— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1761 (zu Drs. 18/1708) 24. 02. 15 Mitteilung des Senats vom 24. Februar 2015 Sozialwohnungsbau und Miethöhen im Rahmen des Wohnraumförderungsprogramms 2012/2013 Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 18/1708 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Wohnungen sind in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils insgesamt neu fertiggestellt worden? In beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben sich die Zahlen der fertiggestellten neuen Wohnungen in den letzten Jahren positiv entwickelt. Das ergibt sich nicht nur aus den erhobenen Baufertigstellungszahlen, sondern insbesondere auch aus der steigenden Zahl der beantragten Baugenehmigungen, deren Tendenz deutlich steigend ist. Aufgrund dessen ist zu erwarten, dass sich die Baufertigstellungen zeitversetzt entsprechend entwickeln. Für die Stadt Bremen ist deshalb zu erwarten, dass die bis zum Jahr 2020 entsprechend dem Nachfragepotenzial jährlich durchschnittlich benötigten 1 300 neuen Wohnungen errichtet werden. Um das sicherzustellen, hat der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die für den notwendigen Wohnungsneubau benötigten Wohnbauflächen in einer Liste mit mehr als 30 städtischen wie auch privaten Wohnbauflächen erfasst, die vorrangig entwickelt werden. Darüber hinaus ist wie bisher auch im planungsrechtlich bereits abgesicherten Innenbereich eine umfangreiche Bautätigkeit zu verzeichnen, die erfahrungsgemäß ca. 50 % der Baufertigstellungen abdeckt. Dies vorausgeschickt haben sich die Baufertigstellungen und die Baugenehmigungen in der Stadt Bremen wie folgt entwickelt. 2012 2013 2014 Fertigstellungen 3 175 1 021 — Beantragte Wohneinheiten (WE) 1 632 1 829 2 173 Genehmigte Wohneinheiten (WE) 1 361 1 618 1 722 Erläuterungen zu der Tabelle • Die im Jahr 2012 erfassten Fertigstellungen beinhalten auch nachträglich erfasste Fertigstellungen aus den Jahren 2008 bis 2012. Die Nacherfassung betrifft Wohnungen, bei denen die Bauherren ihrer Anzeigepflicht zunächst nicht nachgekommen waren. Der jährliche Durchschnitt liegt zwischen 2008 und 2012 bei 1 157 Wohnungen . • Die Zahl der Fertigstellungen im Jahr 2013 ergibt sich aus der vom Statischen Landesamt erfassten Zahl von 881 Wohnungen und einer Nacherfassung von 140 Wohnungen. • Die Fertigstellungen des Jahres 2014 sind noch nicht abschließend erfasst. Mit der Veröffentlichung durch das Statistische Landesamt ist im Frühjahr zu rechnen. — 2 — In Bremerhaven haben sich die Baufertigstellungen und Baugenehmigungen wie folgt entwickelt: 2012 2013 2014 Fertigstellungen 67 66 54 Beantragte Wohneinheiten (WE) 84 163 296 Genehmigte Wohneinheiten (WE) 105 157 119 2. Bei wie vielen dieser Wohnungen a) liegt ein kommunaler Grundstücksverkauf zugrunde, b) liegt neu geschaffenes Baurecht zugrunde, c) gilt keines von beidem? Für die unter Frage 2 a) und 2 b) genannten Grundstücke gilt in der Stadtgemeinde Bremen seit dem 14. März 2013 eine Sozialwohnungsquote, wonach 25 % der neu geschaffenen Wohnungen Sozialwohnungen sein müssen. Die Daten zu den betroffenen Grundstücken sind unten aufgeführt. In Bremerhaven gibt es keine Sozialwohnungsquote, sodass hierzu keine Erhebungen vorgenommen wurden. In der Stadtgemeinde Bremen wurden im Jahr 2013 noch keine Bauvorhaben genehmigt, die der Sozialwohnungsquote unterliegen. im Jahr 2014 wurden acht