— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 1843 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 26. März 2015 Erbringung von Assistenzleistungen im Land Bremen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form von Assistenzleistungen werden für behinderte Kinder und Jugendliche mit Behinderung als Schulbetreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 und 54 SGB XII (Sozialgesetzbuch) und für Kinder und Jugendliche gemäß Hilfen zur Erziehung § 35a SGB VIII bewilligt . Für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Sozialamt) und SGB VIII (Jugendamt) sind die Kommunen im Land Bremen zuständig. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat durch eine Änderung seiner Geschäftsverteilung entschieden, dass in der Stadtgemeinde Bremen ab Februar 2014 Assistenzleistungen im Rahmen von Eingliederungshilfen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach den §§ 53 und 54 SGB XII als Leistung aus einer Hand von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft gewährt werden. Mit dieser Entscheidung wurden die sozialrechtlichen Befugnisse auf die Senatorin für Bildung übertragen . Die Übertragung der jugendhilferechtlichen Befugnisse für Kinder, die dem Personenkreis nach § 35a SGB VIII angehören (seelisch behinderte Kinder oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder), an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft wird angestrebt und soll zum Schuljahr 2015/2016 greifen. In den beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven wird bezüglich der Erbringung von Assistenzleistungen unterschiedlich verfahren. Wir fragen den Senat: 1. Inwiefern unterscheiden sich die Verfahren zur Erbringung von Assistenzleistungen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven? 2. Wird eine Angleichung der Verfahren erwogen? Falls nein, warum wird an den unterschiedlichen Verfahren festgehalten? 3. Wie werden die Bedarfe an Assistenzleistungen in den Schulen ermittelt, geplant und ausgestaltet (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? 4. Welche Art von Hilfen und Unterstützungsleistungen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII und SGB VIII jeweils konkret gewährt (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler erhalten im laufenden Schuljahr eine Assistenzleistung jeweils nach SGB XII und SGB VIII (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? 6. Ist dem Senat bekannt, an wie vielen Schulen für wie viele Kinder Mehrfachbetreuungen für welche Hilfe- und Unterstützungsleistungen zugelassen wurden (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? 7. Wie häufig wurde von Erziehungsberechtigten Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? 8. Wie weit ist die für die Stadtgemeinde Bremen geplante Übertragung der jugendhilferechtlichen Befugnisse für Kinder, die dem Personenkreis nach § 35a — 2 — SGB VIII angehören (seelisch behinderte Kinder oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder), an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft gediehen ? 9. Wer ist zuständig für die verlässliche Betreuung auch bei Krankheit der persönlichen Assistenzen (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? Sybille Böschen, Margitta Schmidtke, Mustafa Güngör, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 26. Mai 2015 Vorbemerkung Für körperbehinderte Schülerinnen und Schüler, die die Anforderungen der Regelschule erfüllen konnten, bestand bereits seit 1999 die Möglichkeit, mithilfe von Assistenzleistungen am Regelunterricht teilzunehmen. Durch die Assistenzleistungen sollten körperliche Beeinträchtigungen gemildert bzw. beseitigt werden. Hierfür hat es eine einmalige Mittelverlagerung von der Senatorin für Soziales auf die Senatorin für Bildung gegeben. In Bremerhaven hat es durch einen Magistratsbeschluss ebenfalls eine Mittelverlagerung vom Sozialamt auf das Schulamt gegeben. Die Assistenzleistungen wurden in den beiden Stadtgemeinden als freiwillige kommunale Leistung als individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf der Grundlage des § 35 Bremisches Schulgesetz gewährt. In der Stadtgemeinde Bremen werden Assistenzleistungen seit Februar 2014 als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 und 54 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII gewährt. Bremerhaven hat die bisherige Regelung als freiwillige kommunale Leistung beibehalten. 