— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 310 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 17. Januar 2012 Rückforderungen von Unterhaltsvorschüssen im Land Bremen Unterhaltsvorschuss- bzw. Unterhaltsausfallleistungen gemäß des Unterhaltsvorschussgesetzes sind ein unverzichtbares Mittel zur Unterstützung alleinerziehender Elternteile, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann oder will bzw. es nur in unregelmäßigen Abständen tut. Bundesländer , die in diesen Fällen Unterhaltsvorschüsse an die Anspruchsberechtigten zahlen, haben gemäß § 7 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes Anspruch auf eine Rückerstattung der Vorschüsse durch den unterhaltspflichtigen Elternteil. Dem Gesetz entsprechend können unterhaltspflichtige Elternteile nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden. Die Rückforderung von Unterhaltsvorschüssen stellt die Länder aber vor große Herausforderungen , weil sie mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Jedoch sind bemerkenswerte Unterschiede im Erfolg und in der Konsequenz, mit welcher die Bundesländer die Rückforderung von Unterhaltsvorschüsse verfolgen, zu verzeichnen. Das Bundesland Bremen belegt mit einer Rückgriffquote von 10,2 % (2010) seit Jahren den letzten Platz im bundesweiten Vergleich. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele offene Rückforderungen, mit welchem finanziellen Volumen, hat das Land Bremen gemäß Unterhaltsvorschussgesetz derzeit zu verzeichnen (bitte Unterteilung nach „Altfällen“ und laufenden Fällen)? 2. 2009 waren 2 826 Fälle nicht zahlungswilliger Unterhaltsschuldner und rückständige Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 9,15 Mio. ‡ verzeichnet: In wie vielen dieser Rückforderungsfälle wurden seitdem Gelder von welcher Höhe an das Land Bremen zurückgezahlt? 3. Wie groß ist der prozentuale Anteil der Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz , bei denen ein Rückgriff auf den unterhaltpflichtigen Elternteil genommen wird? In wie viel Prozent der Fälle ist ein Rückgriff erfolgreich und führt zur vollständigen Tilgung der Unterhaltsschuld? 4. Wie lange dauert es im Durchschnitt bis der unterhaltspflichtige Elternteil in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss eingegangen bzw. bewilligt ist und er/sie für den geleisteten Unterhalt gemäß Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann? 5. Wie stellt der Senat die zeitnahe Veranlassung von Maßnahmen zur Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Lande Bremen sicher? 6. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den unterhaltspflichtigen Elternteil ausfindig zu machen, wenn dem Anspruchsberechtigten der derzeitige Wohnort des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt ist? 7. In wie vielen Fällen wurden in den letzten vier Jahren Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gemäß § 6 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetztes erlassen, und in wie vielen Fällen wurden die Bußgeldbescheide vollstreckt (bitte Auflistung nach Jahren)? — 2 — 8. Wie viele Fälle wurden aufgrund von Recherchen des Jugendamts in den letzten vier Jahren gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) zur Anzeige gebracht (bitte Auflistung nach Jahren)? 9. Welche behördlichen Stellen prüfen, ob ein Bußgeldbescheid gemäß § 10 Unterhaltsvorschussgesetz erlassen wird bzw. ob Anzeige gemäß § 170 StGB erstattet werden muss, und wem obliegt die Entscheidung für oder gegen den Erlass eines Bußgeldbescheides und die Erstattung einer Anzeige? 10. Wann gilt der Anspruch eines Landes auf eine offene Rückforderung als verjährt ? 11. Wie viele „Altfälle“ wurden in den letzten vier Jahren (bitte Auflistung nach Jahren) wegen Verjährung abgeschlossen? 12. Wie viele Fälle werden von einem Mitarbeiter des Cashmanagements beim Amt für Soziale Dienste durchschnittlich bearbeitet? 13. Welche Qualifikation besitzen die Mitarbeiter des Cashmanagements, die im Land Bremen für die Rückforderungen von Unterhaltszuschüssen zuständig sind, und inwiefern werden sie bei ihren Aufgaben unterstützt und weiterqualifiziert? 14. Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass in Baden-Württemberg 2010 durch die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister eine deutliche Steigerung der Rückgriffsquote erzielt wurde? 15. Zu welchem Ergebnis ist der Senat bei der 2009 angekündigten Prüfung organisatorischer Maßnahmen zur Erhöhung der Rückgriffsquote im Land Bremen, insbesondere die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern betreffend, gekommen ? 16. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass in einigen Bundesländern gerade die finanzschwächsten Kommunen durch effektive Verfahren landesweit die höchsten Rückgriffsquoten erreichen? Sandra Ahrens, Gabriela Piontkowski, Heiko Strohmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 20. März 2012 1. Wie viele offene Rückforderungen, mit welchem finanziellen Volumen, hat das Land Bremen gemäß Unterhaltsvorschussgesetz derzeit zu verzeichnen (bitte Unterteilung nach „Altfällen“ und laufenden Fällen)? Eine Auswertung der Datenlage für die Stadtgemeinde Bremen mit Stand vom 25. Januar 2012 hat folgendes Ergebnis ergeben: 1. Anzahl Fälle im Sinne „offener Rückforderungen“ in Bearbeitung: 7 733, 2. Summe Rückstand (Volumen): 9 021 881,29 ‡. Von den 7 733 Fällen in Bearbeitung erfolgt zurzeit bei 5 086 Fällen keine Heranziehung , weil eine Leistungsfähigkeit der Verpflichteten von Anfang an nicht festgestellt werden konnte. Diese Fälle werden durch ein Wiedervorlagesystem regelmäßig überprüft, um auf eine eventuelle Leistungsfähigkeit (z. B. durch Arbeitsaufnahme) zeitnah reagieren zu können. Auf die übrigen 2 647 Fälle entfallen die oben genannten rückständigen Verpflichtungen der Unterhaltsschuldner in Höhe von insgesamt ca. 9 Mio. ‡. In 683 dieser Fälle werden aktuell tatsächlich Zahlungen geleistet. In den restlichen 1 964 Fällen sind die Verpflichteten zurzeit entweder aktuell nicht leistungsfähig oder zahlungsunwillig. Bei festgestellter Leistungsfähigkeit werden ebenfalls die oben genannten regelmäßigen Überprüfungen durchgeführt, bei Zahlungsunwilligkeit laufen entsprechende Mahn- und Vollstreckungsverfahren bzw. Klagen zur Erlangung von Schuldtiteln. Eine Unterteilung der Fälle nach „Altfällen“ und laufenden Fällen kann durch die verwendete Software nicht vorgenommen werden. Für die Stadtgemeinde Bremen soll im Laufe des Jahres 2013 eine neue Software für den Bereich „He- — 3 — ranziehung/Forderungen“ installiert werden, damit würde zukünftig eine bessere Datenlage vorhanden sein. Eine Auswertung der Datenlage für die Stadtgemeinde Bremerhaven mit Stand vom 22. Februar 2012 hat folgendes Ergebnis ergeben: 1. Gesamtfallzahl: 2 895, 2. Summe Rückforderungen: 6 683 459,80 ‡, 3. laufende Fälle: 942, 4. Summe Rückforderungen: 1 904 285,17 ‡, 5. Altfälle: 1 953, 6. Summe Rückforderungen: 4 779 174,63 ‡. 2. 2009 waren 2 826 Fälle nicht zahlungswilliger Unterhaltsschuldner und rückständige Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 9,15 Mio. ‡ verzeichnet: In wie vielen dieser Rückforderungsfälle wurden seitdem Gelder von welcher Höhe an das Land Bremen zurückgezahlt? Die Frage geht von 2 826 Fällen mit zahlungsunwilligen Unterhaltsschuldnern im Jahre 2009 aus. Tatsächlich wurden seinerzeit in 729 dieser Fälle Zahlungen geleistet und in den restlichen 2 097 Fällen waren die Verpflichteten entweder nicht leistungsfähig oder zahlungsunwillig. In wie vielen dieser Fälle Gelder in welcher Höhe seither gezahlt wurden, lässt sich aus dem Programm nicht feststellen . Die Einnahmen lassen sich nur insgesamt darstellen. Der Einsatz einer neuen Software wird auch hier die Datenlage verbessern. 3. Wie groß ist der prozentuale Anteil der Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz , bei denen ein Rückgriff auf den unterhaltpflichtigen Elternteil genommen wird? In wie viel Prozent der Fälle ist ein Rückgriff erfolgreich und führt zur vollständigen Tilgung der Unterhaltsschuld? Bei der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird in jedem Fall versucht, den unterhaltsverpflichteten Elternteil zu entsprechenden Zahlungen heranzuziehen. Ob und inwieweit ein Rückgriff erfolgreich ist, hängt von der Höhe der individuellen Unterhaltsverpflichtung verbunden mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab. Prozentuale Auswertungen werden in der Stadtgemeinde Bremen nicht vorgenommen. Für die Stadtgemeinde Bremen soll im Laufe des Jahres 2013 eine neue Software für den Bereich „Heranziehung/Forderungen“ installiert werden, damit würde zukünftig eine bessere Datenlage vorhanden sein. In der Stadtgemeinde Bremerhaven beträgt die Anzahl der laufenden Fälle 1 721. Von diesen Fällen sind in 942 Fällen Unterhaltsschulden entstanden. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 54,7 %. In 200 Fällen war der Rückgriff erfolgreich und führte zur vollständigen Tilgung der Unterhaltsschuld. Im Verhältnis zur Gesamtfallzahl von 2 895 sind dies 6,9 %. 