Bauvorhaben genehmigt, bei denen die Sozialwohnungsquote anzuwenden war, wobei die nachfolgend genannten Zahlen nicht addiert werden können, da einzelne Vorhaben – der Fragestellung entsprechend – doppelt benannt werden. Es werden in diesen acht Vorhaben insgesamt 325 Wohnungen entstehen, davon 246 gefördert. Im Einzelnen stellt sich die Situation wie folgt dar: a) Kommunaler Grundstücksverkauf Es wurden Baugenehmigungen für fünf Bauvorhaben erteilt, denen ein kommunaler Grundstücksverkauf zugrunde liegt. Dort entstehen insgesamt 219 neue Wohnungen, davon 191 Sozialwohnungen. b) Neu geschaffenes Baurecht Auf zwei der unter a) genannten ehemals kommunalen Grundstücke wurde auch neues Baurecht geschaffen. Dort entstehen insgesamt 151 neue Wohnungen, davon 146 Sozialwohnungen, die jeweils in den unter a) benannten Zahlen bereits enthalten sind. Darüber hinaus wurde auf weiteren drei privaten Grundstücken neues Baurecht geschaffen. Dort entstehen insgesamt 106 neue Wohnungen, davon 55 Sozialwohnungen. c) Baugenehmigungen für Bauvorhaben auf privaten Grundstücken mit bestehendem Baurecht Die übrigen in der Antwort zu Frage 1 genannten Baugenehmigungen betrafen private Grundstücke mit bestehendem Baurecht. 3. Wie viele Sozialwohnungen (geförderte Wohnungen mit Belegungsbindung) sind in den Jahren 2012, 2013, 2014 im Rahmen des Wohnungsbauförderungsprogramms a) fertiggestellt worden, b) befinden sich im Bau, c) befinden sich noch nicht im Bau, haben aber bereits einen konkret geplanten Baubeginn? Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Wohnraumförderungsprogramms 2012/2013 gab es noch keine fertigen Planungen für Wohnbauprojekte, die nach dem neuen Wohnraumförderungsprogramm gefördert werden sollten. Konkrete Planungen wurden nach Beratungsgesprächen zwischen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und Investoren erst nach dem vorgenannten Beschluss aufgenommen. Der Baubeginn erfolgte bei den nach diesem Programm geförderten Projekten erst ab dem Jahr 2013. — 3 — Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr berichtet der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie halbjährlich über den Stand der Umsetzung des Wohnraumförderungsprogramms 2012/2013. Dies vorausgeschickt, ergeben sich folgende Angaben: a) Fertigstellungen von Wohnungen, die aus dem Wohnraumförderungsprogramm 2012/2013 gefördert wurden Bisher wurden noch keine nach dem Programm geförderten Wohnungen fertiggestellt. b) Im Bau befindliche Wohnungen, die aus dem Wohnraumförderungsprogramm 2012/2013 gefördert wurden Im Land Bremen befinden sich zurzeit 271 Sozialwohnungen im Bau, davon 233 in der Stadt Bremen und 38 in Bremerhaven. Die Fertigstellung von 38 Wohnungen (davon elf in der Stadt Bremen und 27 in Bremerhaven) steht unmittelbar bevor. c) Wohnungen, die sich noch nicht im Bau befinden, für die aber bereits ein Baubeginn konkret geplant ist In der Stadt Bremen ist der Baubeginn bei 228 Sozialwohnungen konkret geplant, darunter auch im „Büro-/Wohnpark Oberneuland“, einem Pilotprojekt des Bündnisses für Wohnen. Die weiteren in den Antworten zu den Fragen 4 und 8 genannten Bauvorhaben befinden sich in der vertiefenden Planung. Der Baubeginn ist mittelfristig zu erwarten. 