— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 225 S Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 3. September 2012 Archäologische Funde in Bremen und EU-Konvention von Malta zum Schutz des archäologischen Erbes In der Überseestadt wurden im Sommer 2012 innerhalb weniger Wochen mehrere bedeutende archäologische Funde gemacht. In der Öffentlichkeit ist der Eindruck entstanden, dass diese nur zufällig entdeckt, äußerst spontan bearbeitet und analysiert und sehr kurzfristig zu erheblichen Teilen beseitigt wurden. Das archäologische Erbe trägt wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte insgesamt und der lokalen Stadtgeschichte bei. Bremen sichert und sammelt bei vielen Institutionen und an vielen Orten historische Zeugnisse der Stadtgeschichte. Auch das Stadtmarketing und die Tourismuswerbung setzen intensiv auf die historische Strahlkraft Bremens. Um an Stadtgeschichte und Menschheitsgeschichte zeitgemäß zu erinnern und – wo sinnvoll – zu erhalten und zugänglich zu machen oder zu halten, müssen verwaltungsmäßige , wissenschaftliche und zunehmend auch zivilgesellschaftliche Erkundungen, Verfahren und Aufgabenwahrnehmungen effektiv ineinandergreifen. Zu Erinnerung und Gedenken gehört auch Fantasie: Man muss sich Geschehenes, Geschichte vorstellen können – in Form von Denkmälern und Gedenkstätten, Museen und Archiven, durch technische und kulturelle Angebote, nicht zuletzt auch durch sensible zeitgenössische Nachnutzungen baulicher und kultureller Elemente der Stadtkultur. Dazu gehören historische Gebäude und Inneneinrichtungen, insbesondere des Militärs, von Wirtschaftsunternehmungen, der Freizeitgestaltung wie auch Läden, und Arbeitsräume aus dem städtischen Alltag: Es gilt, geschichtliche Zeugnisse mit heutiger Fantasie am Leben zu halten. Wir fragen den Senat: 1. Wann und wie war der Senat während der Entdeckung, der archäologischen Untersuchung und des Abrisses des mittelalterlichen „Bräutigam“-Wehrturms in der Überseestadt eingebunden? 2. Wann und wie war der Senat während der Entdeckung, der archäologischen Untersuchung und des Abrisses des historischen Ziegelofens in der Überseestadt eingebunden? 3. Wie war und ist der Senat in Verhandlungen und Entscheidungen über den Erhalt von Teilen der archäologischen Funde in der Überseestadt eingebunden? 4. Wie bewertet der Senat die Funde und den Umgang mit den Funden in der Überseestadt? 5. Auf welche Weise werden Baugründe in Bremen bei Bauvorhaben vorab auf mögliche archäologische Funde überprüft? 6. Gibt es in Bremen standardisierte Abläufe und Verfahren für Fälle, in denen archäologisch und historisch bedeutsame Funde während der Durchführung von Bauvorhaben gemacht werden, und wie werden diese angewandt? 7. Inwieweit entspricht das Bremische Denkmalschutzgesetz von 1975 den Anforderungen der 2002/2003 von Deutschland ratifizierten EU-Konvention von Malta — 2 — zum Schutz des archäologischen Erbes von 1992, laut der u. a. explizit der Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik verankert werden und Zerstörungen u. a. durch großangelegte Planungsvorhaben, unwissenschaftliche Ausgrabungen oder unzulängliches öffentliches Bewusstsein verhindert werden sollen? 8. Warum ist das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes für Bremen noch nicht in Landesrecht umgesetzt, und wann ist damit zu rechnen, dass dies geschieht? 9. Wäre bei einem gültigen, der EU-Konvention von Malta entsprechenden Landesdenkmalschutzgesetz mit den Funden a) des historischen Ziegelofens, b) des mittelalterlichen „Bräutigam“-Wehrturms anders verfahren worden, als dies aktuell geschehen ist? Was wäre anders verlaufen ? 