— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 194 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 6. Dezember 2011 Ausnahmen und Abweichungen vom Regelschulsystem im Lande Bremen Maßvolle Ausnahmen und Abweichungen vom Schulsystem, wie es das Schulgesetz als Regelfall vorschreibt, können belebend sein und Impulse für die Weiterentwicklung des Schulwesens und die Profil- und Identitätsbildung von Schulen geben. Entscheidend dabei ist, dass die Abweichungen auf einer klaren rechtlichen Grundlage Ausnahmen bleiben, die zeitlich befristet sein können und sich einer regelmäßigen Evaluation stellen müssen. Bremen hat eine lange Tradition pädagogischer Reformideen , die allerdings nicht dazu führen dürfen, dass jede Idee zu einer regionalen Ausnahme wird. Grundsätzlich gilt aber: Die durch das Schulgesetz vorgegebenen Grundpfeiler gelten verbindlich für alle, damit kein pädagogischer und struktureller Flickenteppich entsteht und sich die verlangten und erbrachten schulischen Leistungen innerhalb eines Landes und im Bund mit anderen Ländern vergleichen lassen. Eltern sowie Schülerinnen und Schüler müssen sich darauf verlassen können, dass in einer Schulform auch drin ist, was außen drauf steht. Dieses Ziel verfolgt auch ausdrücklich der überparteiliche Bremer Schulkonsens, der die Schulen vom bisher üblichen Dauerreformchaos befreit und damit die Chance auf eine nachhaltige Verbesserung des Bremischen Schulwesens eröffnet. Die letzten Schulvergleichsstudien haben eindeutig gezeigt, dass die Länder erfolgreich sind, die die wenigsten Veränderungen und die geringsten Ausnahmen haben. Leider sind im Zuge der Umsetzung der letzten Schulgesetznovelle etliche Fragen unbefriedigend gelöst worden und haben erneut zu Unruhe geführt. Dies betrifft zum Beispiel die beschleunigte Umsetzung der Inklusion oder aber die stillschweigende Einführung der Notenfreiheit an Oberschulen bis zur achten Klasse. Dazu gehört aber leider auch die vom Grundschulverband aggressiv befürwortete Einführung der sogenannten Grundschrift. Die Aufgabe des Erlernens der Schreibschrift in der Grundschule als einer der wichtigsten Kulturtechniken überhaupt ist verantwortungslos und wird zu einer modernen Form des funktionalen Analphabetismus führen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Zur Notenfreiheit 1. Welche Grundschulen im Lande Bremen sind seit wann, aufgrund welchen besonderen pädagogischen Konzeptes und auf welcher Rechts- und Genehmigungsgrundlage von der Pflicht zur Notengebung befreit? 2. Welche Formen der Beurteilung werden an diesen Grundschulen stattdessen praktiziert? Gibt es einheitliche Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistungen , falls ja, welche, falls nein, warum nicht? 3. Wie wird das Leistungskriterium für den Übergang auf das Gymnasium in den Fächern Deutsch und Mathematik an den Schulen erhoben, und wie stellt der Senat in diesem Zusammenhang die Vergleichbarkeit sicher? 4. Wie stellt der Senat sicher, dass die Erfüllung des Leistungskriteriums in Deutsch und Mathematik (über dem Regelstandard) für den Übergang auf das Gymnasium an notenfreien Grundschulen auch methodisch in derselben Art und Weise erhoben wird wie an nicht notenfreien Grundschulen? — 2 — 5. Wie bewertet der Senat den offenkundigen Widerspruch zwischen der Formulierung der Zeugnisordnung in § 18 Abs. 4 Satz 1 „können auf Antrag in Ausnahmefällen “ und dem Umstand, dass mittlerweile die Mehrzahl der Grundschulen notenfrei gestellt ist, also die Ausnahme zur Regel geworden ist? 6. Haben weitere Grundschulen die Befreiung von der Notengebung beantragt oder dies angekündigt, falls ja, welche und in welchem Verfahrensstadium befinden sich die jeweiligen Anträge? 7. Beabsichtigt der Senat, weitere Anträge zu genehmigen, falls ja, wie begründet dies der Senat vor dem Hintergrund der Frage 4? 8. Welche weiterführenden Schulen im Lande Bremen sind seit wann, aufgrund welchen pädagogischen Konzeptes und auf welcher Rechts- und Genehmigungsgrundlage von der Pflicht zur Notengebung bis zu welcher Klassenstufe befreit? 9. Welche Formen der Beurteilung werden an diesen Schulen stattdessen praktiziert ? Gibt es einheitliche Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistungen, falls ja, welche, falls nein, warum nicht? 