— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 308 (zu Drs. 18/242) 20. 03. 12 Mitteilung des Senats vom 20. März 2012 Umweltfreundliches Bestattungswesen im Land Bremen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat unter Drucksache 18/242 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Welchen Anteil an den Bestattungen im Land Bremen machen jeweils Erd-, Feuerund Tuchbestattungen aus? Auf städtischen Friedhöfen in Bremen betrug 2011 der Anteil an Erdbestattungen im Sarg 19 %, von Feuerbestattungen/Urne 81 %. Bestattungen im Leichentuch sind nicht erfolgt. Zu den Verhältnissen auf den von den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts betriebenen Friedhöfen liegen dem Friedhofsträger keine Daten vor. Auf städtischen Friedhöfen in Bremerhaven wurden 31,6 % Erdbestattungen und 68,4 % Urnenbestattungen durchgeführt. Bestattungen im Leichentuch erfolgten nicht. Auf kirchlichen Friedhöfen in Bremerhaven erfolgten 42,9 % Erdbestattungen und 57,1 % Urnenbestattungen, keine Bestattungen im Leichentuch. 2. Wie wird auf den Friedhöfen in Bremen und Bremerhaven sichergestellt, dass nur Särge, Urnen und Totenkleidung verwendet werden, bei denen alle Teile nur aus umweltverträglichen Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen? Wie wird sichergestellt, dass die Särge keine schwermetallhaltigen oder halogenhaltigen Beschichtungen, Lacke, Imprägnierungen etc. enthalten? Gemäß § 5 a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen dürfen Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien , Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die nicht die Verwesung verzögern oder die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. Konkretisierende Regelungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch eingesetzte Materialien sind in der Stadtgemeinde Bremen in die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe aufgenommen worden. Die Vorgaben im § 5 a Friedhofsgesetz verpflichten zunächst die Angehörigen und die in deren Auftrag handelnden Bestattungsunternehmen. Aschenurnen aus dem Krematorium Bremen bestanden früher aus dünnem Blech, das bei geeigneten Böden innerhalb der Ruhefrist vergeht. Seit 2010 bestehen diese vollständig aus biologisch abbaubaren Materialien, die innerhalb von fünf bis zehn Jahren vergehen. Für die von den Bestattungsunternehmen angebotenen sogenannten Schmuck- oder Überurnen ist eine Umstellung auf schnell vergängliche Materialien geplant. — 2 — § 8 der Friedhofsordnung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven regelt, dass nur umweltverträgliche Materialien verwendet werden dürfen. Die Angehörigen und auch die in deren Auftrag handelnden Bestattungsunternehmen sind aufgrund der gesetzlichen Regelung verpflichtet, entsprechend zu verfahren. Die Särge und die Sargausstattung müssen ein Prüfsiegel tragen. Bei Nichtvorhandensein wird der Sarg zurückgewiesen. Die Bestattungsunternehmen haben auf Nachfrage mitgeteilt, dass alle Stoffe (Sarg, Sargausstattung und Totenkleidung usw.) auf Umweltverträglichkeit geprüft seien, wobei alle Hersteller Prüfungen nachweisen müssen. Bei privater Kleidung könne allerdings nicht immer sichergestellt werden, dass diese Vorgaben eingehalten werden, die Angehörigen werden aber immer im Beratungsgespräch zwischen den Bestattern und den Angehörigen informiert, wenn diese den Wunsch auf eigene Kleidung vorbringen, somit drei bis fünf Tage vor einer Beisetzung oder Einäscherung. 3. Welche Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung sind verboten, und welche werden bei Bestattungen in Bremen und Bremerhaven eingesetzt? Gemäß Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen müssen Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung (in Särgen) frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidentische Stoffe zu bevorzugen sind. Ihre Unbedenklichkeit ist durch DINSicherheitsblatt (36) unter Angabe der molekularen Zusammensetzung in Genfer Nomenklatur nachvollziehbar zu belegen. Vonseiten des kommunalen Friedhofsträgers in Bremerhaven kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Die Mitarbeiter kommen mit den Verstorbenen nicht in Berührung. Das Gesundheitsamt selbst setzt keine Hilfsstoffe ein und kann auch keine weiteren Aussagen tätigen. Nach Mitteilung der Bestattungsunternehmen verwenden aber alle Bestatter nur Desinfektionsmittel, die auch in Bremer Kliniken eingesetzt werden. 