— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 286 S Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11. Januar 2013 Mehr Transparenz bei den Angeboten und Kosten der Wohnungslosenhilfe Ziel der Wohnungslosenpolitik ist es, für von Wohnungslosigkeit bedrohte und betroffene Menschen eigenen, guten und bezahlbaren Wohnraum zugänglich zu machen bzw. zu erhalten. Damit Bremen seinen Weg der Dezentralisierung und Ambulantisierung der Wohnungslosenhilfe vollziehen kann, bedarf es einer vollständigen Aufgaben- und Kostentransparenz bei den bisherigen Einrichtungen und Sonderwohnformen . Wir fragen den Senat: I. Präventive Hilfen 1. Wie viele Mitteilungen über Räumungsklagen hat die Zentrale Fachstelle Wohnen (ZFW) in den Jahren 2009 bis 2012 erhalten? 2. In wie vielen Fällen kam es davon jeweils tatsächlich zu einer Zwangsräumung ? 3. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2009 bis 2011 Mietschuldenübernahmen beantragt und bewilligt bzw. abgelehnt? 4. In wie vielen Fällen konnte der Wohnungsverlust abgewendet werden? 5. Welche Instrumente bzw. Maßnahmen werden von der ZFW angewendet, um Wohnungsverlust zu vermeiden? II. Unterbringungshilfen Folgende Fragen beziehen sich nur auf die Gruppe der wohnungslosen Personen/ Obdachlosen in Bremen. Übernachtungsstätten 1. Wie viele Notunterkünfte (inklusive Hotel-/Pensionsunterbringungen) freier und gewerblicher Träger gibt es in Bremen insgesamt? Bitte getrennt nach Trägern und Betreibern aufführen, und bitte aufführen, an welche Zielgruppen sich diese richten. 2. Wie viele Plätze sind in den jeweiligen Unterkünften der Notfallhilfen vorhanden ? Auf welche Weise werden die Plätze jeweils finanziert? Wie hoch ist der jeweilige Tagessatz? 3. Nach welchen Kriterien erhalten die Personen eine Kostenübernahme in den jeweiligen verschiedenen Einrichtungstypen der Notfallhilfen? 4. Welche Vorschriften und/oder Regelungen gibt es bezüglich der Verweildauer bei den jeweiligen Einrichtungstypen? 5. Welche inhaltlichen und qualitativen Vorgaben werden den jeweiligen Leistungserbringern gemacht (Aufgaben, Leistungsziele, konzeptionelle Zielsetzung, Anzahl Personen pro Raum, sanitäre Ausstattung, Unterstützungsleistungen , Personalschlüssel usw.)? 6. Bei welchen Einrichtungstypen bestehen für die betroffenen Menschen eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und ein Anspruch auf den Regelsatz ? — 2 — Sozialtherapeutische Einrichtungen und Dauerwohneinrichtungen 7. Wie viele sozialtherapeutische Einrichtungen (u. a. Übergangswohnheime) und Dauerwohneinrichtungen gibt es in Bremen insgesamt? Bitte getrennt nach Trägern und Betreibern aufführen, und bitte aufführen, an welche Zielgruppen sich diese richten. 8. Wie viele Plätze sind in den jeweiligen Typen dieser Einrichtungen vorhanden ? Auf welche Weise werden die Plätze jeweils finanziert? Wie hoch ist der jeweilige Tagessatz? 9. Nach welchen Kriterien erhalten die Personen eine Kostenübernahme in den jeweiligen verschiedenen Einrichtungstypen? 10. Welche Vorschriften und/oder Regelungen gibt es bezüglich der Verweildauern bei den jeweiligen Einrichtungstypen? 11. Welche inhaltlichen und qualitativen Vorgaben werden den jeweiligen Leistungserbringern gemacht (Aufgaben, Leistungsziele, konzeptionelle Zielsetzung, Anzahl Personen pro Raum, sanitäre Ausstattung, Unterstützungsleistungen , Personalschlüssel usw.)