10. Wurde ein weitergehender Erhalt der Funde erwogen, geprüft, und falls ja, warum wurde dagegen entschieden? 11. Sind insbesondere in der Überseestadt nach Erkenntnissen des Senats, der Landesarchäologie oder des Landesamts für Denkmalpflege weitere archäologisch und historisch bedeutsame Funde zu vermuten, und wie wird dies überpüft? 12. Gibt oder gab es während der Entwicklung und Vermarktung von Flächen in Bremen archäologische Analysen, Planungen oder Fragestellungen, und falls ja, welche Ergebnisse hatten diese, und wie wurden sie bearbeitet? 13. Welche Möglichkeiten sieht und hat der Senat, den Erhalt und die Nachnutzung baukultureller und wirtschaftshistorischer Gebäude und Inneneinrichtungen in Bremen im Rahmen der kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Projektförderung schwerpunktmäßig zu unterstützen und sie damit weiterhin mit städtischem Leben zu erfüllen? Carsten Werner, Jan Saffe, Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen D a z u Antwort des Senats vom 9. Oktober 2012 1. Wann und wie war der Senat während der Entdeckung, der archäologischen Untersuchung und des Abrisses des mittelalterlichen „Bräutigam“-Wehrturms in der Überseestadt eingebunden? 2. Wann und wie war der Senat während der Entdeckung, der archäologischen Untersuchung und des Abrisses des historischen Ziegelofens in der Überseestadt eingebunden? Das Kulturressort wurde unmittelbar informiert, nachdem die Landesarchäologie nach Prüfung des Fundes zu der Erkenntnis gelangt war, dass es sich bei dem überraschenden Fund um den bisher nicht genau lokalisierten Pulverturm „Bräutigam “ handelte. Die wissenschaftliche Bedeutung und die Datierung des ebenfalls überraschenden Fundes des sogenannten Ziegelofens waren zunächst nicht hinreichend klar. Das Kulturressort wurde erst nach der Sichtung des Fundes und einer ersten Einschätzung durch die Landesarchäologie fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Eine schriftliche Expertise konnte in der Kürze der Zeit nicht vorgelegt werden. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden hohen wirtschaftlichen Risiken und der unsicheren Datenlage hat die Landesarchäologie in ihrer Amtsverantwortung entschieden und auf eine Befassung des Ressorts verzichtet. Im Nachhinein hat sich die Vermutung der Landesarchäologie bestätigt: Es handelt sich um ein 1810 entstandenes Fundament für eine Ölmühle. Der Bauherr plant eine Präsentation des Standortes (Schautafel, Modell, eventuell Vitrine mit Funden). — 3 — 3. Wie war und ist der Senat in Verhandlungen und Entscheidungen über den Erhalt von Teilen der archäologischen Funde in der Überseestadt eingebunden? Bräutigam Das Kulturressort ist durch die Landesarchäologie über Überlegungen des Bauherrn für einen Erhalt und eine öffentliche Präsentation eines Teiles des „Bräutigams “ am 14. August 2012 informiert worden. Eine solche Entscheidung hat für den Bauherrn wirtschaftliche Folgen, die zunächst durch ihn bewertet werden müssen. Die Angelegenheit befindet sich daher zurzeit noch in der Prüfung durch den Architekten des Bauherrn. Das Kulturressort wird über die beabsichtigte Entscheidung des Bauherrn durch die Landesarchäologie informiert werden und dann eine eigene abschließende Entscheidung in der Angelegenheit treffen. Ziegelofen Nach der Entdeckung des sogenannten Ziegelofens wurde die Behandlung des Fundes zunächst zwischen der Landesarchäologie als Denkmalfachbehörde und dem Bauherrn verhandelt. Die wirtschaftlichen Folgen