— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 258 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17. Januar 2012 Berufserlaubnis für ausländische Medizinerinnen/Mediziner und Psychotherapeutinnen /Psychotherapeuten im Land Bremen Eine erfolgreiche medizinische Versorgung von Migrantinnen und Migranten hängt in vielen Fällen auch davon ab, ob die sprachliche und interkulturelle Kommunikation in der Arzt-Patienten-Interaktion funktioniert. Dies gilt insbesondere für solche Erkrankungen, in denen das gegenseitige Verstehen für den Heilungserfolg maßgeblich ist, wie zum Beispiel psychische Gesundheitsstörungen. Nach einer Untersuchung der Bundespsychotherapeutenkammer aus dem Jahre 2010 fallen psychische, insbesondere somatoforme Störungen bei Migrantinnen und Migranten überdurchschnittlich häufig an. Dem kann die Gesundheitsversorgung angesichts des Mangels an herkunftssprachlichen Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht gerecht werden. Vielfach wird auf den Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern verzichtet, häufig ist er auch nicht immer möglich oder sinnvoll. Für Migrantinnen und Migranten sind angemessene psychotherapeutische Behandlungsangebote in Bremen nur ungenügend vorhanden. Aber auch in anderen Fachdisziplinen könnte eine großzügigere Handhabung der Spielräume bei der Erteilung von Berufserlaubnissen Versorgungsdefizite beseitigen helfen. Entsprechende Anfragen liegen aus dem Bereich der stationären Versorgung insbesondere in Bremerhaven vor. Nach § 10 Abs. 3 der Bundesärzteordnung kann eine Berufserlaubnis für ausländische Antragstellende auch über die grundsätzlich geforderte zeitliche Beschränkung hinaus erteilt werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Anträge auf vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen/ psychotherapeutischen Berufs wurden in den Jahren 2007 bis 2011 von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gestellt (bitte nach Antragstellungen in Bremen und Bremerhaven unterscheiden)? 2. Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt, und wie lange dauerte die durchschnittliche Antragsbearbeitung? 3. Wie viele Antragstellende verfügten bereits über abgeschlossene Ausbildungen, und welche Studienabschlüsse (Fachdisziplin, Land des Abschlusses) lagen vor? 4. Wie viele Anträge liegen derzeit für diejenigen Fachdisziplinen vor, in denen Versorgungsengpässe im Bundesland Bremen auftreten, z. B. für die Fachgebiete Psychotherapeutik, Psychiatrie, Psychosomatik, und welche Herkunftssprachen würden die Antragstellenden im Falle einer Bewilligung einbringen können? 5. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, in den defizitären Versorgungsbereichen verstärkt von den in der Bundesärzteordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, um die ärztliche Versorgung der Migrantinnen und Migranten im Land Bremen zu verbessern? Dr. Zahra Mohammadzadeh, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Doris Hoch, Björn Fecker, Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen — 2 — D a z u Antwort des Senats vom 21. Februar 2012 1. Wie viele Anträge auf vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen/ psychotherapeutischen Berufs wurden in den Jahren 2007 bis 2011 von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gestellt (bitte nach Antragstellungen in Bremen und Bremerhaven unterscheiden)? Die Zahl der eingegangenen Anträge wird bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit nicht erfasst, sondern nur die tatsächlich ausgesprochenen Erlaubnisse (siehe Antwort zu 2.). Insofern kann auf Frage 1 keine Antwort gegeben werden. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat jedoch gezeigt, dass es bei der überwiegenden Anzahl der Erstantragsteller/-innen auch zu einer Erlaubniserteilung kommt. Eine Ablehnung erfolgt in den meisten Fällen erst dann, wenn die Höchstdauer für eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Bundesärzteordnung von vier Jahren bzw. insgesamt sieben Jahren überschritten wird. 2. Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt, und wie lange dauerte die durchschnittliche Antragsbearbeitung? Über die Anzahl der erteilten Erlaubnisse im Zeitraum von 2007 bis 2011 differenziert zwischen Bremen und Bremerhaven gibt folgende Tabelle Aufschluss: Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 Gesamt 50 61 63 67 92 Bremen 34 36 37 44 51 Bremerhaven 16 25 26 23 41 Im Bereich Psychotherapie ist in den Jahren 2007 bis 2012 keine Erlaubnis erteilt worden. Über die Dauer der durchschnittlichen Bearbeitung kann keine Aussage getroffen werden, da dies in der Regel von unterschiedlichen Faktoren abhängig ist. Bevor ein Antrag bearbeitet werden kann, bedarf es der Vollständigkeit der von der Antragstellerin/dem Antragsteller einzureichenden Unterlagen. Insofern hängt die Bearbeitungsdauer auch von der Mitwirkung der Antragstellerin/des Antragstellers ab. Grundsätzlich legen die Betroffenen jedoch bei Antragstellung einen konkreten Termin vor, zu dem die Erlaubnis erteilt sein muss, weil die Antragstellerin/der Antragsteller z. B. in einer Klinik die Arbeit aufnehmen soll. Dieser Termin wird in der Regel erreicht. 3. Wie viele Antragstellende verfügten bereits über abgeschlossene Ausbildungen, und welche Studienabschlüsse (Fachdisziplin, Land des Abschlusses) lagen vor? Alle Antragsteller/-innen müssen eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Konkrete Fachdisziplinen liegen in den meisten Fällen noch nicht vor, da die Antragsteller/-innen in der Regel zum Zwecke der Weiterbildung Erlaubnisse beantragen. 4. Wie viele Anträge liegen derzeit für diejenigen Fachdisziplinen vor, in denen Versorgungsengpässe im Bundesland Bremen auftreten, z. B. für die Fachgebiete Psychotherapeutik, Psychiatrie, Psychosomatik, und welche Herkunftssprachen würden die Antragstellenden im Falle einer Bewilligung einbringen können? Derzeit sind zwölf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis in Bearbeitung. Darunter sind folgende Weiterbildungsgebiete vertreten: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Radiologie, Zahnmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Neurologie/Psychiatrie, Visceral-, Thorax- und Gefäßchirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Es liegt nur ein Antrag der Fachdisziplin Neurologie/Psychiatrie vor. — 3 — Druck: Anker-Druck Bremen Folgende Nationalitäten sind hierbei vertreten: Libysch, libanesisch, irakisch, kirgisisch, syrisch, polnisch, jemenitisch, ukrainisch , serbisch und iranisch. 5. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, in den defizitären Versorgungsbereichen verstärkt von den in der Bundesärzteordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, um die ärztliche Versorgung der Migrantinnen und Migranten im Land Bremen zu verbessern? Zunächst ist festzustellen, dass es im Land Bremen keine defizitären Versorgungsbereiche im Sinne des § 100 Sozialgesetzbuch V gibt. Das heißt, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung im Land Bremen gesichert ist. Die Möglichkeit nach § 10 Abs. 3 Bundesärzteordnung, Erlaubnisse über die Höchstzeiträume hinaus zu erteilen, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt, stellt nicht darauf ab, dass es in der Bevölkerung Menschen unterschiedlicher Nationalitäten gibt, sondern versteht hierunter grundsätzlich die ärztliche Versorgung der Gesamtbevölkerung. Soll jedoch darauf abgestellt werden, dass Menschen unterschiedlicher Nationalitäten zur Bevölkerung gehören und dass diese nur optimal medizinisch versorgt werden können, wenn sie von einer Ärztin/einem Arzt ihres Herkunftslandes versorgt werden können, dann ist bei der Frage der Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Bundesärzteordnung die Herkunft eines Antragstellers einzubeziehen . Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Art der Erlaubnisse nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen erteilt werden dürfen. Auch muss darüber hinaus bedacht werden, dass eine Erlaubnis in der Regel nicht zur Ausübung selbstständiger Arbeit erteilt wird, sondern zur Tätigkeit als angestellte Ärztin/angestellter Arzt. Und selbst bei der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung selbstständiger Arbeit sind darüber hinaus die Beschränkungen des Sozialversicherungsrechts zu beachten, die einer Ausübung des Arztberufes im Wege stehen können. Zumindest den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Nationalität wird ab 1. April 2012 jedoch abgeholfen werden, wenn das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in Kraft tritt, wonach die Erteilung einer ärztlichen Approbation dann nicht mehr von der deutschen Staatsangehörigkeit oder der eines EU-Mitgliedsstaates abhängig ist.