4. In welchen Ortsteilen befinden sich diese Sozialwohnungen bzw. werden sie entstehen? Bitte nach Möglichkeit eine zahlenmäßige Verteilung auf die Ortsteile angeben und aufschlüsseln nach öffentlichen Wohnungsunternehmen und privaten Bauträgern. Für das Wohnraumförderungsprogramm wurden bisher 695 Sozialwohnungen angemeldet, davon 663 Wohneinheiten in Neubauten und 32 Wohneinheiten zur Modernisierung (Stand 31. Dezember 2014). Das vom Senat beschlossene Darlehensvolumen reicht jedoch nur für die Förderung des Neubaus und der Modernisierung von 664 Wohnungen aus. Die Abweichung zu der im August angenommenen Zahl von 700 Wohnungen beruht darauf, dass der Anteil der Neubauten mit den gegenüber der Modernisierung höheren Förderbeträgen nicht nur bei 80 % lag, sondern bei 95 %. Es ist vorgesehen, die 31 Wohnungen, die nicht aus dem Wohnraumförderungsprogramm gefördert werden können, nach Beschlussfassung durch den Senat und die staatliche Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie aus dem neuen Wohnraumförderungsprogramm zu fördern. Die geförderten Wohnungen werden nicht nach Ortsteilen, sondern nach Stadtteilen erfasst. Dies vorausgeschickt, verteilen sich die die angemeldeten Wohnungen wie folgt auf die einzelnen Stadtteile: Anzahl Bauvorhaben nach Anzahl öffentlichen Wohn- Wohnungs- privatem Stadtteil einheiten unternehmen Bauherr Gesamt Findorff 36 1 1 Gröpelingen 70 4 4 Überseestadt 212 4 4 Hemelingen 18 1 1 Huchting 80 5 5 Mitte 3 1 1 — 4 — Anzahl Bauvorhaben nach Anzahl öffentlichen Wohn- Wohnungs- privatem Stadtteil einheiten unternehmen Bauherr Gesamt Neustadt 76 5 1 6 Oberneuland 58 1 1 Osterholz 50 2 2 Walle 32 3 2 Stadt Bremen 635 15 13 28 Bremerhaven (Stadtteil Lehe) 60 8 8 Land 695 23 13 36 Umsetzung im Wohnraumförderungspro - gramm 2012/2013 664 Übertragung auf neues Wohnraumförderungsprogramm 31 5. Welche m2-Kaltmieten werden für diese Sozialwohnungen gelten (durchschnittlich , niedrigste, höchste m2-Miete)? Werden auch Sozialwohnungen entstehen, bei denen die zulässigen 6,10 (bzw. 6,50) ‡/m2 nicht ausgeschöpft werden? Für neu geschaffene Wohnungen darf der Vermieter bis zu 6,10 ‡/m2/Monat an Miete erheben, wenn der KfW-70-Standard eingehalten wird. Wegen der niedrigeren Nebenkosten liegt die höchstzulässige Miete bei Einhaltung des KfW- 55-Standards bei 6,50 ‡/m2/Monat. Bei modernisierten Wohnungen darf der Vermieter bis zu 5,60 ‡/m2/Monat an Miete erheben, wenn der KfW-115-Standard eingehalten wird, bei Einhaltung des KfW-100-Standards 6,50 ‡/m2/Monat. Die Obergrenzen von 6,10 ‡/m2/Monat für Neubauten und 5,60 ‡/m2/Monat bei Modernisierungen gelten vom Betrag her unverändert seit dem Wohnraumförderungsprogramm 2000. Mit dem Wohnraumförderungsprogramm 2010 wurde zugunsten der Mieter die Vorgabe eingeführt, wonach die oben genannten Energiestandards einzuhalten sind. Das hatte geringere Nebenkosten zur Folge. Es wird statistisch nicht erhoben, ob die Vermieter die zulässige Miete ausschöpfen . 6. Wie viele Wohnungsbauvorhaben mit wie vielen Wohnungen sind in den Jahren 2012, 2013 und 2014 genehmigt worden, ohne dass im Rahmen des Wohnungsbauvorhabens eine Sozialwohnungsquote erfüllt wird? Durch verwaltungsinterne Abstimmungsregelungen ist sichergestellt, dass die Sozialwohnungsquote bei Vorliegen der Voraussetzungen erfüllt wird. Es hat daher keine Bauvorhaben gegeben, bei denen die dort geltende Sozialwohnungsquote nicht eingehalten wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Bei wie vielen der in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils insgesamt neu fertiggestellten Wohnungen handelt es sich um Mietwohnungen, bei wie vielen um Eigentumswohnungen? Die Frage kann nicht beantwortet werden. Es wird bei Erteilung der Baugenehmigung statistisch nicht erfasst, ob es sich um Mietwohnungen oder um Eigentumswohnungen handelt. 