eines vollständigen Erhalts des Fundes und einer Präsentation für den Bauherrn auf dessen Grundstück stehen in keinem Verhältnis zur wissenschaftlichen Bedeutung einer Erhaltung des Originalfundes und wäre daher nur mit erheblichem und im Rahmen der Haushaltslage unverhältnismäßigem finanziellen Aufwand des Landes realisierbar gewesen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen . Der Landesarchäologe hat den Fund wissenschaftlich und archäologisch dokumentiert und somit die zu erlangenden Erkenntnisse aus dem Fund für die weitere Bewertung gesichert. Die Landesarchäologie hat ebenfalls den Abriss des Objektes wissenschaftlich begleitet und dokumentiert. Der Bauherr hat die wissenschaftliche und archäologische Dokumentation des Fundes und des Abrisses vollständig bezahlt. 4. Wie bewertet der Senat die Funde und den Umgang mit den Funden in der Überseestadt? Nur der Fund des „Bräutigams“ ist für Bremens Geschichte von besonderem Wert, da er seinerzeit nicht nur eine Bedeutung für die Verteidigung Bremens hatte, sondern auch als Wahrzeichen der Stadt im 16. Jahrhundert galt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen. 5. Auf welche Weise werden Baugründe in Bremen bei Bauvorhaben vorab auf mögliche archäologische Funde überprüft? In Verdachtsfällen – dies sind Fälle, in denen aufgrund bisheriger Erkenntnisse konkret von der Möglichkeit von Bodenfunden ausgegangen wird – werden die Belange der Landesarchäologie mit folgendem Hinweis explizit zur Auflage der Baugenehmigung gemacht: „Auf dem oben genannten Grundstück ist ein Vorhandensein archäologischer Bodenfunde möglich. Bei Erdarbeiten jeglicher Art, insbesondere auch bei Bohrsondierungen, Kampfmittelsuche und -räumung, ist eine vorherige Absprache mit und Beobachtung durch die Landesarchäologie erforderlich. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Landesarchäologie mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Der Landesarchäologie ist eine lückenlose Beobachtung der Erdarbeiten zu ermöglichen . Der Landesarchäologie ist ausreichend Gelegenheit zu geben, im Erdreich angetroffene Kulturdenkmäler (unbewegliche Bodendenkmäler, unbewegliche oder bewegliche Sachen) zu dokumentieren und gegebenenfalls zu bergen.“ Ansonsten werden Baustellen im Rahmen der archäologischen Relevanz vonseiten der Landesarchäologie überprüft. Besonders bei Belangen der Stadt- — 4 — archäologie wird der Bauherr im Laufe und wenn möglich – falls absehbar – vorher auf den möglichen Erhalt von eventuellen mittelalterlichen Gebäuderesten hingewiesen. 6. Gibt es in Bremen standardisierte Abläufe und Verfahren für Fälle, in denen archäologisch und historisch bedeutsame Funde während der Durchführung von Bauvorhaben gemacht werden, und wie werden diese angewandt? Die Einbeziehung der Landesarchäologie ergibt sich aus dem Standardverfahren gemäß der Antwort zu Frage 5. Die Vorgehensweise der Landesarchäologie bei der Fundsichtung und -dokumentation folgt dem allgemein anerkannten fachlichen Standard bei der Untersuchung archäologischer Funde. In allen Fällen ist bei der Fundbewertung und einem möglichen Erhalt ein Abwägen der historisch ablesbaren Bedeutung des Bauwerks, der wirtschaftlichen Möglichkeiten für den Bauherren und/oder andere Geldgeber und für den Haushalt des Landes notwendig. 7. Inwieweit entspricht das Bremische Denkmalschutzgesetz von 1975 den Anforderungen der 2002/2003 von Deutschland ratifizierten EU-Konvention von Malta zum Schutz des archäologischen Erbes von 1992, laut der u. a. explizit der Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik verankert werden und Zerstörungen u. a. durch großangelegte Planungsvorhaben, unwissenschaftliche Ausgrabungen oder unzulängliches öffentliches Bewusstsein verhindert werden sollen? 