— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 191 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 29. November 2011 Auswirkungen der Verringerung von Duldungen Ausreisepflichtige Ausländer, bei denen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse eine Abschiebung unmöglich machen, werden geduldet. Viele der Geduldeten werden aufgrund des Fehlens von Ausweispapieren nicht abgeschoben. Es kommt in vielen Fällen über Jahre zu sogenannten Kettenduldungen, die zu keiner Integration der Ausländer geführt hat und für die Betroffenen keine wirkliche Zukunftsperspektive bietet. Allerdings führt auch der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch zur Integration der Ausländer, es bedarf vielmehr auch des Willens und der Mitarbeit der Ausländer, sich zu integrieren. Dabei müssen ihnen geeignete Hilfsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und sie begleitend unterstützt werden. Wir fragen den Senat: 1. Wie hat sich die Anzahl der ausreisepflichtigen Ausländer, die im Land Bremen geduldet werden, von 2008 bis heute entwickelt? 2. Wie viele der Personen der ehemals Geduldeten haben einen Aufenthaltstitel, aufgeteilt nach den jeweiligen Jahren und dem jeweiligen Aufenthaltstitel sowie dessen rechtlicher Grundlage, erlangt? 3. Was hat dazu geführt, dass diese Personen den Duldungsstatus verlassen konnten , aufgeteilt nach der Altfallregelung (§ 104 a), des Bremer Erlasses zum Bleiberecht und der Bleiberechtsregelung (§ 25 a) sowie den anderen ehemals Geduldeten ? 4. Was ändert sich für diese Personen (Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme etc.)? 5. Inwiefern hat sich der soziale Hintergrund der ehemals Geduldeten aufgrund der Erlangung eines Aufenthaltstitels verändert? In wie vielen dieser Fälle ist eine Beschäftigungsaufnahme erfolgt? 6. Welche Erkenntnisse hat der Senat in Bezug auf die Integration von Ausländern nach Erlangung eines Aufenthaltstitels? 7. Inwiefern und in welcher Höhe unterscheiden sich die Sozialleistungen von Geduldeten und von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis? Wilhelm Hinners, Sigrid Grönert, Heiko Strohmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 10. Januar 2012 1. Wie hat sich die Anzahl der ausreisepflichtigen Ausländer, die im Land Bremen geduldet werden, von 2008 bis heute entwickelt? Zum Stichtag 31. Dezember 2007 waren im Land Bremen 3 013 Ausländerinnen und Ausländer im Besitz einer Duldung. Die Anzahl hat sich bis zum letzten Erhebungszeitraum um 1 079 verringert. — 2 — Stadt Stadt Bremer- Land Aufenthaltserlaubnisse Bremen haven Bremen im Jahr erteilt nach Duldungen § 104 a und b § 25 Abs. 5 § 25 a gesamt AufenthG AufenthG AufenthG Per 31.12.2007 2 479 534 3 013 Per 31.12.2008 2 050 401 2 451 381 100 Per 31.12.2009 1 869 371 2 240 138 107 Per 31.12.2010 1 818 341 2 159 15 103 Per 30.09.2011 1 613 321 1 934 1 163 18*) *) Vom 19. Juli 2011 bis zum 30. November 2011. 2. Wie viele der Personen der ehemals Geduldeten haben einen Aufenthaltstitel, aufgeteilt nach den jeweiligen Jahren und dem jeweiligen Aufenthaltstitel sowie dessen rechtlicher Grundlage, erlangt? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Tabelle zu Frage 1 verwiesen. Ingesamt haben 1 026 ehemals Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis nach den in der Tabelle genannten Rechtsgrundlagen erhalten. Weitere Aufenthaltserlaubnisse wurden aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, z. B. aufgrund von Eheschließung , erteilt, die nicht gesondert statistisch erfasst werden. 3. Was hat dazu geführt, dass diese Personen den Duldungsstatus verlassen konnten , aufgeteilt nach der Altfallregelung (§ 104 a Aufenthaltsgesetz – AufenthG), des Bremer Erlasses zum Bleiberecht und der Bleiberechtsregelung (§ 25 a) sowie den anderen ehemals Geduldeten? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen . 4. Was ändert sich für diese Personen (Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme etc.)? Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG (Altfallregelung ) verfügen, haben einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 104 a Abs. 4 Satz 2). Alle anderen Personen, denen ein Titel aus humanitären Gründen nach § 23 Abs. 1 (IMK-Beschlusses 2009), § 25 Abs. 5 oder § 25 a erteilt wurde, benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde im Rahmen des sogenannten one-stop-government eingeholt. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels genießen die Betroffenen unabhängig vom Aufenthaltsgrund Reisefreiheit. 5. Inwiefern hat sich der soziale Hintergrund der ehemals Geduldeten aufgrund der Erlangung eines Aufenthaltstitels verändert? In wie vielen dieser Fälle ist eine Beschäftigungsaufnahme erfolgt? Mit der gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104 a und b AufenthG sollte dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländerinnen und Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden. Das setzte u. a. in der Regel die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, d. h. eine bereits erfolgte Aufnahme einer Beschäftigung oder aber eine positive Prognose zur wirtschaftlichen Integration als Erteilungsvoraussetzung, voraus. Weder das Arbeits- noch das Innenressort verfügt über Statistiken, die die Anzahl der Fälle einer Beschäftigungsaufnahme nach Erteilung eines Titels erfassen . — 3 — 6. Welche Erkenntnisse hat der Senat in Bezug auf die Integration von Ausländern nach Erlangung eines Aufenthaltstitels? Der Senat geht davon aus, dass ein lang anhaltender Duldungsstatus und die ständige Androhung einer Aufenthaltsbeendigung eine schwere soziale und psychische Belastung und ein wesentliches Integrationshemmnis für die Betroffenen darstellen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert demgegenüber die Möglichkeiten einer selbstverantwortlichen Lebensführung, zum Beispiel durch einen verbesserten Arbeitsmarktzugang, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs sowie die Option für eine spätere Niederlassungserlaubnis oder gar eine Einbürgerung . 7. Inwiefern und in welcher Höhe unterscheiden sich die Sozialleistungen von Geduldeten und von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis? Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung nach § 60 a des AufenthG oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 a oder Abs. 5 AufenthG besitzen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, zählen zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten zunächst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG). Nach 48-monatiger Bezugsdauer von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden Leistungen entsprechend dem SGB XII gewährt, sofern die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a oder § 25 a AufenthG verfügen, sind anspruchsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die Leistungen nach dem AsylblG werden von den Kommunen getragen, die Leistungen nach dem SGB trägt teilweise der Bund. Die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII liegen hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Höhe der einzelnen Regelbedarfsstufen über dem Umfang der Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG. Regelbedarfs - Leistungen Barbetrag Grundleistung stufen § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 1 § 3 AylbLG SGB II AsylbLG AsylbLG gesamt und XII Haushaltsvorstände und Alleinstehende 184,07 ‡ 40,90 ‡ 224,97 ‡ 364,00 ‡ Haushaltsangehörige ab 18 Jahren 158,50 ‡ 40,90 ‡ 199,40 ‡ 328,00 ‡ Haushaltsangehörige 14 – 17 Jahre 158,50 ‡ 40,90 ‡ 199,40 ‡ 287,00 ‡ Haushaltsangehörige 7 – 13 Jahre 158,50 ‡ 20,45 ‡ 178,95 ‡ 251,00 ‡ Haushaltsangehörige 0 bis 6 Jahre 112,48 ‡ 20,45 ‡ 132,94 ‡ 215,00 ‡ Druck: Anker-Druck Bremen