8. Bei wie vielen der aus dem Wohnraumförderungsprogramm 2012/2013 geförderten Wohnungen handelt es sich um Neubau, bei wie vielen um Modernisierung? — 5 — Die aus dem Wohnraumförderungsprogramm 2012/2013 geförderten Wohnungen verteilen sich wie folgt auf Neubauten und Modernisierungen: Stadt Bremer- Land Bremen haven Bremen Neubau 635 28 663 Modernisierung 0 32 32 Gesamt 635 60 695 Umsetzung im Wohnraumförderungsprogramm 2012/2013 664 Übertragung auf neues Wohnraumförderungsprogramm 31 Es ist beabsichtigt, die 31 Wohnungen, die zurzeit nicht gefördert werden können , nach Beschlussfassung durch den Senat und die staatliche Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie aus dem neuen Wohnraumförderungsprogramm zu fördern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 3 und Frage 4 verwiesen. 9. Sind außerhalb des Wohnraumförderungsprogramms in den Jahren 2012, 2013 und 2014 Sozialwohnungen neu entstanden (z. B. durch Ankauf von Belegbindungen )? Wenn ja, wie viele jeweils in den drei Jahren? Es sind außerhalb des Wohnraumförderungsprogramms 2012/2013 keine Sozialwohnungen neu entstanden. 10. Konnte die Sozialwohnungsquote von 25 % seit Beschluss des Wohnungsbauförderungsprogramms durchgängig objektbezogen eingehalten werden, wo kommunale Grundstücke verkauft wurden oder wo neues Baurecht geschaffen wurde? Wenn nein, was waren die Gründe dafür? Die Sozialwohnungsquote von 25 % ist seit deren Beschluss durchgängig und objektbezogen eingehalten worden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 und Frage 6 verwiesen. 11. Welche Mietsteigerungen sind bei Sozialwohnungen (geförderte Wohnungen mit Belegbindung) innerhalb der ersten zehn Jahre zulässig, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Begrenzungen maximal ausgeschöpft werden? Welchen Quadratmeterpreis (Kaltmiete) kann eine solche Wohnung nach zehn Jahren maximal haben? Für Sozialwohnungen, die aus dem Wohnraumförderungsprogramm gefördert werden, ergeben sich die zugelassenen Mietsteigerungen aus § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der Kappungsgrenzen-Verordnung. Danach darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 7,5 % erhöht werden. Anders als im frei finanzierten Bereich dürfen die Mieten der geförderten Wohnungen nicht bis zur Vergleichsmiete erhöht werden. Sie dürfen einen Wert, der 10 vom Hundert unterhalb der Vergleichsmiete liegt, nicht übersteigen . Wenn die gesetzlichen und vertraglichen Begrenzungen maximal ausgeschöpft werden und man davon ausgeht, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung auch über 2019 hinaus gilt, wären nach zehn Jahren höchstens folgende Mieten möglich : • Bei einem Mietpreis von 5,60 ‡/m2 (Modernisierungsförderung KfW-70- Standard) ergibt sich ein maximaler Mietpreis von 6,95 ‡/m2, • bei einer Grundmiete von 6,00 ‡/m2 (Modernisierungsförderung KfW-55- Standard) ein Betrag von 7,44 ‡/m2, • bei einer Miete von 6,10 ‡/m2 (Neubauförderung KfW-70-Standard) ist eine Erhöhung auf maximal 7,56 ‡/m2 möglich und — 6 — • bei einem Mietpreis von 6,50 ‡/m2 (Neubauförderung KfW-55-Standard) eine Steigerung auf 8,06 ‡/m2. Für Sozialwohnungen, die aus den Wohnraumförderungsprogrammen bis 2010 und insbesondere im sogenannten ersten Förderungsweg gefördert wurden, gelten andere Regelungen. Da es für diese Wohnungen in der Regel keine einheitlich festgelegten Anfangsmieten gibt, können hierfür die möglichen Mietsteigerungen nicht aufgezeigt werden. 