— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1762 Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 16. Januar 2015 Telekommunikationsüberwachung durch Funkzellenabfragen Seit 2008 erlaubt die Strafprozessordnung (StPO) die Abfrage von Telekommunikations -Verbindungsdaten durch Ermittlungsbehörden bei den Mobilfunk-Providern (§ 100g StPO). Diese sogenannte Funkzellenabfrage dokumentiert die mobilfunkgestützte Kommunikation und gibt Aufschluss, wer wann in der räumlich bezeichneten Funkzelle mit wem in Kontakt stand. Bei der Erhebung von Verbindungsdaten in Funkzellen werden regelmäßig die Daten von hunderten oder tausenden Anwohnerinnen /Anwohnern oder Passantinnen/Passanten miterfasst, ohne dass gegen sie ein polizeilicher Verdacht bestehen würde. Die Beauftragten für Datenschutz von Bund und Ländern kritisierten die Funkzellenabfrage bereits 2011 als unverhältnismäßig und forderten deutliche gesetzliche Einschränkungen : „Die Funkzellenabfrage ist ein verdeckter Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz [GG]). Sie richtet sich unterschiedslos gegen alle in einer Funkzelle anwesenden Mobilfunkgerätebesitzer, nicht nur – wie etwa eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO – gegen bestimmte einzelne Tatverdächtige. Sie offenbart Art und Umstände der Kommunikation von unter Umständen Zehntausenden von Menschen, die selbst keinen Anlass für einen staatlichen Eingriff gegeben haben. Sie schafft damit des Weiteren die Möglichkeit, diese Personen rechtswidrig wegen Nichtanlasstaten, etwa Verstößen gegen das Versammlungsgesetz , zu verfolgen. Sie ist, bezogen auf einzelne Personen, ein Instrument der Verdachtsgenerierung.“ (Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 27. Juli 2011). Wir fragen den Senat: 1. Wie viele nicht individualisierte Funkzellenabfragen (FZA) bzw. Verkehrsdatenerhebungen wurden in Bremen seit 2008 in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)? 2. In welchen exakt bezeichneten Gebieten wurden die FZA jeweils durchgeführt, und über welchen Zeitraum erstreckten sich die FZA jeweils? 3. Wie viele Verkehrsdatensätze sind jeweils an die Behörde übermittelt worden? Wie viele Telekommunikationsanschlüsse waren jeweils betroffen? 4. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht individualisierte FZA erfolgt ? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung? 5. Wie viele Anschlussinhaberfeststellungen wurden vorgenommen? 6. In wie vielen Verfahren konnten durch die FZA neue Ermittlungsanhalte gewonnen werden? 7. In wie vielen Verfahren haben die Daten der FZA zu einer Verurteilung geführt? 8. Wie viele der betroffenen Personen wurden über die Maßnahme nachträglich benachrichtigt? 9. Wurden nicht individualisierte FZA bei Demonstrationen und Versammlungen vorgenommen? Wenn ja, bei welchen, und aus welchem Grund? 10. Welche Löschfristen gelten für die Datensätze aus FZA? — 2 — 11. Wie bewertet der Senat die Entscheidung des Abgeordnetenhauses Berlin, wonach eine ständige Berichtspflicht für die nicht individualisierten FZA gegenüber dem Parlament eingeführt und es im Rahmen eines Modellprojekts Betroffenen ermöglicht werden soll, sich per Short Message Service (SMS) über durchgeführte FZA, die ihr Mobiltelefon umfassten, zu informieren (Beschluss der 57. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 11. Dezember 2014)? 12. Wird sich der Senat auf Bundesebene für eine gesetzliche Beschränkung oder Abschaffung der nicht individualisierten FZA einsetzen? 13. Welche landespolitischen Maßnahmen zur Reduzierung und Einschränkung und zur der besseren Dokumentation von FZA sind nach Ansicht des Senats notwendig ? 14. Welche Kosten entstanden seit 2008 durch FZA für Bremen? Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE D a z u Antwort des Senats vom 24. Februar 2015 Vorbemerkung Auch wenn es sich bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven um keine Landesbehörde im Sinne der Kleinen Anfrage handelt, wird diese bei der Beantwortung einbezogen . Maßnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz können ausschließlich der G10-Kommission der Bremischen Bürgerschaft berichtet werden. 