10. Auf welcher Rechtsgrundlage wird regelhaft von einer Notenfreiheit an Oberschulen ausgegangen (sowohl bei umgewandelten als auch bei neu gegründeten )? 11. Haben weitere weiterführende Schulen die Befreiung von der Notengebung beantragt oder dies angekündigt, falls ja, welche und in welchem Verfahrensstadium befinden sich die jeweiligen Anträge? Zur Schreibschrift 12. Welchen Grundschulen im Lande Bremen wurde in welchem Umfang, für welche Klassenverbände und auf welcher Grundlage genehmigt, von der Schreibschrift abzuweichen und stattdessen die sogenannte Grundschrift zu unterrichten ? 13. Haben weitere Grundschulen beantragt, künftig keine Schreibschrift, sondern stattdessen nur noch die sogenannte Grundschrift zu unterrichten, falls ja, welche und mit welcher Begründung, und wie will der Senat mit diesen Anträgen umgehen? 14. Welche Bedeutung misst der Senat dem Erlernen der Schreibschrift im Hinblick auf die motorische, ästhetische sowie kognitive Entwicklung von Grundschülern und auf das Erlernen einer der wichtigsten Kulturtechniken bei? 15. Wie bewertet der Senat grundsätzlich die Tauglichkeit der Grundschrift für das Erlernen und Entwickeln einer eigenen, flüssigen und schnellen Schreibschrift? Zum jahrgangsübergreifenden Unterricht 16. An welchen Schulen im Lande Bremen wird seit wann, auf der Grundlage welcher pädagogischer Konzepte und auf welcher Rechts- und Genehmigungsgrundlage jahrgangsübergreifender Unterricht erteilt, und welche Klassenstufen werden dabei verbunden? 17. Haben weitere Schulen jahrgangsübergreifenden Unterricht beantragt, falls ja, welche mit welchem pädagogischem Konzept, und wie will der Senat mit den Anträgen umgehen? Zu weiteren Anträgen auf Ausnahmen 18. Welche Anträge von Schulen im Lande Bremen auf die Schulformen übergreifenden Unterricht wurden wann, auf Grundlage welcher pädagogischer Konzepte Gestellt, und wie will der Senat mit diesen Anträgen umgehen? 19. Welche Reformschulanträge wurden von welchen Schulen im Lande Bremen wann und unter Bezugnahme auf welche pädagogischen Konzepte gestellt, und wie will der Senat mit diesen Anträgen umgehen? 20. Welche weiteren Abweichungen vom Regelschulsystem im Lande Bremen gibt es seit wann und auf Grundlage welcher pädagogischer Konzepte und welcher Rechts- und Genehmigungsgrundlagen? — 3 — 21. Wurden die hiermit thematisierten Ausnahmen vom Regelschulsystem bisher evaluiert, falls ja, wann und mit welchem Ergebnis, und falls nein, warum nicht und wann soll dies erfolgen? Dr. Thomas vom Bruch, Heiko Strohmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 10. Januar 2012 Die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU betont die Sorge, dass es Ausnahmen und Abweichungen vom Regelschulsystem im Land Bremen gibt. Dabei hat sie den Begriff Regelschulsystem nicht definiert. In der bildungspolitschen Diskussion wird er häufig unscharf verwendet, zum Beispiel als Abgrenzung zu den Schulen in freier Trägerschaft. Als Regelschulen gelten in der Bundesrepublik alle allgemein bildenden Schulen, häufig aber nicht die Förderzentren. In Bremen entsteht nach der Schulgesetznovelle 2009 ein Schulsystem, das aufbauend auf die vierjährige Grundschule zwei gleichberechtigte Schularten umfasst, die neunjährige Oberschule und das achtjährige Gymnasium. Wenn dieses Schulsystem als Regelschulsystem seitens der CDU gemeint ist, so befindet es sich noch im Aufbau und umfasst augenblicklich die Jahrgänge 5 bis 7. Die gesetzliche Umwandlungsfrist hierfür war der 1. August 2011, von der auch fünf Schulen Gebrauch gemacht haben. Das heißt, es gibt noch eine Fülle von Abweichungen durch auslaufende Schularten und Bildungsgänge und das jahrgangsweise Aufwachsen der Oberschulen. Das im Bildungskonsens vereinbarte Schulsystem wird erst im Schuljahr 2017/2018 vollständig durchgewachsen sein. Das ist von allen Seiten begrüßt worden, um den Schulen Zeit zu geben, die Fülle von Neuerungen in Schulpraxis umzusetzen und die Lehrkräfte auf die größere Heterogenitaät vorzubereiten. Das Nebeneinander von Oberschulen und Gymnasien hat aber jetzt schon eine große Akzeptanz bei den Eltern gewonnen, was sich in den Anmeldeergebnissen gezeigt hat. Die Beschleunigung der Einführung der inklusiven Beschulung behinderter Kinder ist aufgrund des Wahlverhaltens der Eltern nach sorgfältiger Abwägung entschieden worden. Ein Restschulfördersystem aufrechtzuerhalten, hätte das Personal und die Mittel gebunden, die dringend für die weitere Ausstattung der Regelschulen benötigt werden. Im Schulgesetz heißt es dazu in § 70 a Abs. 1: „Abweichend von § 22 Schulgesetz bestehen in den Stadtgemeinden Förderzentren übergangsweise bis zur bedarfsdeckenden Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik fort. Die Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik beginnt mit dem Schuljahr 2010/ 2011 . . .“. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Zur Notenfreiheit 1. Welche Grundschulen im Lande Bremen sind seit wann, aufgrund welchen besonderen pädagogischen Konzeptes und auf welcher Rechts- und Genehmigungsgrundlage von der Pflicht zur Notengebung befreit? Die Entpflichtung einer Schule Ziffernnoten zu geben, befreit sie nicht von einer Leistungsbeurteilung ihrer Schüler. Vielmehr geht es immer wieder um die Frage , ob eine Leistungsbeurteilung besser durch ein Ziffern- oder Punktesystem oder durch eine verbale qualitative Benotung gelingt. Seit Einführung der Bildungsstandards für einzelne Fächer auf der Länderebene durch die Kultusministerkonferenz werden Schülerkompetenzen verbal beschrieben . — 4 — Der Erreichungsgrad einer solchen Kompetenz kann sicherlich differenzierter verbal als durch eine Ziffer beschrieben werden. Insofern entspannt sich langsam die hochideologische Debatte, ob die Ziffernnote unverzichtbar ist. Entsprechend ist mit der Schulgesetznovelle in § 38 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz vom 28. Juni 2005 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2009 geregelt , dass Lernentwicklungs- und Leistungsbeurteilungen in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst werden. Nach § 38 Abs. 5 regelt das Nähere eine Zeugnisordnung. Sie wurde am 14. Juli 1997 erlassen und letztmalig am 15. Juni 2008 geändert. Durch die Einführung der Regelstandards als Aufnahmekriterium und das weitere Aufwachsen von mehr Oberschulen macht eine Bestandsaufnahme, eine Überprüfung und Neuordnung des Antragsverfahrens in der begonnenen Regierungsperiode Sinn. Von den 74 Grundschulen in der Stadtgemeinde Bremen sind 51 von der Pflicht Ziffernnoten zu geben, befreit, in Bremerhaven sind es sieben von 17. Die Namen der stadtbremischen und Bremerhavener Grundschulen mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Beantragung zur Entpflichtung von Ziffernnoten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Liste. 2. Welche Formen der Beurteilung werden an diesen Grundschulen stattdessen praktiziert? Gibt es einheitliche Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistungen , falls ja, welche, falls nein, warum nicht? In den Klassenstufen 1 und 2 gibt es am Ende eines jeden Schuljahres einen Zeugnisbrief, der Rückmeldung über die Lernentwicklung und das Erreichen der Lernziele in der jeweiligen Jahrgangsstufe gibt. Dieser Zeugnisbrief hat an allen Bremer Grundschulen die gleiche Form und weist keine Ziffernnoten aus. In den Klassenstufen 3 und 4 gibt es in allen Schulen jeweils am Ende des Schuljahres ein Zeugnis in der Form eines Lernentwicklungsberichts, in dem in Textform die Leistungen des Kindes dargestellt werden. Die Texte setzen die Leistungen des Kindes in Bezug zu den Leistungsanforderungen und Kompetenzen , die für die jeweilige Jahrgangsstufe in den Bildungsplänen dargestellt sind. Zum Halbjahr in Klasse 4 gibt es zusätzlich ein Zeugnis und die Beurteilung der Leistungen in je vier Kompetenzbereichen in den Fächern Deutsch und Mathematik. Jeder Kompetenzbereich für sich wird daraufhin überprüft, ob die Leistungen über dem Regelstandard liegen oder nicht. Somit erfolgt die Leistungsbeurteilung nach einheitlichen Vorgaben • jährlich eine sehr differenzierte Beschreibung des individuellen Lernprozesses und des jeweiligen Lernstandes in Form eines differenzierten Textzeugnisses , das die erreichten Leistungen in Bezug zu den geforderten Kompetenzen der Bildungspläne setzt. • zusätzlich nach dem 1. Halbjahr der 4. Klasse eine differenzierte Darstellung der Leistungen in Bezug auf die geforderten Kompetenzen und das Erfüllen der Regelstandards der KMK in Deutsch und Mathematik. Schulen, die keinen Antrag gestellt haben, setzen ihre Ziffernnoten unter den eben beschriebenen Lernentwicklungsbericht in Klasse 3 und 4. Es obliegt der Schule, über Zeitpunkt, Art und Umfang von Leistungskontrollen zu entscheiden . Alle Schulen, unabhängig ob sie von der Pflicht zur Notengebung befreit sind oder nicht, nehmen darüber hinaus an folgenden (nicht benoteten) Screenings teil: • Screening zum Leseverständnis Ende Jahrgang 1, • LRS-Screening Ende Jahrgang 2, • VERA 3 im 3. Jahrgang, die den Schulen eine Rückmeldung geben, wo Schülerinnen und Schüler bzw. Klassen bezogen auf die erwartbaren Leistungen stehen. — 5 — 3. Wie wird das Leistungskriterium für den Übergang auf das Gymnasium in den Fächern Deutsch und Mathematik an den Schulen erhoben, und wie stellt der Senat in diesem Zusammenhang die Vergleichbarkeit sicher? Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer aller Schulen beurteilen die Leistungen des einzelnen Kindes zum Halbjahr der Klasse 4 in den jeweils vier Kompetenzbereichen in den Fächern Deutsch und Mathematik und bewerten dann, ob diese individuellen Leistungen über dem Regelstandard liegen oder nicht. Grundlage dafür sind – die Leistungsergebnisse der Schülerinnen und Schüler des letzten Halbjahres. Die Orientierung an der Sachnorm, nämlich den differenziert dargestellten Bildungsstandards der KMK, sichert die bundesweite Vergleichbarkeit im Gegensatz zur Orientierung an der Sozialnorm (Leistungsstand der jeweiligen Klasse) oder der Individualnorm (reine Beurteilung der individuellen Lernentwicklung). 4. Wie stellt der Senat sicher, dass die Erfüllung des Leistungskriteriums in Deutsch und Mathematik (über dem Regelstandard) für den Übergang auf das Gymnasium an notenfreien Grundschulen auch methodisch in derselben Art und Weise erhoben wird wie an nicht notenfreien Grundschulen? Die Ziele für je zwei Jahrgangsstufen sind für alle Grundschulen im Lande Bremen in den Bildungsplänen festgelegt. An diesen in den Bildungsplänen dargestellten Kompetenzen richtet sich der Unterricht der Schulen aus, unabhängig davon, ob sie Noten geben oder nicht. Die Vergleichbarkeit ergibt sich also aus den festgelegten Standards, zu deren Beurteilung keine Noten erforderlich sind. 5. Wie bewertet der Senat den offenkundigen Widerspruch zwischen der Formulierung der Zeugnisordnung in § 18 Abs. 4 Satz 1 „können auf Antrag in Ausnahmefällen “ und dem Umstand, dass mittlerweile die Mehrzahl der Grundschulen notenfrei gestellt ist, also die Ausnahme zur Regel geworden ist? Die Regelung des § 18 Abs. 4 ist durch Deputationsbeschluss vom 10. November 2007 durch Kriterien für das Antragsverfahren spezifiziert worden. Nach einer Bestandsaufnahme sollte geprüft werden, ob dieser Beschluss ausreichend ist oder durch eine Richtlinie ersetzt werden sollte. 6. Haben weitere Grundschulen die Befreiung von der Notengebung beantragt oder dies angekündigt, falls ja, welche und in welchem Verfahrensstadium befinden sich die jeweiligen Anträge? Zurzeit liegen keine weiteren Anträge oder entsprechende Absichtsbekundungen von Schulen vor. 7. Beabsichtigt der Senat, weitere Anträge zu genehmigen, falls ja, wie begründet dies der Senat vor dem Hintergrund der Frage 4? Vor dem Hintergrund des ständigen Wandels stehen immer mehr Schulen vor der Aufgabe, ihre Leistungsbewertung zu überdenken und nach tragfähigen Lösungen für die veränderten Anforderungen zu suchen. Wenn Schulen konzeptionell gut begründete Anträge stellen, können diese genehmigt werden, soweit die Sicherung der Bildungsstandards mit dem vorgelegten Schulkonzept didaktisch und methodisch gewährleistet wird. 8. Welche weiterführenden Schulen im Lande Bremen sind seit wann, aufgrund welchen pädagogischen Konzeptes und auf welcher Rechts- und Genehmigungsgrundlage von der Pflicht zur Notengebung bis zu welcher Klassenstufe befreit? Nach § 38 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz wird in jedem Fach regelmäßig und auf der Grundlage von Leistungskontrollen eine Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung einer Schülerin oder eines Schülers abgegeben. Diese Beurteilungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen. Die Zeugnisordnung führt in § 2 weiter aus, dass sowohl Zeugnis als auch Lernentwicklungsbericht neben der Beurteilungsfunktion eine Rückmeldefunktion haben. Diese Funktionen erfüllen sowohl Zeugnisse durch Verwendung von Noten als auch Lernentwicklungsberichte ohne Benotung. Soll der Lernentwicklungsbericht an die Stelle — 6 — des Notenzeugnisses treten, dieses also nicht nur ergänzen, bedarf es eines Beschlusses der Schulkonferenz und einer Genehmigung durch die Fachaufsicht. Ab Jahrgangsstufe 9 müssen gemäß § 8 Abs. 1 Zeugnisordnung Notenzeugnisse erteilt werden. Im Schuljahr 2011/2012 geben neun stadtbremische Oberschulen und sieben stadtbremische Gymnasien ausschließlich Ziffernnotenzeugnisse. Drei Oberschulen geben Notenzeugnisse und ergänzen diese um Lernentwicklungsberichte. 