12. Was bedeutet die Formulierung im Wohnraumförderungsprogramm, „dass erstmals drei Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit die Miete um die Hälfte der nach dem BGB vorgesehenen Spanne erhöht werden darf“: 10 % (also die Hälfte von 20 %), oder 7,5 % (also die Hälfte der 15 %, die nach der „Mietpreisbremse“ zulässig sind)? Nach den Förderrichtlinien sind die Regelungen des BGB in Verbindung mit der Kappungsgrenzen-Verordnung für die Mieterhöhungen die Grundlage. Während der Laufzeit der Kappungsgrenzen-Verordnung ist demnach ein Ausgangswert von 15 % maßgebend. Eine Erhöhung der Miete ist also nur um höchstens 7,5 % innerhalb von drei Jahren zulässig und höchstens bis zu einem Betrag, der 10 % unter der Vergleichsmiete liegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Wie lange laufen die Belegbindungen bei den Sozialwohnungen, die jetzt im Rahmen des Förderprogramms neu entstehen? Gibt es unterschiedliche Laufzeiten ? Unter welchen Bedingungen kann der Eigentümer die Sozialbindung vorzeitig ablösen? Die Belegungsbindungen, die im Rahmen des Förderprogramms neu entstehen, laufen einheitlich über 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit der Wohnungen. Es gibt keine unterschiedlichen Laufzeiten. Eine Verkürzung der Laufzeit ergibt sich auch nicht bei vorzeitiger Rückzahlung der Förderdarlehen. 14. Was ist die durchschnittliche m2-Kaltmiete bei den derzeit insgesamt existierenden Belegbindungswohnungen, was die höchste, was die niedrigste m2-Miete? Wenn möglich bitte differenzieren nach Ortsteilen. Wegen der aktuell zulässigen Miete für Sozialwohnungen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. In Wohnraumförderungsprogrammen bis 2001 galten für den sogenannten ersten Förderungsweg andere nach Wohnungsgrößen und Einkommen differenzierte Mietgrenzen. Dieser Förderungsweg wurde mit Erlass des Wohnraumförderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 abgeschafft. Eine Differenzierung nach Orts- oder Stadtteilen gibt es nicht. Es wird statistisch nicht erhoben, ob die Vermieter die zulässige Miete ausschöpfen (siehe Antwort zu Frage 5). Es können daher keine Aussagen zu Durchschnittsbeträgen gemacht werden. 15. Bei wie vielen der existierenden Sozialwohnungen übersteigt die Miete derzeit bereits das Niveau der Mietobergrenzen (im Rahmen der Kosten der Unterkunft ), d. h. wie viele Sozialwohnungen gibt es derzeit a) mit einer Fläche bis 50 m2 und einer Kaltmiete von mehr als 377 ‡/Monat (Mietobergrenze Ein-Personen-Haushalt), b) mit einer Fläche von 50 bis 60 m2 und einer Kaltmiete von mehr als 428 ‡/ Monat (Mietobergrenze Zwei-Personen-Haushalt), c) mit einer Fläche von 60 bis 75 m2 und einer Kaltmiete von mehr als 507 ‡/ Monat (Mietobergrenze Drei-Personen-Haushalt)? Bitte wenn möglich differenzieren nach Ortsteilen. Eine entsprechende Statistik wird nicht geführt. 16. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass eine jetzt fertiggestellte, geförderte 60-m2-Neubauwohnung bereits dann, wenn eine Mietsteigerung um 10 % er- — 7 — folgt, nicht mehr in die derzeitige Mietobergrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt passt (Für eine jetzt fertiggestellte, geförderte 75-m2-Neubauwohnung für einen Drei-Personen-Haushalt gilt dasselbe.)