? 12. Bei welchen Einrichtungstypen bestehen für die betroffenen Menschen eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und ein Anspruch auf den Regelsatz ? Begleitete Wohnformen/ambulante Unterstützung 13. Wie viele sozialtherapeutische Einrichtungen (u. a. Übergangswohnheime) und Dauerwohneinrichtungen gibt es in Bremen insgesamt? Bitte getrennt nach Trägern und Betreibern aufführen, und bitte aufführen, an welche Zielgruppen sich diese richten. 14. Wie viele Plätze sind in den jeweiligen Typen dieser Einrichtungen vorhanden ? Auf welche Weise werden die Plätze jeweils finanziert? Wie hoch ist der jeweilige Tagessatz? 15. Nach welchen Kriterien erhalten die Personen eine Kostenübernahme in den jeweiligen verschiedenen Einrichtungstypen? 16. Welche Vorschriften und/oder Regelungen gibt es bezüglich der Verweildauer bei den jeweiligen Einrichtungstypen? 17. Welche inhaltlichen und qualitativen Vorgaben werden den jeweiligen Leistungserbringern gemacht (Aufgaben, Leistungsziele, konzeptionelle Zielsetzung, Anzahl Personen pro Raum, sanitäre Ausstattung, Unterstützungsleistungen , Personalschlüssel usw.)? 18. Bei welchen Einrichtungstypen bestehen für die betroffenen Menschen eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und ein Anspruch auf den Regelsatz ? 19. Wie sind die jeweiligen Rechtsverhältnisse (unbefristeter eigener Mietvertrag , befristeter eigener Mietvertrag, Nutzungsverhältnisse usw.) der jeweiligen Wohnformen ausgestaltet? 20. Wie viele der Wohnverhältnisse werden im Individualwohnraum (d. h., eigener abgeschlossener Wohnraum), wie viele werden davon in Wohngemeinschaften /Wohnprojekten (gemeinsame Nutzung von Sanitär- und Kücheneinrichtungen) verwirklicht? Bitte nach den jeweiligen Trägern, pro Jahr für die Jahre 2009 bis 2011, und wenn möglich, zwischen den jeweiligen Zielgruppen differenzieren. 21. Welche Besonderheiten existieren (in Hinblick auf die oben gestellten Fragen 1 bis 20 abweichend) für die Gruppen der drogenabhängigen/suchtkranken Menschen und straffällig gewordenen Menschen? Bitte differenziert nach Zielgruppen beantworten. 22. Aus welchen Haushaltsstellen finanziert der Senat die unterschiedlichen Unterbringungen von wohnungslosen Menschen/Obdachlosen, drogenabhängigen /suchtkranken Menschen und straffällig gewordenen Menschen? — 3 — 23. Welche Summen (Höhe der Ausgaben) sind aus den jeweiligen Haushaltsstellen 2009 bis 2011 für die Wohnungslosenhilfe gezahlt worden? Susanne Wendland, Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen D a z u Antwort des Senats vom 19. Februar 2013 I. Präventive Hilfen Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Fragen wurde – über die Heranziehung der Arbeitsstatistiken hinaus – für ausgewählte Zeiträume eine Sonderauswertung gemacht. Da dies nur über eine Auswertung der einzelnen Fälle möglich ist, war eine Auswertung von längeren Zeiträumen nicht in der vorgegebenen Zeit leistbar. 1. Wie viele Mitteilungen über Räumungsklagen hat die Zentrale Fachstelle Wohnen (ZFW) in den Jahren 2009 bis 2012 erhalten? Mitteilungen über Räumungsklagen/Zwangsräumungen 2009 2010 2011 2012 575 546 622 790 Anmerkung: Das EDV-System der ZFW differenziert in der Auswertung nicht nach Räumungsklagen und Zwangsräumungen. Wenn eine Person innerhalb eines Jahres eine Räumungsklage und eine Zwangsräumung erhält , so wird diese aber nur einmal gezählt. 