— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1739 Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 5. Januar 2015 Umweltverträglichkeit der Mülldeponie „Grauer Wall“ Die Deponie „Grauer Wall“ wurde in den Fünfzigerjahren angelegt. Sie liegt im Norden Bremerhavens, direkt benachbart zu einem reinen Wohngebiet und einem „Gesundheitspark Speckenbüttel“. Aus heutiger Sicht war der „Graue Wall“ schon immer eine Sondermülldeponie, da außer dem unsortierten Hausmüll alles das hingebracht wurde, was man anderweitig nicht mehr verwerten konnte. So landete Hydrauliköl, Sandstrahlabfälle, Glaswollreste , Altreifen, Sperrmüll, Galvanikschlämme, eben alles, was man entsorgen wollte, auf dem Grauen Wall. Die Beurteilung der Abfälle erfolge im Wesentlichen nach Gewicht. Unter dem Gestank und den Bränden, hauptsächlich aufgrund der organischen Abfälle, hatten die Anwohnerinnen/Anwohner zu leiden. Durch den zunehmenden Druck der Anwohnerinnen/Anwohner beschloss man in den Siebzigerjahren ein Müllheizkraftwerk (MHKW) zu bauen mit dem Versprechen der Behörde, die Deponie zu schließen. Nach dem Bau des MHKW zeigte sich jedoch bald, dass man die Deponie kostengünstig für die oberirdische Ablagerung der hochgiftigen Filterstäube (ca. 5 000 t/Jahr) und -kuchen verwenden konnte, ebenso zunehmend auch für die belastete Schlacke . Mit der Hoffnung der Bürger auf Schließung wurde immer wieder gespielt, zuletzt sollte sie nach dem Masterplan für den „Gesundheitspark Speckenbüttel“ 2010 geschlossen werden, aber da war sie längst an Remondis im Rahmen einer „Public Private Partnership“ verkauft, der Name BEG wurde beibehalten. Ende der Achtzigerjahre wurde deutlich, dass der Deponiebetrieb den anwachsenden Umweltstandards in keiner Weise mehr gerecht wurde. So wurde Anfang der Neunzigerjahre ein Planfeststellungsbeschluss forciert, mit einem definierten Abfallkatalog und als ausschließliche Inertdeponie (d. h., dass der organische Anteil des Abfalls nicht mehr als 5 % betragen darf) bezeichnet. U. a. wurden folgende Abfälle zugelassen: Überlagerte Nahrungsmittel, Teerpappe, Altreifen oder Gummiabfälle – obwohl jeder der aufgezählten Abfälle nicht zu den Inertabfällen zählt! Daneben Flugaschen und Stäube aus dem MHKW, Asbestabfälle, Gesteinsstäube, Feinstaub aus der Schlackeaufbereitung usw. Alle diese Abfälle unterlagen keiner wesentlichen Beschränkung der Ablagerung. Es durfte geschüttet werden und zwar selbst bei Orkanstärke (was auch heute noch gilt). Die Abdeckung von Asbest mit anderen Abfällen oder Schlacke aus dem MHKW erfolgte oftmals erst nach Wochen. Die Brände hörten auch nicht auf, denn man musste ja jetzt das völlig überdimensionierte MHKW (850 000 Einwohnergleichwerte) mit Müll aus ganz Europa füttern. Da aber im Sommer nicht genügend Wärmebedarf war, lagerte man den Haus- und Gewerbemüll, zunächst illegal, einfach auf einem Teil des „Grauen Walls“, wo er routinemäßig zu brennen anfing: „auf einer Deponie brennt es immer“, so der Leiter der Bremerhavener Feuerwehr (im Jahr 2014 gab es zwei größere Brände). Im Jahr 2012 erließ der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss, der der BEG den Weiterbetrieb der Deponie und die Erhöhung von 25 auf 52 m erlaubt. Die Bürgerinitiative „Keine Erweiterung Grauer Wall“ (BIKEG) hatte dagegen Klage eingereicht, die Mitte 2014 vom Ober- — 2 — verwaltungsgericht Bremen abgewiesen wurde. Allerdings wurden darin nur mögliche Verstöße gegen die Rechte des Klägers geprüft, eine vollständige gerichtliche Überprüfung der Planungsentscheidung fand durch das Gericht nicht statt. Wir fragen den Senat: 1. Für die Ablagerung welcher Müllarten besteht die Genehmigung der Mülldeponie Grauer Wall? 2. Von woher stammt der Müll, der auf der Deponie Grauer Wall entsorgt wird? 3. Was machte die Erweiterung der Mülldeponie erforderlich? 4. Wie hat der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr sichergestellt, dass im Zuge des Planfeststellungsverfahrens die vorgeschriebene Mächtigkeit (Dicke) der geologischen Barriere auch im Ostteil der Deponie eingehalten wird? 5. Welche Untersuchungen liegen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hinsichtlich des Abstands zum erwarteten freien Grundwasserspiegel der Deponie vor (bitte Ergebnisse, Zeitpunkt und Durchführerin/Durchführer der Untersuchung sowie Auftraggeberin/Auftraggeber angeben)? 