8. Warum ist das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes für Bremen noch nicht in Landesrecht umgesetzt, und wann ist damit zu rechnen, dass dies geschieht? Bei dem „Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes “, abgeschlossen in Valletta, Malta, am 16. Januar 1992, handelt es sich nicht um eine dem Recht der Europäischen Union unterfallende Regelung, sondern um ein Übereinkommen der Mitgliedstaaten des Europarats (dies ist nicht der Rat der Europäischen Union) und der anderen Staaten und Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens. Es ist demnach keine „EU-Konvention“. Durch die Ratifizierung steht es im Range eines Bundesgesetzes und muss in den Denkmalschutzgesetzen der Länder umgesetzt werden. Das Bremische „Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler“, DSchG, vom 27. Mai 1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001, ist seit der Ratifizierung des Übereinkommens von Malta 2003 noch nicht wieder geändert worden. Die weit überwiegenden Anforderungen des Übereinkommens – vor allem auch hinsichtlich Städteplanung (Raumordnung gibt es in Bremen als Stadtstaat nicht) und der Verhinderung von Zerstörungen durch Vorhaben, durch unwissenschaftliche Ausgrabungen und von Zufallsfunden durch Unwissenheit – entsprechen jedoch dem deutschen Denkmalsrechtsstandard und sind auch im bremischen Gesetz verankert. Das Übereinkommen hat daher eine unmittelbare Anpassung des Gesetzes nicht erforderlich gemacht. 9. Wäre bei einem gültigen, der EU-Konvention von Malta entsprechenden Landesdenkmalschutzgesetz mit den Funden a) des historischen Ziegelofens, b) des mittelalterlichen „Bräutigam“-Wehrturms anders verfahren worden, als dies aktuell geschehen ist? Was wäre anders verlaufen ? In beiden Fällen sind die Regelungen des DSchG ausreichend, um eine Unterschutzstellung der Funde rechtlich zu ermöglichen. Wenn die Funde vorhersehbar gewesen wären, hätte das DSchG der Landesarchäologie jede Möglichkeit gegeben , die Objekte vor Bauplanung und Baubeginn unter Denkmalschutz zu stellen . Dies wäre rechtlich auch nach dem Fund möglich gewesen. Weitergehender Regelungen bedarf es insoweit nicht. Die wirtschaftlichen Folgen der Unterschutzstellung solcher Funde, vor allem nach Bauplanung und -beginn, können jedoch für den betroffenen Bauherrn er- — 5 — heblich sein, sodass die Verhältnismäßigkeit der Auferlegung einer Erhaltungspflicht durch den Staat schon aus verfassungsrechtlichen Gründen immer gegeben sein muss, vor allem, wenn nach einem im DSchG nicht vorgesehenen „Verursacherprinzip“ dem Bauherrn Erhaltungskosten ganz oder teilweise entschädigungslos aufgebürdet werden sollen. Das DSchG lässt eine entschädigungspflichtige Enteignung zu und sieht eine Entschädigungspflicht bei „enteignender Wirkung“ vor. Vor diesem Hintergrund sind, nach einer archäologisch -fachlichen Bewertung, immer auch die Folgen einer Erhaltung für den Haushalt in die Erwägungen einzubeziehen. Diese Erwägungen sind in beiden Fällen durch die Landesarchäologie und durch das Kulturressort getroffen worden. Sie wären bei abweichender gesetzlicher Regelung nicht anders ausgefallen. 