2. In wie vielen Fällen kam es davon jeweils tatsächlich zu einer Zwangsräumung ? In der ZFW ist nicht bekannt, wie viele Zwangsräumungen tatsächlich durchgeführt wurden. Nicht alle Betroffenen kommen vor der Zwangsräumung in die Beratung der ZFW. Einem Teil davon gelingt es, im letzten Moment auch ohne Unterstützung die Zwangsräumung abzuwenden. 3. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2009 bis 2011 Mietschuldenübernahmen beantragt und bewilligt bzw. abgelehnt? Die Daten werden in dieser Form regelhaft nicht erhoben. In der Einzelauswertung wurde erhoben, in wie vielen Fällen die ZFW eine Mietschuldenübernahme als Darlehen befürwortet hat: Räumungsklagen Beratungsangebot Kostenübernahme gesamt 2012 angenommen befürwortet 790 231 65 29 % aller Beklagten 28 % aller Beratenen Räumungsklagen gesamt 1. Halb- Beratungsangebot Kostenübernahme jahr 2011 angenommen befürwortet 316 114 13 36 % aller Beklagten 11 % aller Beratenen Räumungsklagen gesamt 1. Quar- Beratungsangebot Kostenübernahme tal 20009 angenommen befürwortet 197 71 14 36 % aller Beklagten 20 % aller Beratenen — 4 — 4. In wie vielen Fällen konnte der Wohnungsverlust abgewendet werden? Es ist davon auszugehen, dass fast immer, wenn die ZFW ein Darlehen zur Übernahme der Mietschulden befürwortet, auch der Erhalt der Wohnung die Folge ist. Eine Übernahme der Mietschulden durch ein Darlehen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: • Die Wohnung ist angemessen (Miete und Größe). • Das Mietverhältnis wird fortgesetzt. • Die Miete ist zukünftig gesichert. Daraus ergibt sich, dass für einen Teil der Beratenen der Wohnungserhalt nicht möglich (und sinnvoll) ist. Hier steht dann die Suche nach neuem, passendem Wohnraum im Vordergrund. Es liegen keine generellen Zahlen darüber vor, in wie vielen Fällen der Wohnungserhalt möglich war. Dafür sind die Rückmeldungen nach den Beratungen zu gering. Im Rahmen der Einzelauswertung konnte allerdings erhoben werden, in wie vielen Fällen Zwangsräumungen zu Unterbringung in Notunterkünften (NU) geführt haben: Räumungsklagen gesamt 1. Halbjahr 2012 In NU nach Räumung 355 5 1,4 % aller Beklagten Zeitpunkt der Auswertung: Juni 2012. Räumungsklagen gesamt 2. Halbjahr 2012 In NU nach Räumung 435 6 (davon drei noch aktuell) 1,4 % aller Beklagten Zeitpunkt der Auswertung: Januar 2013. Räumungsklagen gesamt 1. Halb- In NU nach Räumung In NU nach Räumung jahr 2011 (2011) im Jahr 2012 316 13 7 4 % aller Beklagten 2,2 % aller Beratenen Zeitpunkt der Auswertung: Januar 2013. Räumungsklagen In NU nach Räumung gesamt 1. Quar- In NU nach Räumung in den Jahren 2010, tal 2009 (2009) 2011, 2012 197 8 3 4 % aller Beklagten 1,5 % aller Beratenen Zeitpunkt der Auswertung: Januar 2013. 5. Welche Instrumente bzw. Maßnahmen werden von der ZFW angewendet, um Wohnungsverlust zu vermeiden? Grundsätzlich wird die ZFW über alle Räumungsklagen und Zwangsräumungen aufgrund von Mietschulden durch die Gerichte informiert. Die Betroffenen werden in der Folge von der ZFW angeschrieben und auf das Beratungsangebot der ZFW aufmerksam gemacht. — 5 — Ungefähr ein Drittel der Angeschriebenen meldet sich bei der ZFW. Manchmal wird nur berichtet, dass die Mietschulden bereits beglichen wurden, in anderen