6. Welche Untersuchungen von Luftbelastungen lagen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss vor (bitte Ergebnisse, Veröffentlichungszeitpunkt und Durchführerin/Durchführer der Untersuchung sowie Auftraggeberin/Auftraggeber angeben)? 7. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um das Durchsickern von Stauwasser in das Grundwasser zu verhindern? 8. In welchem Umfang wurden seit dem Planfeststellungsbeschluss von 1990 Grundwassermessungen durchgeführt? 9. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um das Verwehen von belasteten Stäuben bei hohen Windgeschwindigkeiten zu verhindern? 10. Hält der Umweltsenator die Ablagerung der Filterstäube aus dem MHKW Bremerhaven auf der Deponie für vertretbar? Warum werden die Filterstäube des MHKW Bremerhaven nicht wie die des MHKW Bremen unterirdisch entsorgt? 11. Hält der Umweltsenator zudem die Abdeckung der Abfälle mit giftiger Schlacke aus dem MHKW für vertretbar? 12. Wie viel Asbest befindet sich auf der Deponie, und welche Behörde überwacht die dortige Asbestlagerung in welcher Weise und Intensität? Klaus-Rainer Rupp, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE D a z u Antwort des Senats vom 10. Februar 2015 Vorbemerkung Die Deponie Grauer Wall wird seit 1958 zur Ablagerung von unterschiedlichen Abfällen betrieben. Die Genehmigungssituation musste im Jahr 2008 insbesondere wegen der sich im Umbruch befindenden Rechtslage im Deponierecht aktualisiert und angepasst werden. Ziel dieser Anpassungen sollten nicht nur formalrechtliche Überarbeitungen , sondern insbesondere ein gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhtes Umweltschutzniveau sein, das dem aktuellen Deponierecht und damit dem Stand der Technik entspricht. Die auch von dem Betreiber in Erwägung gezogene Schließung der Deponie sollte aus Gründen der Entsorgungssicherheit für die Region Bremerhaven und für das Land Bremen vermieden werden. Um diese Ziele zu erreichen, waren umfangreiche Prüfungen notwendig, damit eine innovative Lösung gefunden werden konnte, die die aus unterschiedlichen Motivationen heraus aufgestellten Anforderungen an einen geringen Flächenverbrauch, ein hohes Umweltschutzniveau und an abfallwirtschaftliche wie auch deponierechtliche Belange erfüllen. — 3 — Das gelang durch ein zum damaligen Zeitpunkt neuartiges Konzept der sogenannten Deponie auf Deponie. Mit der Umsetzung dieses Konzepts ist sowohl die Sicherung des Altdeponiestandorts erreicht als auch die Errichtung eines hydraulisch vom Altteil getrennten neuen Deponieteils realisiert worden. Damit wurde Deponiekapazität ohne zusätzlichen Flächenverbrauch geschaffen und eine wirtschaftliche sowie schnellstmögliche Sicherung der Altdeponie realisiert. Da diese Lösung mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden war, wurde mit dem Betreiber ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Inhalte der vorgesehenen Planung abgeschlossen, der Rechtssicherheit für die Behörde und den Betreiber gewährleistete . Auf Grundlage der genehmigungs- und umweltrechtlichen Vorgaben sowie anknüpfend an diesen Vertrag wurde in einem Verfahren unter intensiver Beteiligung der Öffentlichkeit, der politischen Gremien und der zuständigen Behörden ein Planfeststellungsbeschluss erarbeitet, der die umfangreichen Umweltbelange, die Belange der Bevölkerung und die abfallwirtschaftlich sinnvollen Belange Bremerhavens berücksichtigt . Der Planfeststellungsbeschluss wurde von einem Vertreter der Bürgerinitiative rechtlich angegriffen und nach intensiver Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht Bremen für rechtmäßig befunden. Der Planfeststellungsbeschluss hat mittlerweile Rechtskraft erlangt. Der Betrieb der Deponie Grauer Wall erfolgt demzufolge in Übereinstimmung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb derartiger Anlagen und auf der Grundlage eines weitreichenden Konsens, der die abfallwirtschaftlichen Belange Bremerhavens erfüllt und damit dem Prinzip der Entsorgungsnähe entgegenkommt . Um das Maß der Belastungen für