4. Liegen dem Senat Erkenntnisse über Boden- bzw. Grundwasserkontaminationen im Bereich der Friedhöfe im Land Bremen durch Schadstoffeintragungen durch Bestattungen vor? Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über Boden- oder Grundwasserkontaminationen im Bereich der Friedhöfe im Land Bremen durch Schadstoffeinträge durch Bestattungen vor. 5. Welche Gräbertiefe ist in Bremen und Bremerhaven für Erdbestattungen vorgeschrieben ? Für die städtischen Friedhöfe in Bremen gibt es keine rechtlichen Vorgaben für Grabtiefen. Gemäß dem Stand der Friedhofstechnik werden im Regelfall • einschichtige Sarggräber 180 cm, • zweischichtige Sarggräber 240 cm, • Urnengräber 80 cm tief ausgehoben. Für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven gibt es keine rechtlichen Vorgaben für Grabtiefen. Die Tiefe richtet sich nach den örtlichen Grund- und Wasserverhältnissen . Im Regelfall werden • einschichtige Sarggräber zwischen 160 bis 180 cm, • zweischichtige Sarggräber 240 cm, • Urnengräber 80 cm tief ausgehoben. 6. Wie wird mit noch vorhandenen Leichenteilen bzw. den sogenannten Wachsleichen nach Ablauf der Ruhefrist von 20 bis 25 Jahren verfahren? Auf den städtischen Friedhöfen in Bremen werden im Zuge von Nachbestattungen aufgefundene Überreste unterhalb der Grabsohle beigesetzt. Ab 1991 sind Grabfelder mit ungeeigneten Bodenverhältnissen für weitere Erdbestat- — 3 — tungen grundsätzlich gesperrt worden. Gleichzeitig wurden die Ruhefristen in den anderen Grabfeldern für Erdbestattungen von 20 auf 25 und 30 Jahre angehoben . Auf den städtischen Friedhöfen in Bremerhaven sind keine Wachsleichen vorhanden . Im Zuge von Nachbestattungen werden aufgefundene Überreste (Leichenteile ) unterhalb der Grabsohle beigesetzt. 7. Wie hoch sind die Luftschadstoffkonzentrationen (besonders auch die Quecksilberkonzentrationen ) in der Abluft des Krematoriums in Bremen (Huckelriede) und des Krematoriums in Bremerhaven (Spadener Höhe)? Verfügen die Krematorien über entsprechende Filteranlagen zur Reduzierung der Quecksilberkonzentrationen ? Die 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV) schreibt vor, dass die Emissionen von Krematorien regelmäßig überwacht werden. Untersucht werden dabei die Schadstoffe Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, organische Stoffe, Dioxine und Furane. Eine kontinuierliche Überwachung der Emissionen findet lediglich für Kohlenmonoxid sowie verschiedene Leitkomponenten der Feuerung statt. Die übrigen Schadstoffe werden in einem dreijährigen Rhythmus stichprobenartig überwacht. Für Quecksilber ist eine regelmäßige Überwachung nicht vorgeschrieben, sondern erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Quecksilberjahresfracht eines Krematoriums kann sehr variabel sein und hängt im Wesentlichen davon ab • ob Gewebefilter und Aktivkohleabsorber im Abluftstrom eingesetzt werden (wie in Bremen und Bremerhaven), • wie viele Leichname eingeäschert wurden, die quecksilberhaltige Materialien (Batterien oder Zahnfüllungen) in sich trugen. Zuletzt wurde die Jahresfracht 2004 für Bremen mit 41 g ermittelt und 2009 für Bremerhaven mit 2,5 bis 5 g ermittelt. Dies sind die Vergleichswerte. Hier besteht ein eklatanter Unterschied im Vergleich zu England mit einer Jahresfracht von bis zu 11 kg. Bremen Das Krematorium Bremen-Huckelriede verfügt über zwei Einäscherungslinien. In diesem Krematorium wird zwischen dem Abhitzekessel und dem Gewebefilter speziell dosierte staubförmige Aktivkohle in das Rauchgas eingeblasen. Diese Aktivkohle ist in der Lage, größere Mengen Quecksilber zu absorbieren. Die letzte Stichprobenmessung für die Schadstoffe Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, organische Stoffe und Dioxine und Furane stammt vom 21. Juli 2011. Alle Grenzwerte der 27. BImSchV wurden eingehalten. Darüber hinaus wurden im Jahr 2004 freiwillig Quecksilbermessungen durchgeführt. In den beiden