hierbei für das Bundesland Bremen, und welche für die einzelne Schule? Das Bundesland Bremen setzt die Regelungen der Rahmenvereinbarungen, die durch die Kultusministerkonferenz verabschiedet werden, in Landesrecht um. Daher sind die Zulassungsvoraussetzungen für das Bundesland Bremen kaum zu gestalten. Es wird jedoch bei dieser Umsetzung die Möglichkeit einer Sonderzulassung geschaffen, nach der die Senatorin für Bildung und Wissenschaft in Ausnahmefällen über die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zu einem Bildungsgang entscheiden kann. Die einzelnen Schulen haben diesbezüglich keinen Gestaltungsspielraum. 16. Wie bewertet der Senat das Problem, dass Schülerinnen und Schüler, z. B. mit bestandenem mittlerem Schulabschluss, unter Umständen sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur weiteren schulischen Bildung haben, weil sie bestimmte Notenvoraussetzungen nicht erfüllen? Bei bestimmten Bildungsgängen ist ein spezifischer Notendurchschnitt als Zulassungsvoraussetzung notwendig, um davon ausgehen zu können, dass die Schülerinnen und Schüler die Ziele des Bildungsganges erreichen können. Die Schülerinnen und Schüler, die den Notendurchschnitt unterschreiten, haben verschiedene alternative schulische Bildungsmöglichkeiten. Sie können den ausbildungsvorbereitenden Bildungsgang, den Großteil der Fachrichtungen der Berufsfachschule mit Berufsabschluss, die Berufsfachschule für Assistenten und einige Fachrichtungen der berufsvorbereitenden Berufsfachschule belegen. Zudem können diese Schülerinnen und Schüler Praktikumsklassen besuchen. Die Möglichkeiten mit einem mittleren Schulabschluss eine weitere schulische Bildung zu erlangen, sind somit bei einem Notendurchschnitt, der die Zulassungsbedingungen unterschreitet, zwar eingegrenzt, aber dennoch zahlreich vorhanden . Darüber hinaus vertritt der Senat die Ansicht, dass eine duale Berufsausbildung im Einzelfall der weiteren schulischen Bildung vorzuziehen ist. Daher besteht das Ziel vermehrt darin, die Schülerinnen und Schüler über eine betriebliche Berufsausbildung in der Berufsschule zu beschulen. Wegen der deutlich gewachsenen Möglichkeit, auch mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, bietet sie darüber hinaus weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die individuelle Bildungsbiografie. 17. Wie bewertet der Senat das Problem des Fehlanreizes in der Ausbildungsförderung im Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramm (BAP), wonach Schülerinnen und Schüler eine Chance auf einen geförderten Ausbildungsplatz haben , wenn ihr Abschluss unterhalb einer bestimmten Notenanforderung liegt? Wie bewertet der Senat die dadurch entstehende Situation, dass Schülerinnen und Schüler sich gewissermaßen entscheiden müssen, ob sie durch bessere Noten eine Chance auf weitere schulische Bildung oder durch schlechtere Noten auf einen geförderten Ausbildungsplatz haben wollen? Mit der Initiative „Chance betriebliche Ausbildung“ des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und der Partner der Bremer Vereinbarungen für Ausbildung und Fachkräftesicherung werden aus dem Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramm 2014 bis 2020 – Arbeit, Teilhabe und Bildung – in der Umsetzung der Ausbildungsgarantie Unternehmen finanziell bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen für junge Menschen mit schlechteren Startchancen unterstützt. Gefördert werden Ausbildungsplätze, wenn die bzw. der Auszubildende unter 25 Jahre ist, der Schulabschluss länger als ein Jahr zurückliegt, höchstens der mittlere Schulabschluss erreicht wurde und im Abschlusszeugnis die Benotung in mindestens einem Hauptfach nicht besser als die Note 4 ist. Für eine Förderung von Ausbildungsplätzen von Jugendlichen mit Migrationshintergrund muss nur eine der schulischen Bedingungen erfüllt sein. Unabhängig von den obigen Voraussetzungen sollen auch Ausbildungsplätze für junge Menschen gefördert werden, die alleinerziehend sind oder bereits eine Berufsausbildung abgebrochen haben. Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Anzahl von Ausbildungsplätzen für Jugendliche und junge Erwachsene, die nach dem letzten allgemeinbildenden Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz im dualen Berufsbildungssystem ge- — 13 — funden haben. Antragsberechtigt sind ausbildungsberechtigte kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz im Land Bremen. Die Initiative setzt an bei der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben sowie deren Empathie für Jugendliche und junge Erwachsene mit besonders schlechten Startchancen. Sie mildert über einen Zuschuss die Mehraufwendungen der Betriebe für den Ausbildungsplatz ab. Der Senat sieht aufseiten der Jugendlichen keine Gefahr eines Fehlanreizes, da der Betrieb – und nicht der Jugendliche – vor der Entscheidung der Beantragung einer Förderung steht. Vielmehr dient das Programm als ein Instrument aus dem Gesamtportfolio der Ausbildungsgarantie dem Abbau von Zugangsbarrieren . Der adressierten Zielgruppe bleibt der Weg in Ausbildung ansonsten häufig verwehrt. Druck: Anker-Druck Bremen