1. Inwiefern unterscheiden sich die Verfahren zur Erbringung von Assistenzleistungen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven? Die sogenannten Assistenzleistungen in Schulen waren und sind kommunale Leistungen. Stadtgemeinde Bremen In der Stadtgemeinde Bremen werden Assistenzleistungen für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen oder einer solchen drohenden Behinderung seit Februar 2014 als Sozialhilfeleistungen nach den §§ 53 und 54 Absatz 1, Nr. 1 SGB XII bewilligt. Zuvor wurden für körperbehinderte Schülerinnen und Schüler, die die Anforderungen der Regelschule erfüllen konnten, Assistenzleistungen als freiwillige kommunale Leistung gewährt. Durch eine entsprechende Änderung der Geschäftsverteilung des Senats ist es möglich geworden, dass die Senatorin für Bildung und Wissenschaft (SfBW) für diese Aufgabe seitdem als örtliche Trägerin der Sozialhilfe Assistenzleistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII gewähren kann. Die Erziehungsberechtigten der Kinder können somit Assistenzleistungen als Leistung aus einer Hand direkt bei der SfBW beantragen. Bei einem nachgewiesenen Bedarf besteht jeweils ein individueller Anspruch auf Gewährung dieser Leistung. Stadtgemeinde Bremerhaven In Bremerhaven werden ausschließlich die Assistenzleistungen für körperbehinderte Kinder an Regelschulen vom Schulamt als freiwillige kommunale Leistung erbracht; dieser Aufgabenbereich wurde 1999 aufgrund der damaligen Neuregelung des Bremischen Schulgesetzes in Verbindung mit der damals gültigen SonderpädagogikVO aufgrund eines Magistratsbeschlusses zum Schulamt verlagert. Entsprechend der bis 2014 erfolgten Regelung der Stadtgemeinde Bremen handelt es sich um kommunale Leistungen. Weitere Aufgabengebiete wurden in Bremerhaven nicht an das Schulamt verlagert, sodass Assistenzleistungen für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förder- — 3 — bedarf im Bereich von Wahrnehmung und Entwicklungsförderung als Eingliederungshilfe nach SGB XII vom Sozialamt und für seelisch behinderte Schülerinnen und Schüler als Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII vom Amt für Jugend, Familie und Frauen erbracht werden. 2. Wird eine Angleichung der Verfahren erwogen? Falls nein, warum wird an den unterschiedlichen Verfahren festgehalten? Die Angleichung der Verfahren wird seitens des Magistrats der Stadt Bremerhaven erwogen. Hierzu bedarf es im Vorwege einer Klärung, unter welchen Voraussetzungen die in Bremerhaven erbrachten Schulassistenzleistungen dem Eingliederungshilfeträger zuzuordnen sind. Eine landeseinheitliche Anwendung entsprechender Kriterien sowie notwendige Zuständigkeitsverlagerungen beim Magistrat werden ebenfalls als erforderlich angesehen. 3. Wie werden die Bedarfe an Assistenzleistungen in den Schulen ermittelt, geplant und ausgestaltet (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? Stadtgemeinde Bremen Die Erziehungsberechtigten stellen bei den Leiterinnen und Leitern der in den allgemeinbildenden Schulen eingerichteten Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) oder bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der berufsbildenden Schulen (ausgenommen berufsbildende Schulen im dualen Ausbildungssystem) Anträge auf Assistenzleistungen. In einem ersten Schritt prüfen die ZuP-Leitungen , ob der Unterstützungsbedarf erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, werden die Anträge an die SfBW weitergeleitet. Zur Ermittlung und Planung des Unterstützungsbedarfs bittet die SfBW den Kinder - und Jugendgesundheitsdienst anhand eines kriteriengestützten Erhebungsbogens um eine entsprechende Diagnose und die jeweiligen Beratungsstellen um eine Empfehlung, inwieweit Assistenzleistungen in den Schulen notwendig sind. Bei den zuständigen Beratungsstellen handelt es sich je nach Behinderung /Beeinträchtigung um die Georg-Droste-Schule für den Bereich Sehen und visuelle Wahrnehmung, die Schule an der Marcusallee für die Bereiche Schwerhörige und Gehörlose, die Paul-Goldschmidt-Schule für körperliche und motorische Entwicklung oder die regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren für Schülerinnen und Schülern mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Zur Ausgestaltung der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII verhält es sich so, dass die Entscheidung über die Gewährung von Assistenzleistungen bei der SfBW liegt. Hierbei kann es auch zu einer Bündelung von Leistungen kommen, wenn es die Bedarfe einzelner Schülerinnen/Schüler zulassen. Weitere Aspekte hierzu werden in der Antwort zu Frage 4 aufgegriffen. Stadtgemeinde Bremerhaven Die Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einer Körperbehinderung stellen in der Regel bereits bei der Einschulung einen Antrag auf persönliche Assistenz im Schulamt. Der Antrag wird von der Schulaufsicht in Abstimmung mit der Schule und dem externen Leistungsträger abgestimmt, um den konkreten Bedarf und dessen Umfang zu ermitteln. Anschließend erhalten die Eltern einen Bescheid, in dem die Leistung definiert wird. Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderbedarf Wahrnehmung und Entwicklung werden die Anträge beim Sozialamt gestellt, für Kinder mit seelischer Behinderung beim Amt für Jugend, Familie und Frauen. 