Fällen haben Mietschulden andere Ursachen (z. B. Streitigkeiten über Mietminderungen). Die Mehrzahl der Betroffenen kommt allerdings zur ZFW, um entweder einen Weg zu finden, die Mietschulden zu begleichen oder um eine andere Wohnung zu suchen. Letzteres kommt vor allem dann infrage, wenn die aktuelle Wohnung zu teuer oder aus anderen Gründen nicht erhaltenswert ist. Zur Begleichung der Mietschulden gibt es die Möglichkeit, mit dem Vermieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Da bis zur Räumungsklage aber bereits zumindest einige Rückstände zusammengekommen sind und zudem Anwalts- und Gerichtskosten dazukommen, ist dieser Weg gerade für Sozialleistungsempfänger oft nicht möglich. Unter bestimmten Umständen kann dann ein Darlehen zur Übernahme der Mietschulden gewährt werden (siehe oben). Ziel ist es, dass Betroffene mit Wohnproblemen möglichst früh in die Beratung kommen. Eine Kooperation mit den Wohnungsbaugesellschaften zur Information der ZFW bei Mietschulden vor Einreichen der Klage scheitert derzeit an datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Derzeit legt die GEWOBA bereits dem Schreiben zur fristlosen Kündigungen wegen Mietschulden den Flyer der ZFW bei, um auf das Beratungsangebot hinzuweisen. In Planung sind außerdem entsprechende Artikel über das Beratungsangebot der ZFW in Mieter- und Vermieterzeitschriften. Regelmäßig über das Leistungsangebot der ZFW informiert werden außerdem die unterschiedlichen Geschäftsstellen der Jobcenter. II. Unterbringungshilfen Folgende Fragen und Antworten beziehen sich nur auf die Gruppe der wohnungslosen Personen/Obdachlosen in Bremen. Der Personenkreis der Straffälligen (Frage 21) gehört mit in das Kapitel 8 SGB XII und ist in die Beantwortung einbezogen. Dies gilt auch für die Gruppe der drogenabhängigen/suchtkranken Menschen, bei denen die Behebung der Obdachlosigkeit im Vordergrund steht. Übernachtungsstätten 1. Wie viele Notunterkünfte (inklusive Hotel-/Pensionsunterbringungen) freier und gewerblicher Träger gibt es in Bremen insgesamt? Bitte getrennt nach Trägern und Betreibern aufführen, und bitte aufführen, an welche Zielgruppen sich diese richten. Die Antwort ergibt sich aus Anlage 1. 2. Wie viele Plätze sind in den jeweiligen Unterkünften der Notfallhilfen vorhanden ? Auf welche Weise werden die Plätze jeweils finanziert? Wie hoch ist der jeweilige Tagessatz? Die Antwort ergibt sich aus Anlage 1. 3. Nach welchen Kriterien erhalten die Personen eine Kostenübernahme in den jeweiligen verschiedenen Einrichtungstypen der Notfallhilfen? Wer obdachlos ist, meldet sich entweder direkt in der ZFW oder wird von den bekannten Notunterkünften zur ZFW geschickt. Im Rahmen des ersten Beratungsgespräches wird geklärt, ob der Betroffene Leistungsansprüche in Bremen hat und z. B. ALG II oder Grundsicherung nach dem SGB XII bekommt. Wenn dies der Fall ist, wird je nach Hilfebedarf die passende Notunterkunft ausgewählt. Dies wird auf einem „Laufzettel“ mit Begründung vermerkt. Der Betroffene geht mit diesem Laufzettel zu seinem Kostenträger (meistens Jobcenter oder Wirtschaftliche Hilfen des Amtes für Soziale Dienste). Dort wird die Kostenübernahmebescheinigung für die Übernachtungseinrichtung ausgestellt. 