— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1804 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 17. Februar 2015 Interessen der Verbraucherinnen/Verbraucher in Gesetzgebungsverfahren stärker berücksichtigen – Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses im Land Bremen Der Schutz der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist seit 2010 in Gesetzgebungsverfahren und Verordnungen der Landesregierung zu berücksichtigen . Dies wurde auf Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der CDU vom 23. Februar 2010 (Drucksache 17/1183) und dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP vom 16. März 2010 (Drucksache 17/1213) „Interessen der Verbraucherinnen /Verbraucher in Gesetzgebungsverfahren stärker berücksichtigen“ beschlossen . Mit diesem Antrag wurde besonders das Ziel verfolgt, einen Beitrag zur besseren Wahrnehmung von Verbraucherinteressen zu leisten. Staatliches Handeln kann die Interessen von Verbraucherinnen/Verbraucher betreffen und ist somit unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. Ein entsprechender Prüfauftrag zu den Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens auf Verbraucherinnen/Verbraucher wurde im Rahmen von Gesetz- und Verordnungsgebungsvorhaben eingeführt. Diese Regelung wurde auf Empfehlung des Senats im Rahmen der Berichterstattung nach einer einjährigen Pilotphase (Drucksache 18/255) zu Beginn des Jahres 2012 beibehalten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat 1. Wie häufig konnten seit dem letzten Bericht des Senats vom 21. Februar 2012 die Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern in Gesetzgebungsverfahren bzw. Verordnungsgebungsvorhaben entsprechend der Intention des Antrags der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der CDU vom 23. Februar 2010 berücksichtigt werden? 2. In welchen Ressorts konnten die Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern durch diese Regelung berücksichtigt werden? 3. In welchen konkreten Gesetzgebungs- und Verordnungsgebungsvorhaben konnten durch diese Regelung die Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern berücksichtigt werden? 4. Wie häufig wurden Stellungnahmen der beteiligten Fachkreise bzw. Verbraucherverbände zu den Auswirkungen von Gesetzes- und Verordnungsgebungsverfahren eingeholt? 5. Wie beurteilt der Senat den durch diese Regelung geleisteten Beitrag zum Schutz der Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern? Sarah Ryglewski, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 24. März 2015 1. Wie häufig konnten seit dem letzten Bericht des Senats vom 21. Februar 2012 die Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern in Gesetzgebungsverfahren bzw. Verordnungsgebungsvorhaben entsprechend der Intention des Antrags der — 2 — Druck: Anker-Druck Bremen Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der CDU vom 23. Februar 2010 berücksichtigt werden? Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden alle bremischen Senatsressorts sowie die Verbraucherzentrale des Landes Bremen darüber befragt, bei welchen Verordnungs- bzw. Gesetzgebungsverfahren eine Verbraucherschutzprüfung stattgefunden hat, welche Fachkreise bzw. Verbrauchverbände beteiligt wurden, und welches Ergebnis erzielt wurde. Nach Angaben der Ressorts waren im gefragten Zeitraum keine Verordnungs- bzw. Gesetzgebungsverfahren von Verbraucherrelevanz zu verzeichnen. Perspektivisch stehen Aktualisierungen von Rechtsnormen an, z. B. die Bremische Landesbauordnung oder das Bremische Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten, in deren Verlauf zu gegebener Zeit Verbraucherverbände beteiligt werden sollen . Die Verbraucherzentrale Bremen (VZ) bestätigte, bei einigen Verfahren angehört worden zu sein, wobei die Rechtssetzungsverfahren dort nicht dokumentiert wurden, weil keine Fragen des Verbraucherschutzes berührt waren. Die VZ wies explizit darauf hin, dass die Betroffenheit von Bürgern durch Rechtssetzungsverfahren nicht automatisch bedeutet, dass es sich um Fragen von Verbraucherrelevanz handelt. In ähnlicher Weise kamen auch die Rückmeldungen aus den Ressorts, die ganz spezifische Fragestellungen an spezielle Interessenvertretungen , z. B. an Behindertenverbände, nicht aber allgemein an Verbraucherverbände , gegeben haben. 2. In welchen Ressorts konnten die Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern durch diese Regelung berücksichtigt werden? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. In welchen konkreten Gesetzgebungs- und Verordnungsgebungsvorhaben konnten durch diese Regelung die Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern berücksichtigt werden? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Wie häufig wurden Stellungnahmen der beteiligten Fachkreise bzw. Verbraucherverbände zu den Auswirkungen von Gesetzes- und Verordnungsgebungsverfahren eingeholt? Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Wie beurteilt der Senat den durch diese Regelung geleisteten Beitrag zum Schutz der Interessen von Verbraucherinnen/Verbrauchern? Auch wenn es im hier in Rede stehenden Zeitraum keine Verordnungs- bzw. Gesetzgebungsverfahren von Verbraucherrelevanz gab, so ist grundsätzlich im Ergebnis festzuhalten, dass nach der Einführung der Regelung zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucherinnen/Verbraucher in Gesetzgebungsverfahren ein Beitrag zur verbesserten Wahrnehmung der Verbraucherinteressen geleistet wurde, auch wenn über die Dauer der Regelung nur wenige Änderungen an den vorgelegten Gesetzentwürfen im Sinne des Verbraucherschutzes erforderlich wurden.