— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1802 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 17. Februar 2015 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Bankenrettungsfonds Im Laufe der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass die Schieflage einzelner Banken das komplette Finanzsystem ins Wanken bringen kann. Bei erforderlichen Rettungsmaßnahmen offenbarte sich das Erpressungspotenzial des Staates durch einzelne Banken und das Risiko für den Steuerzahler. Als Antwort auf eventuelle zukünftige Krisen soll eine europäische Bankenunion Abhilfe schaffen. Zentrale Kerne sind hierbei ein neues Bankenaufsichtssystem und die Harmonisierung der Einlagensicherungen und der Bankenabwicklungssysteme. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) schafft den Rahmen für eine geordnete Abwicklung von krisenhaften Banken auch über nationalstaatliche Grenzen hinweg. Er gilt für alle Eurostaaten, sowie für EUStaaten welche sich diesem freiwillig anschließen. Für die Bereitstellung der finanziellen Mittel steht der einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) zur Verfügung. Die Haftung des Steuerzahlers soll durch primäre Haftung des Eigentümers und der Gläubiger und sekundär, wenn dies nicht ausreicht, durch Mittelbereitstellung durch den SRF vermieden werden. Die grenzüberschreitenden Banken müssen diese Abwicklungsfonds bis Ende 2023 aus eigenen Mitteln aufbauen. Er wird durch eine Bankenabgabe der Kreditinstitute nach Größe und Verflechtungsgrad finanziert. In den übrigen Fällen bleibt die nationale Abwicklungsbehörde zuständig. In der Aufbauphase des SRF können zudem Mittel bestehender nationaler Fonds genutzt werden. In Deutschland gibt es seit 2011 den Restrukturierungsfonds. Kleinbanken sind von der Abgabe ausgenommen. Im Gegensatz zu der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten sind in Deutschland die Beiträge zu einem solchen Fonds jedoch nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt und somit nicht steuerlich absetzbar. Hierbei entstehen insbesondere für mittelgroße deutsche Banken erhebliche Nachteile im europäischen Wettbewerb. Dies betrifft auch die Landesbanken, Sparkassen und die Genossenschaftsbanken, welche sich den europäischen Wettbewerb zunehmend stellen müssen und nicht die Möglichkeit besitzen, sich der Abzugsfähigkeit im Heimatstaat zu entziehen. Wir fragen den Senat: 1. Wie ist die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zum Bankenrettungsfonds in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten geregelt? Wie bewertet der Senat dies? 2. Wie wirkt sich eine fehlende Absetzbarkeit in Deutschland auf den Standort und den steuerpflichtigen Ort aus? Welche Wettbewerbsnachteile hat Deutschland dadurch? Wie bewertet der Senat dies? 3. Welche Kreditinstitute im Land Bremen leisten Beiträge zum Bankenrettungsfonds , und wie hoch waren diese jeweils in den Jahren 2013 und 2014? 4. Welche finanziellen Folgen hätte eine steuerliche Absetzbarkeit für die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, das Land Bremen sowie die Bremer Landesbank? 5. Inwiefern sind Genossenschaftsbanken und Sparkassen in besonderer Weise von der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit betroffen? Wie bewertet der Senat dies? — 2 — 6. Plant der Senat, sich für eine steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zum Bankenrettungsfonds einzusetzen? Wenn ja, wie? Jörg Kastendiek, Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 24. März 2015 1. Wie ist die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zum Bankenrettungsfonds in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten geregelt? Wie bewertet der Senat dies? Eine umfassende Auswertung der banksektorspezifischen steuerrechtlichen Verpflichtungen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten liegt dem Senat nicht vor. Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen kann die Bankenabgabe zumindest in sechs Mitgliedstaaten steuerlich geltend gemacht werden (Belgien, Frankreich, Irland, Polen, Portugal, Schweden, Spanien). Der französische Finanzminister hat aber im Dezember 2014 eine Gesetzesnovelle angekündigt, mit der die steuerliche Absetzbarkeit der Abgabe in Frankreich beendet werden soll. Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen ist die Abgabe außer in Deutschland zumindest auch in Zypern steuerlich nicht absetzbar. 2. Wie wirkt sich eine fehlende Absetzbarkeit in Deutschland auf den Standort und den steuerpflichtigen Ort aus? Welche Wettbewerbsnachteile hat Deutschland dadurch? Wie bewertet der Senat dies? Durch die nicht zulässige steuerliche Absetzbarkeit der Bankenabgabe müssen die Banken die Abgabelast wirtschaftlich vollständig tragen. Inwieweit sich daraus Standort- und Wettbewerbsnachteile für Deutschland ergeben, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. 3. Welche Kreditinstitute im Land Bremen leisten Beiträge zum Bankenrettungsfonds , und wie hoch waren diese jeweils in den Jahren 2013 und 2014? Die Senatorin für Finanzen hat keinen Zugriff auf die Daten aller Kreditinstitute im Land Bremen. Lediglich für die unter der Aufsicht der Senatorin für Finanzen stehende öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Bremerhaven – die WESPA – und die Bremer Landesbank und die Bremer Aufbau-Bank als mittelbare Beteiligung kann eine Abfrage hinsichtlich der Höhe der Beiträge zum Bankenrettungsfond – kurz Bankenabgabe – durchgeführt werden. Die Höhe der Bankenabgabe der Bremer Landesbank betrug 4 Mio. ‡ im Jahr 2013 und 3 Mio. ‡ im Jahr 2014. Die Höhe der Bankenabgabe der öffentlich-rechtlichen Sparkasse Bremerhaven lag im Jahr 2013 bei 44 T‡ und für das im Jahr 2014 mit der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln fusionierte Institut – WESPA – bei 77 T‡. Nach Auskunft der Bremer Aufbau-Bank wurden bislang keine Beiträge für den Bankenrettungsfonds erhoben und geleistet. Die Höhe künftiger Einzahlungsverpflichtungen ließe sich ebenfalls nicht abschätzen. 4. Welche finanziellen Folgen hätte eine steuerliche Absetzbarkeit für die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, das Land Bremen sowie die Bremer Landesbank? Die tatsächliche Höhe der von den bremischen Kreditinstituten gezahlten Beiträge zum Bankenrettungsfonds ist nicht bekannt. Für das Land Bremen können deshalb keine konkreten Aussagen über mögliche Steuermindereinnahmen bei einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der sogenannten Bankenabgabe gemacht werden. Dadurch, dass Gewinne sowohl der Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag ) als auch der Gewerbesteuer unterliegen, würde die Abzugsfähigkeit der Bankenabgabe bei den einzelnen Kreditinstituten zurzeit eine steuerliche Entlastung in Höhe von insgesamt 31,925 % (für Kreditinstitute in Bremen) bzw. — 3 — von insgesamt 31,05 % (für Kreditinstitute in Bremerhaven) der zu entrichtenden Beiträge zur Folge haben. Angaben über die steuerlichen Auswirkungen der Bankenabgabe bei der Bremer Landesbank unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung). Auskünfte hierüber sind somit aus rechtlichen Gründen nicht möglich. 5. Inwiefern sind Genossenschaftsbanken und Sparkassen in besonderer Weise von der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit betroffen? Wie bewertet der Senat dies? Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bestehen keine Unterschiede zwischen Genossenschaftsbanken und Sparkassen einerseits und übrigen Kreditinstituten andererseits. Denn nach § 4 Abs. 5 Nr. 13 Einkommensteuergesetz gehören ausnahmslos die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 Restrukturierungsfondsgesetz (= Bankenabgabe) zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. 6. Plant der Senat, sich für eine steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zum Bankenrettungsfonds einzusetzen? Wenn ja, wie? Der Senat plant nicht, sich für eine steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zum Bankenrettungsfonds einzusetzen. Druck: Anker-Druck Bremen