4. Welche Vorschriften und/oder Regelungen gibt es bezüglich der Verweildauer bei den jeweiligen Einrichtungstypen? Grundsätzlich gilt das Ziel, dass eine Notunterkunft nur ein vorübergehender Aufenthaltsort sein soll. Oberste Priorität hat die Wohnungssuche. Die- — 6 — ses Ziel ist aber nicht immer unmittelbar zu erreichen. Zum einen sind vor allem kleine preiswerte Wohnungen knapp. Zum anderen haben die Betroffenen oftmals einen größeren Hilfebedarf, der bis zum Einzug in eine Wohnung geklärt werden muss. Manchmal dauert es auch einige Zeit, bis sich die Wünsche der Betroffenen und das Angebot des Wohnungsmarktes angenähert haben. Grundsätzlich erfolgt nach einer längeren Verweildauer (drei Monate in Einrichtungen, sechs Monate in Pensionen) eine Fallprüfung. 5. Welche inhaltlichen und qualitativen Vorgaben werden den jeweiligen Leistungserbringern gemacht (Aufgaben, Leistungsziele, konzeptionelle Zielsetzung , Anzahl Personen pro Raum, sanitäre Ausstattung, Unterstützungsleistungen , Personalschlüssel usw.)? In den Pensionen gibt es keine sozialpädagogische Betreuung. Die Pensionsbetreiber stellen den Betroffenen lediglich ein Einzel- oder Doppelzimmer zur Verfügung. In einzelnen Pensionen (z. B. Herberge Osterstraße, Pension Amelinghauser Straße, Pension Weber oder Pension Kahl) gibt es zudem Kochmöglichkeiten. Obwohl die Pensionsinhaber keine sozialpädagogische Betreuung bieten können, nehmen sie im Einzelfall auch Menschen auf, die schwer zu integrieren sind und sozialpädagogische Anforderungen ablehnen. In den Notschlafstellen der gemeinnützigen Träger gibt es Einzel-, Doppelund vereinzelt auch Mehrbettzimmer. Die Einrichtungen verfügen über eine 24-Stunden-Besetzung und über sozialpädagogisches Fachpersonal. 6. Bei welchen Einrichtungstypen bestehen für die betroffenen Menschen eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und ein Anspruch auf den Regelsatz ? Bei allen Notunterkünften werden die Kosten der Unterkunft direkt vom Leistungsträger beglichen und der Regelsatz ausgezahlt. Sozialtherapeutische Einrichtungen und Dauerwohneinrichtungen Der Personenkreis der Straffälligen (Frage 21) gehört mit in das Kapitel 8 SGB XII und ist in die Beantwortung einbezogen. 7. Wie viele sozialtherapeutische Einrichtungen (u. a. Übergangswohnheime) und Dauerwohneinrichtungen gibt es in Bremen insgesamt? Bitte getrennt nach Trägern und Betreibern aufführen, und bitte aufführen, an welche Zielgruppen sich diese richten. Die Antwort ergibt sich aus Anlage 2. 8. Wie viele Plätze sind in den jeweiligen Typen dieser Einrichtungen vorhanden ? Auf welche Weise werden die Plätze jeweils finanziert? Wie hoch ist der jeweilige Tagessatz? Die Antwort ergibt sich aus Anlage 2. 9. Nach welchen Kriterien erhalten die Personen eine Kostenübernahme in den jeweiligen verschiedenen Einrichtungstypen? Das Verfahren ist in der Verwaltungsanweisung (VerwAnw) zu § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geregelt (Anlage 4). Die Steuerung erfolgt durch die Zentralen Wirtschaftlichen Hilfen im Amt für Soziale Dienste im Zusammenwirken mit den zielgruppenspezifischen Sozialdiensten bzw. Stellen. 10. Welche Vorschriften und/oder Regelungen gibt es bezüglich der Verweildauern bei den jeweiligen Einrichtungstypen? Anlage 1 zur VAnw zu § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – Gesamtplan (Anlage 5). 