Einäscherungslinien wurden 6 183 Einäscherungen durchgeführt. Die vom TÜV zuletzt 2004 bestimmte Jahresfracht beträgt 41 g Quecksilber. Die Quecksilbermassenkonzentration betrug 3,1 bis 5,7 µg/m³. Bremerhaven Das Krematorium Bremerhaven-Spadener Höhe hat eine Einäscherungslinie. Die Abluft wird mit dem Adsorptionsmittel „Sorbalit“ und einem Gewebefilter gereinigt. Die letzte Stichprobenmessung für die Schadstoffe Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, organische Stoffe und Dioxine und Furane stammt vom 10. Dezember 2009. Auch hier wurden alle Grenzwerte der 27. BImSchV eingehalten. Freiwillige Quecksilbermessungen fanden zuletzt 1997 statt und werden für 2012 angestrebt. Aus der vom TÜV bestimmten stündlichen Quecksilberfracht errechnet sich die niedrige Jahresfracht von 2,5 bis 5 g im Jahr. Die Zahl der Einäscherungen im Jahr 1997 betrug 1 482 und 1 507 in 2010. Zusammenfassend stellt der Senat fest, dass in beiden Krematorien Abgasreinigungsverfahren eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Für die Messungen aus den Jahren 1997 und 2004 kann festgestellt werden, dass die dieser Anfrage zugrunde liegende Annahme einer enorm hohen Quecksilberemission für Bremen und Bremerhaven nicht zutrifft. Die Gewerbeaufsicht — 4 — hat das Krematorium Bremerhaven gebeten, bei der nächsten routinemäßigen Messung im Dezember 2012 freiwillig auch eine Quecksilberbestimmung durchzuführen . 8. Dürfen in den Krematorien im Land Bremen umweltfreundliche Pappsärge verbrannt werden, und werden, so wie in vielen anderen deutschen Krematorien üblich, Pappsärge für Einäscherungen benutzt? Gemäß Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen müssen Einäscherungssärge aus Vollholz hergestellt sein. Unbeschadet des bisherigen Brauchtums dürfen auch andere Werkstoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, der Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen (einschließlich gleicher Einäscherungsbedingungen) gleichwertig sind. Im Bremer Krematorium wurde 2010 versuchsweise ein Pappsarg eingeäschert. Dabei haben sich folgende Nachteile ergeben: a) Der Pappsarg mit Leichnam musste per Hand auf die Einfahrschleuse gehoben werden, da die Seitenwand des Pappsarges von dem Hebegerät eingedrückt wird. b) Bei der Einäscherung brennt das Material zu schnell ab. Da das Holz eines Sarges ein wichtiger Energieträger ist, musste bei der Verbrennung mehr Energie aufgewendet werden. c) Durch den schnellen Abbrand des Sarges gelangt die heiße Verbrennungsluft sehr schnell auf den Leichnam – das Einäscherungsergebnis ist ungenügend . Aus diesen Gründen kommt derzeit aufgrund der technischen Voraussetzungen die Kremierung in Pappsärgen in Bremen nicht in Betracht. Gemäß Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven sind Leichen in Vollholzsärgen anzuliefern und zu bestatten. Der Sarg für eine Erdbestattung muss so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der physikalischen , chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht zu erwarten ist; insbesondere ist die Verwendung von Kunststoffen nicht gestattet. Der Sarg für eine Feuerbestattung muss so beschaffen sein, dass bei der Verbrennung die geringstmögliche Emission zu erwarten ist; er muss den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3891 entsprechen. Aus technischen Gründen wird die Verwendung von Pappsärgen im Krematorium Bremerhaven durch den Ofenhersteller untersagt. 9. Welche Maßnahmen können – über die Friedhofsverordnung hinaus –umweltfreundliche Bestattungen im Land Bremen weiter fördern, und wie können Friedhöfe ökologischer gestaltet werden? In die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen sind bereits 1991 verschiedene umweltfreundliche Regelungen (u. a. Gebot von kompostierbaren Materialien als Totenehrung und Grabschmuck, Verbot von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege) aufgenommen worden. Daneben wird durch eine nachhaltige Pflanzen- und Bodenpflege die Entwicklung von Fauna und Flora im Lebensraum Friedhof wirkungsvoll unterstützt. Es hat sich bewährt, dass alle auf den städtischen Friedhöfen anfallenden organischen Materialien auf kurzen Wegen