20 Oberschulen, ein Gymnasium und eine auslaufende integrierte Stadtteilschule geben Lernentwicklungsberichte ohne Notenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 (siehe Anlage 2). Die Schulen werden dabei von der Fachaufsicht begleitet . Bei den oben genannten 20 Oberschulen bezieht sich die Genehmigung der Befreiung von der Ziffernnotengebung auf die Jahrgangsstufen der seit dem Schuljahr 2009/2010 aufwachsenden neuen Schulstruktur bis höchstens Jahrgangsstufe 8. Im Falle des Gymnasiums Links der Weser bezieht sich die Genehmigung auf die Jahrgansstufen 5 und 6, aufwachsend seit dem Schuljahr 2010/2011. Vor der Schulstrukturreform 2009 haben Gesamtschulen und integrierte Stadtteilschulen nach den oben genannten Rechtsgrundlagen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Zeugnisse durch Lernentwicklungsberichte zu ersetzen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven befinden sich außer der Humboldtschule alle Oberschulen im Antragsverfahren. Bis auf die Paula-Modersohn-Oberschule , die für die Jahrgangsstufe 5 bis 7 die Erteilung von Lernentwicklungsberichten statt Notenzeugnissen anstrebt, beantragen die anderen Oberschulen in Bremerhaven den Verzicht auf Notenzeugnisse für die Jahrgänge 5 bis 8. 9. Welche Formen der Beurteilung werden an diesen Schulen stattdessen praktiziert ? Gibt es einheitliche Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistungen, falls ja, welche, falls nein, warum nicht? Die unter der Antwort zur Frage 8 genannten Schulen nutzen mehrheitlich sogenannte Kompetenzraster zur Leistungsbeurteilung. Diese Form des Lernentwicklungsberichts stellt die Schülerleistungen im Verhältnis zu den im betreffenden Fach und Beurteilungszeitraum relevanten Kompetenzen dar und ermöglicht insofern eine differenzierte standardorientierte Rückmeldung. Die individuelle Lernentwicklung im Beurteilungszeitraum wird durch ergänzende verbale Hinweise der Lehrkraft beschrieben. Eine geringere Zahl von Schulen nutzt Lernentwicklungsberichte ausschließlich in Verbalform. Auch diese weisen das Verhältnis der Schülerleistungen zu den zu erreichenden Kompetenzen eines Fachs aus. Festzuhalten ist, dass es sich bei beiden Formen des Lernentwicklungsberichts um geeignete Formen der Beurteilung und Rückmeldung von Schülerleistungen handelt. Einige Schulen ergänzen die Lernentwicklungsberichte um einen Brief der Klassenlehrkraft, die die Entwicklung des Sozialund Arbeitsverhaltens in intensiver Weise reflektiert. Auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen orientiert sich die Beratung der Schulen an den von der Deputation für Bildung am 30. Oktober 2008 beschlossenen Empfehlungen zur Schulentwicklung. Merkmale guter Schule sind danach Leistungsbeurteilungen, die sich nicht ausschließlich auf die Produkte des Lernens beziehen, sondern den Prozess und den individuellen Kompetenzzuwachs einschließen. Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern erhalten detaillierte Rückmeldungen zu Lernfortschritten und Lerndefiziten in den einzelnen Fächern im Gespräch und in Form von Lernentwicklungsberichten. Es wird eine transparente Rückmeldekultur empfohlen, die unter anderem aus Lehrerbriefen , gegebenenfalls Antwortbriefen der Schülerinnen bzw. Schüler und Schüler- sowie Elternsprechtagen besteht. 