4. Wie lange dauert es im Durchschnitt bis der unterhaltspflichtige Elternteil in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss eingegangen bzw. bewilligt ist und er/sie für den geleisteten Unterhalt gemäß Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann? Zeitgleich mit der Bewilligung wird der Unterhaltsverpflichtete von der Leistung und vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Land in Kenntnis gesetzt , da er vom Zugang dieser Mitteilung an auch rückwirkend in Anspruch genommen werden kann (§ 7 Abs. 1 und 2 UVG). Der Unterhaltsverpflichtete wird auf die Inanspruchnahme ausdrücklich hingewiesen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt – entsprechend bundeseinheitlicher Handhabung – die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. 5. Wie stellt der Senat die zeitnahe Veranlassung von Maßnahmen zur Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Lande Bremen sicher? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. — 4 — 6. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den unterhaltspflichtigen Elternteil ausfindig zu machen, wenn dem Anspruchsberechtigten der derzeitige Wohnort des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt ist? Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung werden angewendet (Richtlinien, Punkt 7.5.1.). Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils unbekannt, ist dieser nach § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln (7.5.1.). 7. In wie vielen Fällen wurden in den letzten vier Jahren Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gemäß § 6 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetztes erlassen, und in wie vielen Fällen wurden die Bußgeldbescheide vollstreckt (bitte Auflistung nach Jahren)? In den letzten vier Jahren wurden keine Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht erlassen, weil keine Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen vorhanden waren. Zur Erlangung der benötigten Auskünfte stehen effektivere Mittel zur Verfügung. Sollten die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten nicht auf anderem Wege (Auskunft durch Sozialleistungsträger) in Erfahrung gebracht werden können, wird durch ein bei Gericht beantragtes „vereinfachtes Unterhaltsverfahren“ der Unterhaltsbetrag in Höhe der UVGLeistung gefordert und ein entsprechender Schuldtitel erlangt. 8. Wie viele Fälle wurden aufgrund von Recherchen des Jugendamts in den letzten vier Jahren gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) zur Anzeige gebracht (bitte Auflistung nach Jahren)? Nach der Geschäftsstatistik der Staatsanwaltschaft Bremen hat sich die Zahl der wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den letzten vier Jahren wie folgt entwickelt: 2008: 70 Verfahren, 2009: 81 Verfahren, 2010: 71 Verfahren, 2011: 66 Verfahren. Bei den genannten Zahlen handelt es sich um die Gesamtzahl aller wegen Verletzung des § 170 StGB eingeleiteten Verfahren. Eine Differenzierung nach Anzeigeerstattern gibt die Geschäftsstatistik der Staatsanwaltschaft nicht her, sodass ohne eine unverhältnismäßig aufwendige Auswertung aller einschlägigen Akten nicht festgestellt werden kann, wie viele dieser Verfahren auf „Recherchen des Jugendamts“ zurückgehen. 9. Welche behördlichen Stellen prüfen, ob ein Bußgeldbescheid gemäß § 10 Unterhaltsvorschussgesetz erlassen wird bzw. ob Anzeige gemäß § 170 StGB erstattet werden muss, und wem obliegt die Entscheidung für oder gegen den Erlass eines Bußgeldbescheides und die Erstattung einer Anzeige? Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hat der Senat verordnet, dass in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat zuständig sind. 10. Wann gilt der Anspruch eines Landes auf eine offene Rückforderung als verjährt ? Der nach § 7 UVG auf das Land übergegangene Unterhaltsanspruch bleibt ein Anspruch des Privatrechts, sodass auf ihn die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB Anwendung finden. Danach verjähren nicht titulierte Ansprüche auf Unterhaltsrückstände sowie auf laufenden Unterhalt gemäß §§ 197 Abs. 2, 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Bereits titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich ebenfalls in drei Jahren, soweit sich der Titel auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Unterhaltsleistungen bezieht (§§ 197 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 und 4, 195 BGB). Bezieht sich der Titel demgegenüber auf bereits entstandene Unterhaltsrückstände beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). — 5 — 11. Wie viele „Altfälle“ wurden in den letzten vier Jahren (bitte Auflistung nach Jahren) wegen Verjährung abgeschlossen? Über den Abschluss von Akten werden keine statistischen Daten erfasst. Verjährungen wurden in den betreffenden Jahren nicht gemeldet. Verjährungen werden mit einem Wiedervorlagesystem durch geeignete Maßnahmen (Hemmung , Unterbrechung, Erlangung eines Schuldtitels) verhindert. 