? Bedarfe für Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch) und § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hiernach sind Hilfebedürftige in die Lage zu versetzen, ihr elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Der Lebensmittelpunkt soll geschützt und die festgestellte angemessene Referenzmiete so gewählt werden , dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Diese Maßstäbe legt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen bei der Festlegung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft zugrunde. Nach Feststellungen des Sozialressorts ist dabei eine Korrespondenz zu den Mieten im sozialen Wohnungsbau in den überwiegenden Fällen gegeben. Die Richtwerte werden von der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen alle zwei Jahre neu festgelegt. Hierbei werden selbstverständlich die Mietpreisentwicklungen berücksichtigt. Der Befürchtung, dass der Richtwert infolge einer Mieterhöhung nicht mehr passt, wird darüber hinaus bereits jetzt durch eine fachliche Vorgabe des Sozialressorts begegnet, nach der eine Überschreitung des Richtwerts um 10 % bei Bestandswohnungen nicht zu einer Senkung der Unterkunftskosten führt (sogenannte Wirtschaftlichkeitsprüfung). Eine ausnahmslose Anerkennung der Mieten des sozialen Wohnungsbaus im Zuge der Richtwertermittlungen widerspricht den grundsätzlichen Vorgaben der Rechtsprechung zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende und in der Sozialhilfe. Der Senat ist insofern mit dem Vorgehen des Sozialressorts zur Ermittlung der Richtwerte einverstanden . 17. Wie bewertet der Senat die Möglichkeit, für die Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) bei Sozialwohnungen grundsätzlich keine Mietobergrenzen heranzuziehen, sondern nur die m2-Zahl, wie das andere Kommunen auch tun? Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Warum wird die vorgegebene Sozialwohnungsquote von 25 % bei jeder Entstehung neuen Wohnraums nicht durch ein Gesetz festgelegt? Wie sich insbesondere aus den Antworten zu den Fragen 2, 6 und 10 ergibt, wurde die aufgrund der Beschlussfassung des Senats und der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie vorgegebene Sozialwohnungsquote bisher verlässlich umgesetzt. Es gibt daher keine Veranlassung für eine gesetzliche Regelung. Mit dieser Grundentscheidung orientiert sich das Land Bremen an der bewährten Praxis anderer Bundesländer. Dort ist es den Städten ebenso wie Bremen und Bremerhaven überlassen, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbst über die Einführung und Ausgestaltung von Sozialwohnungsquoten zu entscheiden. 19. Plant der Senat, auch das nächste Wohnraumförderungsgesetz wieder ausschließlich aus Mitteln zu finanzieren, die durch außerplanmäßige Tilgungen im Rahmen früherer Förderprogramme freiwerden (plus die jährlich 3,1 Mio. ‡ aus Bundesmitteln)? Was würde dies für den finanziellen Umfang des Folgeprogramms bedeuten? Das neue Wohnraumförderungsprogramm wird wie bisher aus dem Treuhandvermögen Wohnungsbau und aus den bis einschließlich 2019 zugesagten Bundesmitteln finanziert werden. Über den Umfang und die Finanzierung eines Folgeprogramms wird der Senat in einer der nächsten Sitzungen entscheiden. Druck: Anker-Druck Bremen