die Bevölkerung in akzeptablen Grenzen zu halten , gibt es gesetzlich verankerte und gesellschaftlich anerkannte Normen. Da der Regelbetrieb der Deponie unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt, ist eine Umweltbeeinträchtigung durch die Deponie vor dem Hintergrund dieser Bewertungskriterien nicht zu erwarten. Alle im Planfeststellungsverfahren abzuwägenden Belange wurden ermessensfehlerfrei geprüft und es besteht demzufolge ein Rechtsanspruch des Betreibers auf den Betrieb der Deponie. Dies vorangestellt, beantwortet der Senat die Fragen der Fraktion DIE LINKE wie folgt: 1. Für die Ablagerung welcher Müllarten besteht die Genehmigung der Mülldeponie Grauer Wall? Die Deponie „Grauer Wall“ ist für die Annahme von mehr als 100 unterschiedlichen Abfallarten zugelassen. Eine Aufstellung lässt sich dem anliegenden Auszug des Planfeststellungsbeschlusses entnehmen. 2. Von woher stammt der Müll, der auf der Deponie Grauer Wall entsorgt wird? Das abfallwirtschaftliche Ziel der Entsorgungsnähe war eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass der Planfeststellung. Der angenommene Abfall stammt zu 95 % aus Bremerhaven, zu 4 % aus dem umliegenden Landkreis Cuxhaven und lediglich zu 1 % aus Umlandgemeinden, die maximal 70 km entfernt sind. Damit ist die Deponie ein hervorragendes Beispiel für die Erfüllung des ortsnahen Entsorgungsbedarfs. 3. Was machte die Erweiterung der Mülldeponie erforderlich? Das überwiegende Ziel der Planfeststellung war nicht die Erweiterung, sondern die mittelfristige Aufrechterhaltung bestehender Deponiekapazitäten für die Region Bremerhaven, die die geänderten formalen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Stand der Technik erfüllen. Mit der Planfeststellung wurde der Altstandort gesichert, die Planfeststellung an das aktuelle Deponierecht angepasst , der Stand der Technik umgesetzt und die Entsorgungssicherheit gewährleistet . 4. Wie hat der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr sichergestellt, dass im Zuge des Planfeststellungsverfahrens die vorgeschriebene Mächtigkeit (Dicke) der geologischen Barriere auch im Ostteil der Deponie eingehalten wird? — 4 — Da eine Änderung der Untergrundverhältnisse bei einer bestehenden Deponie nur schwer umzusetzen ist, wurden umfangreiche Messungen zur Sondierung des Untergrunds vorgenommen. Die sogenannte Ostflanke der Deponie ist nicht Gegenstand der Regelungen der Planfeststellung. Sie unterliegt dem Bodenund Altlastenrecht, weil sie bereits seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird. Die Anforderungen an den Untergrund des betriebenen Deponieteils richten sich nach dem aktuellen Deponierecht und sind erfüllt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der bestehende alte Deponiekörper durch eine hochwertige Abdeckung hydraulisch von dem neuen, darüber liegenden Deponieteil getrennt ist. Somit ist hier durch den Erlass der Planfeststellung eine zusätzliche Sicherheit in Form einer nach dem Stand der Technik errichteten Dichtung geschaffen worden, die das Grundwasser neben dem geologisch günstigen Untergrund vor einem Sickerwasserzutritt schützt. 5. Welche Untersuchungen liegen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hinsichtlich des Abstands zum erwarteten freien Grundwasserspiegel der Deponie vor (bitte Ergebnisse, Zeitpunkt und Durchführerin/Durchführer der Untersuchung sowie Auftraggeberin/Auftraggeber angeben)? Im Rahmen der Planfeststellung wurden im Auftrag der Planfeststellungsbehörde, des Umweltschutzamts und des Betreibers diverse Untersuchungen zum hydraulischen Verhalten des Untergrunds vorgenommen. Die Ergebnisse füllen viele Ordner. Eine Wiedergabe dieses komplexen Sachverhalts oder von einzelnen Zahlen ohne Hintergrundinformationen ist im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage nicht möglich bzw. sinnvoll. Es wird auf die zugänglichen Informationen zu dem Thema verwiesen, die zu einem Teil beim Umweltschutzamt Bremerhaven und zu einem Teil beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr eingesehen werden können. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers ist aufgrund der Geologie und der vorhandenen Abdichtungssysteme der Deponie nicht zu erwarten. Die Analysen der Grundwassermessdaten belegen dies. 6. Welche Untersuchungen von Luftbelastungen lagen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss vor (bitte Ergebnisse , Veröffentlichungszeitpunkt und Durchführerin/Durchführer der Untersuchung sowie Auftraggeberin/Auftraggeber angeben)? Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr betreibt seit 1989 eine Luftmessstation auf dem Gelände der swb Bremerhaven in der Rickmersstraße/Hansastraße. An dieser Station werden kontinuierlich Feinstaub PM10 und PM2,5, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid und Ozon erfasst. Zusammen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie wurden 2003 zusätzlich am Standort Bremerhaven Benzo(a)pyren und die Schwermetalle Blei, Arsen, Nickel und Cadmium bestimmt. Die Ergebnisse dieser Messungen sind auf der Internetseite www.umwelt.bremen.de/ luftguete veröffentlicht. Im Rahmen des Planfeststellungsantrags ist ein von der Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbH in Auftrag gegebene Untersuchung des TÜV Nord Umweltschutz vom 18. Februar 2010, „Bericht über die Staubimmissionen durch die Deponie Grauer Wall“ vorgelegt worden, der eine Staubprognose beinhaltet . Auf Veranlassung der Gewerbeaufsicht wurde vom Institut für GefahrstoffForschung am 4. März 2011 ein weiteres Gutachten über das Staubungsverhalten der Schlacke erstellt. Im Planfeststellungsverfahren konnte nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der TA-Luft eingehalten werden. Gefahren für die Gesundheit des Menschen sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Staubimmissionen durch den Deponiebetrieb werden für die Umgebung ausgeschlossen und Vorsorge entsprechend dem Stand der Technik getroffen. Dies wurde auch durch das OVG Bremen bestätigt. Die Gutachten haben im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens öffentlich ausgelegen und können beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bei Bedarf eingesehen werden. 7. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um das Durchsickern von Stauwasser in das Grundwasser zu verhindern? — 5 — Wie bereits dargestellt, waren Hauptziele für den Erlass der Planfeststellung, den alten Deponieteil hydraulisch zu sichern und den betriebenen Teil an den Stand der Technik anzupassen. Das geschieht mit diversen Sicherungssystemen, die nach den in der Deponieverordnung festgelegten Anforderungen errichtet werden. Beispielhaft ist die multifunktionale Dichtung zu nennen, die einerseits den Zweck als Oberflächenabdeckung für den stillgelegten Deponieteil erfüllt und andererseits die Basisdichtung für den neuen Teil darstellt. Damit ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers gemessen an den vorgegebenen Standards nicht zu erwarten. 8. In welchem Umfang wurden seit dem Planfeststellungsbeschluss von 1990 Grundwassermessungen durchgeführt? Im Umfeld der Deponie gibt es sieben Beobachtungsbrunnen, die kaskadiert sowohl den Zu- als auch den Abstrom der Grundwasserleiter abbilden. Die Beobachtungsbrunnen werden kontinuierlich beprobt und analysiert. 9. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um das Verwehen von belasteten Stäuben bei hohen Windgeschwindigkeiten zu verhindern? Es werden diverse Maßnahmen ergriffen, um das Verwehen von Stäuben zu verhindern. Dazu gehören beispielsweise verbindliche genehmigungsrechtliche Vorgaben zum Abkippen der Abfälle, Vorgaben zum Feuchtegehalt der Abfälle und Festlegungen zur Bewässerung der Deponieflächen. 10. Hält der Umweltsenator die Ablagerung der Filterstäube aus dem MHKW Bremerhaven auf der Deponie für vertretbar? Warum werden die Filterstäube des MHKW Bremerhaven nicht wie die des MHKW Bremen unterirdisch entsorgt? Die Deponieverordnung enthält Vorgaben für die Ablagerung von Abfällen, deren Einhaltung nach Auffassung von Fachleuten aus allen Bundesländern sicherstellt , dass signifikante Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind. Wenn die Filterstäube aus dem MHKW diese Anforderungen einhalten, dürfen sie nach den Vorgaben der Deponieverordnung abgelagert werden. Der Umweltsenator hat die rechtskonforme Ablagerung der Filterstäube im Planfeststellungsbeschluss