12. Wie viele Fälle werden von einem Mitarbeiter des Cashmanagements beim Amt für Soziale Dienste durchschnittlich bearbeitet? Im Referat Unterhalt/Forderungen des Amtes für Soziale Dienste Bremen sind zurzeit acht Mitarbeiterinnen mit insgesamt 7,39 Beschäftigungsvolumen mit der Heranziehung zum Unterhaltsvorschuss betraut. Zusätzlich werden von diesen Mitarbeiterinnen die Fälle der Heranziehung zu den Kostenbeiträgen bei der Hilfe zur Erziehung bearbeitet. Mit Stand vom 31. Dezember 2011 betrug die Fallzahl insgesamt 12 512 (davon 7 756 UVG). Rechnerisch ergibt sich daraus eine durchschnittliche Fallzahl pro Beschäftigungsvolumen von ca. 1 700 Fällen (gesamt) bzw. ca. 1 050 Fällen UVG. Die Mitarbeiterinnen werden zurzeit von zwei Kolleginnen aus anderen Arbeitsbereichen des Referates unterstützt. 13. Welche Qualifikation besitzen die Mitarbeiter des Cashmanagements, die im Land Bremen für die Rückforderungen von Unterhaltszuschüssen zuständig sind, und inwiefern werden sie bei ihren Aufgaben unterstützt und weiterqualifiziert? In der Stadtgemeinde Bremen werden die Aufgaben im Bereich des Amtes für Soziale Dienste im Referat „Unterhalt/Forderungen“ wahrgenommen. Die eingerichteten Dienstposten/Stellen sind dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet. Alle Beschäftigten haben an internen und externen Vertiefungsschulungen teilgenommen. Bei gesetzlichen Veränderungen finden entsprechende Fortbildungsmaßnahmen statt. In der Stadtgemeinde Bremerhaven besitzen die Beschäftigten eine abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Verwaltungsfangestellte/n. Es finden amtsinterne Fortbildungen im Unterhaltsrecht statt. 14. Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass in Baden-Württemberg 2010 durch die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister eine deutliche Steigerung der Rückgriffsquote erzielt wurde? Dem Senat ist nicht bekannt, dass das Bundesland Baden-Württemberg bei der Unterhaltsheranziehung mit privaten externen Dienstleistern zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet hat. Wenn das Pilotprojekt „ Forderungsmanagement für die Justiz“ gemeint ist, so ist dieses nicht vergleichbar mit der Heranziehung Unterhaltspflichtiger. Während es bei dem Pilotprojekt lediglich um das Inkasso festgestellter Forderungen geht, kommt es bei der Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen wesentlich auf die Feststellung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen an. Hierzu müssten eine Vielzahl von Sozialdaten an den privaten Dienstleister übermittelt werden. Hiergegen gibt es hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Sozialdatenschutzes erhebliche Bedenken. 15. Zu welchem Ergebnis ist der Senat bei der 2009 angekündigten Prüfung organisatorischer Maßnahmen zur Erhöhung der Rückgriffsquote im Land Bremen, insbesondere die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern betreffend, gekommen ? Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales beabsichtigte im Jahre 2009 in einem Modellversuch ein externes bremisches Inkassounternehmen mit dem Einzug übergegangener Forderungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beauftragen. Dagegen erhob die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Hinweis auf die datenschutzrechtliche Diskussion in Deutschland Einwendungen. Die Übermittlung von Schuldnerund Forderungsdaten durch Sozialleistungsträger an private Inkassounternehmen zum Zwecke der eigenständigen Beitreibung unbefristet niedergeschlagener Forderungen wird als Verstoß gegen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs gewertet . Für die Senatorin für Soziales, Kinder Jugend und Frauen kommt daher nur — 6 — eine interne Verbesserung der Rückholquote infrage. Dazu werden weitere Überlegungen angestellt. 16. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass in einigen Bundesländern gerade die finanzschwächsten Kommunen durch effektive Verfahren landesweit die höchsten Rückgriffsquoten erreichen? Die Rückgriffsquote für das Bundesland Bremen konnte von 2010 mit 10,20 % auf 11,12 % im Jahre 2011 gesteigert werden. Auch in Zukunft wird geprüft werden, ob es geeignete Maßnahmen gibt, welche zu einer Erhöhung der Rückgriffsquote führen könnten. Kommunale Vergleichsdaten liegen nicht vor. Druck: Anker-Druck Bremen