kompostiert und im Anschluss zur Verbesserung des Bodenlebens und zur Vitalitätserhöhung des Baumbestandes wieder vor Ort ausgebracht werden. Insgesamt ist auf Friedhöfen mit regelmäßig hohen Ansprüchen der Nutzer und der Gerichte an die Verkehrssicherheit nur in entsprechend groß dimensionierten Teilflächen eine extensiv-ökologische Pflege durchzuführen. Wo dies unter den geschilderten Voraussetzungen möglich ist, geschieht das. Über die anstehende Fortschreibung des Friedhofsentwicklungsplans für die Stadtgemeinde Bremen können ökologische Aspekte einer weiteren Betrachtung unterzogen werden. In § 10 der Friedhofsordnung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven sind verschiedene umweltfreundliche Regelungen (Verbot von Unkrautvernichtungsmitteln , Gebot von kompostierbaren Materialien für Kränze, Blumengebinde und dergleichen, Grabbegrenzungen aus Naturstein) aufgenommen worden. — 5 — Auch für die Bremerhavener Friedhöfe sind die hohen Ansprüche der Nutzer und der Gerichte an die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen, sodass auch dort nur in entsprechend groß dimensionierten Teilflächen eine extensiv-ökologische Pflege durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere auf dem Friedhof Spadener Höhe der Fall. 10. Wie bewertet der Senat die Umweltverträglichkeit der Einbalsamierungspraktiken (z. B. mit Formaldehyd), die besonders in den USA und Großbritannien zur Anwendung kommen? Einbalsamierungen erfolgen bei Bestattungen in Bremen nicht, lediglich für Überführungen ins Ausland, z. B. für die USA und Großbritannien, sind derartige Behandlungen vorgeschrieben. Der Senat sieht daher keine Notwendigkeit, sich näher mit der Thematik zu befassen, sähe eine Einbalsamierungspraxis jedoch kritisch, weil alle Bestattungsmaßnahmen auf den stadteigenen Friedhöfen die möglichst schnelle und rückstandslose Verwesung der beigesetzten Personen zum Ziel haben. Jede Einbalsamierung stünde diesem Ziel entgegen. 11. Wie bewertet der Senat andere, umweltfreundlichere Alternativen zur Einäscherung , wie z. B. die Promession (Gefriertrocknung mit anschließender Kompostierung ) oder die alkalische Hydrolyse (Laugenzersetzung)? Weder die Promession noch die alkalische Hydrolyse sind in Bremen durchgeführt worden. Beide Verfahren werden seitens der Hinterbliebenen nicht nachgefragt . Der Senat sieht daher derzeit keinen Anlass, sich näher mit den Vorund Nachteilen dieser Verfahren auseinanderzusetzen. 12. Wie bewertet der Senat das seit 1934 geltende Feuerbestattungsgesetz, mit dem Deutschland und Österreich weltweit die einzigen Länder sind, in denen die Asche der Verstorbenen nur an Bestatter ausgehändigt und in Urnen nur an dafür vorgesehenen Ruheplätzen bestattet werden darf? Wie bewertet der Senat eine Liberalisierung des Feuerbestattungsgesetzes? Nach § 40 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen darf die Einäscherung von Leichen nur in behördlich genehmigten Anlagen erfolgen. Die Urne darf gemäß § 4 Absatz 2 nur in einer Grabstelle beigesetzt werden. Bei der Novelle des Gesetzes 2009 ist geprüft worden, ob auch die Aushändigung der Urne an Bürgerinnen und Bürger gestattet werden solle. Hiervon ist Abstand genommen worden. Grundsätzlich kann überlegt werden, ob in Bremen der Friedhofszwang für Urnen aufgehoben werden sollte. Der Friedhofszwang kann Trauernde, die die Form der Trauer selbst bestimmen wollen, zu illegalem Verhalten treiben. Die Urnen werden legal beispielsweise in die Niederlande ausgeführt und „illegal“ wieder eingeführt. Diese unwürdigen Verfahren könnten abgestellt werden, wenn wie in anderen europäischen Ländern (z. B. Frankreich, England, Niederlande) der Friedhofszwang für Urnen aufgehoben würde. Bei einer erneuten Novellierung des Friedhofs- und Bestattungsrechts könnte dem Aspekt, die Trauernden von einschränkenden Regulierungen bei der persönlichen Selbstbestimmung zu befreien, besonderes Augenmerk geschenkt werden . Das Entscheidungsrecht der Verstorbenen und der Angehörigen wäre damit erweitert, gleichzeitig könnte ein Schritt in Richtung der Angleichung der europäischen Normen gegangen werden. Druck: Anker-Druck Bremen