1. Wie viele nicht individualisierte Funkzellenabfragen (FZA) bzw. Verkehrsdatenerhebungen wurden in Bremen seit 2008 in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)? Bei der Polizei Bremen liegen die technischen Voraussetzungen zur zentralen Erfassung von Funkzellenabfragen erst seit Oktober 2013 vor. Eine Auswertung der vorherigen Ermittlungsverfahren ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. Das Verfahren zu Funkzellenabfragen läuft grundsätzlich über den Fachbereich Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des Fachkommissariats K 11, nach vorhergegangener Funkzellenvermessung. Eine Anfrage im Fachkommissariat ergab für das Jahr 2013 ab Oktober und für das Jahr 2014 die nachfolgenden Zahlen: 2013 25 Funkzellenvermessungen/-abfragen in drei Verfahren, 2014 15 Funkzellenvermessungen/-abfragen in zwölf Verfahren. Darüber hinaus hat der Fachbereich TKÜ festgestellt, dass vereinzelt noch Funkzellenabfragen nach geografischen Standorten stattfinden (altes Verfahren ), die nicht in den oben genannten Zahlen enthalten sind. Eine Auswertung der davon betroffenen Verfahren ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. Im Zuständigkeitsbereich der Ortspolizeibehörde Bremerhaven werden Daten zu Funkzellenabfragen seit dem 1. Dezember 2012 erhoben. Im Jahr 2013 wurden 16 Funkzellenabfragen für fünf Verfahren und im Jahr 2014 22 Funkzellenabfragen für 14 Verfahren durchgeführt. Eine Auswertung der vorherigen Ermittlungsverfahren ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. 2. In welchen exakt bezeichneten Gebieten wurden die FZA jeweils durchgeführt, und über welchen Zeitraum erstreckten sich die FZA jeweils? Funkzellenabfragen sind vom Tatort abhängig und lassen sich räumlich nur dahingehend einschränken, dass alle Funkzellen erfasst werden, die einen Tatort versorgen. Da sich die Tatorte über die gesamten Stadtgebiete von Bremen und Bremerhaven verteilen, sind bereits im gesamten Gebiet beider Städte Funkzellenabfragen erfolgt. Die Zeiträume erstreckten sich auf jeweils ca. zwei Stunden vor bis eine Stunde nach der Tat. — 3 — 3. Wie viele Verkehrsdatensätze sind jeweils an die Behörde übermittelt worden? Wie viele Telekommunikationsanschlüsse waren jeweils betroffen? Die Menge der Datensätze hängt von mehreren Faktoren ab, wie beispielsweise dem Ort, der Uhrzeit, der Dauer und der Frequentierung des Bereichs durch Handybenutzer. Bei der anschließenden Auswertung der anonymisierten Daten werden diverse Filter gesetzt, die letztlich zu einer enormen Reduzierung der Anschlüsse und erfahrungsgemäß im Ergebnis zu einer einstelligen Anzahl relevanter Anschlüsse führen. Die Frage nach der Anzahl der übermittelten Verkehrsdatensätze und der Anzahl der betroffenen Telekommunikationsanschlüsse kann von der Polizei Bremen nicht beantwortet werden, da die Antworten der Provider direkt an die ermittelnden bzw. auswertenden und analysierenden Dienststellen gehen und nicht zentral erfasst werden. Eine Einzelauswertung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven teilte mit, dass 2013 ca. 1 Mio. und 2014 ca. 1,6 Mio. Datensätze übermittelt wurden. Die genaue Anzahl kann nicht benannt werden, da keine Auszählung der Datensätze erfolgt. Die Anzahl der Telekommunikationsanschlüsse kann nicht angegeben werden. Eine Einzelauswertung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. 4. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht individualisierte FZA erfolgt ? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung? Gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO ist gesetzliche Voraussetzung für die Erhebung von Verkehrsdaten, dass es sich auch in dem konkreten Einzelfall um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Davon erfasst sind insbesondere Katalogstraftaten nach § 100a Abs. 2 StPO aus unterschiedlichen Deliktsbereichen, wie z. B. Tötungsdelikte, Raub, Bandendiebstahl, Erpressung und Betäubungsmittelkriminalität . Die Entscheidung, ob ein Fall von erheblicher Bedeutung ist, trifft das zuständige Gericht. 