4. Welche Art von Hilfen und Unterstützungsleistungen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII und SGB VIII jeweils konkret gewährt (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? Stadtgemeinde Bremen Es werden Assistenzleistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gewährt. Assistenzleistungen sind keine pädagogischen Unterstützungsleistungen . Sie sollen vielmehr die durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen beseitigen bzw. mildern und die Teilhabe am Schulleben ermöglichen. — 4 — Zu den Assistenzleistungen gehören z. B. — Hilfen bei lebenspraktischen Anforderungen, — assistierende Hilfen im Unterricht nach Anleitung der Lehrkraft, — Unterstützung beim Einsatz und der Handhabung von Hilfsmitteln, — Hilfen für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung, — Übernahme und Anleitung von medizinisch notwendigen Maßnahmen, — Hilfen bei der Begleitung/Betreuung von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulweg, — Unterstützung bei innerschulischen Wegen, — Unterstützung bei Pausen sowie — Hilfen bei Schulveranstaltungen, Klassenfahrten und Exkursionen. Stadtgemeinde Bremerhaven Es werden Assistenzleistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gewährt. Hierzu zählen z. B. — Hilfen bei Toilettengängen, — Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, — Kontrolle des Bewegungsdrangs, — Maßnahmen bei Krampfanfällen usw., — assistierende Hilfen im Unterricht nach Anleitung der Lehrkraft. 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler erhalten im laufenden Schuljahr eine Assistenzleistung jeweils nach SGB XII und SGB VIII (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? Stadtgemeinde Bremen SGB XII SGB VIII 354 Schülerinnen/Schüler (davon Zwölf Schülerinnen/Schüler (davon 281 männlich und 73 weiblich) elf männlich und eine weiblich), es sind allerdings noch nicht alle Verfahren abgeschlossen, da auch während des laufenden Schuljahrs Anträge gestellt werden) Stadtgemeinde Bremerhaven SGB XII SGB VIII Ein Kind Vier Schülerinnen/Schüler Zusätzlich erhalten weitere sieben Schülerinnen und 16 Schüler Assistenzleistungen über das Schulamt Bremerhaven als freiwillige kommunale Leistung. 6. Ist dem Senat bekannt, an wie vielen Schulen für wie viele Kinder Mehrfachbetreuungen für welche Hilfe- und Unterstützungsleistungen zugelassen wurden (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? Stadtgemeinde Bremen An 36 Schulen werden 102 Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer Mehrfachbetreuung unterstützt, d. h., sie erhalten keine ausschließlich auf sie allein bezogene Unterstützungsleistung. Die Leistungen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einer Mehrfachbetreuung unterstützt werden, umfassen das gesamte Spektrum, für die Assistenzleistungen gewährt werden können. Stadtgemeinde Bremerhaven Aktuell gibt es in Bremerhaven keine Assistenzkräfte, die mehrere Kinder betreuen . — 5 — 7. Wie häufig wurde von Erziehungsberechtigten Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? Stadtgemeinde Bremen Für das Schuljahr 2014/2015 liegen 45 Widersprüche, zwölf Eilanträge vor dem Sozial- bzw. Verwaltungsgericht und sieben Klagen vor. Stadtgemeinde Bremerhaven Bisher gab es in Bremerhaven keine Widersprüche. 8. Wieweit ist die für die Stadtgemeinde Bremen geplante Übertragung der jugendhilferechtlichen Befugnisse für Kinder, die dem Personenkreis nach § 35a SGB VIII angehören (seelisch behinderte Kinder oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder), an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft gediehen ? Für eine Übertragung der jugendhilferechtlichen Befugnisse bedarf es einer Änderung im Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Land Bremen (BremAGKJHG). Die Befassung der Gremien zum notwendigen Gesetzgebungsverfahren ist zu Beginn der neuen Legislaturperiode geplant, um auch die Erkenntnisse des Schuljahrs 2014/2015 im Umgang mit Anträgen bei seelischer oder drohender seelischen Behinderung auswerten zu können. Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen hat am 9. April 2015 die Vorlage zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Land Bremen in die Sozialdeputation eingebracht. Dieselbe Vorlage wurde am 14. April 2015 ebenfalls im Landesjugendhilfeausschuss behandelt. Die Vorlage wurde in beiden Gremien, unter Vorbehalt der Zustimmung der Deputation für Bildung, gebilligt. 9. Wer ist zuständig für die verlässliche Betreuung auch bei Krankheit der persönlichen Assistenzen (bitte für beide Stadtgemeinden getrennt aufführen)? Stadtgemeinde Bremen Bei notwendigen Krankheitsvertretungen ist zunächst der Träger der Assistenzkräfte gefordert, Vertretungen zu organisieren. Um notwendige Vertretungen – insbesondere im medizinischen Bereich – schnellstmöglich umsetzen zu können , wurden zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt. Die Schulen sind ebenfalls gebeten worden, eigene Vertretungspläne zu erarbeiten , um den Ausfall von Assistenzkräften nach Möglichkeit auffangen zu können. Stadtgemeinde Bremerhaven Bei Krankheit der Assistenzkraft ist der Träger für die Vertretung verantwortlich . Druck: Anker-Druck Bremen