11. Welche inhaltlichen und qualitativen Vorgaben werden den jeweiligen Leistungserbringern gemacht (Aufgaben, Leistungsziele, konzeptionelle Zielsetzung , Anzahl Personen pro Raum, sanitäre Ausstattung, Unterstützungsleistungen , Personalschlüssel usw.)? In den stationären Einrichtungen der gemeinnützigen Träger gibt es Einzel -, Doppel- und vereinzelt auch Mehrbettzimmer. Die Einrichtungen verfügen über eine 24-Stunden-Besetzung und über sozialpädagogisches Fach- — 7 — personal. Im Bereich der ambulanten Maßnahmen erfolgen Beratung, Hilfestellung bei der Wohnraumbeschaffung/-erhalt und zum Teil Zurverfügungstellung von Wohnraum. 12. Bei welchen Einrichtungstypen bestehen für die betroffenen Menschen eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und ein Anspruch auf den Regelsatz ? Bei den stationären Maßnahmen sind die Kosten der Unterkunft (KdU) Entgeltbestandteil . Bei Vollverpflegung erhalten die Bewohnerinnen/Bewohner den Barbetrag; bei Selbstversorgung haben sie Anspruch auf den Regelsatz nach dem SGB II oder SGBXII. Begleitete Wohnformen/ambulante Unterstützung 13. Wie viele sozialtherapeutische Einrichtungen (u. a. Übergangswohnheime) und Dauerwohneinrichtungen gibt es in Bremen insgesamt? Bitte getrennt nach Trägern und Betreibern aufführen, und bitte aufführen, an welche Zielgruppen sich diese richten. Die Antwort ergibt sich aus Anlage 2. 14. Wie viele Plätze sind in den jeweiligen Typen dieser Einrichtungen vorhanden ? Auf welche Weise werden die Plätze jeweils finanziert? Wie hoch ist der jeweilige Tagessatz? Die Antwort ergibt sich aus Anlage 2. 15. Nach welchen Kriterien erhalten die Personen eine Kostenübernahme in den jeweiligen verschiedenen Einrichtungstypen? Das Verfahren ist in der Verwaltungsanweisung zu § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geregelt (Anlage 4). Die Steuerung erfolgt durch die Zentralen Wirtschaftlichen Hilfen im Amt für Soziale Dienste im Zusammenwirken mit den zielgruppenspezifischen Sozialdiensten bzw. Stellen. 16. Welche Vorschriften und/oder Regelungen gibt es bezüglich der Verweildauern bei den jeweiligen Einrichtungstypen? Anlage 1 zur Verwaltungsanweisung zu § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – Gesamtplan (Anlage 5). 17. Welche inhaltlichen und qualitativen Vorgaben werden den jeweiligen Leistungserbringern gemacht (Aufgaben, Leistungsziele, konzeptionelle Zielsetzung , Anzahl Personen pro Raum, sanitäre Ausstattung, Unterstützungsleistungen , Personalschlüssel usw.)? In den stationären Einrichtungen der gemeinnützigen Träger gibt es Einzel -, Doppel- und vereinzelt auch Mehrbettzimmer. Die Einrichtungen verfügen über eine 24-Stunden-Besetzung und über sozialpädagogisches Fachpersonal . Im Bereich der ambulanten Maßnahmen erfolgen Beratung, Hilfestellung bei der Wohnraumbeschaffung/-erhalt und zum Teil Zurverfügungstellung von Wohnraum. 18. Bei welchen Einrichtungstypen bestehen für die betroffenen Menschen eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und ein Anspruch auf den Regelsatz ? Bei den ambulanten Maßnahmen werden die KdU zusätzlich zu den Betreuungskosten übernommen; es wird der Regelsatz gezahlt. 19. Wie sind die jeweiligen Rechtsverhältnisse (unbefristeter eigener Mietvertrag , befristeter eigener Mietvertrag, Nutzungsverhältnisse usw.) der jeweiligen Wohnformen ausgestaltet? Die Antwort ergibt sich aus Anlage 6. 