10. Wurde ein weitergehender Erhalt der Funde erwogen, geprüft, und falls ja, warum wurde dagegen entschieden? Ein möglicher Erhalt wurde in beiden Fällen geprüft. Der „Bräutigam“ ist nach seiner Freilegung nicht zerstört, sondern nur überdeckt worden und wird daher erhalten. Das mögliche Freilegen eines noch im Erdreich verborgenen Turmteiles und eine mögliche Präsentation im Rahmen des Bauvorhabens wird von der Landesarchäologie zusammen mit dem Bauherren, seinen Architekten und den Statikern geprüft. Beim sogenannten Ziegelofen wurde ein Erhalt aus Gründen der Unsicherheit der Bedeutung und der immensen Kosten sowie der wirtschaftlichen Lage des Bauherrn und der Haushaltslage Bremens als unverhältnismäßig verworfen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen. 11. Sind insbesondere in der Überseestadt nach Erkenntnissen des Senats, der Landesarchäologie oder des Landesamts für Denkmalpflege weitere archäologisch und historisch bedeutsame Funde zu vermuten, und wie wird dies überpüft? 12. Gibt oder gab es während der Entwicklung und Vermarktung von Flächen in Bremen archäologische Analysen, Planungen oder Fragestellungen, und falls ja, welche Ergebnisse hatten diese, und wie wurden sie bearbeitet? Es ist in der Überseestadt grundsätzlich mit weiteren, vor allem gewerblichen Gebäuderesten des spätmittelalterlichen und neuzeitlichen Bremen zu rechnen. Weitere Zufallsfunde sind zu erwarten; hierzu wird auf die Antwort zu Ziffer 5 verwiesen. Durch den Bau von Hafengebäuden und des Weserbahnhofs sowie insbesondere durch die immensen Bombenschäden des Weltkrieges ist die Lage möglicher Funde ohne einen die personellen, technischen und finanziellen Möglichkeiten der Landesarchäologie erheblich übersteigenden Aufwand nicht mehr konkret im Gelände ablesbar. Die gesamte archäologische Relevanz der Fläche könnte nur mit einem solchen Aufwand eingeschätzt und im Vorfeld mit personell und technisch aufwändigen Prospektionsmethoden (Geomagnetik etc.) analysiert werden. Dann könnten auch Ausgrabungen und Fundsicherungen unabhängig von Bauvorhaben durchgeführt werden. Hierzu fehlen aufgrund der Haushaltslage Bremens derzeit die notwendigen Mittel für Personal und Ausstattung der Landesarchäologie. 13. Welche Möglichkeiten sieht und hat der Senat, den Erhalt und die Nachnutzung baukultureller und wirtschaftshistorischer Gebäude und Inneneinrichtungen in Bremen im Rahmen der kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Projektförderung schwerpunktmäßig zu unterstützen und sie damit weiterhin mit städtischem Leben zu erfüllen? Für Denkmalerhaltung und -nutzung stehen die geltenden gesetzlichen Regelungen und die bewilligten Haushaltsmittel zur Verfügung. In vielen Fällen werden Drittmittel (vor allem vom Bund und von Stiftungen) eingeworben und, wenn nötig, durch Landesmittel kompensiert. Vor dem Hintergrund der Haushaltslage Bremens und der Konsolidierungserfordernisse kann die Frage zusätzlicher Schwerpunktmittel für die Zukunft pauschal nicht beantwortet werden. Es kommt über die finanziellen Möglichkeiten Bremens und über den formellen Denkmalschutz hinaus immer auch auf den guten Willen, ein entsprechendes — 6 — Bewusstsein, die wirtschaftliche Investitionsbereitschaft und die finanzielle Kapazität der privaten Eigentümer und Bauherrn an. Für die Überseestadt ist darauf hinzuweisen, dass gerade auch private Initiative zum Erhalt und zur Nutzung erhaltener Bausubstanz der ehemaligen Hafenreviere geführt hat. Die wirtschaftliche Entwicklung der Überseestadt lässt gewinnorientierte private Investition in ausreichendem Maße zu. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in der Überseestadt nicht die Notwendigkeit, Schwerpunktmittel aus dem Haushalt zur Verfügung zu stellen. — 7 — — 8 —Druck: Hans Krohn · Bremen