zugelassen und hält sie selbstverständlich auch für fachlich und rechtlich vertretbar . Die Filterstäube werden zurzeit untertägig abgelagert. Die Entscheidung über den Entsorgungsweg obliegt allerdings dem Betreiber des MHKW. 11. Hält der Umweltsenator zudem die Abdeckung der Abfälle mit giftiger Schlacke aus dem MHKW für vertretbar? Die Abdeckung von Abfällen mit Schlacken entspricht den rechtlichen Rahmenbedingungen und unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Sofern das Vorgehen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsnormen erfolgt, ist es nicht zu beanstanden, zumal es sich um eine sinnvolle Verwertung von Massenabfällen handelt, was aus abfallwirtschaftlicher Sicht einen ökologischen Wert an sich darstellt. Die Verwertung der Schlacke zur Abdeckung auf der Deponie wurde im Planfeststellungbeschluss genehmigt. 12. Wie viel Asbest befindet sich auf der Deponie, und welche Behörde überwacht die dortige Asbestlagerung in welcher Weise und Intensität? Die auf der Deponie Grauer Wall abgelagerte Asbestmenge beträgt ca. 1 200 Mg jährlich. Die Asbestablagerung wird von der zuständigen Abfallüberwachungsbehörde , dem Umweltschutzamt, der Gewerbeaufsicht Bremen und der Planfeststellungsbehörde , dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, kontinuierlich und gegebenenfalls anlassbezogen überwacht. Auszug Planfeststellungsbeschluss — 6 — 2.6.1 Abfallarten der Deponieabschnitte 2.2, 3, 4.2 und 5 Auf den Deponieabschnitten 2.2, 3, 4.2 (DK I) und 5 (DK III) wird nach Maßgabe des § 6 DepV die Ablagerung folgender Abfallarten zugelassen: Abfallschlü sselNummer Abfallbezeichnung 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz – und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 07 01 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 99 Abfälle a.n.g. 08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver 08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung 10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen 10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unbearbeitete Schlacke 10 10 06 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt 10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) — 7 — 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 12 01 01 Eisenfeil- und –drehspäne 12 01 13 Schweißabfälle 12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Abfälle enthalten 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen 16 01 20 Glas 16 01 21* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen 16 01 22 Bauteile a.n.g. 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13* gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen 16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 06 fallen 17 02 02 Glas 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt — 8 — 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 03* Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 01 04 Abfälle; an deren Sammlung und Entsorgung ais infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt 19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 19 02 03 Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen 19 08 01 Sieb –und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 09 01 Feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 10 03* Shredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 04 Shredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 19 12 05 Glas 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten — 9 — 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen 20 01 02 Glas 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 andere biologisch nicht abbaubare Abfälle 20 03 03 Straßenkehricht 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 2.6.2 Abfallarten der Deponieabschnitte 2.1 und 4.1 Auf den Deponieabschnitten 2.1 und 4.1 (DK III) wird nach Maßgabe des § 6 DepV die Ablagerung folgender Abfallarten zugelassen: Abfallschlü sselNummer Abfallbezeichnung Bemerkung 19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Soweit in betriebseigenen Anlagen angefallen 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Soweit in betriebseigenen Anlagen angefallen Druck: Anker-Druck Bremen