10. Auf welcher Rechtsgrundlage wird regelhaft von einer Notenfreiheit an Oberschulen ausgegangen (sowohl bei umgewandelten als auch bei neu gegründeten )? Eine regelhafte Notenfreiheit an Oberschulen besteht nicht. Für Oberschulen gelten, unabhängig davon ob es sich um eine Neugründung oder eine umgewandelte Schule handelt, die gleichen oben genannten Rechtsgrundlagen (siehe Ausführungen zur Frage 8). — 7 — 11. Haben weitere weiterführende Schulen die Befreiung von der Notengebung beantragt oder dies angekündigt, falls ja, welche und in welchem Verfahrensstadium befinden sich die jeweiligen Anträge? Zurzeit liegen keine weiteren Anträge weiterführender Schulen auf Befreiung von der Pflicht zur Notengebung vor. Zur Schreibschrift 12. Welchen Grundschulen im Lande Bremen wurde in welchem Umfang, für welche Klassenverbände und auf welcher Grundlage genehmigt, von der Schreibschrift abzuweichen und stattdessen die sogenannte Grundschrift zu unterrichten ? Acht stadtbremische Grundschulen erproben ab diesem Schuljahr die Grundschrift , nämlich die Schulen Pfälzer Weg, St. Magnus, Andernacher Straße, Düsseldorfer Straße, Alfred-Faust-Straße, Osterholz, Tami-Oelfken und Halmerweg . In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird zurzeit an keiner Grundschule die Grundschrift erprobt. Mit diesen Schulen wurden gemeinsame Parameter vereinbart: Die Schulen werden im jetzigen zweiten Jahrgang keine Ausgangsschrift einführen. Die Handschrift der Kinder entwickelt sich direkt aus der Druckschrift. Es wird also nicht eine andere Schreibausgangsschrift eingeführt, sondern es wird auf die Einführung einer Ausgangsschrift verzichtet. Damit einhergehend wird eine durchgängige Schreiberziehung durch begleitende Beobachtung und in Form von Schriftgesprächen (Austausch über die Lesbarkeit der Schrift) installiert, die gewährleisten sollen, dass die unter Punkt 14 genannten Kriterien an eine Handschrift erfüllt werden. Dieser Versuch wird durch die Universität Bremen wissenschaftlich begleitet werden, und die Entwicklung der Handschrift wird regelmäßig evaluiert. Erste Ergebnisse werden zum Ende dieses Schuljahres erwartet, terminiert ist der Versuch auf das Ende des Schuljahres 2013/2014. Danach wird auf der Grundlage der Ergebnisse eine einheitliche Regelung angestrebt. 13. Haben weitere Grundschulen beantragt, künftig keine Schreibschrift, sondern stattdessen nur noch die sogenannte Grundschrift zu unterrichten, falls ja, welche und mit welcher Begründung, und wie will der Senat mit diesen Anträgen umgehen? Viele Grundschulen sind sehr an der Grundschrift interessiert, es werden vor Ablauf der Erprobung im Sommer 2014 aber keine Anträge weiterer Schulen genehmigt. 14. Welche Bedeutung misst der Senat dem Erlernen der Schreibschrift im Hinblick auf die motorische, ästhetische sowie kognitive Entwicklung von Grundschülern und auf das Erlernen einer der wichtigsten Kulturtechniken bei? Es ist eine wichtige Aufgabe der Grundschule, den Kindern eine formklare, lesbare und flüssige Handschrift zu vermitteln. Die dafür notwendigen motorischen Voraussetzungen werden in allen Schulen systematisch und vielfältig geübt. Ästhetisch wird die Handschrift dabei unter den vorgenannten drei Kriterien (lesbar , flüssig, formklar) begutachtet. Für die Entwicklung von Schreibkompetenz ist die Handschrift auch unter kognitiven Aspekten außerordentlich wichtig. 15. Wie bewertet der Senat grundsätzlich die Tauglichkeit der Grundschrift für das Erlernen und Entwickeln einer eigenen, flüssigen und schnellen Schreibschrift? Die beteiligten Schulen verbinden mit der verabredeten Erprobung die Erwartung , dass die Schülerinnen und Schüler rascher und sicherer eine formklare, lesbare und flüssige Handschrift erwerben. Eine fundierte Einschätzung dazu kann erst nach Ablauf der wissenschaftlich begleiteten Erprobungsphase im Sommer 2014 erfolgen. Zu jahrgangsübergreifendem Unterricht 16. An welchen Schulen im Lande Bremen wird seit wann, auf der Grundlage welcher pädagogischer Konzepte und auf welcher Rechts- und Genehmigungs- — 8 — grundlage jahrgangsübergreifender Unterricht erteilt, und welche Klassenstufen werden dabei verbunden? In Bremen wird an 20 von 74 Grundschulen jahrgangsübergreifend unterrichtet , in Bremerhaven an fünf von17 Schulen (vergleiche Anlage 3). Die Möglichkeit der Jahrgangsmischung ist im § 18 Abs. 4 Bremisches Schulgesetz und in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Bildungsgangs der Grundschule (Grundschulverordnung) verankert und stellt somit keine Ausnahme, sondern eine regelhafte Möglichkeit der Unterrichtsorganisation dar. Viele dieser Schulen haben das jahrgangsübergreifende Konzept eingeführt, als in Bremen zum Schuljahr 2005/2006 die Vorklassen abgeschafft wurden um für besonders heterogene Lerngruppen tragfähige Lösungen für die Unterrichtsgestaltung zu finden. Der jahrgangsübergreifende Unterricht ist durch die konsequente Ausrichtung auf individuelles Lernen besonders