20. Wie viele der Wohnverhältnisse werden im Individualwohnraum (d. h. eigener abgeschlossener Wohnraum), wie viele werden davon in Wohngemeinschaften /Wohnprojekten (gemeinsame Nutzung von Sanitär- und Kücheneinrichtungen) verwirklicht? Bitte nach den jeweiligen Trägern, pro Jahr für die Jahre 2009 bis 2011, und wenn möglich, zwischen den jeweiligen Zielgruppen differenzieren. Die Antwort ergibt sich aus Anlage 6. — 8 — 21. Welche Besonderheiten existieren (im Hinblick auf die oben gestellten Fragen 1 bis 20 abweichend) für die Gruppen der drogenabhängigen/suchtkranken Menschen und straffällig gewordenen Menschen? Bitte differenziert nach Zielgruppen beantworten. Der Personenkreis der Straffälligen gehört mit in das Kapitel 8 SGB XII und ist in die Beantwortung einbezogen. Für die Gruppe der drogenabhängigen Menschen gibt es die beiden Notunterkünfte des ASB und der Hohehorst gGmbH. Suchtkranke gehören mit zur Zielgruppe der beiden IM-Notunterkünfte. Für beide Gruppen gibt es außerhalb des Wohnungslosenhilfesystems ein differenziertes Angebot im Rahmen der Eingliederungshilfe (ambulant und stationär). 22. Aus welchen Haushaltsstellen finanziert der Senat die unterschiedlichen Unterbringungen von wohnungslosen Menschen/Obdachlosen, drogenabhängigen /suchtkranken Menschen und straffällig gewordenen Menschen? Vergleiche Anlagen 1 und 3. 23. Welche Summen (Höhe der Ausgaben) sind aus den jeweiligen Haushaltsstellen 2009 bis 2011 für die Wohnungslosenhilfe gezahlt worden? Vergleiche die Angaben in den Anlagen 1 und 3. — 9 — — 10 — — 11 — — 12 — ANLAGE 4 Zu den Fragen II. 9. und 15. Verwaltungsanweisung zu § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – Gesamtplan 1. Gesamtplan 1.1 Sollen Personen Leistungen nach § 68 SGB XII erhalten, wird von den Zentralen Wirtschaftlichen Hilfen im Amt für Soziale Dienste (ZWH) grundsätzlich ein Gesamtplan zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erstellt . 1.2 Der Gesamtplan soll die Bewilligung von Leistungen gemäß § 68 SGB XII einleiten, sie fachlich begründen nach — Notwendigkeit, — Art, Abfolge, Zielsetzung, — Umfang und — Dauer und der regelmäßigen Überprüfung des Hilfeverlaufes dienen. Grundlagen sind u. a. die zwischen dem jeweiligen Maßnahmeträger und dem Kostenträger vereinbarten fachlichen Standards und Regelverweilzeiten in den Maßnahmen. 1.3 Der Gesamtplan wird in standardisierter Form unter Verwendung des Vordruckes „Gesamtplan gemäß § 68 Absatz 1 SGB XII“ erstellt. 2. Zuständigkeit der Sozialdienste bzw. der beauftragten Stellen Zuständig für die Hilfeplanung (Teil 1 des Gesamtplanes) ist der Sozialdienst Erwachsene (SD E) des Amtes für Soziale Dienste. Hiervon abweichend ist die Zuständigkeit mit Ausnahme für die in der Anlage 2 beschriebene Maßnahme auf die nachfolgend genannten zielgruppenspezifischen Stellen übertragen: 2.1 Für den Personenkreis der alleinstehenden Wohnungslosen ist die Ambulante Hilfe der Inneren Mission die beauftragte Stelle. Grundlagen sind die bestehende Kooperationsvereinbarung sowie die Leistungsbeschreibung. 2.2 Für den Personenkreis der Straffälligen/Haftentlassenen ist der Verein Bremische Straffälligenbetreuuung die beauftragte Stelle. Grundlagen sind die bestehende Kooperationsvereinbarung sowie die Leistungsbeschreibung. 