5. Wie viele Anschlussinhaberfeststellungen wurden vorgenommen? Die Anzahl der Anschlussinhaberfeststellungen wird im Zusammenhang mit den Ermittlungsergebnissen aus Funkzellenabfragen nicht dokumentiert. Eine Einzelauswertung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. 6. In wie vielen Verfahren konnten durch die FZA neue Ermittlungsanhalte gewonnen werden? Ob durch eine Funkzellenabfrage neue Ermittlungsanhalte gewonnen wurden, wird statistisch zwar nicht erfasst und eine Einzelauswertung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. Die Sicherheitsbehörden bewerten das Instrument aber nach wie vor als unverzichtbar für die Ermittlungsarbeit. Es lässt sich z. B. oft nur so der Tatbestand der bandenmäßigen Begehung nachweisen . 7. In wie vielen Verfahren haben die Daten der FZA zu einer Verurteilung geführt? Ob bei einer Beweisführung vor Gericht die Daten einer Funkzellenüberwachung ausschlaggebend für eine Verurteilung durch die Justiz gewesen sind, lässt sich nicht eindeutig feststellen, da eine Verurteilung regelmäßig auf einer Vielzahl von Aspekten beruht. 8. Wie viele der betroffenen Personen wurden über die Maßnahme nachträglich benachrichtigt? Die Anzahl der Personen, die über die Maßnahme nachträglich unterrichtet wurden , wird nicht erhoben. Eine Einzelauswertung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. 9. Wurden nicht individualisierte FZA bei Demonstrationen und Versammlungen vorgenommen? Wenn ja, bei welchen, und aus welchem Grund? Weder in Bremen noch in Bremerhaven erfolgten bei Demonstrationen und Versammlungen Funkzellenabfragen durch die Polizei. — 4 — 10. Welche Löschfristen gelten für die Datensätze aus FZA? Gemäß § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. 11. Wie bewertet der Senat die Entscheidung des Abgeordnetenhauses Berlin, wonach eine ständige Berichtspflicht für die nicht individualisierten FZA gegenüber dem Parlament eingeführt und es im Rahmen eines Modellprojekts Betroffenen ermöglicht werden soll, sich per Short Message Service (SMS) über durchgeführte FZA, die ihr Mobiltelefon umfassten, zu informieren (Beschluss der 57. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 11. Dezember 2014)? Der Berliner Senat wurde aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus die Ergebnisse des Modellprojekts bis zum 30. Juni 2015 zu berichten. Im Anschluss wird der Bremer Senat eine Übertragbarkeit auf Bremen prüfen. 12. Wird sich der Senat auf Bundesebene für eine gesetzliche Beschränkung oder Abschaffung der nicht individualisierten FZA einsetzen? Der Senat wird zu etwaigen Initiativen auf der Bundesebene im Bundesrat Stellung beziehen. Eigene Initiativen plant der Senat nicht. 13. Welche landespolitischen Maßnahmen zur Reduzierung und Einschränkung und zur der besseren Dokumentation von FZA sind nach Ansicht des Senats notwendig ? Nach Auffassung des Senats belegen die in der Antwort zu Frage 1 angegebenen Fallzahlen zur Funkzellenabfrage den verantwortungsvollen Umgang der Polizei mit diesem Ermittlungsinstrument. Eine Reduzierung und Einschränkung ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Eine Dokumentation der Funkzellenabfrage über die Fallakten hinaus, ist im Gesetz nicht vorgesehen. 14. Welche Kosten entstanden seit 2008 durch FZA für Bremen? Die Kosten für die Erhebung von Funkzellendaten ergeben sich aus den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Grundsätzlich lassen sich die Kosten auf ca. 80 ‡ pro Provider (30 ‡ für die erste Funkzelle plus 4 ‡ für jede weitere/ca. 10 bis 20 Funkzellen pro Vorgang) bei jeder durchgeführten Funkzellenbestimmung eingrenzen. Dabei werden bei jeder Funkzellenabfrage die in Deutschland vorhandenen Provider angefragt. Die Gesamtkosten werden nicht erfasst. Eine Einzelauswertung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. Druck: Anker-Druck Bremen