— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 260 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 24. Januar 2012 MiStra bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis Um eine Waffe besitzen zu dürfen, bedarf der Besitzer einer Waffenbesitzkarte. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind im Waffengesetz geregelt. Bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte muss der Erwerber vier Voraussetzungen erfüllen. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sein, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe nachweisen. Gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Waffengesetz (WaffG) muss die Waffenbesitzkarte bei unzuverlässigen Waffenbesitzern ohne Ermessensspielraum widerrufen werden. Waffenbesitzer sind gemäß § 5 WaffG insbesondere unzuverlässig, wenn sie wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind. In der Regel sind Waffenbesitzer insbesondere unzuverlässig, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen, wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat oder wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Gemäß Nr. 36, 36 a und 37 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist zumindest die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Straftaten von Inhabern einer waffenrechtlichen Berechtigung, wie einer Waffenbesitzkarte, eine Mitteilung an die zuständige Stelle zu tätigen. Da die Gerichte in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nur dem Gesetz und nicht einer Anordnung wie der MiStra unterworfen sind, gelten für sie die Mitteilungspflichten nicht zwingend. Wir fragen den Senat: 1. In wie vielen Fällen erfolgte in den letzten fünf Jahren eine Mitteilung in Strafsachen an das Stadtamt oder den Magistrat der Seestadt Bremerhaven, aufgeteilt nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37 (aufgeschlüsselt nach Mitteilungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht und nach dem Adressat der Mitteilung)? 2. Wie viele waffenrechtliche Berechtigungen wurden in den letzten fünf Jahren widerrufen, aufgeteilt nach den Widerrufsgründen und den waffenrechtlichen Berechtigungen? 3. In wie vielen Fällen erfolgte nach einer Mitteilung in Strafsachen nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37 eine Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Berechtigung, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Widerruf der waffenrechtlichen Berechtigung? 4. Inwiefern erlangt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Kenntnis darüber, ob ein Angeklagter Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist? 5. Gibt es eine Anordnung oder eine ähnliche Verfügung seitens des Justizressorts an die Staatsanwaltschaft, dass in allen Verfahren eine Überprüfung stattfindet, ob der Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte Inhaber einer waffenrechtlichen Berechtigung ist? — 2 — 6. Wie bewertet der Senat die erfolgten Mitteilungen in Strafsachen nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37 an das Stadtamt und den Magistrat der Seestadt Bremerhaven? 7. Sieht der Senat Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf eine höhere Anzahl von Mitteilungen in Strafsachen nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37, damit im waffenrechtlichen Sinn Unzuverlässige keine waffenrechtliche Berechtigungen erwerben oder besitzen können? Wilhelm Hinners, Heiko Strohmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 21. Februar 2012 1. In wie vielen Fällen erfolgte in den letzten fünf Jahren eine Mitteilung in Strafsachen an das Stadtamt oder den Magistrat der Seestadt Bremerhaven, aufgeteilt nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37 (aufgeschlüsselt nach Mitteilungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht und nach dem Adressat der Mitteilung)? Die Anzahl der Mitteilungen in Strafsachen wird weder bei dem Stadtamt Bremen und der Waffenbehörde der Stadt Bremerhaven noch bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten statistisch erhoben, sodass die Frage nicht beantwortet werden kann. 2. Wie viele waffenrechtliche Berechtigungen wurden in den letzten fünf Jahren widerrufen, aufgeteilt nach den Widerrufsgründen und den waffenrechtlichen Berechtigungen? Es liegen bei den Waffenbehörden keine statistischen Daten darüber vor, wie viele waffenrechtliche Berechtigungen aufgrund von Mitteilungen in Strafsachen in den letzten fünf Jahren widerrufen worden sind. Ein Widerruf waffenrechtlicher Berechtigungen erfolgt in der Regel dann, wenn die Betroffenen sich als unzuverlässig im Umgang mit Waffen erwiesen haben. 3. In wie vielen Fällen erfolgte nach einer Mitteilung in Strafsachen nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37 eine Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Berechtigung, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Widerruf der waffenrechtlichen Berechtigung? Statistische Daten, in wie vielen Fällen nach einer Mitteilung in Strafsachen eine Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgt ist, liegen ebenfalls nicht vor. Generell kann darauf hingewiesen werden, dass eine Überprüfung auf Zuverlässigkeit aktualisiert wird, wenn den Waffenbehörden konkrete Maßnahmen bekannt werden, sei es, dass die Waffenbehörde bereits vorab von der Polizei informiert wird, sei es, dass sie Mitteilungen in Strafsachen bekommt. 4. Inwiefern erlangt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Kenntnis darüber, ob ein Angeklagter Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist? Wenn Anhaltspunkte – wie z. B. Hinweise auf den Besitz einer Waffe – dafür vorhanden sind, dass die beschuldigte Person eine waffenrechtliche Erlaubnis innehaben könnte, fragt in aller Regel bereits die Polizei bei der zuständigen Behörde nach, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis vorhanden ist. 5. Gibt es eine Anordnung oder eine ähnliche Verfügung seitens des Justizressorts an die Staatsanwaltschaft, dass in allen Verfahren eine Überprüfung stattfindet, ob der Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte Inhaber einer waffenrechtlichen Berechtigung ist? Eine solche Anordnung gibt es nicht. Bei ca. 60 000 Ermittlungsverfahren pro Jahr wäre sie auch nicht durchführbar. Eine routinemäßige Befragung aller Beschuldigten wäre in Relation zu der sehr geringen möglichen Trefferquote zu aufwändig. Eine regelmäßige Anfrage an die Waffenbehörde wäre als Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörde anzusehen, denn mit der — 3 — Anfrage wird die Information übermittelt, dass gegen eine bestimmte Person ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Gemäß § 13 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) ist eine solche Übermittlung nur unter den in §§ 14 – 17 EGGVG genannten Voraussetzungen und nur soweit zulässig, als schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen. Dieses Abwägungserfordernis ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der einen Eingriff nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang und nur zu dem Zeitpunkt zulässt, der den Betroffenen am wenigsten belastet. Eine regelmäßige Datenübermittlung ohne konkreten Anlass wäre nicht verhältnismäßig und somit unzulässig. 6. Wie bewertet der Senat die erfolgten Mitteilungen in Strafsachen nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37 an das Stadtamt und den Magistrat der Seestadt Bremerhaven? Die Mitteilungen der Strafverfolgungsorgane reichen aus, um der Waffenbehörde die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung zu ermöglichen. 7. Sieht der Senat Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf eine höhere Anzahl von Mitteilungen in Strafsachen nach MiStra Nr. 36, 36 a und 37, damit im waffenrechtlichen Sinn Unzuverlässige keine waffenrechtliche Berechtigungen erwerben oder besitzen können? Es ist davon auszugehen, dass die bestehenden Vorschriften eingehalten und die erforderlichen Mitteilungen gemacht werden. Die Information der Waffenbehörden unmittelbar durch die Polizei ist aufgrund der engeren stadtstaatlichen Verhältnisse gegenüber der Information durch die MiStra von vorrangiger Bedeutung . In vielen Fällen sind waffenrechtliche Widerrufsmaßnahmen bei Eingang der MiStra-Meldungen bereits abgeschlossen. Verbesserungsmöglichkeiten werden daher nicht gesehen. Druck: Anker-Druck Bremen