für heterogene Lerngruppen geeignet und greift somit auch in besonderem Maße die Bedürfnisse der inklusiven Beschulung auf. Der jahrgangsübergreifende Unterricht ist an den Schulen unterschiedlich organisiert : • Jahrgangsstufen 1 und 2 gemischt, und Jahrgangsstufen 3 und 4 jahrgangsgebunden , • Jahrgangsstufen 1 und 2 gemischt und auch 3 und 4 gemischt, • Jahrgangsstufen 1, 2 und 3 gemischt, aber Klasse 4 jahrgangsgebunden, • Jahrgangsstufen 1 bis 4 gemischt, • Jahrgangsstufen 1 und 3, 2 und 4 gemischt. Als weitere Schule des Sekundarbereichs I in der Stadtgemeinde Bremen praktiziert die Gesamtschule Mitte in der Dependance Brookstraße jahrgangsübergreifenden Unterricht. Das pädagogische Konzept sieht vor, Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5, 6, 7 und der Jahrgangsstufen 8, 9, 10 gemeinsam zu unterrichten. In der Stadtgemeinde Bremerhaven baut die Paula-Modersohn-Oberschule seit Beginn des Schuljahres 2011/2012 den jahrgangsübergreifenden Unterricht für die Jahrgangsstufen 5 bis 7 auf. Die Schule hat das pädagogische Konzept dafür beim Schulamt Bremerhaven vorgelegt. 17. Haben weitere Schulen jahrgangsübergreifenden Unterricht beantragt, falls ja, welche mit welchem pädagogischen Konzept, und wie will der Senat mit den Anträgen umgehen? Die Möglichkeit, den Unterricht in Grundschulen jahrgangsübergreifend zu organisieren , ist im Schulgesetz und der Grundschulverordnung als strukturelle Möglichkeit gegeben und somit nicht genehmigungspflichtig, sodass die Schulen keinen Antrag stellen müssen. Weitere Anträge von Schulen des Sekundarbereichs I liegen nicht vor. Zu weiteren Anträgen auf Ausnahmen 18. Welche Anträge von Schulen im Lande Bremen auf die Schulformen übergreifenden Unterricht wurden wann, auf Grundlage welcher pädagogischer Konzepte gestellt, und wie will der Senat mit diesen Anträgen umgehen? In der auslaufenden Sekundarschule hatten einzelne Schulen für die damaligen Hauptschulklassen ab dem Schuljahr 2008/2009 den Antrag gestellt, die Hauptund Realschüler auch nach Klasse 8 in integrierten Haupt- und Realschulklassen nach den Vorgaben der jeweiligen Schulart zu unterrichten. Diesen Anträgen wurde damals stattgegeben. 19. Welche Reformschulanträge wurden von welchen Schulen im Lande Bremen wann und unter Bezugnahme auf welche pädagogischen Konzepte gestellt, und wie will der Senat mit diesen Anträgen umgehen? Im Schuljahr 2011/2012 liegen der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit insgesamt vier Anträge von Schulen vor, die eine durchgehende Be- — 9 — schulung für die Jahrgänge 1 bis 10 (Kinderschule, Borchshöhe, Grambker Heerstraße ) bzw. systematisch aufbauendes jahrgangsübergreifendes Lernen (Gesamtschule Mitte) als Merkmal einer Reformschule berücksichtigt haben wollen . Unabhängig von der Tatsache, dass keiner dieser Anträge die gesetzlich festgeschriebenen Kriterien einer Reformschule erfüllt, ist bisher keines der vorgelegten Konzepte entscheidungsreif. 20. Welche weiteren Abweichungen vom Regelschulsystem im Lande Bremen gibt es seit wann und auf Grundlage welcher pädagogischer Konzepte und welcher Rechts- und Genehmigungsgrundlagen? Die städtische Deputation für Bildung hat als Abweichung vom Regelschulsystem das neunjährige Gymnasium „Links der Weser“ in Obervieland mehrheitlich genehmigt. 21. Wurden die hiermit thematisierten Ausnahmen vom Regelschulsystem bisher evaluiert, falls ja, wann und mit welchem Ergebnis, und falls nein, warum nicht und wann soll dies erfolgen? Die Evaluation eines neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs erübrigt sich nach Auffasung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, da er jahrzehntelang regelhaft an allen westdeutschen Gymnasien eingeführt war. ANLAGE 1 Grundsschulen mit Leistungsbeurteilungen ohne Ziffernnoten Schulen in der Stadtgemeinde Bremen Datum Antragstellung Datum Genehmigung An der Admiralstraße 24. April 2004 17. September 2007 Am Alten Postweg 22. November 2004 1. Dezember 2004 Am Mönchshof 6. November 2007 Zum Schuljahr 2008/20091) An der Gete 22. Juni 2009 22. Juni 2009 An der Alfred-Faust-Straße 28. August 2008 28. August 2008 Auf den Heuen 16. Juni 2005 17. September 2007 An der Andernacher Straße 30. August 2005 17. September 2007 An der Augsburger Straße 30. Juni 2006 17. September 2007 Alt-Aumund 25. Mai 2011 Zum Schuljahr 2011/2012 Am Wasser 24. November 2005 17. September 2007 Am Baumschulenweg 24. Juni 2009 24. Juni 2009 An der Parsevalstraße 11. Juli 2005 17. September 2007 Borchshöhe 18. November 2004 1. Dezember 2004 Brinkmannstraße 4. März 2005 17. September 2007 Am Weidedamm 24. November 2004 1. Dezember 2004 Bürgermeister-Smidt-Schule 22. November 2004 1. Dezember 2004 Am Buntentorsteinweg 19. Juni 2006 17. September 2007 Burgdamm 1. Juli 2005 17. September 2007 An der Curiestraße 22. Juni 2009 22. Juni 2009 An der Carl-Schurz-Straße 1. April 2011 18. Mai 2011 An der Düsseldorfer Straße 22. Juni 2009 22. Juni 2009 Fährer Flur 9. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 1) Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 wurden die Anträge auf Notenfreiheit von der Deputation für Bildung entschieden. — 10 — Schulen in der Stadtgemeinde Bremen Datum Antragstellung Datum Genehmigung Am Ellenerbrokweg 23. November 2004 17. September 2007 Glockenstraße 18. April 2005 17. September 2007 An der Grambker Heerstraße 1. November 2004 1. Dezember 2004 Borgfelder Saatland 22. Juni 2009 22. Juni 2009 Am Halmerweg 7. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 Hammersbeck 1. Juli 2005 17. September 2007 In der Vahr 4. Mai 2005 17. September 2007 An der Kantstraße 9. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 Am Pastorenweg 14. Juni 2005 17. September 2007 Kinderschule Im Konzept Zusammen mit dem Schulkonzept genehmigt Tami-Oelfken-Schule 13. Juli 2005 28. August 2005 Mahndorf 22. September 2011 28. September 2011 An der Melanchthonstraße 17. Juli 2005 17. September 2007 An der Nordstraße 11. Mai 2005 17. September 2007 An der Oslebshauser Heerstraße 8. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 Osterholz 8. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 Am Pfälzer Weg 24. November 2004 Zum Schuljahr 2005/2006 An der Paul-Singer-Straße 27. Mai 2005 17. September 2007 Am Pürschweg An der Philipp-Reis-Straße 2. Juni 2006 2. Juli 2008 Am Pulverberg 8. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 An der Robinsbalje 8. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 An der Fischerhuder Straße 24. November 2004 28. April 2005 An der Schmidtstraße 14. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 An der Stichnathstraße 15. Juli 2005 17. September 2007 An der Stader Straße 13. Juli 2005 17. September 2007 An der Uphuser Straße 8. November 2007 Zum Schuljahr 2008/2009 An der Delfter Straße 9. Dezember 2009 23. Dezember 2010 Schulen in der Stadtgemeinde Bremerhaven Amerikanische Schule 13. Januar 2005 31. Januar 2005 Altwulsdorfer Schule — — Fichteschule — — Fritz-Reuter-Schule — — Surheider Schule 14. Januar 2005 31. Januar 2005 Veernschule — — Allmersschule — — Gorch-Fock-Schule 13. Juli 2005 17. September 2007 Goetheschule 15. Dezember 2004 Zum Schuljahr 2008/2009 Pestalozzischule I — — — 11 — Schulen in der Stadtgemeinde Bremerhaven Lutherschule — — Marktschule 4. September 2007 17. September 2007 Astrid-Lindgren-Schule — — Gaußschule I — — Fritz-Husmann-Schule 24. September 2010 21. Oktober 2010 Karl-Marx-Schule — — Friedrich-Ebert-Schule 11. Mai 2006 Zum Schuljahr 2008/2009 ANLAGE 2 Schulen der SI in der Stadtgemeinde Bremen, die im Schuljahr 2011/2012 ausschließlich Lernentwicklungsberichte geben Nr. Name Nr. Name 324 Neues Gymnasium Obervieland 431 Roland zu Bremen Oberschule 404 Wilhelm-Olbers-Oberschule 438 Albert-Einstein-Oberschule 409 Oberschule Koblenzer Straße 440 Oberschule im Park 416 Oberschule Rockwinkel 441 Oberschule am Barkhof 417 Oberschule Schaumburger Straße 444 Neue Oberschule Gröpelingen 418 Oberschule Ronzelenstraße 445 Oberschule Kurt-Schumacher-Allee 423 Oberschule Habenhausen 503 Oberschule Lesum 424 Oberschule Helgolander Straße 504 GSM – Oberschule 425 Oberschule Julius-Brecht-Allee 505 Oberschule Hermannsburg 428 Oberschule Findorff 506 Oberschule Leibnizplatz 430 Oberschule Waller Ring 510 ISS Pestalozzi-Schule ANLAGE 3 Grundschulen, die jahrgangsübergreifend unterrichten Auf den Heuen, Kinderschule, Am Wasser, Melanchthonstraße, Borchshöhe, Landskronastraße, Bürgermeister-Smidt-Schule, Pfälzer Weg, Buntentorsteinweg, Seehausen, Ellenerbrokweg, Osterhop, Grambker Heerstraße, Strom, Borgfelder Saatland, Uphuser Straße, Halmerweg, Schmidtstraße, Pastorenweg, Delfter Straße. Druck: Anker-Druck Bremen