2.3 Für den Personenkreis der psychisch kranken bzw. suchtkranken Menschen ist das Behandlungszentrum in Verbindung mit der Steuerungsstelle Psychiatrie /Sucht beim Gesundheitsamt zuständig. 2.4 Für den Personenkreis der drogenabhängigen Menschen ist die Drogenberatungsstelle in Verbindung mit der Steuerungsstelle Drogen beim Gesundheitsamt zuständig. Zuständig für die abschließende Bearbeitung des Gesamtplanes (Teil 2), die Kostenentscheidung und die Entscheidung über eine Beteiligung der Begleitkonferenz gemäß Ziffer 4 dieser Verwaltungsanweisung sind die ZWH. 3. Verfahren 3.1 Erstantrag: Der zuständige Sozialdienst bzw. die beauftragte Stelle füllt den Teil 1 des Gesamtplanvordruckes (Ziffern 1. bis 15.) aus und schickt den Vordruck an die ZWH. Der Träger der Betreuungsmaßnahme erhält Kopien der Seite 1 sowie der Seiten 4 und 5 mit den Ziffern 9. bis 15. Ausnahme für den Personenkreis gemäß Ziffer 2.2 dieser Weisung: Sofern die Hilfeplanung während der Inhaftierung im Rahmen der Entlassungsvorbereitung erfolgt, wird der Teil 1 des Gesamtplanvordruckes von der/ dem Evb-Pool-Mitarbeiterin/Mitarbeiter ausgefüllt und von der beauftragten Stelle gegengezeichnet. 3.2 Folgeantrag: Der Träger der Betreuungsmaßnahme erstellt rechtzeitig vor Ablauf des Erstbewilligungszeitraumes von in der Regel sechs Monaten — 13 — einen Verlaufs-/Entwicklungsbericht. Anhand dieses Berichts füllt der zuständige Sozialdienst bzw. die beauftragte Stelle den Teil 1 des Gesamtplanvordruckes (Ziffern 1. bis 15.) aus und schickt den Vordruck an die ZWH. Der Träger der Betreuungsmaßnahme erhält Kopien der Seite 1 sowie der Seiten 4 und 5 mit den Ziffern 9. bis 15. 3.3 Die ZWH füllen Teil 2 des Gesamtplanvordruckes aus und treffen damit die Kostenentscheidung. 3.4 Die ZWH erteilen dem/der Leistungsberechtigten einen rechtsmittelfähigen Bescheid und schicken dem Träger der Betreuungsmaßnahme die Kostenzusicherung . 3.5 Bei Beendigung der Betreuungsmaßnahme erstellt der Träger einen Abschlussbericht und schickt diesen über den zuständigen Sozialdienst bzw. die beauftragte Stelle an die ZWH. 4. Begleitkonferenz Das Amt für Soziale Dienste führt zur Beratung und Entscheidung von Fällen in Zuständigkeit der Ambulanten Hilfe der Inneren Mission und des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung bei Verlängerung von Maßnahmen nach Ablauf von zwölf bzw. 18 Monaten, bei Konfliktfällen sowie vor Beginn von Maßnahmen gemäß Anlage 2 Begleitkonferenzen durch. Die Zusammensetzung, Aufgabenstellung und Zuständigkeit der Begleitkonferenzen ist per Geschäftsordnung geregelt. 5. Dokumentation und Datenschutz 5.1 Der jeweils zuständige Sozialdienst bzw. die beauftragte Stelle stellt der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen (SfSKJF) zu Auswertungs – und Planungszwecken statistische Daten über Art, Umfang, Anzahl und Kosten der eingeleiteten Maßnahmen sowie ihrer Beendigung zur Verfügung . 5.2 Die statistische Dokumentation erfolgt jährlich auf der Grundlage der Auswertung der Erstanträge und Maßnahmeüberprüfungen. 5.3 Die SfSKJF stellt den Sozialdiensten bzw. den beauftragten Stellen für ihre Arbeit das Ergebnis der Gesamtdokumentation zur Verfügung. 5.4 Die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes sind zu beachten. 6. Inkrafttreten Diese Verwaltungsanweisung tritt am 16. Juli 2012 in Kraft. — 14 — — 15 — — 16 —Druck: Hans Krohn · Bremen